Leitfaden zum Aufbau einer systematischen Rechtssammlung für Walliser Gemeinden

Leitfaden zum Aufbau einer systematischen Rechtssammlung für Walliser Gemeinden

Februar 2026

Einleitung

Eine systematisch aufgebaute Rechtssammlung macht das geltende Recht einer Gemeinde für Behörden und Bevölkerung jederzeit zugänglich und auffindbar. Sie schafft Transparenz, erleichtert die Rechtsanwendung und stärkt die Rechtssicherheit.

Anders als im Kanton Zürich, wo das Gemeindegesetz die Führung einer systematischen Rechtssammlung seit 2022 vorschreibt, besteht im Kanton Wallis keine gesetzliche Pflicht. Der vorliegende Leitfaden richtet sich an Walliser Gemeinden, die freiwillig eine solche Sammlung aufbauen möchten, und gibt ihnen dafür praktische Empfehlungen.

Der Leitfaden orientiert sich am Leitfaden des Gemeindeamts des Kantons Zürich und des Vereins Zürcher Gemeinde- und Verwaltungsfachleute (VZGV) vom Juni 2018 (ergänzt Februar 2019), passt dessen Empfehlungen jedoch an die Verhältnisse im Kanton Wallis an. Insbesondere berücksichtigt er die Walliser Gemeindestrukturen mit Burger- und Geteilschaften sowie die im Wallis übliche Erlassbezeichnung.

Das Begleitdokument Erlassformen und Behördenbezeichnungen im schweizerischen Recht erläutert die in diesem Leitfaden verwendeten Fachbegriffe und ordnet sie in den Zusammenhang der schweizerischen Rechtsordnung ein.

Die systematische Rechtssammlung

Die systematische Rechtssammlung (SR) enthält das geltende Recht einer Gemeinde, geordnet nach Sachgebieten. Wird ein Reglement teilrevidiert, wird die geänderte Fassung eingearbeitet (konsolidierte Darstellung). Die aktive Übersicht zeigt stets den aktuellen Stand des geltenden Rechts.

Aufgehobene Reglemente werden als solche gekennzeichnet und nicht mehr in der aktiven Übersicht angezeigt. Sie bleiben jedoch unter ihrer bisherigen Adresse dauerhaft abrufbar, damit bestehende Verweise — etwa in Gerichtsurteilen, amtlichen Publikationen oder anderen Erlassen — gültig bleiben.

Die systematische Rechtssammlung ersetzt nicht die amtliche Publikation. Reglemente, Beschlüsse von allgemeiner Tragweite und Wahlergebnisse müssen weiterhin amtlich publiziert werden — durch öffentlichen Anschlag und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Amtsblatt (GemG Art. 102).

Das Gemeindegesetz erfasst sowohl die Einwohnergemeinde als auch die Burgergemeinde (GemG Art. 1). Die systematische Rechtssammlung umfasst deshalb die Reglemente beider Körperschaften, in je eigenen Abschnitten. Geteilschaften, die als Körperschaften des kantonalen Privatrechts eigene Statuten und Reglemente führen (EGZGB Art. 126), können ebenfalls in die Sammlung aufgenommen werden.

Anforderungen

Eine systematische Rechtssammlung soll folgenden Anforderungen genügen:

  1. a) Sie gliedert das Recht nach Sachgebieten. Eine rein alphabetische Auflistung genügt nicht.
  2. b) Die Gliederung ist stabil: einmal gewählt, wird sie beibehalten und nicht ohne Not verändert.
  3. c) Sie ist im Internet veröffentlicht und jederzeit frei zugänglich.
  4. d) Sie enthält das aktuell geltende Recht. Aufgehobene Reglemente werden gekennzeichnet und aus der aktiven Übersicht entfernt. Teil- und Totalrevisionen werden zeitnah eingearbeitet.
  5. e) Sie ist vollständig: sämtliche Reglemente und rechtsetzenden interkommunalen Verträge sind enthalten.
  6. f) Die veröffentlichten Dokumente sind gegen unberechtigte Veränderung geschützt.
  7. g) Jedem Erlass wird eine eindeutige Nummer zugewiesen, die mit der Ziffer des Sachgebiets beginnt.

Inhalt der Rechtssammlung

Was gehört in die Rechtssammlung?

In die systematische Rechtssammlung gehören alle rechtsetzenden Erlasse und rechtsetzenden interkommunalen Verträge. Ein rechtsetzender Erlass enthält generell-abstrakte Regelungen: Vorschriften, die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richten und eine unbestimmte Zahl von Sachverhalten regeln. Auf Gemeindestufe im Kanton Wallis haben rechtsetzende Erlasse stets die Form des Reglements (GemG Art. 2 Abs. 2).

