Das vorliegende Reglement regelt die Abfuhr und Bewirtschaftung aller festen Abfälle aus Haushalt, Gewerbe und Industrie auf dem Gebiet der Gemeinde Bister sowie die Gebühren für die Kehrichtbeseitigung und das Recycling der wieder verwertbaren Abfälle.
Kehrichtreglement der Gemeinde Bister (AbfR)
Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Bister
- Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung
- Eingesehen die Artikel 2, 17, 105, 146 und 147 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004
- Eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
- Eingesehen das kantonale Gesetz vom 21. Juni 1990 betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz
- Eingesehen Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
- Eingesehen das kantonale Dekret vom 16. November 1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung
- Eingesehen die eidgenössische technische Abfallverordnung vom 10. Dezember 1990
- Eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
- Eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 1. Januar 2006 über den Verkehr mit Abfällen
- Eingesehen den Beschluss vom 2. April 1964 über die Ortssanierungen
- Eingesehen das kantonale Dekret vom 12. Mai 1987 über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern
- Eingesehen den Antrag des Gemeinderates
beschliesst
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Bewirtschaftung von Kehricht und Sperrgut, gewerblichen und industriellen Abfällen sowie recyclierbaren Abfällen untersteht der Aufsicht und Kontrolle der Gemeinde.
Die Gemeinde kann für alle Abfallarten die Entsorgungsweise verbindlich vorschreiben.
Die Gemeinde fördert die Vermeidung, Verminderung und Wiederverwertung von Kehricht. Sie informiert Bevölkerung, Schulen und Gewerbe über die Bedeutung und die Möglichkeiten der Abfallverminderung und Abfallvermeidung.
Alle Haushaltungen und Betriebe der Gemeinde Bister sind zur Abgabe des Kehrichts, des Sperrgutes und der recyclierbaren Wertstoffe an den von der Gemeinde organisierten oder bezeichneten offiziellen Sammeldienst verpflichtet. Ausnahmen gemäss Statuten des Gemeindeverbandes für die Abfallbewirtschaftung (GVO) bleiben vorbehalten.
Das Ablagern von Abfall jeglicher Art, von Aushubmaterial, Abbruchmaterial, Bauschutt, Motorfahrzeugwracks etc. auf öffentlichem oder privatem Grund sowie das Anlegen von Materialdepots sind auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt. Vorbehalten bleibt die selektive und geordnete Ablagerung von Abfällen auf Plätzen, welche über eine kantonale Bau-, Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen.
Ebenso ist das Ableiten von flüssigen und zerkleinerten festen Abfällen in Gewässer oder in das Abwasserentsorgungssystem verboten.
Geeignete Küchen- und Gartenabfälle sollen nach Möglichkeit fachgerecht kompostiert werden, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
Die Verbrennung von Abfällen im Freien oder in Anlagen, die nicht für diesen Zweck vorgesehen sind, ist verboten.
Von dieser Regelung ausgenommen ist die Verbrennung von trockenen Wald-, Wiesen-, Garten- oder Rebabfällen in schwach besiedelten Gebieten, soweit sie nicht übermässige Immissionen und Belästigungen für die Nachbarn zur Folge hat und kein umweltfreundlicheres Mittel (Kompostierung, Häckselung) zur Beseitigung vorhanden ist. Für diese Ausnahmen ist eine Bewilligung der Gemeinde notwendig, welche sie auf Grund der Vormeinung der kantonalen Dienststelle für Umweltschutz erteilt.
II. Durch die Kehrichtabfuhr erfasste Abfälle
Die Kehrichtabfuhr umfasst:
- a) die Abfuhr des normalen Hauskehricht
- b) die Abfuhr von brennbarem Sperrgut
- c) die Abfuhr von gewöhnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen
Als Hauskehricht gelten alle im Haushalt anfallenden Abfälle, die im Interesse der Hygiene und Ordnung regelmässig entsorgt werden. Die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräumen von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt.
Als Sperrgut gelten alle brennbaren Abfälle, die für die Kehrichtsäcke zu sperrig sind und nicht als Betriebsabfälle im Sinne von Art. 10 gelten.
