Inhaltsverzeichnis

175.1

Gemeindegesetz (GemG)

vom 05. February 2004
(Stand am 01.01.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 42 Absatz 1 und 75 Absätze 3 und 4 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz findet, unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, Anwendung auf folgende öffentlichrechtliche Körperschaften, nachstehend als "öffentlichrechtliche Körperschaften" bezeichnet:

  1. a. die Einwohnergemeinden;
  2. b. die Burgergemeinden.

2 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 2 Autonomie

1 Die öffentlichrechtlichen Körperschaften sind in allen ihren Aufgaben, die sie von sich aus im öffentlichen Interesse unternehmen, selbständig. Sie sind überdies innerhalb der gesetzlichen Schranken für alle übertragenen Aufgaben selbständig.

2 Sie können ein kommunales Organisationsreglement sowie andere Reglementsbestimmungen erlassen, sofern die Gesetzgebung die Materie nicht oder nicht abschliessend regelt oder sie zur Rechtsetzung ausdrücklich ermächtigt. Sie können im Falle von Zuwiderhandlungen Busse oder Verweis vorsehen.

3 Sie wählen ihre Behörden, ernennen ihre Angestellten und verwalten sich selbständig.

1 Organisation

1.1 Einwohnergemeinden

1.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Grenzen

1 Die Einwohnergemeinde übt ihre Hoheit über jenes Gebiet aus, das ihr durch die Tradition oder durch den Grossen Rat zugeteilt wird sowie über die entsprechende Bevölkerung.

2 Das Gebiet der Einwohnergemeinde ist unter Vorbehalt des Artikels 26 der Verfassung gewährleistet.

3 Geringfügige Änderungen von interkommunalen Grenzen unterliegen der Genehmigung der Urversammlung und des Staatsrats.

Art. 4 Organe

1 In jeder Einwohnergemeinde hat es folgende Organe:

  1. a. eine Urversammlung, als Beschlussfassungsorgan;
  2. b. einen Gemeinderat, als Vollzugsorgan.

2 Die Urversammlung kann ausser in Wahlangelegenheiten durch den Generalrat ersetzt werden. Vorbehalten bleibt das in den Artikeln 68 und 69 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Referendum.

Art. 5 Name

Name und Wappen der Gemeinden können nur durch einen vom Staatsrat genehmigten Urversammlungsbeschluss geändert werden.

Art. 6 Befugnisse und Gebietshoheit

Unter Vorbehalt der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung besitzt die Einwohnergemeinde namentlich folgende Befugnisse:

  1. a. die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefinanzen;
  2. b. die Ortspolizei;
  3. c. die Ortsplanung und das Bauwesen;
  4. d. den Bau und Unterhalt der kommunalen Gebäude, Gassen, Strassen und Wege;
  5. e. die Trinkwasserversorgung, die Ableitung und Behandlung der Abwasser, die Kehrichtbehandlung;
  6. f) *. den Feuerschutz;
  7. g. den Umweltschutz;
  8. h. den Unterricht im Kindergarten, in den Primar- und Orientierungsschulen;
  9. i. die Förderung der sozialen Wohlfahrt;
  10. j) *. das Sozialhilfewesen und die Berufsbeistandschaft;
  11. k. die Förderung der kulturellen und sportlichen Tätigkeiten;
  12. l. die Förderung der lokalen Wirtschaft;
  13. m. die Energieversorgung;
  14. n. die Einwohnerkontrolle;
  15. o. der Entscheid von Massnahmen in eventuellen Notfällen für die Versorgung mit Energie, Nahrungsmitteln und anderen absolut notwendigen Produkten.

1.1.2 Organe

Art. 7 Ordentliche Einberufung

1 Jedes Jahr finden zwei Urversammlungen statt, eine vor dem 20. Dezember für die Globalgenehmigung des Voranschlags und eine vor dem 30. Juni für die Genehmigung der Rechnung.

2 Im Falle der Ablehnung des Voranschlags oder der Rechnung werden diese an den Gemeinderat zur erneuten Prüfung zurückgewiesen. Eine zweite Urversammlung muss innert 60 Tagen anberaumt werden, um sich erneut auszusprechen. Bei einer zweiten Ablehnung entscheidet der Staatsrat innert 60 Tagen.

3 Anlässlich der Erneuerung des Gemeinderats kann die Genehmigung des Voranschlags um 60 Tage hinausgeschoben werden.

Art. 8 Ausserordentliche Einberufung

1 Der Präsident, der Gemeinderat oder wenigstens ein Fünftel der in der Gemeinde stimmfähigen Bürger können die Einberufung der Urversammlung verlangen, um einen Gegenstand zu prüfen, für den sie zuständig ist.

2 Das Begehren von einem Fünftel der Wähler wird schriftlich mit der Erwähnung des zu behandelnden Gegenstands eingereicht. Der Rückzug von Unterschriften ist unerheblich, wenn das Begehren einmal eingereicht ist.

3 Die Gemeinden können diesen Ansatz mittels eines Organisationsreglements bis auf einen Zehntel herabsetzen.

Art. 9 Form der Einberufung

1 Die Urversammlungen werden mindestens 20 Tage vor dem Sitzungsdatum durch öffentlichen Anschlag einberufen.

2 Der Gemeinderat oder das kommunale Organisationsreglement kann ergänzende Arten der Bekanntmachung vorsehen.

Art. 10 Tagesordnung

1 Die Einberufung muss die Tagesordnung der Versammlung enthalten.

2 Die Versammlung kann sich nur über die in der Tagesordnung vorgesehenen Gegenstände gültig aussprechen. Über die anderen aufgeworfenen Fragen kann nur beraten werden, sofern die Versammlung es für zweckmässig erachtet.

3 In einer auf Begehren einberufenen ausserordentlichen Urversammlung muss der in diesem Begehren erwähnte Gegenstand vorrangig behandelt werden.

4 Mit Zustimmung der Versammlung kann der Gemeinderat einen Gegenstand von der Tagesordnung zurückziehen.

Art. 11 Datum und Zeit

1 Die Urversammlung wird zu den in der Gemeinde üblichen Tagen und Stunden einberufen. Keine Versammlung kann jedoch nach 21 Uhr einberufen werden, mit Ausnahme der Burgerversammlungen, die auf die Urversammlungen folgen.

2 Das Datum einer ausserordentlichen, auf Begehren einberufenen Urversammlung muss spätestens innert 30 Tagen vom Tag an gerechnet, an dem dieses Begehren gültig beim Präsidenten oder bei der Gemeindekanzlei eingereicht wurde, festgesetzt werden. Der Gesuchsteller kann eine Empfangsbescheinigung verlangen.

Art. 11a * Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen der Urversammlung sind öffentlich. Die Versammlung kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt.

2 Dritte, die der Urversammlung beiwohnen, sind so zu platzieren, dass sie den ordnungsgemässen Ablauf der Beratungen, insbesondere die genaue Feststellung des Abstimmungsergebnisses, nicht behindern. Sie sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen, und haben sich angemessen zu verhalten. Widrigenfalls können sie des Saals verwiesen werden.

Art. 12 Quorum

Die gültig einberufene Urversammlung ist unabhängig von der Zahl der an ihr teilnehmenden Bürger beschlussfähig. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen anwendbar.

Art. 13 Beratungen

1 Der Präsident leitet die Verhandlungen und handhabt die Versammlungspolizei. Im Verhinderungsfall oder bei Ausstand wird er vom Vizepräsidenten oder bei dessen Fehlen von einem andern Mitglied des Gemeinderats, das von diesem speziell hiezu bezeichnet wird, ersetzt.

2 Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll. Im Verhinderungsfalle wird das Protokoll von einer anderen vom Gemeinderat bezeichneten Person aufgenommen.

Art. 14 Bereitstellung von Reglementen und anderen Dokumenten

1 Die Reglemente, die der Urversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden, müssen der Öffentlichkeit auf der Gemeindekanzlei unentgeltlich zur Verfügung stehen.

2 Der Gemeinderat kann die Veröffentlichung des Reglementsentwurfs auf der Website der Gemeinde oder dessen Zustellung an jeden Haushalt der Stimmbürger oder an jeden Stimmberechtigten beschliessen.

2bis Für jeden Gegenstand, der der Urversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird, stellt der Gemeinderat der Öffentlichkeit die nützlichen Informationen und Dokumente auf der Gemeindekanzlei und nach Möglichkeit auf der Website der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung. Erfolgt keine Veröffentlichung auf der Website, können die Bürger die nützlichen Informationen und Dokumente auf elektronischem Weg erhalten.

3 Die Auflage muss gleichzeitig mit der Einberufung zur Urversammlung erfolgen.

Art. 15 Auflage des Voranschlags und der Rechnung

1 Während der Einberufungsdauer der Urversammlung und des Generalrats liegen der Voranschlag und die Rechnung in der Gemeindekanzlei auf und stehen den Stimmbürgern bis zum Tag der Versammlung zur Verfügung.

2 Während der Auflagedauer der Rechnung hat jeder Stimmbürger Anspruch darauf, die Belege der Gemeinderechnung, mit Ausnahme der Steuerdossiers und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, einzusehen.

3 Die Rechnung und der Voranschlag sind in zwei Exemplaren oder auf elektronischem Weg innert 60 Tagen nach deren Genehmigung durch die Urversammlung an das mit der Aufsicht über die Gemeindefinanzen beauftragte Departement zu überweisen.

Art. 16 Art der Beratungen

1 Ausser in Wahlangelegenheiten berät die Urversammlung öffentlich und fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in der Regel durch Handaufheben. Die Enthaltungen fallen für die Berechnung der Mehrheit ausser Betracht.

2 Wenn ein Vorschlag gemacht und vom Gemeinderat angenommen wird oder wenn ein Fünftel der Versammlung es beschliesst, wird über eine bestimmte Frage eine geheime Abstimmung durchgeführt. Der Gemeinderat entscheidet dann, ob die Abstimmung auf ein späteres Datum zu verschieben oder ob sie während der Sitzung durchzuführen ist. Im letzteren Fall sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen betreffend die Eröffnung und Dauer der Abstimmung nicht anwendbar.

3 In allen Fällen kann der Gemeinderat die geheime Abstimmung in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form beschliessen.

4 Die Reglemente werden artikelweise oder, wenn es die Mehrheit der Versammlung beschliesst, kapitelweise oder gesamthaft der Abstimmung unterbreitet.