Im Einzelnen:

  1. a) Reglemente der Urversammlung oder des Generalrats: Sämtliche Reglemente mit Aussenwirkung, die von der Urversammlung (bzw. dem Generalrat) beraten und beschlossen werden (GemG Art. 17 Abs. 1 lit. a). Sie bilden den Kern der Rechtssammlung — Organisationsreglement, Polizeireglement, Bau- und Zonenreglement, Gebührenreglemente und weitere.
  2. b) Reglemente des Gemeinderats: Reglemente von rein interner Tragweite, die der Gemeinderat selbständig erlassen kann (GemG Art. 17 Abs. 1 lit. a e contrario) — etwa eine Geschäftsordnung der Verwaltung. Da auch sie generell-abstrakte Regelungen enthalten, gehören sie in die Rechtssammlung.
  3. c) Rechtsetzende interkommunale Verträge: Anschlussverträge, Zusammenarbeitsverträge und Zweckverbandsstatuten, die Zuständigkeiten, Verfahren oder Rechte und Pflichten der Einwohner regeln. Sie werden in den Rechtssammlungen aller beteiligten Gemeinden aufgeführt.

Bei Gemeinden mit Burgergemeinde umfasst die Rechtssammlung auch deren Reglemente — namentlich das Burgerreglement und allfällige weitere Erlasse über Alp-, Wald- oder Wassernutzung. Die Burgergemeinde führt einen eigenen Abschnitt in der Rechtssammlung. Dasselbe gilt für Geteilschaften, deren Statuten und Reglemente ebenfalls aufgenommen werden können (EGZGB Art. 126).

Was gehört nicht in die Rechtssammlung?

Nicht in die Rechtssammlung aufgenommen werden:

  1. a) Beschlüsse (décisions): Einzelakte, die einen konkreten Sachverhalt regeln — Baubewilligungen, Kreditbeschlüsse, Personalernennungen, Steuerveranlagungen. Sie sind nicht rechtsetzend, auch wenn sie von der Urversammlung gefasst werden (GemG Art. 17 Abs. 1 lit. b–k).
  2. b) Raumpläne: Richt-, Zonen- und Gestaltungspläne. Es genügt ein Verweis auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
  3. c) Verwaltungsanweisungen: Dienstanweisungen, Merkblätter, Leitfäden und Richtlinien, die sich an Mitarbeitende richten und keine Rechte und Pflichten der Bevölkerung begründen.
  4. d) Nicht rechtsetzende Verträge: Verträge, die ausschliesslich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regeln (z.B. Informatikdienstleistungen, Leistungsvereinbarungen), ohne Zuständigkeiten oder Verfahren festzulegen.

Beschlüsse von allgemeiner Tragweite

Beschlüsse, die von allgemeiner Tragweite sind, unterliegen einer Publikationspflicht (GemG Art. 101 Abs. 3). Sie sind jedoch nicht rechtsetzend und gehören deshalb nicht in die systematische Rechtssammlung. Beispiel: Das Wasserreglement ermächtigt den Gemeinderat, den konkreten Tarif festzusetzen. Der Tariffestlegungsbeschluss hat allgemeine Tragweite und muss publiziert werden, ist aber ein Einzelakt im Rahmen des Reglements.

Die Plattform kann solche Beschlüsse als eigenständige Dokumente ausserhalb der Rechtssammlung veröffentlichen. So wird die Publikationspflicht erfüllt, ohne die Rechtssammlung mit nicht rechtsetzenden Dokumenten zu vermischen.

Inkrafttreten und Homologation

Reglemente, die der Genehmigung durch den Staatsrat bedürfen, werden erst nach erfolgter Homologation in die Rechtssammlung aufgenommen. Sie treten am Tag der Genehmigung in Kraft (GemG Art. 18). Dieses Datum wird im Reglement vermerkt.

Abgrenzungshilfe

Im Zweifelsfall hilft die Frage: Enthält das Dokument generell-abstrakte Regelungen — Vorschriften, die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richten und eine unbestimmte Zahl von Sachverhalten regeln? Dann gehört es in die Rechtssammlung.

  1. Für Aufnahme spricht: Das Dokument heisst «Reglement», enthält nummerierte Artikel, regelt Rechte oder Pflichten der Bevölkerung, gilt dauerhaft, wird von der Urversammlung oder dem Gemeinderat in formeller Weise erlassen.
  2. Gegen Aufnahme spricht: Das Dokument regelt einen Einzelfall, richtet sich an namentlich bestimmte Personen, enthält Prosatext statt Rechtssätze (Konzept, Merkblatt), oder ist eine verwaltungsinterne Anweisung ohne Aussenwirkung.

Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Leistungsvereinbarungen, Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Geteilschaft oder Beschlüsse, die der Form nach Einzelakte sind, aber generell-abstrakte Regelungen enthalten, können Grenzfälle sein. Im Zweifel empfiehlt sich die Aufnahme in die Rechtssammlung.

Erlassbezeichnungen

Im Kanton Zürich empfiehlt der Leitfaden, Erlasse der Legislative einheitlich als «Verordnung» und Erlasse der Exekutive als «Reglement» zu bezeichnen, um den Urheber kenntlich zu machen. Im Kanton Wallis stellt sich diese Frage nicht: Auf Gemeindestufe heisst die einzige normative Erlassform Reglement — unabhängig davon, ob die Urversammlung oder der Gemeinderat sie erlässt (GemG Art. 2 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1).