Als Gewerbe- und Industrieabfälle gelten die in Betrieben und Werkstätten anfallenden Abfälle. Vorbehalten bleibt Art. 21 des vorliegenden Reglements.
Abfälle, die sich zur Wiederverwertung eignen, sind separat abzuliefern oder für die Separatsammlungen bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für Altpapier, Karton, Alttextilien, Altglas, Altmetall, Altöl und kompostierbare Abfälle, Aluminium, Konservendosen etc.
Die Gemeinde richtet für die wieder verwertbaren und die schadstoffhaltigen Abfälle spezielle Sammelstellen ein und organisiert deren Abfuhr.
III. Durch die Kehrichtabfuhr nicht angenommene Abfallarten
Subsidiär zu den Verkaufsstellen bietet die Gemeinde mindestens einmal jährlich eine Sammlung für folgende Sonderabfälle an:
- Giftige und gesundheitsgefährdende Stoffe
- Chemikalien aller Art, explosive und radioaktive Stoffe, Medikamente
- Schadstoffhaltige Batterien und Entladungslampen
- Farben und Lacke etc.
Tierische Nebenprodukte, namentlich tierische Stoffwechselprodukte, Schlacht- und Metzgereiabfälle und Tierkadaver sind der regionalen Tierkörpersammelstelle abzuliefern bzw. gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) zu entsorgen.
Bauabfälle sind durch den Bauherrn zu entsorgen. Brennbare und recyclierbare Abfälle sind soweit als möglich auf der Baustelle auszusortieren und anschliessend auf eigene Kosten material- und umweltgerecht zu entsorgen.
Auf Baustellen darf kein Feuer entfacht werden.
Inerte Stoffe wie Bauschutt, Erde, Steine usw. sind in einer bewilligten kommunalen oder regionalen Deponie für Inertstoffe zu lagern. Die angenommenen Abfälle, deren Zulassungsbedingungen sowie die Öffnungstage und -zeiten werden von der Gemeinde in einem Betriebsreglement genau bestimmt. Darin werden auch die Übernahmegebühren festgelegt.
Metalle sind separat über die einzelnen Anbieter zu entsorgen. Subsidiär bietet die Gemeinde mindestens einmal jährlich eine Sammlung an für:
- a) Schrott
- b) Fahrräder
- c) Motorräder
- d) Altmetalle und Metallabfälle
Die elektrischen und elektronischen Geräte werden über den Fachhandel oder die zertifizierten Annahmestellen entsorgt.
Diese Abfallstoffe sind direkt durch die Verkaufsstelle oder durch eine zugelassene Wiederverwertungsfirma zu entsorgen.
- a) Autowracks
- b) Altpneus
- c) Autobatterien
- d) Auspuffanlagen
IV. Organisation der ordentlichen Kehrichtabfuhr und der Separatsammlungen
Der Kehricht ist in offiziellen, mit dem Signet versehenen Kehrichtsäcken, bereitzustellen. Mit Ausnahme von brennbaren Sperrgütern, die nicht in Säcken untergebracht werden können, ist sämtlicher Kehricht in die offiziellen Säcke abzufüllen. Das Gewicht eines offiziellen Kehrichtsackes darf 20 kg nicht überschreiten.
In den Containern der Gemeinde und der Haushaltungen darf nur Hauskehricht in fest verschnürten offiziellen Kehrichtsäcken bereitgestellt werden.
Die Abfallsäcke mit dem Signet können in den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden.
Soweit die Zerkleinerung von brennbaren, sperrigen Abfällen nicht zumutbar ist, können derartige Abfälle gebündelt zur Abfuhr bereitgestellt werden. Sie sind mit einer Gebührenmarke zu versehen und dürfen nicht mehr als 2 m lang und höchstens 30 kg schwer sein.
Die Gebührenmarken können in den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden.
Abfälle von Gewerbe- und Industriebetrieben sind in Containern mit entsprechenden Gebührenplomben bereitzustellen. Die Container sind mit den Firmennamen zu versehen.
