916.441.22
Verordnung über tierische Nebenprodukte
(VTNP)Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10a, 22, 42 Absatz 1 Buchstabe c
und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966,
die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
und die Artikel 159a und 160 Absätze 1–3 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung soll:
- a. sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden;
- b. ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden;
- c. veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bereitgestellt wird.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich1 Diese Verordnung regelt den Handel mit tierischen Nebenprodukten und deren Entsorgung.
2 Sie gilt nicht für:
- a. tierische Nebenprodukte aus Abwässern von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben sowie von Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, nachdem die Feststoffe vorschriftsgemäss entfernt worden sind;
- b. ganze Tierkörper oder Teile von frei lebenden Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit besteht oder die nach der Tötung gemäss der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden;
- c. Eizellen, Embryonen und Samen zu Zuchtzwecken;
- d. Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt und beseitigt oder verwendet werden;
- e. Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch;
- f. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ). …
- g.
Magen- und Darminhalt sowie Gülle, ausser wenn diese:
- 1. in Schlachtbetrieben anfallen, oder
- 2. für die Ein- oder Ausfuhr bestimmt sind;
- h. radioaktiv belastete tierische Nebenprodukte, die der Strahlenschutzgesetzgebung unterstehen;
- i. tierische Nebenprodukte, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
2bis Für Speisereste gilt sie, wenn diese:
- a. aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;
- b. für die Tierernährung bestimmt sind;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). für die Verarbeitung zu Dünger oder für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, ausser sie stammen aus Privathaushalten und werden im Rahmen der öffentlichen Sammlung von Siedlungsabfällen mit Grüngut vermischt und in Anlagen entsorgt, auf deren Areal sich keine Tierhaltung befindet.
3 Für folgende tierische Nebenprodukte gilt zusätzlich die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012:
- a. Nebenprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen sind und mittels einer medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik untersucht worden sind;
- b. Nebenprodukte, die von Tieren stammen, die gentechnisch verändert oder mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen behandelt worden sind.
4 Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten.
Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Anwendbarkeit auf Folgeprodukte 1 Folgeprodukte unterstehen dieser Verordnung, wenn sie den Endpunkt (Art. 3 Bst. e) noch nicht erreicht haben. Für Folgeprodukte gelten dieselben Vorschriften wie für die tierischen Nebenprodukte, aus denen sie gewonnen wurden, sofern keine abweichende Regelung besteht.
2 Die Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben, sind in Anhang 1a aufgeführt.
3 Den Endpunkt nicht erreichen können Folgeprodukte, die als Futtermittel oder Dünger verwendet oder dazu weiterverarbeitet werden. Die Ausnahmen sind in Anhang 1a aufgeführt.
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
- a. Tierkörper:Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere;
- b . Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind, sowie Eizellen, Embryonen und Samen;
- c . Entsorgung:Sammeln, Lagern, Befördern, Verarbeiten, Verwerten, Verbrennen und Vergraben von tierischen Nebenprodukten;
- d. Folgeprodukt:durch einen oder mehrere Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnenes Produkt;
- e. Endpunkt: Verarbeitungsstadium in der Herstellungskette, ab dem ein Folgeprodukt kein spezielles Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt darstellt;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ). Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sowie Equiden;
- g. Heimtiere: Tiere, die von Menschen gehalten, aber nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind;
- h. Wassertiere:Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea);
- h bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 ( AS 2018 2097 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ).
verarbeitetes tierisches Protein: Folgeprodukt, das aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 gewonnen wird und zur Herstellung von Tierfutter oder Dünger geeignet ist, mit Ausnahme von:
- 1. Blutprodukten,
- 2. Milch und Milchprodukten,
- 3. Kolostrum und Kolostrumprodukten,
- 4. Zentrifugen- und Separatorenschlamm,
- 5. Eiern und Eierzeugnissen einschliesslich Eierschalen,
- 6. Kollagen und Gelatine,
- 7. hydrolysiertem Protein,
- 8. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft;
- i. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Fischmehl: verarbeitetes Protein von Wassertieren, von anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren und von Seesternen der Art Asterias rubens;
- j. Blutprodukte:aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse wie getrocknetes, gefrorenes oder flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete, gefrorene oder flüssige rote Blutkörperchen, oder Mischungen davon;
- k. hydrolysiertes Protein: durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;
- l. Kollagen: aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen, Sehnen und Bändern gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis;
- m. Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen gewonnen wird;
- m bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). kanalisierte Verwertung: Verwertung von tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere, bei der verhindert wird, dass Nutztiere tierische Nebenprodukte einnehmen, die an die jeweilige Tierart nicht verfüttert werden dürfen;
- m ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Heimtierfutter:Futtermittel und Kauspielzeuge tierischer Herkunft für Heimtiere;
- n. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Magen- und Darminhalt: Pansen-, Magen- und Darminhalt von Säugetieren und Laufvögeln;
- n bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Gülle: Exkremente und Urin, mit oder ohne Einstreu, von anderen Nutztieren als Wassertieren in Aquakulturbetrieben;
- n ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Frass:Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, in welcher der Anteil der Nutzinsekten höchstens 5 Prozent des Volumens oder 3 Prozent des Gewichts beträgt;
- o. Feststoffe: tierische Nebenprodukte, die durch Gitter in Abläufen oder einen Vorklärprozess (Flotation oder Filteranlage) aus dem Abwasser von Lebensmittel- oder Entsorgungsbetrieben abgesondert werden;
- p. Speisereste:Küchen- und Speiseabfälle, die aus Einrichtungen stammen, in denen Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie private Haushalte, Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen;
- q. Imkereiprodukte:Honig, Bienenwachs, Gelée royale, Propolis und Pollen;
- r. Sammelstelle: Stelle zum Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten vor deren Weiterverarbeitung;
- s. Anlage:Einrichtung, die dem Verarbeiten, Verwerten oder Verbrennen von tierischen Nebenprodukten dient;
- t. Biogasanlage: Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;
- u. Kompostierungsanlage:gewerbliche Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden.
