1 Ausser in Wahlangelegenheiten berät die Urversammlung öffentlich und fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in der Regel durch Handaufheben. Die Enthaltungen fallen für die Berechnung der Mehrheit ausser Betracht.
2 Wenn ein Vorschlag gemacht und vom Gemeinderat angenommen wird oder wenn ein Fünftel der Versammlung es beschliesst, wird über eine bestimmte Frage eine geheime Abstimmung durchgeführt. Der Gemeinderat entscheidet dann, ob die Abstimmung auf ein späteres Datum zu verschieben oder ob sie während der Sitzung durchzuführen ist. Im letzteren Fall sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen betreffend die Eröffnung und Dauer der Abstimmung nicht anwendbar.
3 In allen Fällen kann der Gemeinderat die geheime Abstimmung in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form beschliessen.
4 Die Reglemente werden artikelweise oder, wenn es die Mehrheit der Versammlung beschliesst, kapitelweise oder gesamthaft der Abstimmung unterbreitet.
5 Bei der artikelweisen Abstimmung erfolgt ein Beschluss der Versammlung nur, wenn mehrere Vorschläge gemacht werden. In diesem Fall wird der ursprüngliche Text zuerst dem im Verlaufe der Versammlung gemachten Vorschlag gegenübergestellt, dann gegebenenfalls dem Gegenvorschlag des Gemeinderats. Werden mehrere Abänderungsvorschläge gemacht, werden diese zuerst in einer vom Präsidenten der Versammlung aufgestellten Reihenfolge einander gegenübergestellt. Im Falle von Stimmengleichheit gilt der vom Gemeinderat vorgeschlagene Text als angenommen.
6 Die artikel- oder kapitelweise Abstimmung findet durch Handaufheben statt. Die Schlussabstimmung findet gemäss den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels statt.
7 Für die in Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes sowie in andern im kommunalen Organisationsreglement vorgesehenen Fällen ist die geheime Urnenabstimmung gemäss der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen obligatorisch.
8 Das kommunale Organisationsreglement kann auch vorsehen, dass Vorschläge zur Reglementsänderung, die der Urversammlung unterbreitet werden, fünf Tage vor der Versammlung bei der Gemeindekanzlei hinterlegt werden müssen.