1 Die Kosten für die Untersuchung, die Überwachung und die Sanierung der belasteten Standorte tragen die Verursacher.
2 Die Abgeltungen des Bundes an den Kanton für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen der belasteten Standorte werden vom Kostenanteil der Verursacher abgezogen.
3 Die Kosten einer von der Dienststelle verlangten Voruntersuchung übernimmt, nach Abzug der Abgeltungen des Bundes, der Kanton, wenn sich der Standort nachträglich als nicht belastet erweist. Dasselbe gilt auch für die Kosten einer Voruntersuchung, die der Inhaber eines Standortes veranlasst hat, vorausgesetzt die Voruntersuchung wurde von der Dienststelle genehmigt und der Standort erweist sich als nicht belastet.
4 Nebst den Abgeltungen des Bundes leistet der Kanton einen Beitrag von 50 Prozent an die Kosten für Voruntersuchungen, die zu Lasten der Gemeinden gehen.
5 Wenn der Verursacher unbekannt oder zahlungsunfähig ist, trägt dessen Kostenanteil die Gemeinde. Nebst den Abgeltungen des Bundes leistet der Kanton an die Gemeinde einen Beitrag von 40 Prozent an den anrechenbaren Kosten. Die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung richten sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Bundes.
5bis
6 Die Beträge werden anhand einer Prioritätenliste geleistet, die das Departement erstellt.