5 Bei der artikelweisen Abstimmung erfolgt ein Beschluss der Versammlung nur, wenn mehrere Vorschläge gemacht werden. In diesem Fall wird der ursprüngliche Text zuerst dem im Verlaufe der Versammlung gemachten Vorschlag gegenübergestellt, dann gegebenenfalls dem Gegenvorschlag des Gemeinderats. Werden mehrere Abänderungsvorschläge gemacht, werden diese zuerst in einer vom Präsidenten der Versammlung aufgestellten Reihenfolge einander gegenübergestellt. Im Falle von Stimmengleichheit gilt der vom Gemeinderat vorgeschlagene Text als angenommen.

6 Die artikel- oder kapitelweise Abstimmung findet durch Handaufheben statt. Die Schlussabstimmung findet gemäss den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels statt.

7 Für die in Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes sowie in andern im kommunalen Organisationsreglement vorgesehenen Fällen ist die geheime Urnenabstimmung gemäss der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen obligatorisch.

8 Das kommunale Organisationsreglement kann auch vorsehen, dass Vorschläge zur Reglementsänderung, die der Urversammlung unterbreitet werden, fünf Tage vor der Versammlung bei der Gemeindekanzlei hinterlegt werden müssen.

Art. 17 Unveräusserliche Befugnisse

1 Die Urversammlung berät und beschliesst:

  1. a. die Annahme und die Abänderung aller kommunalen Reglemente, mit Ausnahme jener von rein interner Tragweite;
  2. b) *. die Annahme des Voranschlags und der Rechnung;
  3. c. den Beschluss einer neuen nichtgebundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als 5 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres, mindestens aber 10'000 Franken beträgt;
  4. d. eine neue jährlich wiederkehrende, jedoch nicht gebundene Ausgabe, deren Betrag höher als 1 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres ist;
  5. e) *. die Aufnahme der an eine neue Ausgabe gebundenen Darlehen, deren Betrag 10 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; die Kontokorrentdarlehen für die Finanzierung des Aufwandes der laufenden Rechnung, deren kumulierter Höchstbetrag 25 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
  6. f. die Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und analogen Garantien zu Lasten der Gemeinde, deren Betrag 5 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
  7. g. den Verkauf, Tausch, die Teilung von Immobilien, die Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, die Vermietung von Gütern, die Veräusserung von Kapitalien, deren Wert 5 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
  8. h. die Fusion oder Trennung von Gemeinden und die kommunalen Grenzbereinigungen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates;
  9. i. den Beitritt zu einem Gemeindeverband und die Übertragung öffentlicher Aufgaben an gemischtwirtschaftliche oder private Organisationen;
  10. j. die Verleihung oder die Übertragung von Wasserkraftkonzessionen;
  11. k. Geschäfte, die ihr durch gesetzliche Sondervorschriften zugewiesen werden.

2 Die Gemeinden können über das Organisationsreglement die im Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und g vorgesehenen Ansätze um höchstens 50% reduzieren und der Urversammlung im Rahmen der Gemeindeautonomie weitere Befugnisse übertragen.

3 Die Gemeinden können für wichtige Sachgeschäfte, die in den Zuständigkeitsbereich der Urversammlung fallen, eine vorgängige Grundsatzabstimmung durchführen.

4 Die Verordnung definiert die Begriffe ''Bruttoeinnahmen'', ''neue nichtgebundene Ausgaben'' und ''gebundene Ausgaben''.

Art. 18 Inkrafttreten von Urversammlungsbeschlüssen

1 Die dem Staatsrat zur Homologation unterbreiteten Urversammlungsbeschlüsse treten erst am Tag ihrer Genehmigung durch diese Behörde in Kraft, die sich in der Regel in den sechs Monaten nach Erhalt des Homologationsgesuches ausspricht.

2 In den dem fakultativen Referendum unterliegenden Fällen erfolgt der Homologationsbeschluss erst nach Ablauf der Frist, sofern das Referendum nicht verlangt wurde und nach der Volksabstimmung, wenn es verlangt und der Gegenstand angenommen wurde.

Art. 19 Fälle von höherer Gewalt

Wenn die Einberufung der Urversammlung durch höhere Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien usw.) verhindert wird, ist der Gemeinderat zuständig, um über die unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschliessen.

Art. 20 Grundsatz

Alle Gemeinden, deren Bevölkerung 700 Einwohner übersteigt, können einen Generalrat wählen.

Art. 21 Anzahl Mitglieder

1 Die Zahl der Mitglieder des Generalrats wird auf der Grundlage der letzten eidgenössischen Volkszählung wie folgt festgesetzt:

  1. a. bis zu 1'000 Einwohner: 20 Mitglieder;
  2. b. von 1'001 bis 5'000 Einwohner: 30 Mitglieder;
  3. c. von 5'001 bis 10'000 Einwohner: 45 Mitglieder;
  4. d. ab 10'001 Einwohner: 60 Mitglieder.

2 Das kommunale Organisationsreglement kann die Zahl der Mitglieder des Generalrats frei zwischen 20 und 80 festlegen.

Art. 22 Einberufung

1 Der Generalrat kann sich nur versammeln, wenn er gesetzesgemäss einberufen worden ist. Er versammelt sich wenigstens zwei Mal pro Jahr für die Annahme des Voranschlages und der Rechnung.

2 Er versammelt sich überdies jedes Mal, wenn es der Gemeinderat als notwendig erachtet oder auf Begehren von wenigstens einem Fünftel der Generalräte.

3 Die Einladung muss die Tagesordnung und die Dokumente betreffend die zu behandelnden Gegenstände enthalten.

4 Die Einladung und die dazugehörigen Dokumente werden der Öffentlichkeit auf der Gemeindekanzlei und nach Möglichkeit auf der Website der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 23 Tagesordnung

1 Die Tagesordnung wird vom Büro des Generalrats nach Anhören des Gemeinderats erstellt.

2 Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung wird vom Gemeinderat festgesetzt.

3 Die konstituierende Versammlung wird vom Gemeinderat einberufen und bis zur Wahl des Präsidenten des Generalrats vom amtsältesten Mitglied, subsidiär vom ältesten Mitglied, geleitet.

Art. 24 Bedeutung der Tagesordnung

1 Kein Entscheid kann über einen Gegenstand gefällt werden, der nicht auf der Tagesordnung steht.

2 Im Einvernehmen mit dem Gemeinderat kann die Tagesordnung bis zur Eröffnung der Vollversammlung abgeändert werden.

Art. 25 Quorum und Beratungen

1 Der gesetzesgemäss einberufene Generalrat kann nur gültig beraten, sofern die anwesenden Mitglieder die absolute Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder bilden.

2 Die relative Mehrheit beschliesst in allen Fällen, ausgenommen was die Abänderung des internen Reglements des Generalrats und die Wahlen im ersten Wahlgang betrifft. Die Enthaltungen, die leeren und die ungültigen Stimmen fallen für die Berechnung der Mehrheit ausser Betracht.

3 Der Präsident nimmt an der Abstimmung nur teil bei Stimmengleichheit anlässlich einer Abstimmung mit Handaufheben und bei einer geheimen Abstimmung.

Art. 26 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Generalrats sind öffentlich. Die Versammlung kann jedoch, sofern es die Umstände erfordern, den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen. Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit müssen sich alle Personen, die nicht eine amtliche Funktion im Saal ausüben, zurückziehen.

Art. 27 Teilnahme des Gemeinderats

Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen an den Sitzungen des Generalrats mit beratender Stimme teil. Sie können sich von Beamten begleiten lassen.

Art. 28 Abstimmungen und Wahlen

1 Der Generalrat beschliesst durch Handaufheben. Wenn ein dahingehender Vorschlag gemacht und von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird, findet eine geheime Abstimmung statt.

2 Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt.

Art. 29 Reglement

Der Generalrat beschliesst ein Reglement, das namentlich folgende Gegenstände regelt:

  1. a. die Zusammensetzung des Büros;
  2. b. das Verfahren der Verhandlungen;
  3. c. die Kommissionen und ihren Status;
  4. d. die Entschädigungen.
Art. 30 Geschäftsprüfungskommission

1 Der Generalrat wählt zu Beginn jeder Verwaltungsperiode eine Kommission, welche den Voranschlag, die Rechnung und die Geschäftsführung des Gemeinderats prüft. Diese kontrolliert namentlich:

  1. a. die zweckmässige Verwendung der veranschlagten Kredite;
  2. b. die Nachtragskredite.

2 Die Kommission erstattet dem Generalrat anlässlich der Budget- und Rechnungsversammlungen sowie der zur Gewährung von Nachtragskrediten einberufenen Versammlungen Bericht.

Art. 31 Befugnisse

1 Der Generalrat hat die gleichen Befugnisse, die vom Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes und durch die Spezialgesetzgebung der Urversammlung übertragen werden.

2 Er ist überdies für die Genehmigung des Steuerkoeffizienten und der Nachtragskredite zuständig, sofern diese letzteren die in der budgetierten Rubrik vorgesehene Ausgabe um 10 Prozent übersteigen.

3 Das kommunale Organisationsreglement kann die rubrikweise Abstimmung über den Voranschlag vorsehen, mit Ausnahme der gebundenen Ausgaben.

4 Wird die Annahme des Voranschlages und der Rechnung verweigert, werden diese zur Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen.

5 Im Falle einer zweiten Rückweisung entscheidet der Staatsrat.

Art. 32 Interventionen

1 Jedes Generalratsmitglied kann eine Motion einreichen. Diese muss von wenigstens zwei Mitunterzeichnern unterstützt werden. Der Vorschlag muss den Anforderungen entsprechen, welche das Initiativrecht auf Gemeindeebene regeln. Im Falle der Annahme durch den Generalrat verpflichtet die Motion den Gemeinderat, die entsprechenden reglementarischen Vorschläge zu unterbreiten.

2 Überdies kann jedes Mitglied des Generalrats den Gemeinderat über seine Verwaltung befragen und Postulate einreichen. Werden letztere vom Generalrat angenommen, verpflichten sie den Gemeinderat, eine bestimmte Frage zu prüfen und einen Bericht mit Schlussfolgerungen zu erstatten. Die Abstimmung über den Bericht und die Schlussfolgerungen kann von ihren Verfassern verlangt werden.

Art. 33 Grundsatz

1 Der Gemeinderat ist die ordentliche ausführende und verwaltende Behörde der Gemeinde.

2 Er übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem andern Gemeindeorgan übertragen sind.

Art. 34 Anzahl Mitglieder

Der Gemeinderat besteht aus mindestens drei und höchstens 15 Mitgliedern, wobei diese Zahl immer ungerade sein muss.