2. Kapitel: Tierische Nebenprodukte
Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko.
Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:
- a. Tierkörper oder Teile davon;
- b.
Schlachttierkörper oder Teile davon:
- 1. von Tieren, bei denen eine transmissible spongiforme Enzephalopathie festgestellt worden ist,
- 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). von denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absätze 1 und 1bis sowie 180c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) nicht entfernt worden ist;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absätze 1 und 1bis sowie 180c TSV;
- d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). tierische Nebenprodukte von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 10c der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV) verabreicht worden sind;
- e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). tote Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Feststoffe aus dem Abwasser von Schlachtbetrieben für Rinder, Schafe und Ziegen und von Zerlegebetrieben, in denen spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Absatz 1 oder 1bis oder 180c TSV entfernt wird;
- g. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
Art. 6 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind:
- a. Schlachttierkörper oder Teile davon, die nicht zur Kategorie 1 gehören, von der Fleischkontrolle als ungeniessbar bezeichnet worden sind und Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Tierkörper von Geflügel, das aus kommerziellen Gründen oder im Rahmen der Salmonellenbekämpfung getötet statt geschlachtet wurde;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Magen- und Darminhalt;
- d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). …
- e. tierische Erzeugnisse, die mit Fremdkörpern vermengt und deshalb nicht genusstauglich sind;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). tierische Nebenprodukte mit Rückständen in Konzentrationen, welche die Grenzwerte nach den vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) erlassenen Bestimmungen überschreiten, oder die aufgrund eines positiven Hemmstofftests aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen werden;
- g. Feststoffe aus anderen Schlachtbetrieben als den in Artikel 5 Buchstabe f genannten;
- h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Gülle und Frass.
Art. 7 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind, sofern sie nicht zur Kategorie 1 oder 2 gehören:
- a.
Schlachttierkörper oder Teile davon aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben sowie zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die:
- 1. genusstauglich sind, jedoch nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, oder
- 2. nicht genusstauglich sind, jedoch weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Blut, Plazenta, Häute, Hufe, Hörner, Borsten, Federn, Felle, Pelze und Haare von Tieren, die nicht unter Buchstabe a fallen und die keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
- c. aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;
- d. tierische Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen, Brütereinebenprodukte, Eier, Einebenprodukte einschliesslich Eierschalen von Vögeln, Milch, Milchprodukte, Kolostrum, Imkereiprodukte, sofern sie weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
- e. tierische Nebenprodukte, die beim Herstellen von Lebensmitteln aus geniessbarem Rohmaterial anfallen, einschliesslich Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ). Produkte tierischen Ursprungs enthaltende Lebens- und Futtermittel, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund kleiner Mängel nicht mehr für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmt oder geeignet sind, aber weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
- g. andere Speisereste als die in Artikel 5 Buchstabe g genannten.
Art. 8 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte1 Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien werden derjenigen Kategorie zugeteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt.
2 Tierische Nebenprodukte, die in den Artikeln 5–7 nicht erwähnt sind, fallen in die Kategorie 2.
3. Kapitel: Handel und Entsorgung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
1. Abschnitt: Grundsätze, Meldepflicht und Bewilligung, Selbstkontrolle Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
Art. 9 Grundsätze Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).Wer mit tierischen Nebenprodukten handelt oder sie entsorgt, muss dafür sorgen, dass:
- a. keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird;
- b. die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1–3 identifizierbar und getrennt bleiben;
- c. diese nur mit in gutem Zustand gehaltenen Behältern, Räumen, Fahrzeugen und Geräten mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen;
- d. die Behälter, Räume, Fahrzeuge und Geräte genügend gross und für den Bestimmungszweck geeignet sind sowie regelmässig gereinigt werden;
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). die Warenflüsse nachvollziehbar dokumentiert werden.
Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Meldepflicht und Registrierung 1 Natürliche und juristische Personen, die mit tierischen Nebenprodukten handeln oder sie entsorgen, müssen diese Tätigkeiten im Voraus der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden.
2 Die Meldung muss folgende Informationen beinhalten:
- a. die Bezeichnung der Anlagen und Betriebe, in denen sie tierische Nebenprodukte gewinnen oder entsorgen oder aus denen sie tierische Nebenprodukte in Verkehr bringen;
- b. die Art der Tätigkeiten, für die tierische Nebenprodukte verwendet werden;
- c. die Kategorien der verwendeten tierischen Nebenprodukte.
3 Keine Meldepflicht besteht für:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). die Entsorgung von Magen- und Darminhalt sowie Gülle, wenn diese dafür nicht ein- oder ausgeführt werden;
- b. das Vergraben kleiner Tiere auf Privatgrund (Art. 25 Abs. 1 Bst. d);
- c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sammelstelle;
- d. das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen Lebensmittelbetrieb anfallen;
- e. das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). die Abgabe und den Bezug von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung nach Artikel 33a;
- f bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). die Verfütterung von Tierkörpern in der eigenen Tierhaltung nach Artikel 33b;
- g. das Verwenden von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken, wenn die Nebenprodukte dafür nicht ein- oder ausgeführt werden.