Die Anlieferung fester Betriebsabfälle mit eigenen oder fremden Fahrzeugen kann in Ausnahmefällen auf Gesuch hin vom Gemeindeverband Oberwallis für die Abfallbewirtschaftung (GVO) gestattet werden.
Abfälle in nicht vorschriftsgemässen Behältern und Gebinden wie Eimer, Kisten, Kübel und dgl. sowie verbotene Materialien werden nicht abgeführt.
V. Gebühren
Zur Finanzierung der Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde verursachergerechte Gebühren.
Für das Einsammeln, den Abtransport und die Entsorgung des Hauskehrichts, von Sperrgut und von gewerblichen Abfällen erhebt die Gemeinde eine mengenabhängige Gebühr.
Diese Gebühr ist im Verkaufspreis der offiziellen Kehrichtsäcke für den Hauskehricht, der Gebührenmarken für Sperrgut und der Gebührenplomben für die Abfuhr von gewerblichen Abfällen inbegriffen.
Die Gemeinde kann zusätzlich zur mengenabhängigen Gebühr eine Sockelgebühr festlegen.
Für gewisse getrennt gesammelte Abfälle kann der Gemeinderat eine dem effektiven Entsorgungsaufwand entsprechende zusätzliche spezielle Entsorgungsgebühr einfordern.
Die Gebühren sind so anzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Erträgen aus der Abfallbewirtschaftung die Aufwendungen zu mindestens 90 Prozent und zu höchstens 100 Prozent decken.
Bei der Festlegung der Gebühr für die Abfuhr von gewerblichen Abfällen ist die Dichte des Abfalls (gepresster Abfall) angemessen zu berücksichtigen.
Die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren sowie deren Änderung und die Einführung neuer Gebührenträger wird an den Gebührenverbund Oberwallis delegiert. Ausgenommen hiervon sind die Sockelgebühren (Art. 27) und die Sondergebühren (Art. 28).
Bei der Festlegung der Gebühren ist der Gebührenverbund Oberwallis an das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip bzw. an den Rahmen von Art. 29 dieses Reglements gebunden.
Die derzeit gültigen Tarife der einzelnen Gebührenträger sind im Anhang zu diesem Reglement festgelegt.
Die Abrechnung der mengenabhängigen Gebühr delegiert die Gemeinde ebenfalls an den Gebührenverbund Oberwallis.
VI. Aufsichts-, Straf- und Rekursbestimmungen
Die Gemeindeorgane sowie von der Gemeinde eigens zu diesem Zweck bestimmte Kontrollpersonen sind mit der Aufsicht und Kontrolle betreffend die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements betraut.
Abfallbehälter können von den mit der Kontrolle beauftragten Organen zur Kontrolle und Erhebungszwecken geöffnet werden.
Der Gemeinderat kann Massnahmen zur Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes verfügen. Er kann insbesondere die Grundeigentümer auffordern, Ansammlungen von Altmaterial und Geräten aller Art und ausgediente Fahrzeuge auf ihre Kosten zu entfernen. Werden die Vorschriften oder Einzelverfügungen missachtet, so verfügt der Gemeinderat nach Fristansetzung und entsprechender Androhung auf Kosten des Pflichtigen die Ersatzvornahme.
Wer das vorliegende Reglement verletzt und die, gestützt darauf, erlassenen Verfügungen missachtet, wird mit Verweis oder mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft. Die Bussen werden vom Gemeinderat ausgesprochen.
Vorbehalten bleibt die Anwendung des kantonalen und eidgenössischen Strafrechtes.
Anwendbar sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
Das vorliegende Reglement wird durch die Urversammlung dem Stimmbürger zur Abstimmung unterbreitet. Vorbehalten bleibt die anschliessende Genehmigung durch den Staatsrat des Kantons Wallis.
Der Gemeinderat ist mit dem Vollzug dieses Reglementes beauftragt. Er beschliesst das Datum des Inkrafttretens.
Dieses Reglement tritt durch die Annahme der Urversammlung und die Homologation durch den Staatsrat ab dem 1. Januar 2007 in Kraft.