Art. 35 Befugnisse

1 Die Befugnisse des Gemeinderats werden in den von der Gesetzgebung bestimmten Grenzen ausgeübt.

2 Sie betreffen namentlich:

  1. a. die Verwaltung der öffentlichen Dienste;
  2. b. die Verwaltung des Gemeindevermögens, diejenige des öffentlichen Eigentums und der für die öffentlichen Dienste bestimmten Vermögenswerte;
  3. c. die Ernennung der Beamten und der Angestellten der Gemeinde, die Festsetzung ihres Dienstverhältnisses und die Ausübung der Disziplinargewalt;
  4. d) *. die Ausarbeitung des Voranschlags, die Finanzhaushaltführung und die Erstellung der Rechnung;
  5. e. die Führung der laufenden Geschäfte;
  6. f. die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Befugnisse.
Art. 36 Vollamtlichkeit

Auf dem Wege des kommunalen Organisationsreglements kann die Vollamtlichkeit, sowohl für den Präsidenten wie für alle Mitglieder des Gemeinderats eingeführt werden. Im letzteren Fall darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht höher als fünf sein.

Art. 37 Einberufung

1 Der Gemeinderat wird von seinem Präsidenten oder im Verhinderungsfall von seinem Vizepräsidenten einberufen.

2 Der Präsident beruft ihn von sich aus oder auf Verlangen von einem Drittel der anderen Ratsmitglieder ein.

3 Weigert sich der Präsident, eine Einberufung vorzunehmen, müssen sich die Beteiligten an das mit der Aufsicht über die Gemeinden betraute Departement wenden. In diesem Fall können sie, ohne dessen Einverständnis, keine gültige Sitzung abhalten.

4 Ausser in Dringlichkeitsfällen wird der Gemeinderat wenigstens fünf Tage vor dem Sitzungsdatum einberufen. Zwischen wöchentlich wiederkehrenden Sitzungen kann diese Frist drei Tage betragen. Durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats können diese Fristen herabgesetzt werden.

Art. 38 Tagesordnung

1 Der Präsident erstellt die Tagesordnung der Sitzungen, welche mit der Einladung zugestellt wird.

2 Jedes Gemeinderatsmitglied kann die Eintragung eines bestimmten Gegenstandes auf die Tagesordnung verlangen. Bei Weigerung des Präsidenten ist Artikel 37 Absatz 3 anwendbar.

3 Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung aufgeführt ist, kann weder abgestimmt noch Beschluss gefasst werden, es sei denn, alle Mitglieder sind anwesend und geben ihre Zustimmung. Dringlichkeitsfälle bleiben vorbehalten.

Art. 39 Organisation

1 Der Gemeinderat kann sich in Amtsbereiche organisieren.

2 Sofern die Gesetzgebung nicht anders bestimmt, kann der Gemeinderat auf dem Reglementswege gewisse Befugnisse delegieren.

Art. 40 Quorum

Der Gemeinderat kann nur gültig beraten, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder die absolute Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder ausmacht.

Art. 41 Beratungen

1 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

2 Der Präsident stimmt mit.

3 Bei Stimmengleichheit wird der Gegenstand auf die Tagesordnung einer neuen Sitzung gesetzt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt ausser bei Ernennungen, wo die Stimme des Gemeindepräsidenten den Ausschlag gibt.

4 Die Beratungen des Gemeinderats finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 42 Beamte

1 Der Gemeinderat ernennt insbesondere den Gemeindeschreiber und Gemeindekassier.

2 Überdies sind die Artikel 87 bis 90 und 94 bis 96 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 43 Befugnisse

1 Der Präsident hat die ihm von Gesetzes wegen zugeteilten Befugnisse.

2 Er vertritt generell die Gemeinde und er hat das Aufsichts- und Kontrollrecht über alle Bereiche der Gemeindeverwaltung.

3 Er ist namentlich in folgenden Fällen zuständig:

  1. a. er präsidiert den Gemeinderat und die Urversammlung;
  2. b. er ordnet den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats an;
  3. c. er bewirtschaftet die Post der Gemeinde;
  4. d. er überwacht die Redaktion und Führung des Protokolls;
  5. e. er wacht über die Vollziehung der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung und der Gemeindereglemente;
  6. f. er ist für die Ordnung in der Gemeinde besorgt;
  7. g. er nimmt die Petitionen und die Begehren entgegen, bestätigt deren Empfang und übermittelt sie anlässlich der ersten auf ihren Erhalt folgenden Sitzung dem zuständigen Organ;
  8. h. er trifft die durch die Umstände gebotenen dringlichen Massnahmen im Falle höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien usw.).
Art. 44 Vertretung

1 Im Falle von Verhinderung oder Ausstand wird der Präsident durch den Vizepräsidenten oder bei dessen Fehlen durch ein anderes vom Gemeinderat bezeichnetes Ratsmitglied vertreten.

2 Weigert sich der Gemeindepräsident, die Beschlüsse des Gemeinderats zu vollziehen, kann dieser den Vizepräsidenten oder ein Ratsmitglied beauftragen, an Stelle des Präsidenten zu handeln.

3 Der Vizepräsident ist nur auf Weisung des Präsidenten oder gegebenenfalls des Staatsrats berechtigt, den Gemeinderat einzuberufen und zu präsidieren.

Art. 45 Grundsatz

Den Gemeinden steht es frei, nebst den von der Spezialgesetzgebung vorgeschriebenen Kommissionen, ständige oder nichtständige Kommissionen einzusetzen.

Art. 46 Organisation

1 Die Mitgliederzahl einer Kommission muss ungerade sein. Einer angemessenen Vertretung der politischen Gruppen ist Rechnung zu tragen.

2 Jede Kommission muss mindestens ein Mitglied des Gemeinderats umfassen. Jede urteilsfähige Person kann in eine Kommission berufen werden.

3 Der Gemeinderat setzt die Befugnisse, die Mitgliederzahl, die Amtsdauer und die Organisation der Kommission fest.

4 Die Kommissionen geben dem Gemeinderat einen Bericht ab. Dieser Bericht hat keine verpflichtende Tragweite.

5 Wenn es die Gesetzgebung nicht ausschliesst, können die kommunalen Organisationsreglemente die Delegation von Kompetenzen an Kommissionen vorsehen.

Art. 47 Grundsatz

Die Revisionsinstanzen sind diejenigen, die in Artikel 83 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind.

1.2 Burgergemeinden

Art. 48 Begriff

1 Die Burgergemeinde ist im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Burger und die Erfüllung der im folgenden Artikel vorgesehenen Aufgaben auf die gleiche Art und Weise organisiert wie die Einwohnergemeinde.

2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Burgergemeinden mit Ausnahme der Artikel 20 bis 32 (Generalrat), 69 und 70 (Fakultatives Referendum) und 129 bis 135 (Massnahmen zur Förderung von Fusionen und Fusionskonzept).

Art. 49 Befugnisse

1 Die Befugnisse der Burgergemeinde sind folgende:

  1. a. die Verleihung des Burgerrechts im Sinne der Gesetzgebung über das Burgerrecht;
  2. b. die Verleihung des Ehrenburgerrechts;
  3. c. die Nachführung des Verzeichnisses der Burger;
  4. d. die Verwaltung ihres Vermögens;
  5. e. die Erbringung von Dienstleistungen und die Entrichtung der von den Spezialgesetzen festgesetzten Beiträge;
  6. f. die Verwirklichung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, von Werken öffentlichen Nutzens.

2 Die Grundsätze der Verwaltung und Nutzung des Burgervermögens werden durch das Gesetz festgesetzt.

Art. 50 Organisation

1 Die Organe der Burgergemeinden sind:

  1. a. die Burgerversammlung, als Beschlussfassungsorgan;
  2. b. der Burgerrat, als Vollzugsorgan, von drei bis höchstens neun Mitgliedern, wobei diese Zahl immer ungerade ist.

2 Die Burgerversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Die Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung kann in der gleichen Versammlung erfolgen, die aber vor dem 31. März abgehalten werden muss.

Art. 51 Fehlen eines Burgerrates

1 Sofern die Burgerversammlung keinen Burgerrat gewählt hat, wird die Burgergemeinde vom Rat der Einwohnergemeinde verwaltet.

2 In diesem Fall ernennt die Burgerversammlung zu Beginn der Verwaltungsperiode eine aus Burgern zusammengesetzte Kommission.

Art. 52 Getrennter Burgerrat

Im Jahre der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, kann ein Fünftel der in Burgerangelegenheiten Stimmberechtigten bei der Gemeindekanzlei ein Begehren einreichen, das die Bildung eines getrennten Burgerrates verlangt. Das Gesuch muss die gewünschte Zahl der Burgerräte nennen. Der Gemeinderat organisiert die Abstimmung und die darauffolgenden Wahlen gemäss der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen.

Art. 53 Fusion

Zwei oder mehrere Burgergemeinden können fusionieren, selbst wenn die betreffenden Einwohnergemeinden nicht fusionieren.

Art. 54 Mehrheit von Burgergemeinden auf dem Gebiet einer einzigen Einwohnergemeinde

1 Bestehen auf dem Gebiet einer einzigen Einwohnergemeinde zwei oder mehrere Burgergemeinden, so erfüllt jede Burgergemeinde bei der Einwohnergemeinde die Aufgaben und entrichtet die Beiträge, zu denen sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist.

2 Bestehen zwei oder mehrere Einwohnergemeinden in einer einzigen Burgergemeinde, wird sinngemäss verfahren.

Art. 55 Anzeige einer Fusion

Liegt ein Projekt zur Fusion von Burgergemeinden ohne Fusion der betreffenden Einwohnergemeinden vor, benachrichtigen die Burgerräte davon unverzüglich die Einwohnerräte.

Art. 56 Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen

Den Burgergemeinden steht es frei, mit den Einwohnergemeinden Vereinbarungen abzuschliessen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu regeln.

Art. 57 Vertretung in den regionalen Organisationen

Die Burgergemeinden haben einen Anspruch auf eine angemessene Vertretung in den regionalen Institutionen in dem Mass, als sie hierfür ein Interesse nachweisen können.

Art. 58 Burgervermögen

Das Burgervermögen, das vor der Organisation der Einwohnergemeinde dem öffentlichen Dienst zugeteilt war und das nachher in das Eigentum oder das Nutzungsrecht der Einwohnergemeinde überging, wird durch die Spezialgesetzgebung bestimmt.