4 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen müssen Namensänderungen, neue oder geänderte Tätigkeitsbereiche, die Aufgabe einer Tätigkeit sowie Umbauten der Anlagen und Betriebe, die sich auf die Hygiene- oder Produktesicherheit auswirken können, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden.
5 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie die von ihnen nach Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Anlagen und Betriebe werden von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt registriert.
Art. 11 Bewilligungspflicht1 Anlagen und Betriebe nach Anhang 1bZiffer 1 benötigen eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Vor der Erteilung muss eine Inspektion an Ort und Stelle durchgeführt werden.
3 Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht vorgeschriebene Bewilligungen und Prüfverfahren.
Art. 12 Inhalt der Bewilligung1 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
2 Sie bestimmt die Tätigkeiten einschliesslich der Risikokategorie der tierischen Nebenprodukte und legt die dafür geltenden Bedingungen und Auflagen fest.
3 Für Anlagen bestimmt sie ausserdem die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt.
4 Die Bewilligung bleibt auch nach einem Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers der Anlage oder des Betriebs gültig.
5 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLV 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) ein:
- a. für jede registrierte natürliche oder juristische Person: die Registrierungsnummer, den Namen und die Adresse, ihre Tätigkeiten einschliesslich der Kategorien der betroffenen tierischen Nebenprodukte sowie die von ihr bezeichneten Anlagen und Betriebe;
- b. für jede bewilligte Anlage und jeden bewilligten Betrieb: die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse der Anlage oder des Betriebs und die darin ausgeübten Tätigkeiten einschliesslich der Kategorien der betroffenen tierischen Nebenprodukte.
2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann Vorschriften technischer Art erlassen über die Art und das Format der Einträge nach Absatz 1.
Art. 13 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Listen über die Registrierungen und Bewilligungen Das BLV führt Listen der registrierten natürlichen und juristischen Personen sowie der bewilligten Anlagen und Betriebe und veröffentlicht sie.
Art. 14 Entzug der Bewilligung und Verbot des Handels oder der Entsorgung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt oder sind angeordnete Massnahmen wirkungslos geblieben, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten natürlichen oder juristischen Person den Handel mit tierischen Nebenprodukten oder deren Entsorgung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich:
- a. die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren;
- b. ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behoben werden können.
1 Registrierte natürliche und juristische Personen müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Für bewilligte Anlagen und Betriebe nach Anhang 1bZiffern 11, 14 und 15 muss das Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.
2 Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.
3 Entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle nicht den Vorschriften, so sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. In schwerwiegenden Fällen, wie der Anlieferung von tierischen Nebenprodukten einer Kategorie, für welche die betreffende Anlage oder der betreffende Betrieb keine Bewilligung hat, oder wie bei Abweichungen im Sterilisationsprozess, ist die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt zu informieren.
2. Abschnitt: Anlagen
1 Anlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen ist.
2 Sie müssen in einem von einer Nutztierhaltung, einem Schlacht- oder einem anderen Lebensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Strassen getrennt sein.
3 Jede Anlage ist für die Entsorgung einer einzigen Kategorie von tierischen Nebenprodukten zugelassen. Eine Anlage darf keinen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Anlagen anderer Kategorien haben.
4 Die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
5 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Abweichungen von den Anforderungen nach Anhang 3 bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die Grundsätze nach Artikel 9 eingehalten werden. Insbesondere muss eine Trennung der unreinen von den reinen Arbeitsgängen gewährleistet und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen sein.
Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Meldung der Entsorgungsmenge 1 Registrierte natürliche und juristische Personen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in ihren Anlagen in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte melden.
2 Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Entsorgung:
- a.
der folgenden tierischen Nebenprodukte:
- 1. Häute und Felle,
- 2. Magen- und Darminhalt, Gülle und Frass,
- 3. Speisereste,
- 4. Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d,
- 5. bei Umgebungstemperatur lagerfähige Folgeprodukte;
- b. einer Gesamtmenge von weniger als 1000 kg pro Jahr.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Meldung der Entsorgungsmenge ausserhalb der Meldepflicht verfügen.
4 Die Meldung muss nach Warengruppen aufgeschlüsselt werden. Sie ist bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erstatten.
Art. 18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ). 3. Abschnitt: Transport
Art. 19 Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten1 Rohe tierische Nebenprodukte müssen im Schlachtbetrieb oder in einer Sammelstelle gekühlt aufbewahrt oder möglichst rasch in eine nach Artikel 12 bewilligte Anlage verbracht werden. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.
2 Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind in Anhang 4 festgelegt. Für Speisereste der Kategorie 3 gelten nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 4 Ziffern 21–24.
Art. 20 Kennzeichnungen und Begleitpapiere1 Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g.
2 Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte für nicht meldepflichtige Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g sowie Transporte von Speiseresten.
3 Für Folgeprodukte gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2:
- a. bis zum Ort der definitiven Verbrennung oder Entsorgung, falls sie aus Ausgangsmaterial der Kategorie 1 bestehen;
- b. bis zur Anlage, in der sie zu Futtermittel oder Dünger verarbeitet werden;
- c. bis sie nach Anhang 5 verarbeitet worden sind, falls sie für die Herstellung von technischen Erzeugnissen vorgesehen sind.
4 Die Begleitpapiere sind von der Absenderin oder vom Absender der tierischen Nebenprodukte auszustellen.
5 Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren.
6 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in Anhang 4 Ziffern 1 und 3.
4. Abschnitt: Zulässige Entsorgungsarten
Art. 21 Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten1 Das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten muss so erfolgen, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden. Anhang 5 legt die zulässigen Verarbeitungsmethoden fest.
2 Das BLV kann weitere Verarbeitungsmethoden zulassen, wenn sie in der Wirkung mindestens den Methoden nach Anhang 5 entsprechen.
3 …
Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 11 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
- a. durch direkte Verbrennung;
- b.
durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende:
- 1. Verbrennung, oder
- 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen vor der Verbrennung.
2 Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Wiederkäuern, die älter als 12 Monate sind;
- b. gentechnisch veränderten Tieren;
- c. Heimtieren;
- d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 10c TAMV verabreicht worden sind oder bei denen eine Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV erlassenen Bestimmungen festgestellt wurde;
- e. Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten.
3 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken oder zur Herstellung von Trophäen bewilligen, sofern weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko besteht.
Art. 23 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 21 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen:
- a. nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 1 gemäss Artikel 22;
- b.
nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5 durch Verwertung:
- 1. in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage,
- 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). des ausgeschmolzenen Fettes in Düngern oder in anderen technischen Erzeugnissen, ausgenommen in pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten,
- 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). der Fleisch- und Knochenmehle in Düngern.
2 Magen- und Darminhalt sowie Gülle dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden.
3 Tierische Nebenprodukte mit Rückständen oder einem positiven Hemmstofftest nach Artikel 6 Buchstabe f dürfen auch in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage entsorgt oder, falls es sich um Milch oder Kolostrum handelt, in eine Jauchegrube eingeleitet werden. Ist die Entsorgung auf anderem Weg nicht möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten, dass die Milch oder das Kolostrum nach einer Verdünnung um mindestens den Faktor 4 direkt auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wird, sofern dadurch weder für Menschen noch Tiere ein übermässiges Gesundheitsrisiko entsteht.
Art. 24 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 31 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind zu entsorgen:
- a. nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 2 gemäss Artikel 23;
- b. durch Verwertung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). durch Verwertung als Tierfutter oder für die Herstellung von Dünger oder von technischen Erzeugnissen nach Artikel 35.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nach Absprache mit der zuständigen Fischereiaufsichts- und Gewässerschutzbehörde bewilligen, dass Nebenprodukte von Wassertieren, die im Rahmen der einheimischen Fischerei auf dem Fangboot oder unmittelbar nach dem Anlanden ausgeweidet werden, im Herkunftsgewässer entsorgt werden dürfen.
Art. 25 Vergraben von tierischen Nebenprodukten1 Vergraben werden dürfen:
- a. Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage verbracht werden können;
- b. Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
- c. Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
- d. einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privatgrund;
- e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4271 ). Heimtiere und Equiden auf Tierfriedhöfen.
2 Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, und die beim Vergraben auf diesen Plätzen zu beachtenden Schutzmassnahmen sind in Anhang 7 festgelegt.
Art. 25 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Kremation von Tieren 1 In Tierkrematorien dürfen kremiert werden:
- a. Heimtiere und Equiden;
- b.
andere Tiere aus Tierhaltungen in der Schweiz, wenn dem Tierkrematorium vorgängig Folgendes durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt schriftlich bestätigt wird:
- 1. die Todesursache,
- 2. dass keine Anzeichen einer Tierseuche bestehen.
2 Nicht kremiert werden dürfen Tiere, die Anzeichen einer Tierseuche aufweisen oder Sperrmassnahmen nach den Artikeln 66–71 TSV unterstehen.
3 Die Tierkrematorien müssen über die Herkunft, Art und Anzahl der kremierten Tiere Buch führen.
Art. 26 Entsorgung von Verbrennungs- und FermentationsrückständenDie Entsorgung oder Verwertung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, insbesondere nach der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA), der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 und der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001.
4. Kapitel: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung sowie zur Herstellung und Verwendung von Dünger und von technischen Erzeugnissen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ).
1. Abschnitt: Verfütterungsverbote Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ).
Art. 27 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ).1 Tiere, ausgenommen Wassertiere, dürfen nicht mit Protein gefüttert werden, das von Tieren derselben Art stammt.
2 Nutzfische dürfen nicht mit Protein gefüttert werden, das von Nutzfischen derselben Art stammt.
3 An Nutztiere dürfen nicht verfüttert werden:
- a. Speisereste;
- b. tierisches Protein;
- c. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft;
- d. Futtermittel, die Bestandteile nach den Buchstaben a–c enthalten;
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Grünfutter von Flächen, auf die Dünger ausgebracht wurde, der andere tierische Nebenprodukte enthält als Magen- und Darminhalt, Gülle oder die tierischen Nebenprodukte nach Artikel 28 Absatz 1, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen.
4 Das EDI kann nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung für den Vollzug der Absätze 1–3 Methoden und Schwellenwerte festlegen.
1 a . Abschnitt: Allgemeine Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Nutztiere Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ).
Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). 1 An alle Nutztiere verfüttert werden dürfen:
- a. Milch und Milchprodukte, Kolostrum, Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;
- b. Eier und Eierzeugnisse;
- c. Kollagen und Gelatine von Nichtwiederkäuern;
- d. hydrolisiertes Protein von Nichtwiederkäuern und aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern;
- e. ausgeschmolzene Fette.