2 Politische Rechte

2.1 Initiative

Art. 59 Grundsatz

Die Einwohnergemeinden haben bezüglich der Reglemente, die in die Zuständigkeit der Urversammlung oder des Generalrats fallen, die Befugnis, das Initiativrecht einzuführen.

Art. 60 Begehren um Einführung

1 Jedes Begehren um Einführung des Initiativrechtes muss vom Gemeinderat oder wenigstens von einem Zehntel der Stimmberechtigten eingereicht werden.

2 Stammt das Gesuch von den Bürgern, muss es schriftlich bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden.

Art. 61 Veröffentlichung des Begehrens und Abstimmung

1 Das Begehren ist 20 Tage vor der Volksabstimmung durch öffentlichen Anschlag bekannt zu geben.

2 Der Gemeinderat organisiert gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen spätestens innert 90 Tagen seit der Hinterlegung des Begehrens eine Abstimmung.

3 Das Initiativrecht ist eingeführt, wenn die Mehrheit der Stimmenden es beschliesst.

Art. 62 Aufhebung

Das einmal eingeführte Initiativrecht bleibt bis zu seiner Aufhebung bestehen. Das Begehren und der Beschluss für dessen Aufhebung werden gemäss den Artikeln 60 und 61 des vorliegenden Gesetzes behandelt.

Art. 63 Form der Initiative

1 Die Initiative muss in allgemeiner Form abgefasst sein. Sie kann die Ausarbeitung eines neuen Reglements, die Aufhebung oder Abänderung eines seit wenigstens vier Jahren in Kraft stehenden Reglements verlangen.

2 Wenn eine Initiative neue Ausgaben zur Folge hat, die nicht durch die ordentlichen Einnahmen gedeckt werden oder wenn sie bestehende Einnahmen aufhebt, kann der Gemeinderat der Urversammlung gleichzeitig Vorschläge zum Kostenausgleich unterbreiten.

Art. 64 Anzahl Unterschriften

1 Die Initiative muss von einem Fünftel der Wähler unterzeichnet werden. Die Gemeinde kann diesen Ansatz durch das Organisationsreglement bis auf einen Zehntel herabsetzen.

2 Die Stimmfähigkeit der Unterzeichner muss vom Gemeindepräsidenten bescheinigt werden, der sich ebenfalls von den ihm zweifelhaft scheinenden Unterschriften überzeugen muss.

3 Die Initiative muss ein Komitee aus drei bis sieben Mitgliedern enthalten.

Art. 65 Rückzug

1 Die Initiative kann von der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees bis zum Tage, an dem der Gemeinderat die Volksabstimmung festsetzt, zurückgezogen werden.

2 Nach Hinterlegung der Initiative ist ein Rückzug von Unterschriften unerheblich.

Art. 66 Zulässigkeit und Behandlung

1 Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der Initiative innert der Frist von sechs Monaten.

2 Sein Beschluss kann beim Staatsrat und dann beim Kantonsgericht angefochten werden.

3 Im Falle der Genehmigung erstellt der Gemeinderat den Entwurf in dem von den Initianten angegebenen Sinne und unterbreitet der Urversammlung oder gegebenenfalls dem Generalrat das neue oder abgeänderte Reglement.

4 Genehmigt er dagegen die Initiative nicht, schlägt er der Urversammlung oder gegebenenfalls dem Generalrat, mit Angabe der Gründe, deren Verwerfung vor.

5 Verwirft der Generalrat die Initiative, ist sein Beschluss der Volksabstimmung unterworfen.

Art. 67 Abstimmung

Die zulässigen Initiativen müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Zulässigkeitsentscheids gemäss Artikel 66 der Abstimmung unterbreitet werden.

2.2 Referendum

Art. 68 Obligatorisches Referendum

1 Dem geheimen Urnengang in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form sind unterworfen:

  1. a. das kommunale Organisationsreglement;
  2. b. die Einführung des Initiativrechts;
  3. c. der Beschluss über Initiativen, die vom Generalrat verworfen wurden;
  4. d. die Vormeinung zur Fusion, beziehungsweise zum Fusionsvertrag, oder Trennung von Gemeinden;
  5. e. die Abänderung des Namens und des Wappens der Gemeinden.

2 Das kommunale Organisationsreglement kann weitere in Artikel 17 vorgesehene Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellen, mit Ausnahme des Voranschlags und der Rechnung.

Art. 69 Fakultatives Referendum

1 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung unterliegen die anstelle der Urversammlung gefassten Beschlüsse des Generalrats dem fakultativen Referendum.

2 Die dem Referendum unterworfenen Geschäfte sind durch öffentlichen Anschlag zu publizieren, gegebenenfalls mit Angabe der Referendumsfrist.

3 Das Referendumsbegehren kann nur Gegenstände betreffen, die vom Generalrat genehmigt worden sind.

Art. 70 Verfahren

1 Zwei Fünftel des Generalrats können verlangen, dass die dem Referendum unterworfenen Geschäfte in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmung vorgesehenen Form der Volksabstimmung unterstellt werden.

2 Der Beschluss des Generalrats, womit die Volksabstimmung über ein dem fakultativen Referendum unterliegenden Geschäft verlangt wird, muss spätestens Ende der Sitzung, an der dieses Geschäft angenommen wurde, gefasst werden.

3 Ein Fünftel der Stimmberechtigten der Gemeinde können verlangen, dass ein referendumsfähiger Beschluss in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form der Volksabstimmung unterbreitet wird.

4 Die Gemeinden können diesen Ansatz durch das kommunale Organisationsreglement bis auf einen Zehntel der Stimmberechtigten herabsetzen.

5 Das Referendum muss in schriftlicher Form innert 60 Tagen, welche dem durch öffentlichen Anschlag publizierten Beschluss des Generalrats folgen, bei der Gemeindekanzlei gestellt werden.

6 Die Liste der Unterzeichner muss beinhalten:

  1. a. die Bezeichnung des dem Referendum unterworfenen Geschäfts;
  2. b. den Ablauf der Frist für die Hinterlegung der Unterschriften;
  3. c. den Hinweis, dass das Referendumsbegehren nicht zurückgezogen werden kann.

7 Der Stimmbürger muss auf der Liste seinen Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse, sowie seine Unterschrift handschriftlich und leserlich anbringen.

2.3 Petition

Art. 71 Grundsatz

1 Die freie Ausübung des Petitionsrechtes ist gewährleistet.

2 Die urteilsfähigen natürlichen Personen und die juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, können dieses Recht allein oder mit anderen ausüben.

3 Die Unterzeichner müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angeben.

Art. 72 Form und Inhalt

1 Der Bittsteller kann den Behörden schriftlich seine Wünsche, Vorschläge oder seine Einwendungen unterbreiten.

2 Die Petition muss die Behörde, an die sie sich richtet, sowie die zur Entgegennahme der Mitteilungen befugte Person bezeichnen.

3 Anonyme Petitionen oder solche mit ehrverletzenden Ausdrücken werden als unzulässig erklärt.

Art. 73 Behandlung

1 Die Behörde prüft die Petition unverzüglich und gibt ihr die als nötig erachtete Folge, es sei denn, sie müsse diese als unzulässig erklären.

2 Die Bittsteller oder ihre Vertreter werden von der Folge, die der Petition gegeben wurde, unverzüglich benachrichtigt.

3 Der Beschluss kann nicht mit einer ordentlichen Beschwerde angefochten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sondergesetzgebung und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

3 Finanzen und Rechnungswesen

3.1 Begriffsbestimmungen und Finanzgrundsätze

Art. 74 Grundsätze der Finanzhaushaltsführung

1 Die Gemeindefinanzen müssen nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Verwendung der öffentlichen Gelder, des Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer, sowie der Verursacherfinanzierung geführt werden.

2 Die Führung des Finanzhaushalts umfasst das Rechnungswesen, die Bestimmungen über die finanzrechtlichen Zuständigkeiten, die Organisation des internen Kontrollsystems und die Rechnungsprüfung.

Art. 75 Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens

1 Die Rechnungsführung muss eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Führung des Finanzhaushalts, das Vermögen und die Schulden geben. Zu diesem Zweck sind zu erstellen: die Finanzplanung, der Voranschlag, die Rechnung beinhaltend die Bilanz, die Verwaltungsrechnung sowie die Ausserbilanzgeschäfte, namentlich Eventualverpflichtungen.

2 Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg die Grundsätze betreffend die Finanzhaushaltsführung.

3 Die Rechnungen der öffentlichen Gemeinwesen sind auf der Grundlage des harmonisierten Rechnungsmodells zu erstellen.

4 Die Unterlagen sind der Natur und der Bedeutung der öffentlichen Gemeinwesen anzupassen.

Art. 76 Finanzrechtliche Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt der Gemeinde verantwortlich.

2 Er stattet sich mit Führungsinstrumenten aus, die den Verhältnissen angepasst sind.

3 Er übt seine Verantwortlichkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten aus, die ihm durch die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragen werden.

Art. 77 Kreditarten

1 Ausgaben werden als Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite beschlossen.

2 Ein Verpflichtungskredit wird beschlossen für Investitionen, für Investitionsbeiträge an Dritte, deren Wirkungen sich auf mehr als ein Jahr ausdehnen, sowie für die bedingten Verbindlichkeiten. Sobald sich ein Verpflichtungskredit als ungenügend erweist, muss von der zuständigen Behörde ein Zusatzkredit verlangt werden. Ein Verpflichtungskredit verfällt, sobald der Zweck erreicht oder gegenstandslos geworden ist.

3 Ein Voranschlagskredit ist jener, welcher von der zuständigen Behörde für eine jährliche Ausgabe betreffend einen bestimmten Zweck beschlossen wird. Kreditüberschreitungen sind zulässig für Ausgaben, die dringend sind oder in einem Gesetz festgelegt sind, oder im gleichen Verwaltungsjahr durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind; sie müssen der zuständigen Behörde spätestens mit der Rechnung unterbreitet werden.

Art. 78 Interne Kontrolle

Die interne Kontrolle wird im Verhältnis zum Volumen der Einnahmen und Ausgaben organisiert. Sie wird unter der Verantwortung des Gemeinderats ausgeübt, der sich vergewissern muss, dass die bereitgestellten Verfahren eine zweckmässige Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sicherstellen.

Art. 79 Finanzplanung

1 Der Gemeinderat erstellt für eine Dauer von mindestens vier Jahren eine Finanzplanung, die er der Urversammlung oder dem Generalrat zur Kenntnis bringt.

2 Diese Finanzplanung gibt einen Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen und der laufenden Ausgaben, der Investitionen, sowie des Vermögens und der Verschuldung.

Art. 80 Finanzhaushaltsgleichgewicht

1 Im Hinblick auf die Sicherstellung des Gleichgewichts der Gemeindefinanzen, ist ein Aufwandüberschuss solange zulässig, als nach Berücksichtigung der buchmässigen Abschreibungen kein Bilanzfehlbetrag resultiert.

2 Der Staatsrat erlässt Vorschriften über die buchmässigen Mindestabschreibungen.

Art. 81 Bilanzfehlbetrag

Im Fall eines Bilanzfehlbetrages, erarbeitet die Gemeinde einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen, die der Urversammlung oder dem Generalrat und dem zuständigen kantonalen Departement zur Kenntnis zu bringen sind.

Art. 82 Sanierungsmassnahmen

Ist das Gleichgewicht der Gemeindefinanzen auf Dauer nach den Artikeln 80 und 81 nicht sichergestellt, ernennt der Staatsrat auf Kosten der Gemeinde und nachdem die Gemeinde angehört wurde, einen Beauftragten, der einen Finanzplan ausarbeitet und Sanierungsmassnahmen vorschlägt.

3.2 Rechnungsprüfung

Art. 83 Grundsatz

1 Die Rechnung ist jährlich durch einen oder mehrere besonders befähigte Revisoren zu prüfen.

2 Die Revisoren werden auf Vorschlag des Gemeinderates von der Urversammlung oder vom Generalrat für vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar.

3 Die Revisoren sind von den Gemeindebehörden unabhängig.

4 Die Verordnung definiert die von den Revisoren verlangten Befähigungen.

5 Die Revisoren sind der Gemeinde für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Art. 84 Aufgaben der Revisoren

1 Die Revisoren vergewissern sich namentlich über die Richtigkeit der Rechnung und der Bilanz, über die im Rechnungsanhang aufgeführten nicht bilanzierten Verbindlichkeiten und die Höhe der buchmässigen Abschreibungen.

2 Die Revisoren kontrollieren die Bewertung von Beteiligungen an anderen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, sowie von anderen Teilen des Finanzvermögens und ihren Ertrag.

3 Die Revisoren beurteilen die Verschuldung der Gemeinde und ihre Fähigkeit, den Verpflichtungen nachzukommen.

Art. 85 Revisionsbericht

1 Die Revisoren erstatten dem Gemeinderat, der Urversammlung oder dem Generalrat einen schriftlichen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Entwicklung der Verschuldung und des Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer.

2 Die Revisoren sind verpflichtet, einen Vertreter an die Urversammlung oder in den Generalrat, welche für die Beschlussfassung über die Rechnung einberufen worden sind, zu delegieren.

Art. 86 Verordnung

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen zur Ausführung der vorgenannten Grundsätze.

2 Er bestimmt namentlich:

  1. a. das mit der Aufsicht über die Gemeindefinanzen beauftragte Departement;
  2. b. die Vorschriften bezüglich der Finanzhaushaltsführung der Gemeinden, die Rechnungsführung, die Aufgaben und Voraussetzungen der Befähigung der Revisoren;
  3. c. die Vorschriften über die Mindestabschreibungen und die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte;
  4. d. die Bruttoeinnahmen, die neuen nichtgebundenen Ausgaben und die gebundenen Ausgaben;
  5. e. die Ausbildung und die Information, welche an die Revisoren und an die Personen zu geben sind, die mit der Finanzhaushaltsführung beauftragt sind;
  6. f. die Art der Bekanntgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gemeindeaufsicht;
  7. g. die Veröffentlichung der Statistik der Gemeindefinanzen;
  8. h. die Vorschriften bezüglich der von der Aufsichtsbehörde zu treffenden Massnahmen, falls das Finanzgleichgewicht gefährdet ist oder Versäumnisse in der Führung der Buchhaltung auftreten.

3.3 Amtspflichten

Art. 87 Grundsatz

1 Die Mitglieder der Behörden einer öffentlichrechtlichen Körperschaft und ihrer Kommissionen haben ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

2 Das Reglement des Generalrats oder ein internes Reglement des Gemeinderates können Sanktionen in Form von Bussen bis zu 1'000 Franken gegen die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder vorsehen, die trotz einer Ermahnung ihre Pflichten vernachlässigen. Der Betroffene ist vor der Aussprechung der Sanktion anzuhören.

Art. 88 Amtsgeheimnis

Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Diese Pflicht bleibt auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

Art. 89 Haftpflicht

1 Die öffentlichrechtliche Körperschaft haftet für den Dritten gegenüber zugefügten Schaden gemäss dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

2 Die in Artikel 87 erwähnten Organe sind zivil-, straf- und disziplinarrechtlich nach der Spezialgesetzgebung verantwortlich.

Art. 90 Ausstand

1 Die Mitglieder der Exekutivbehörde und der Kommissionen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

  1. a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
  2. b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;
  3. c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.

2 Diese Personen müssen sich in Ausstand begeben und das Sitzungszimmer verlassen. Sie können jedoch zur Erteilung von Auskünften herbeigerufen werden.

Art. 91 Dokumente

Die Personen, welche amtliche Dokumente, Korrespondenzen, Titel, Bücher und Register, Geldwerte, Guthaben und andere einer öffentlichrechtlichen Körperschaft gehörende Vermögenswerte besitzen, müssen diese den Behörden sofort bei Beendigung ihres Mandates oder auf deren Ersuchen jederzeit herausgeben.

Art. 92 Auskünfte

Jedes Behördemitglied und jeder Beamte einer öffentlichrechtlichen Körperschaft muss am Ende der Amtstätigkeit den Nachfolger über die laufenden Geschäfte orientieren.

Art. 93 Sanktion

Die Verletzung der in den Artikeln 91 und 92 erwähnten Verpflichtungen wird durch das mit der Aufsicht über die Gemeinden betraute Departement geahndet, welches dem Fehlbaren eine Busse von 100 bis 5'000 Franken auferlegen kann.

3.4 Beamte und Angestellte

Art. 94 Ernennung

1 Die Ernennung von Beamten und die Wahl der Angestellten sind Sache des ausführenden Organs der öffentlichrechtlichen Körperschaft.

2 Unter Vorbehalt der Beförderungsfälle und der zeitweiligen Anstellung hat jeder Ernennung oder Wahl eine öffentliche Ausschreibung der zu besetzenden Stelle voranzugehen. Die Ernennungsbehörde kann von den Ausschreibebedingungen nicht abweichen, ohne die Ausschreibung mit den neuen Anforderungen zu wiederholen.

Art. 95 Statut

1 Das Statut der Beamten und Angestellten wird durch ein Reglement, das vom Vollzugsorgan der öffentlichrechtlichen Körperschaft erlassen wird, festgesetzt. Dieses Reglement unterliegt nicht der Homologation. Mangels eines eigenen Reglements sind die Bestimmungen des kantonalen Reglements sinngemäss anwendbar.

2 Durch ein kommunales Organisationsreglement kann das Statut der Beamten und Angestellten der Genehmigung durch die Urversammlung oder gegebenenfalls des Generalrats unterstellt werden.

Art. 96 Durch Vertrag verpflichtete Beamte und Angestellte

Beamte und Angestellte können auf privatrechtlicher Basis angestellt werden.

3.5 Urkunden, Protokolle, amtliche Mitteilungen und Archiv

Art. 97 Amtliche Urkunden

1 Die amtlichen Urkunden der öffentlichrechtlichen Gemeinwesen müssen mit den Unterschriften ihres Präsidenten und ihres Sekretärs oder ihrer bezeichneten Vertreter versehen sein.

2 Die Urkunden müssen die Verfügungen der zuständigen Organe erwähnen, auf Grund deren sie ausgefertigt wurden.

3 Die auf Grund einer Kompetenzdelegation abgefassten Urkunden müssen die Unterschriften derjenigen Personen tragen, denen die Kompetenz übertragen wurde.

Art. 98 Protokolle

Über die Beratungen der Organe der öffentlichrechtlichen Körperschaften wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.

Art. 99 Inhalt

Dieses Protokoll muss mindestens enthalten:

  1. a. die Zahl der anwesenden Personen und für die Vollzugsorgane, die Namen der anwesenden Mitglieder;
  2. b. die Tagesordnung;
  3. c. die gestellten Anträge;
  4. d. die gefassten Beschlüsse.
Art. 100 Genehmigung

1 Das Protokoll wird grundsätzlich in der nächstfolgenden Sitzung den Beteiligten durch Verlesen oder in anderer Form zur Kenntnis gebracht.

2 Die Genehmigung des Protokolls und dessen allfällige Änderungen sind zu erwähnen.

Art. 101 Öffentlichkeit der Protokolle und Beschlüsse

1 Die Protokolle des gesetzgebenden Organs einer öffentlichrechtlichen Körperschaft können auf der Website der betroffenen Körperschaft beziehungsweise beim Gemeindebüro und nach Möglichkeit auf der Website der Gemeinde eingesehen werden.

2 Die Protokolle der Vollziehungsorgane sind nicht öffentlich.

3 Die Beschlüsse müssen in dem Masse veröffentlicht werden, als sie von allgemeiner Tragweite sind und schutzwürdige öffentliche oder private Interessen nicht verletzen.

4 Unter den gleichen Bedingungen kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse besitzt, einen Protokollauszug verlangen.

Art. 102 Amtliche Mitteilungen

1 Die amtlichen Mitteilungen werden durch öffentlichen Anschlag publiziert und, sofern es das Gesetz vorschreibt, durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan.

2 Überdies kann das kommunale Organisationsreglement andere Publikationsarten vorsehen.

3 Falls die öffentliche Vernehmlassung vorgeschrieben ist, müssen zumindest der Gegenstand, der Ort und die Dauer der Vernehmlassung sowie die Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden.

Art. 103 Referendumspflichtige Gegenstände

Die Referendumsfrist, die Rechtsgültigkeit und das Datum des Inkrafttretens der dem Referendum unterworfenen Gegenstände müssen mit Angabe des Ortes, wo sie eingesehen werden können, veröffentlicht werden.

Art. 104 Archive

1 Die öffentlichrechtlichen Körperschaften müssen die wichtigen Dokumente aufbewahren, Archive einrichten und Register davon erstellen.