2 Nur an Nichtwiederkäuer verfüttert werden dürfen Kollagen und Gelatine von Wiederkäuern.
3 Die tierischen Nebenprodukte nach den Absätzen 1 und 2 müssen:
- a. aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 bestehen oder hergestellt werden, die im Rahmen der Primärproduktion oder der Gewinnung oder Herstellung von Lebensmitteln oder Futtermitteln anfallen;
- b. die jeweils anwendbaren Kriterien nach Anhang 5 Ziffern 30–38 erfüllen.
1 b . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Ausnahmen für Verfütterungsversuche
Das BLV kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 27 für befristete Verfütterungsversuche bewilligen, wenn die Anforderungen nach dieser Verordnung so weit wie möglich erfüllt sind und der Versuch mit den anwendbaren internationalen Normen und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist.
2. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Nutztiere bei kanalisierter Verwertung
Art. 29 Verfütterung von Fischmehl an Nichtwiederkäuer und an nicht abgesetzte WiederkäuerBei kanalisierter Verwertung darf Fischmehl als Bestandteil der folgenden Futtermittel verwendet werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer, wenn:
- 1. das Fischmehl nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird, und
- 2. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird;
- b.
von pulverförmigem Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Wiederkäuer, wenn:
- 1. die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt sind, und
- 2. das Milchaustauschfuttermittel in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert wird.
Art. 30 Verfütterung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern an NichtwiederkäuerBei kanalisierter Verwertung dürfen Blutprodukte von Nichtwiederkäuern als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn:
- a. das Blut von Tieren stammt, die aufgrund einer amtlichen Schlachttieruntersuchung zur Schlachtung zugelassen worden sind;
- b. das Blutprodukt nach Anhang 5 Ziffer 30a hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und
- c. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.
Art. 30 a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel und an Wassertiere in AquakulturbetriebenBei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Schweinen als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:
- a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Schweinen der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a, e oder f besteht;
- b. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und
- c. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.
Art. 30 b Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine und an Wassertiere in AquakulturbetriebenBei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Geflügel als Bestandteil von Futtermitteln für Schweine und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:
- a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Geflügel der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a, e oder f besteht;
- b. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und
- c. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.
Art. 31 Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in AquakulturbetriebenBei kanalisierter Verwertung darf gemischtes verarbeitetes Protein von mehreren Nichtwiederkäuerarten als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 30aund30b sinngemäss erfüllt sind.
Art. 31 a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten an Geflügel, an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben1 Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Nutzinsekten als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel, von Futtermitteln für Schweine und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:
- a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Nutzinsekten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben d–f besteht;
- b.
die tierischen Nebenprodukte aus der Primärproduktion einer der folgenden Insektenarten stammen:
- 1. schwarze Soldatenfliege (Hermetia illucens),
- 2. gelber Mehlkäfer (Tenebrio molitor),
- 3. glänzender Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),
- 4. Heimchen oder Hausgrille (Acheta domesticus),
- 5. Kurzflügelgrille oder südliche Hausgrille (Gryllodes sigillatus),
- 6. Steppengrille (Gryllus assimilis),
- 7. Stubenfliege (Musca domestica),
- 8. Seidenspinner (Bombyx mori);
- c. die Insektenlarven ausschliesslich mit Produkten nach Absatz 2 gefüttert werden;
- d. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und
- e. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.
2 Den Insektenlarven dürfen pflanzliche Substrate sowie die folgenden tierischen Nebenprodukte verfüttert werden:
- a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 28;
- b. Fischmehl;
- c. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern;
- d. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.
Art. 32 Verfütterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft an NichtwiederkäuerBei kanalisierter Verwertung dürfen Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn:
- a. das Rohmaterial aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben a und c–f besteht;
- b. sie entsprechend den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 hergestellt wurden;
- c. die Futtermittel, in denen sie enthalten sind, insgesamt weniger als 10 Prozent Phosphor enthalten; und
- d. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.
2 a . Abschnitt: Technische Anforderungen bei kanalisierter Verwertung Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ).
Art. 32 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 ( AS 2018 2097 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette 1 Das EDI regelt die Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette bei kanalisierter Verwertung.
2 Es achtet dabei darauf, dass auf folgenden Stufen der kanalisierten Verwertung Kreuzkontaminationen verhindert werden:
- a. Gewinnung von tierischen Nebenprodukten;
- b. Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten;
- c. Herstellung von Futtermitteln mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten;
- d. Transport und Lagerung der Produkte nach den Buchstaben a–c;
- e. Verwendung und Lagerung von Futtermitteln mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Betrieben der Primärproduktion.
Art. 32 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Transport und Lagerung 1 Wer bei kanalisierter Verwertung alternierend unterschiedliche tierische Nebenprodukte oder Futtermittel in loser Form transportiert und lagert, die nicht an die jeweils andere Tierart verfüttert werden dürfen, muss die Fahrzeuge und Einrichtungen nach einem dokumentierten Verfahren reinigen, welches Kreuzkontaminationen verhindert.
2 Das Konzept zur Reinigung muss der folgenden Behörde im Voraus zur Genehmigung unterbreitet werden:
- a. für den Transport bis zu den Futtermittelbetrieben und die Lagerung vor den Futtermittelbetrieben: der zuständigen kantonalen Behörde;
- b. für den Transport und die Lagerung ab den Futtermittelbetrieben: der amtlichen Futtermittelkontrolle.