2 Im Archiv sind namentlich zu klassieren:

  1. a. die Rechnungen und Voranschläge, die Buchhaltungsbelege und die Steuerrodel;
  2. b. die Sitzungsprotokolle der Organe der öffentlichrechtlichen Körperschaften;
  3. c. die Urkunden und Verträge der öffentlichrechtlichen Körperschaften;
  4. d. die von der Gesetzgebung vorgesehenen Register;
  5. e. die in Kraft stehenden und aufgehobenen Reglemente.

3 Die Modalitäten der Archivierung werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

3.6 Gebühren

Art. 105 Grundsatz

1 Die Gebühren, welche die öffentlichrechtlichen Körperschaften für Dienstleistungen auf Grund der Sondergesetzgebung erheben, tragen der Abschreibung, den Investitionen, den Unterhalts- und Betriebskosten sowie der Schaffung eines Erneuerungsfonds Rechnung.

2 In einem entsprechenden Reglement werden zumindest ihr Höchstbetrag, die Erhebungsart sowie die gebührenpflichtigen Personen festgesetzt.

4 Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden

4.1 Aufgabenerfüllung

Art. 106 Grundsatz

1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen vom Gesetz übertragen sind, sowie die Aufgaben, deren Übernahme sie selbst beschliessen.

2 Sie können sie mit ihren eigenen Mitteln, durch Übertragung oder durch Zusammenarbeit erfüllen.

3 Die Gemeinden üben ihre Tätigkeit im Rahmen der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung frei aus. Sie beaufsichtigen die Personen oder die Gebilde, denen sie die Erfüllung gewisser Aufgaben anvertraut haben. Sie sorgen dafür, dass diese ihnen die entsprechenden Informationen zukommen lassen, namentlich Informationen finanzieller Natur.

4 Der Kanton kann die organisatorischen Massnahmen zur Unterstützung und Beratung der Gemeinden ergreifen, namentlich über ihren Verband.

Art. 107 Übertragung von Aufgaben

1 Die Gemeinden sind frei, Aufgaben zu übertragen, für deren Erfüllung sie autonom sind.

2 Für die anderen Aufgaben bedarf die Übertragung der Zustimmung des Staatsrats.

3 Die Übertragung kann an eine andere Gemeinde, an einen Gemeindeverband oder an Dritte erfolgen. Die Übertragung an einen Dritten bedarf der Ausschreibung, ausser die Aufgabe sei unbedeutend oder äusserst dringlich.

4 Der Übertragungsbeschluss muss mindestens beinhalten:

  1. a. die Natur und den Umfang der zu erbringenden Leistung;
  2. b. die Finanzierungsmittel;
  3. c. die Feststellung, dass die Übertragung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
  4. d. die Verpflichtungen des Beauftragten bezüglich der zu erbringenden Auskünfte;
  5. e. die Dauer der Übertragung und die Modalitäten der Aufsicht und der Kündigung.

4.2 Zusammenarbeit

Art. 108 Grundsatz

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Gemeinden mit anderen Gemeinden, mit Gemeindeverbänden oder mit Dritten zusammenarbeiten.

2 Die Zusammenarbeit kann in folgenden Formen erfolgen:

  1. a. eine Vereinbarung oder ein Vertrag mit einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband öffentlichen oder privaten Rechts, oder mit Dritten;
  2. b. den Beitritt zu einem bestehenden Verband öffentlichen oder privaten Rechts;
  3. c. die Gründung eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verbandes oder einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft.
Art. 109 Aufsicht, Weisungen

1 Die Gemeinden überwachen die Amtsführung der ihnen zustehenden Vertreter oder jene, die sie in die Zusammenarbeitsorganisationen bestellen. Sie können ihnen Weisungen erteilen und den Widerruf des Auftrags vorsehen, sofern diese Weisungen nicht befolgt wurden.

2 Der Auftrag endet mit dem Ablauf der kommunalen Verwaltungsperiode. Sie können von den neuen Behörden erneuert werden.

4.2.1 Zusammenarbeit auf der Grundlage des öffentlichen Rechts

Art. 110 Förderung

1 Zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit werden Gemeindepräsidentenkonferenzen eingeführt, die sich selber konstituieren.

2 Die Konferenzen können sich nach Bedarf in Untergruppen aufteilen entsprechend den vorliegenden Interessen oder den geografischen Umständen.

3 Haben die Konferenzen selbst keine Bestimmungen erlassen, so werden Zuständigkeiten und Funktionsweise im Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz geregelt.

Art. 111 Aufgezwungene Zusammenarbeit

1 Kann eine Gemeinde eine gesetzlich zwingende Aufgabe offenkundig nicht allein erfüllen, oder falls eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung es erfordert, kann der Staatsrat den betreffenden Gemeinden eine Frist zur Zusammenarbeit setzen.

2 Wird innert der gesetzten Frist dem Staatsrat keine Zusammenarbeit unterbreitet, kann er diese aufzwingen.

3 Der Kanton kann seine Beiträge zur Erfüllung gewisser Gemeindeaufgaben von einer interkommunalen Zusammenarbeit abhängig machen, wenn letztere eine erhöhte Wirkung oder Einsparungen erlaubt, und wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 112 Interkommunale Vereinbarung

1 Zwei oder mehrere Gemeinden können für den Betrieb eines öffentlichen Dienstes ohne Rechtspersönlichkeit oder eines Verwaltungsdienstes eine Vereinbarung abschliessen.

2 Diese Vereinbarungen fallen im Rahmen der in Artikel 17 festgelegten Befugnisse in die Zuständigkeit des kommunalen Vollzugsorgans. Sie regeln die Eigentumsfrage an den für den Betrieb des entsprechenden Dienstes notwendigen Immobilien und Mobilien. Sie grenzen genau die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten und gegenseitigen Verpflichtungen der Verwaltung des gemeinsamen Dienstes gegenüber jenen der beteiligten Gemeindeverwaltungen ab. Sie sehen überdies eine Auflösungsklausel vor.

3 Die sich im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Gemeinden ergebenden Streitigkeiten werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder vom Kantonsgericht oder vom Staatsrat oder von einem Schiedsgericht entschieden. Letzteres wird gemäss den analog anwendbaren Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung konstituiert.

4

Art. 113 Überkantonale Zusammenarbeit

1 Der Staatsrat fördert die interkommunale Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone oder Länder.

2 Er vereinbart mit den interessierten Kantonen oder Ländern die Anwendungsbestimmungen und genehmigt die Zusammenarbeitsvereinbarungen.

4.2.2 Zusammenarbeit auf der Grundlage des Privatrechts

Art. 114 Vertrag

1 Auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages können die Gemeinden unter sich oder mit Dritten zusammenarbeiten.

2 Dieser Vertrag fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Er wird im Rahmen der in Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Befugnisse von der Urversammlung genehmigt.

Art. 115 Juristische Person des Privatrechts

1 Die Gemeinden können einer juristischen Person des Privatrechts (Stiftung, Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches oder Gesellschaft im Sinne des Obligationsrechts) beitreten oder selbst solche gründen.

2 Die Gründung einer solchen juristischen Person oder der Beitritt in eine bestehende juristische Person erfordert im Rahmen der Befugnisse von Artikel 17 die Genehmigung der Urversammlung.

3 Die Artikel 75 und 84 dieses Gesetzes sind anwendbar.

4.2.3 Abschnitt Gemeindeverband

Art. 116 Grundsatz

1 Die Gemeinden haben die Möglichkeit, sich zusammen zu schliessen, um eine oder mehrere kommunale oder regionale Aufgaben von öffentlichem Interesse gemeinsam zu lösen, selbst wenn diese Aufgaben überhaupt keinen Zusammenhang haben. Diese Verbände sind öffentlichrechtliche Körperschaften, sobald sie sich gemäss den Art. 117 bis 128 organisiert haben.

2 Der Staatsrat ist zuständig, um eine Gemeinde zu zwingen, einem Verband beizutreten, wenn eine Gemeinde eine vom Gesetz vorgeschriebene Aufgabe offenkundig nicht selbst erfüllen kann.

3 Der Gemeindeverband erfüllt die Aufgaben, die ihm an Stelle der Mitgliedergemeinden übertragen wurden. Er verfügt bei der Erfüllung dieser Aufgaben über die gleiche Autonomie wie diese Gemeinden selbst.

4 Die Bestimmungen des 3. Titels finden sinngemäss für die Gemeindeverbände Anwendung.

Art. 117 Statuten

1 Die von den Gemeinderäten im gemeinsamen Einvernehmen ausgearbeiteten Statuten werden der Urversammlung oder dem Generalrat zur Abstimmung unterbreitet.

2 Die Statuten müssen insbesondere bestimmen:

  1. a. die Mitgliedergemeinden des Verbandes;
  2. b. den Namen des Verbandes und den oder die verfolgten Zwecke;
  3. c. den Sitz des Verbandes;
  4. d. die Verpflichtungen und die Beteiligungen jeder Mitgliedergemeinde;
  5. e. die für die Erstellung der Rechnung und ihrer Revision sowie des Voranschlages massgeblichen Regeln;
  6. f. die Zahl der Delegierten jeder Mitgliedergemeinde unter Berücksichtigung der vertretenen Interessen;
  7. g. die Art der Einberufung, die jeder Gemeinde die Möglichkeit bietet, vertreten zu sein;
  8. h. die Befugnisse der Delegiertenversammlung und des Ausschusses, namentlich auf dem Gebiete von neuen Krediten, das Verfahren ihrer Beratungen mit eventuellem Quorum;
  9. i. das Auflösungsverfahren sowie die beim Austritt eines Mitgliedes zu beachtenden Bedingungen;
  10. j. die Vermögensaufteilung bei Auflösung des Verbandes für den Fall, dass diese von der Verteilung des Reingewinnes verschieden ist;
  11. k. die Beitrittsbedingungen einer neuen Gemeinde;
  12. l) *. die Art der Information der Mitgliedergemeinden und der Bürger: Voranschlag, Rechnung, jährlicher Bericht, Veröffentlichung der Beschlüsse, öffentlicher Zugang zu den Protokollen des gesetzgebenden Organs des Gemeindeverbandes;
  13. m. die wesentlichen Vorschriften und den Betrag, ab welchem eine Ausgabe dem fakultativen Referendum untersteht.

3 Die Statutenänderung fällt in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum gegen die Änderung von wesentlichen Vorschriften, die von den Statuten bestimmt werden.

Art. 118 Genehmigung durch den Staatsrat

1 Sobald die beitretenden Gemeinden den Statuten zugestimmt haben, werden diese dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet. Eine solche ist auch für alle Abänderungen der Statuten erforderlich.