3 Über die durchgeführten Reinigungen sind Aufzeichnungen zu führen. Den zuständigen Behörden ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
2 b . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Administrative Anforderungen bei kanalisierter Verwertung
Art. 32 c Meldepflicht für Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 21–24 und 31–34, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung gewinnen oder verarbeiten wollen, müssen dies der zuständigen kantonalen Behörde im Voraus melden.
2 Futtermittel- und Lagerbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 35 und 37, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung lagern und verwenden wollen, müssen dies der amtlichen Futtermittelkontrolle im Voraus melden.
3 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 25 und 36, die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, müssen dies der zuständigen kantonalen Behörde im Voraus melden. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so muss die Meldung an die amtliche Futtermittelkontrolle erfolgen.
4 Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:
- a. die Bezeichnung des Betriebs;
- b. die Art der kanalisierten Verwertung;
- c. gegebenenfalls Angaben über bestehende Registrierungen oder Bewilligungen nach der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Futtermittelgesetzgebung.
Art. 32 d Registrierung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Futtermittelbetrieben1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 21–24 werden von der zuständigen kantonalen Behörde registriert.
2 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffer 25,die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, werden von der zuständigen kantonalen Behörde registriert. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so werden die Betriebe von der amtlichen Futtermittelkontrolle registriert.
Art. 32 e Bewilligungspflicht für Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 31–34, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung gewinnen oder verarbeiten wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Futtermittel- und Lagerbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 35 und 37, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung lagern und verwenden wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der amtlichen Futtermittelkontrolle.
3 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffer 36, die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so benötigen die Betriebe eine Bewilligung der amtlichen Futtermittelkontrolle.
4 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die für die kanalisierte Verwertung massgebenden Anforderungen nach dieser Verordnung, einschliesslich der Anforderungen an den Transport und die Lagerung, erfüllt sind. Vor der Erteilung führt sie eine Inspektion an Ort und Stelle durch.
Art. 32 f Befristung und Erneuerung der Bewilligung1 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
2 Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die für die kanalisierte Verwertung massgebenden Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
Art. 32 g Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLVDie zuständige kantonale Behörde gibt für jeden von ihr registrierten oder bewilligten Betrieb die Daten für die kanalisierte Verwertung in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der ISLK-V ein.
Art. 32 h Listen der registrierten und der bewilligten Betriebe1 Das BLV führt Listen der von den zuständigen kantonalen Behörden registrierten und bewilligten Betriebe und veröffentlicht sie.
2 Die amtliche Futtermittelkontrolle führt Listen der von ihr registrierten und bewilligten Betriebe und veröffentlicht sie.
Art. 32 i Entzug der Bewilligung und Verbot der kanalisierten VerwertungWerden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt oder sind angeordnete Massnahmen wirkungslos geblieben, so kann die zuständige Behörde die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten Betrieben die kanalisierte Verwertung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
- a. die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren;
- b. ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behoben werden können.
Art. 32 j Selbstkontrolle und Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen1 Registrierte Betriebe müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung für die kanalisierte Verwertung eingehalten werden. Für bewilligte Betriebe muss ein Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.
2 Den zuständigen Behörden ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.
3 Das EDI legt fest, welche bewilligten Betriebe nach Anhang 1b Ziffer 3 das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen überprüfen lassen müssen.
4 Entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle nicht den Vorschriften, so hat der Betrieb unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.
3. Abschnitt: Fütterung von anderen Tieren
Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Herstellung von Heimtierfutter 1 Rohes Heimtierfutter darf nur aus tierischen Nebenprodukten nach Artikel 7 Buchstabe a hergestellt werden und muss die mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.
2 Verarbeitetes Heimtierfutter, einschliesslich Kauspielzeug, darf nur aus tierischen Nebenprodukten nach Artikel 7 Buchstaben a und c–f hergestellt werden. Diese müssen:
- a. drucksterilisiert oder nach Anhang 5 Ziffer 37 behandelt werden;
- b. in Anlagen verarbeitet werden, die ausschliesslich Futtermittel für Heimtiere herstellen oder in denen keine für die jeweilige Nutztierkategorie verbotenen Nebenprodukte verarbeitet werden; und
- c. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.
3 Folgeprodukte dürfen für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, wenn sie:
- a. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen; und
- b. auf direktem Weg von einer Anlage, in der tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 verarbeitet werden, zu den Herstellungsanlagen für Futtermittel transportiert werden.
4 Handelt es sich bei den Folgeprodukten um verarbeitete tierische Proteine, so müssen zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 30 erfüllt sein.
5 Tierische Nebenprodukte, die für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, dürfen offen nur in gesonderten Räumen gelagert und in ausschliesslich dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden.
6 Das EDI kann Anforderungen für die getrennte Herstellung nach Absatz 2 Buchstabe b sowie die getrennte Lagerung und den Transport nach Absatz 5 festlegen.
Art. 33 a Ursprünglich: Art. 34. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Direkte Abgabe zur Verfütterung an Fleischfresser und aasfressende Vögel 1 Zur Fütterung von vom Menschen gehaltenen Fleischfressern und aasfressenden Vögeln dürfen direkt abgegeben werden:
- a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a;
- b. die Tierkörper oder Teile davon nach Artikel 22 Absatz 2.
2 Der Betrieb, in dem die tierischen Nebenprodukte anfallen, muss sie direkt an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgeben. Diese oder dieser darf sie nur den eigenen Tieren verfüttern.
3 Tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 2 von Tieren, für die nach der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle eine Fleischkontrolle vorgeschrieben ist, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 33 begleitet sein, der die Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» enthält.
Art. 33 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Verfütterung von Tierkörpern von kleinen Futtertieren und von Zootieren an Fleischfresser in der eigenen Tierhaltung Halterinnen und Halter von Fleischfressern wie Reptilien, Amphibien oder Vögeln oder anderen Fleischfressern mit besonderen Ernährungsbedürfnissen dürfen Tierkörper und Teile von kleinen Nagetieren, Hasenartigen, Geflügel, Fischen und Insekten sowie von Zootieren an die eigenen Fleischfresser verfüttern, sofern diese Tierkörper und Teile keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen.
3 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Diagnostik
1 Für die Untersuchung auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, und für die Untersuchung auf Glycerintriheptanoat ist das Labor von Agroscope als nationales Referenzlabor zuständig.
2 Das EDI legt die Probenahmeverfahren und Analysemethoden fest. Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Untersuchungsmethoden.
4. Abschnitt: Herstellung und Verwendung von Dünger und von technischen Erzeugnissen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ).
Art. 34 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Herstellung von Dünger Für die Herstellung von Dünger gelten die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 39.
Art. 34 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Mischung von Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein 1 Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein müssen mit einem Bestandteil gemischt werden, der:
- a. aus Kalk, Gülle, Kompost oder Fermentationsrückständen aus Biogasanlagen oder aus anderen Stoffen besteht, die nicht zur Tierfütterung verwendet werden, beispielsweise mineralischen Düngemitteln;
- b. keine Gefährdung für Böden und Gewässer darstellt; und
- c. die Mischung für Tiere ungeniessbar macht und eine Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken nach guter landwirtschaftlicher Praxis ausschliesst.
2 Das BLV kann nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Umwelt weitere Bestandteile für die Mischung zulassen, wenn sie in der Wirkung den Bestandteilen nach Absatz 1 entsprechen.
3 Nicht mit einem Bestandteil nach Absatz 1 oder 2 gemischt werden müssen Dünger in folgenden Verpackungen:
- a. Dünger in endkonfektionierten Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher;
- b. Dünger in vorverpackten Säcken mit einem Gewicht von höchstens 1000 kg, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind.
Art. 34 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Verwendung von Dünger 1 Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein sind so zu verwenden, dass Nutztiere damit nicht in Berührung kommen.
2 Das EDI kann für die Verwendung von Dünger Einschränkungen und Massnahmen festlegen, um die Einnahme durch Tiere zu verhindern.
Art. 35 Herstellung von technischen Erzeugnissen Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen für die Herstellung von pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten sowie weiteren technischen Erzeugnissen, für die Normen aus anderen Rechtsbereichen existieren, verwendet werden, wenn:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). die Nebenprodukte nach Anhang 5 Ziffer 5 verarbeitet werden;
- b. die Erzeugnisse den jeweils geltenden Normen aus den anderen Rechtsbereichen entsprechen; und
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). die bei der Herstellung anfallenden tierischen Nebenprodukte nach den Vorgaben dieser Verordnung entsorgt werden.
5. Kapitel: Verantwortung für die Entsorgung
Art. 36 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber1 Wer gewerbsmässig Erzeugnisse tierischer Herkunft gewinnt oder verarbeitet, muss die dabei anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen lassen.
2 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten. Der Kanton erfasst den Nachweis im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der ISLK-V.
3 Alle übrigen Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der Lage sind.
Art. 37 Entsorgung durch den Kanton1 Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht bei der gewerbsmässigen Gewinnung oder Verarbeitung von Erzeugnissen tierischer Herkunft anfallen, ist der Kanton verantwortlich; davon ausgenommen sind Speisereste.
2 Sind die Speisereste mit Grüngut vermischt, so ist der Kanton für die Entsorgung verantwortlich, wenn sie als Siedlungsabfälle nach Artikel 31b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 gesammelt werden.
3 Kantone, die keine eigene Anlage betreiben, stellen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb sicher.
Art. 38 Infrastruktur der Kantone1 Jeder Kanton sorgt dafür, dass:
- a. eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Nebenprodukte zur Verfügung steht;
- b. Plätze für das Vergraben von Tierkörpern vorgesehen werden.
2 Die Kantone arbeiten in Bezug auf die Infrastruktur für den Transport zusammen. Sie sorgen dafür, dass ihnen mindestens die nötigen Container für den Transport von verseuchten Tierkörpern und Transportfahrzeuge zur Verfügung stehen. Je 8000 Grossvieheinheiten ist eine Kapazität von einer Tonne erforderlich.
Art. 39 Inlandentsorgungsgarantie1 Wer tierische Nebenprodukte ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränken oder verbieten sollte. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.
2 Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Fall einer Einfuhrbeschränkung im Inland entsorgt werden können, ist mit einer schriftlichen Übernahmegarantie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen der in der Bewilligung für die Anlage festgelegten Verarbeitungskapazität und der pro Jahr entsorgten Gesamtmenge.
3 Für tierische Nebenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2 ist keine Übernahmegarantie erforderlich.
4 Die Menge der ausgeführten tierischen Nebenprodukte muss dem BLV monatlich gemeldet werden.
5 Im Übrigen richtet sich die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der tierischen Nebenprodukte trägt die Kosten der Entsorgung.