2 Mit Genehmigung des Staatsrates erlangt der Verband die Rechtspersönlichkeit.

Art. 119 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. a. die Delegiertenversammlung;
  2. b. der Ausschuss;
  3. c. die Revisoren.
Art. 120 Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

1 Die Delegiertenversammlung besteht aus Vertretern der Mitgliedergemeinden des Verbandes, die gemäss den Statuten bezeichnet werden.

2 Die Delegiertenversammlung hat im Verband die gleiche Stellung wie das Beschlussfassungsorgan in der Gemeinde.

3 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmung in den Statuten, werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 121 Dauer der Mandate

1 Die Delegierten werden für die Dauer der Verwaltungsperiode bezeichnet.

2 Die Delegierten können von der Behörde, die sie ernannt hat, abberufen werden.

Art. 122 Fakultatives Referendum

1 Dem fakultativen Referendum unterliegen die Beschlüsse betreffend:

  1. a. die wesentlichen Änderungen der Statuten, die von den Statuten selbst als solche definiert sind;
  2. b. die Nettoausgaben, die den in den Statuten festgesetzten Betrag übersteigen.

2 Die dem Referendum unterworfenen Rechtsgeschäfte werden durch öffentlichen Anschlag in den betroffenen Gemeinden, mit Angabe der Referendumsfrist sowie der Angabe des Ortes der Hinterlegung des Gesuchs und der Unterschriften, publiziert.

Art. 123 Verfahren

1 Ein Fünftel der Mitgliedergemeinden, die sich über ihre Vollzugsorgane aussprechen, oder ein Fünftel der Gesamtheit der Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden, können verlangen, dass die in Artikel 122 erwähnten Geschäfte in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form der Volksabstimmung unterbreitet werden.

2 Die Statuten können diesen Ansatz bis auf einen Zehntel der Stimmberechtigten oder auf 1'000 Stimmberechtigte herabsetzen.

3 Im Übrigen gilt analog Artikel 70 Absätze 5 bis 7.

4 Der der Abstimmung unterstellte Gegenstand ist nur dann angenommen, wenn er von der Mehrheit der Stimmenden und der Mitgliedergemeinden genehmigt wird.

Art. 124 Ausschuss

1 Ein Ausschuss von wenigstens drei Mitgliedern übt die Befugnisse aus, die ihm von den Statuten übertragen werden. Er vertritt den Verband gegenüber Dritten.

2 Der Verband wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und eines anderen Ausschussmitglieds verpflichtet.

Art. 125 Revisoren

Die Revisoren werden gemäss den Statuten ernannt. Diese können vorsehen, dass die Revisoren jeder Mitgliedergemeinde sich im Turnus abwechseln. Die Artikel 84 und 85 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 126 Einkünfte

1 Der Verband hat kein Recht, Steuern zu erheben. Dagegen kann er von den Mitgliedergemeinden und, sofern es die Statuten vorsehen, von den Benützern der von ihr geführten Dienste Beiträge erheben.

2 Die Lasten werden entsprechend den in den Statuten festgesetzten Bestimmungen aufgeteilt.

Art. 127 Verbandsaustritt

1 Eine Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, durch statutengemässe Kündigung aus dem Verband auszutreten. Die Statuten bestimmen die Austrittsbedingungen. Sie können die Ausübung dieses Rechts während einer bestimmten Dauer ab der Gründung des Verbandes untersagen.

2 Mangels Einigung werden die Rechte und Pflichten der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Verband von einem gemäss Artikel 112 des vorliegenden Gesetzes ernannten Schiedsgericht geregelt.

3 Auf Ersuchen des Verbandes hin kann der Staatsrat aus den in Artikel 116 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes aufgezählten Gründen eine Gemeinde zum Verbleiben im Verband zwingen.

Art. 128 Auflösung

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Statuten wird der Verband durch Beschluss der gesetzgebenden Organe aller Mitgliedergemeinden aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss unterliegt der Genehmigung durch den Staatsrat.

2 Falls nur eine Gemeinde sich widersetzt, unterliegt der Auflösungsbeschluss dem Schiedsentscheid des Staatsrates.

3 Die Liquidation obliegt den Organen des Verbandes.

4.3 Fusion oder Trennung von Gemeinden

4.3.1 Förderungsmassnahmen

Art. 129 Finanzierungsmittel

Der Kanton fördert die Fusion von Gemeinden. Er kann insbesondere die hierfür erforderlichen Finanzmittel aus einem zweckbestimmten und namentlich über den ordentlichen Voranschlag geäufneten Spezialfonds verwenden.

Art. 130 Finanzhilfe

1 Die finanzielle Beteiligung des Kantons an Fusionsprojekten wird in einer Verordnung geregelt. Diese berücksichtigt namentlich die Zahl der von der Fusion betroffenen Gemeinden und deren Bevölkerung.

2 Die Verordnung muss eine Übergangsregelung betreffend die im Rahmen von Gemeindefusionen zugesprochene Hilfe vorsehen.

3 In Berücksichtigung besonderer Fälle kann der Grosse Rat eine zusätzliche Spezialhilfe sprechen, wenn er die Fusion beschliesst. Ebenso kann eine Spezialprämie bewilligt werden, wenn die Fusion mehr als drei Gemeinden betrifft.

4 Im Fall von aufeinander folgenden Fusionen ist den bei den vorausgehenden Fusionen gesprochenen Hilfen Rechnung zu tragen.

Art. 131 Kosten des Gutachtens

1 Die Kosten des Gutachtens im Hinblick auf die Fusion von Gemeinden werden auf vorgängiges Gesuch hin vom Kanton übernommen. Die Entschädigung wird erst nach Befragung der Urversammlungen bezahlt.

2 Der Kanton gewährt auf Gesuch hin eine administrative und juristische Unterstützung für alle Fusionsprojekte der Gemeinden. Zu diesem Zweck kann der Staatsrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe einsetzen, die sie begleitet.

4.3.2 Fusionskonzept

Art. 132 Ausarbeitung und Genehmigung

1 Die Gemeindepräsidentenkonferenz bestellt eine Kommission aus den betreffenden Vertretern zur Ausarbeitung eines Projekts; gestützt darauf erstellt die Präsidentenkonferenz ein Fusionskonzept der Gemeinden sowie ein Inventar anderer zu fördernden Formen des interkommunalen Zusammenwirkens.

2 Das Fusionskonzept bringt Vorschläge zur Fusion zwischen zwei oder mehreren Gemeinden zum Ausdruck, namentlich wenn diese oder eine von ihnen nicht mehr in der Lage sind, ihre wesentlichen Aufgaben wahrzunehmen, noch andere Formen der Zusammenarbeit anstreben, oder deren Vereinigung sich aufdrängt aus Gründen der Entwicklung, der guten Verwaltung, oder falls eine dieser Gemeinden nicht mehr in der Lage ist, alle vom Gesetz vorgeschriebenen Behörden zu ernennen.

3 Das Fusionskonzept muss innert drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 133 Umsetzung

1 Sind die Vorschläge des Fusionskonzepts von den betreffenden Gemeinderäten angenommen, ordnen diese innert einer Frist von drei Monaten die notwendigen Gutachten an.

2 Die Gemeinderäte können verlangen, dass die Fusion mit anderen als vom kantonalen Fusionskonzept vorgeschlagenen Gemeinden erfolgt, selbst wenn diese Fusion über die Bezirksgrenzen hinausgeht.

Art. 134 Zwangsmassnahmen

Der Kanton hebt den Finanzausgleich, auf den eine Gemeinde Anspruch hat, auf, falls diese in den Fusionsvorschlägen aufgeführt ist und sich diesen nicht innert der Frist von fünf Jahren ab Genehmigung durch den Staatsrat unterzieht, und wenn diese Gemeinde offenkundig ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Art. 135 Zwangsfusion

Der Grosse Rat kann zwei oder mehrere Gemeinden zur Fusion zwingen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. a. wenn ein negativer Entscheid zu einem Fusionsprojekt ihren finanziellen Weiterbestand gefährdet;
  2. b. wenn eine einzige Gemeinde das Hindernis zu einer Fusion darstellt, währenddem die angrenzenden Gemeinden bereits ihre Zustimmung zu einer bedeutenden Fusion gegeben haben;
  3. c. wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, das Funktionieren der Institutionen zu gewährleisten, namentlich dann, wenn sie die freigewordenen Ämter aufgrund der beschränkten Einwohnerzahl nicht wiederbesetzen kann.

4.3.3 Fusionsverfahren

Art. 136 Grundsatz

1 Der Grosse Rat kann nach Anhören der Beteiligten die Zahl und die Grenzen der Gemeinden durch einen Beschluss verändern.

2 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Staatsrates, im Anschluss an eine Motion oder auf Begehren einer Gemeinde.

Art. 137 Befragung der Urversammlung

Bei Fusionsbegehren befragen die Gemeinderäte in geheimer Abstimmung die Generalräte und Urversammlungen.

Art. 138 Bericht an den Staatsrat

1 Nach dieser Befragung übermitteln die Gemeinderäte dem Staatsrat einen Bericht zu Handen des Grossen Rates.

2 Der Bericht enthält die Ergebnisse der Befragungen des Generalrats und der Wählerschaft sowie die Ansichten jedes einzelnen Gemeinderats bezüglich der Fusion.

3 Nach Erhalt der Berichte unternimmt der Staatsrat von Amtes wegen alle notwendigen Schritte, um das zu Handen des Grossen Rates erstellte Aktenheft zu vervollständigen. Der Staatsrat arbeitet auf der Grundlage dieses Aktenheftes einen Beschlussentwurf zuhanden des Grossen Rats aus.

Art. 139 Befragung der Burgergemeinden

1 Die Burgergemeinden werden von den Gemeinderäten unverzüglich über die Fusionsverhandlungen unterrichtet.

2 Die Burgerversammlungen werden am gleichen Datum wie die Urversammlungen befragt.

3 Nach Befragung der Burgerversammlungen erstatten die Burgerbehörden dem Staatsrat zur gleichen Zeit wie die Gemeindebehörden Bericht.

4 Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können fusionieren, selbst wenn die entsprechenden Burgergemeinden nicht fusionieren.

Art. 140 Beschluss des Grossen Rates

1 Der Beschluss entscheidet über die Fusion der beteiligten Gemeinwesen, indem er namentlich vorsieht, dass die neuen Gemeinwesen alle Rechte und Pflichten der früheren übernehmen.