2 Der Kanton belastet den Inhaberinnen und Inhabern der tierischen Nebenprodukte, für die er die Entsorgung übernommen hat, anteilsmässig die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten.
3 Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht.
4 Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung.
5 Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Regelungen.
Art. 41 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone1 Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die in ihrem Auftrag übernommenen tierischen Nebenprodukte die effektiven, durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.
2 Darüber hinausgehende Vergütungen sind nur soweit zulässig, als sie zur Erhaltung eines Betriebs notwendig sind, dessen Bestand für die Entsorgungsaufgaben des Kantons unabdingbar ist. Die so unterstützten Entsorgungsbetriebe dürfen die tierischen Nebenprodukte von Schlacht- oder anderen Lebensmittelbetrieben nicht günstiger entsorgen als Entsorgungsbetriebe, die keine staatliche Unterstützung erhalten.
3 Der Entsorgungsbetrieb muss:
- a. dem Kanton jährlich Aufschluss über den Betriebsaufwand und den Verwertungserlös aus den tierischen Nebenprodukten erteilen;
- b. die Mengen und die Herkunft der entsorgten tierischen Nebenprodukte erfassen und aufzeichnen; die Aufzeichnungen sind dem Kanton jährlich zuzustellen;
- c. jährlich bekannt geben, in welchem Umfang für Entsorgungskosten einerseits den Kantonen und andererseits den privaten Lieferantinnen und Lieferanten Rechnung gestellt worden ist.
6. Kapitel: Massnahmen im Seuchenfall
Art. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ). Grundsatz Tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus Gebieten oder Betrieben verbracht werden, die seuchenpolizeilichen Einschränkungen infolge hochansteckender Seuchen unterworfen sind. Sie dürfen in diesem Fall auch nicht als Tierfutter oder für die Herstellung von Dünger oder von technischen Erzeugnissen verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 43 und 44.
Art. 43 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes1 Wird eine Seuche festgestellt, so bestimmt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, wie die tierischen Nebenprodukte entsorgt werden müssen, insbesondere:
- a. in welcher Anlage die Tierkörper zu entsorgen sind, falls mehrere Anlagen in Frage kommen;
- b. welche besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen.
2 Ist die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 infolge eines massiven Ausbruchs einer Seuche oder anderer aussergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände in den dafür vorgesehenen Anlagen und Betrieben nicht mehr möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Entsorgung in einer für die Kategorie 3 zugelassenen Anlage gestatten. Werden in dieser Anlage wieder ausschliesslich tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt, so bedarf sie erneut einer Bewilligung nach Artikel 12.
Art. 44 Anordnungen des BLVWird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so kann das BLV anordnen, dass:
- a. sämtliche tierischen Nebenprodukte innerhalb des vom Seuchenausbruch betroffenen Gebiets oder verseuchte tierische Nebenprodukte aus mehreren betroffenen Gebieten in derselben Anlage entsorgt werden müssen;
- b. ein Betrieb, der sich gegenüber einem Kanton zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verpflichtet hat, seine Tätigkeit so umstellt oder mit andern Betrieben koordiniert, dass die gesamte Kapazität für die Entsorgung zur Verfügung steht; die Kantone entschädigen den Betrieb für allfällige Mehrkosten oder Ertragsausfälle.
7. Kapitel: Vollzug
Art. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Vollzug 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2 Die amtliche Futtermittelkontrolle vollzieht diese Verordnung in Bezug auf:
- a. das Reinigungskonzept für den Transport und die Lagerung ab den Futtermittelbetrieben nach Artikel 32b Absatz 2 Buchstabe b;
- b. die Futtermittel- und Lagerbetriebe, die nach Artikel 32c Absätze 2 und 3 zweiter Satz eine Meldung erstatten müssen;
- c. die Futtermittelbetriebe, die nach Artikel 32d Absatz 2 zweiter Satz registriert werden müssen;
- d. die Futtermittel- und Lagerbetriebe, die nach Artikel 32e Absätze 2 und 3 zweiter Satz eine Bewilligung benötigen.
Art. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Amtliche Kontrollen 1 Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich, die bewilligten und die registrierten Betriebe periodisch je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit.
2 Die zuständige kantonale Behörde und die amtliche Futtermittelkontrolle kontrollieren die Betriebe, die nach Artikel 32d oder 32e für die kanalisierte Verwertung registriert sind oder eine Bewilligung dafür erhalten haben, mindestens einmal jährlich.
3 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (FMV).
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen RechtsDie Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 8 geregelt.
Art. 48 Übergangsbestimmungen für Anlagen1 Für Anlagen, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet, gilt das bisherige Recht, sofern das Baugesuch vor dem 1. Juli 2011 eingereicht worden ist (Anhang 3 Ziff. 24).
2 Bestehende Biogas- und Kompostierungsanlagen, die Speisereste ohne vorgehende Hygienisierung mit den in Anhang 5 Ziffer 46 vorgesehenen anderen Verfahren thermophil vergären, müssen die dafür erforderliche Bewilligung des BLV spätestens am 1. Juli 2013 vorweisen können.
Art. 48 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 785 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025 Registrierte und bewilligte Anlagen und Betriebe nach den Artikeln 10 und 11, die von der kanalisierten Verwertung Gebrauch machen, müssen die Registrierung oder Bewilligung nach den Artikeln 32d und 32e spätestens am 1. Januar 2027 vorweisen können.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.