2 Überdies gestattet er eine Übergangsverwaltung in folgendem Umfang:

  1. a. die Übergangsperiode endet grundsätzlich mit dem Ablauf einer Verwaltungsperiode. Für Reglemente, die in den verschiedenen fusionierten Gemeinden in Kraft sind, kann die Übergangsperiode bis zum Ende der folgenden Periode verlängert werden;
  2. b. die Zahl der Mitglieder des Vollzugsorgans kann die im Gesetz vorgesehene Zahl überschreiten. Sie kann die Gesamtzahl aller bisherigen Gemeinderäte erreichen;
  3. c. das Amt des Präsidenten kann ausnahmsweise bis zum Ablauf der laufenden Verwaltungsperiode abwechselnd versehen werden;
  4. d. die unter Buchstaben b und c dieses Artikels enthaltenen Regeln sind sinngemäss auf die Generalräte anwendbar, sofern alle Fusionsgemeinden einen Generalrat besitzen.
Art. 141 Fusionsvertrag

1 Die an einer Fusion beteiligten Gemeinden können vertraglich die Bedingungen der Fusion und die Ausgestaltung der neuen Körperschaft regeln. Der Vertrag bestimmt insbesondere:

  1. a. den Zeitplan;
  2. b. den Namen und das Wappen;
  3. c. die Überführung der Organe und des Personals;
  4. d. den Übergang des Vermögens, der Lasten und der Verpflichtungen;
  5. e. die Zuständigkeiten zum Abschluss der Rechnungen und der hängigen Geschäfte;
  6. f. die Übergangsordnung.

2 Der Vertrag muss von den Urversammlungen und vom Grossen Rat genehmigt werden.

Art. 142 Veröffentlichung und Inkraftsetzung

1 Der Fusionsbeschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Das Datum seines Inkrafttretens wird vom Staatsrat festgesetzt.

2 Grundsätzlich wird die Fusion am Ende einer Verwaltungsperiode wirksam, in einer Frist, die es der neuen Körperschaft ermöglicht, die neuen Gemeinde- oder Burgerbehörden wie üblich zu konstituieren.

Art. 143 Trennung von Gemeinden

Die in den Artikeln 136 und folgende genannten Grundsätze sind auf die Trennung von Gemeinden sinngemäss anwendbar.

5 Staatsaufsicht und Rechtsschutz

Art. 144 Allgemeiner Grundsatz der Aufsicht

1 Die öffentlichrechtlichen Körperschaften sind der Aufsicht des Staatsrats unterstellt, der darüber wacht, dass sie sich verfassungs- und gesetzesgemäss verwalten.

2 Der Staat vermittelt den öffentlichrechtlichen Körperschaften im Rahmen der Möglichkeiten Auskünfte, Ratschläge, Rechtsgutachten, Kurse in wichtigen Verwaltungsbereichen und anderes.

Art. 145 Organe

Die Aufsicht über die öffentlichrechtlichen Körperschaften wird ausgeübt durch den Staatsrat selbst oder durch die Instanzen, die von ihm oder vom Gesetz benannt sind.

Art. 146 Genehmigungspflichtige Gegenstände

Dem Staatsrat müssen zur Genehmigung unterbreitet werden:

  1. a. alle Reglemente mit Ausnahme jener von rein interner Tragweite;
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e. die Verleihung oder die Übertragung von Wasserkraftkonzessionen.
Art. 147 Kontrolle der Reglemente

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Vorschriften der Spezialgesetzgebung beschränkt sich die Aufsichtsbehörde darauf, zu prüfen, ob das ihr unterbreitete Reglement gesetzeskonform ist.

2 In den Fällen, in denen sich die Aufsicht auf die Zweckmässigkeit erstreckt, macht die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung von gewissen Bedingungen abhängig.

3 Die Aufsichtsbehörde kann eine Bestimmung nur abändern, wenn die Gemeinde nicht selber innert angemessener Frist eine gesetzeskonforme oder zweckmässige Bestimmung erlassen hat.

4 Die Gemeinden können ihre Reglementsentwürfe vor der Genehmigung durch die Urversammlung dem zuständigen Departement zur Vorprüfung unterbreiten.

Art. 148 * …
Art. 148a * Amtliche Untersuchung

1 Der Staatsrat kann die zuständige kantonale Dienststelle oder eine von ihm eingesetzte Ad-hoc-Arbeitsgruppe anweisen, eine amtliche Untersuchung gegen eine öffentlichrechtliche Körperschaft zu eröffnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass deren ordnungsgemässe Verwaltung durch rechtswidriges Handeln von einem ihrer Organe oder auf andere Weise ernsthaft gefährdet oder gestört wird.

2 Das mit der Untersuchung betraute Organ kann insbesondere:

  1. a. die Edition aller amtlichen Dokumente verlangen;
  2. b. die Mitglieder der Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie deren Personal anhören;
  3. c. die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern;
  4. d. jede andere Massnahme ergreifen, um den Sachverhalt zu ermitteln.

3 Der Staatsrat kann insbesondere:

  1. a. im Notfall alle zweckdienlichen vorsorglichen Massnahmen treffen;
  2. b. der öffentlichrechtlichen Körperschaft Anweisungen erteilen, die darauf abzielen, eine rechtswidrige Situation zu beenden oder das ordnungsgemässe Funktionieren ihrer Organe und/oder ihrer Verwaltung wiederherzustellen;
  3. c. alle notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes ergreifen;
  4. d. die gesetzlich vorgesehenen Verfahren eröffnen, insbesondere eine Mahnung (Art. 150 Abs. 1) oder eine Verwarnung (Art. 151 Abs. 1) gegenüber den Organen der öffentlichrechtlichen Körperschaft aussprechen.

4 Die Interventionskosten des Staatsrates und des mit der Untersuchung betrauten Organs können ganz oder teilweise der öffentlichrechtlichen Körperschaft auferlegt werden.

Art. 149 Unterstützung durch einen Experten

Begegnet eine Gemeinde in einem Bereich bedeutenden Schwierigkeiten, kann der Staatsrat, grundsätzlich auf Kosten der Gemeinde, einen oder mehrere Experten ernennen, um sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er setzt die Anstellungsbedingungen fest. Die Gemeinde muss angehört werden.

Art. 150 Sanktionen gegen die Körperschaften

Versäumt eine Behörde einer öffentlichrechtlichen Körperschaft die Erfüllung einer vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Aufgabe oder Handlung, kann der Staatsrat nach wenigstens einer Mahnung die notwendigen Massnahmen treffen oder einen Dritten an Stelle und auf Kosten der säumigen Körperschaften mit der Ausführung dieser Aufgabe beauftragen.

Art. 151 Zwangsverwaltung

1 Der Staatsrat stellt, nach vorausgegangener Untersuchung und Verwarnung, die öffentlichrechtlichen Körperschaften, die beharrlich ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und sich den Anordnungen der Regierung widersetzen oder ihr finanzielles Gleichgewicht oder Vermögen erheblich gefährden, ganz oder teilweise unter staatliche Verwaltung.

2 Zu diesem Zweck bezeichnet er den oder die Kommissäre oder eine Dienststelle des Staates und setzt deren Befugnisse auf dem Beschlusswege fest.

3 Der Staatsrat eröffnet seinen Beschluss der öffentlichrechtlichen Körperschaft, publiziert ihn im Amtsblatt und informiert ohne Verzug den Grossen Rat.

4 Die Zwangsverwaltung wird vom Staatsrat, von Amtes wegen oder auf Gesuch der Betroffenen hin aufgehoben, sobald sie nicht mehr notwendig ist. Dieser Beschluss wird den Betroffenen eröffnet und dem Grossen Rat angezeigt. Er kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 152 Beschwerde

Die öffentlichrechtliche Körperschaft kann gegen die Beschlüsse des Staatsrates im Sinne der Artikel 150 und 151 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 153 Aufsichtsbeschwerde

1 Jeder Interessierte kann bei der Aufsichtsbehörde gegen eine Verwaltung oder ein Organ einer öffentlichrechtlichen Körperschaft eine Aufsichtsbeschwerde einreichen. Die Beschwerde muss begründet werden.

2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Antwort der Aufsichtsbehörde.

Art. 154 Verwaltungsstreitsachen

1 Der Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege gewährleistet.

2 Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen können Entscheide, die von Kommissionen oder Inhabern eines Amts mit Entscheidungsbefugnissen im Rahmen ihrer Kompetenzen gefällt werden, bei der Ernennungsbehörde angefochten werden.

Art. 155 Wahl- und Abstimmungsbeschwerden

Beschwerden gegen die Gesetzmässigkeit oder die Gültigkeit einer Abstimmung oder Wahl richten sich nach den Vorschriften der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung.

Art. 156 Rechtsschutz der öffentlichrechtlichen Körperschaften

1 Öffentlichrechtliche Körperschaften und ihre Verbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht berechtigt, sofern sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben.

2 Zudem können Erlasse und Entscheide der Aufsichtsbehörde, welche die Gemeindeautonomie verletzen, mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 157 Aufhebung

1 Sind aufgehoben:

  1. a. Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, namentlich das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980;
  2. b. Die Artikel 228, 230, 231, 233 und 234 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
  3. c. Artikel 105 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972.

2 Das vorliegende Gesetz und die dazugehörigen Ausführungserlasse sind anwendbar anstelle von Bestimmungen, die durch sie aufgehoben werden und auf die in der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.

Art. 158 Gesetzesänderung

Das Steuergesetz vom 10. März 1976 wird abgeändert.

Art. 159 Übergangsbestimmungen

1 Im Falle eines Bilanzfehlbetrages im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beschliesst die Gemeinde einen Finanzplan, der Sanierungsmassnahmen sowie die Amortisierung des Fehlbetrages innert einer Frist von zehn Jahren vorsieht.

2 Dieser Plan wird der Urversammlung oder dem Generalrat und dem zuständigen kantonalen Departement innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zur Kenntnis gebracht.

3 Wenn sich sogleich zeigt, dass die Gemeinde die Frist von Absatz 1 nicht einhalten kann, muss ein Finanzplan mit durchführbaren Sanierungsmassnahmen dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

4 Die Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes einen Bilanzfehlbetrag aufweisen, dürfen die Aktiven des Verwaltungsvermögens bis zu dieser Unterdeckung auf der Grundlage eines einlässlichen Berichts eines besonders befähigten Revisors im Sinne des Obligationenrechts aufwerten.

Art. 160 Musterreglement

Der Staatsrat erlässt innert Jahresfrist ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein Muster eines kommunalen Organisationsreglements.

Art. 161 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.