Der gleiche Begriff «Reglement» hat auf Kantonsstufe eine andere Bedeutung: Dort bezeichnet er die Ausführungsbestimmungen des Staatsrates (KV Art. 57 Abs. 1), im Unterschied zur «Verordnung» als delegierter Rechtsetzung (Art. 57 Abs. 2). Diese Mehrdeutigkeit ist in der Terminologie-Referenz ausführlich dokumentiert.

Nummerierung und Sachgebiete

Nummerierungsschema

Jedem Reglement wird eine systematische Nummer zugewiesen. Das Schema folgt dem Muster der eidgenössischen Systematischen Rechtssammlung (SR) und der kantonalen Gesetzessammlung (SGS): eine dreistellige Sachgebietsnummer, gefolgt von einem Punkt und einer Individualnummer.

Die erste Ziffer bezeichnet das Sachgebiet (Hauptgruppe 1–9). Die zweite und dritte Ziffer bezeichnen die Untergruppe innerhalb des Sachgebiets. Die Nummer nach dem Punkt identifiziert das einzelne Reglement innerhalb der Untergruppe.

Beispiel: 724.100 — Sachgebiet 7 (Raumplanung, Bauen, Umwelt, Energie, Verkehr), Untergruppe 24 (Wasserversorgung), erstes Reglement (.100). Die kantonale SGS verwendet dieselbe Untergruppe: SGS 724 für die Wasserversorgungsgesetzgebung.

Zwischen den Nummern werden bewusst Lücken gelassen, damit spätere Reglemente eingefügt werden können, ohne bestehende Nummern zu ändern. Das erste Reglement in einer Untergruppe erhält die Nummer .100, weitere Reglemente zum gleichen Thema .200, .300 und so fort.

Sachgebiete

Die Gliederung in neun Sachgebiete folgt der Systematik des Bundes und des Kantons. Wer den Aufbau der SR des Bundes oder der SGS des Kantons kennt, findet sich auch in der Gemeindesammlung zurecht.

  1. 1 Gemeinde, Behörden, Verwaltung, Bevölkerung — Organisationsreglement, Personalrecht, Entschädigungen, Datenschutz, Archivierung
  2. 2 Zivilrecht, Familie, Grundbuch — Zivilstandswesen, Kindes- und Erwachsenenschutz
  3. 3 Strafrecht, Opferhilfe, Gewaltschutz — In der Regel keine kommunalen Reglemente; die Kategorie wird beibehalten, um die Parallele zu Bund und Kanton zu wahren.
  4. 4 Schule, Bildung, Sport, Freizeit, Kultur — Bibliothek, Benutzungsreglemente für Schul- und Sportanlagen
  5. 5 Öffentliche Ordnung, Sicherheit, Polizei, Feuerwehr — Polizeireglement, Hundehaltung, Schiessanlagen
  6. 6 Finanzen, Steuern, Gebühren — Allgemeine Finanzreglemente und Spezialfinanzierungen. Themenspezifische Gebührenreglemente gehören zum jeweiligen Sachgebiet (z.B. Wassergebühren unter 7, nicht unter 6).
  7. 7 Raumplanung, Bauen, Umwelt, Energie, Verkehr — Bau- und Zonenreglement, Kanalisation, Abfall, Wasserversorgung, Naturgefahren, Strassen. Erfahrungsgemäss die am stärksten besetzte Kategorie.
  8. 8 Soziales, Gesundheit, Arbeit — Sozialhilfe, Friedhof, Bestattung, Spitex
  9. 9 Wirtschaft, Landwirtschaft, Gewerbe — Tourismus, Kurtaxen, Jagd, Forstwirtschaft

Leere Sachgebiete — insbesondere Kategorie 3 (Strafrecht) — werden in der Übersicht beibehalten, damit die Struktur stabil bleibt und die Parallele zur kantonalen und eidgenössischen Systematik erkennbar ist.

Untergruppen

Innerhalb der neun Sachgebiete werden die Untergruppen nach Möglichkeit an die Nummern der kantonalen Gesetzessammlung (SGS) angelehnt. So entspricht die kommunale Untergruppe 724 (Wasserversorgung) der kantonalen SGS-Untergruppe 724, und die Untergruppe 721 (Kanalisation) der SGS 721. Diese Übereinstimmung erleichtert die Zuordnung und schafft einen durchgehenden Bezug von der Bundes- über die Kantons- zur Gemeindestufe.

Wo die kantonale SGS keine direkte Entsprechung bietet, kann die Gemeinde eine eigene Untergruppe wählen. Die Zuordnung sollte dokumentiert werden, damit sie für Aussenstehende nachvollziehbar ist.

Nummerierung nach Körperschaft

Jede Körperschaft — Einwohnergemeinde, Burgergemeinde, Geteilschaft — führt einen eigenen Abschnitt in der Rechtssammlung und nummeriert ihre Reglemente unabhängig. Die Nummer 100.100 kann sowohl für das Organisationsreglement der Einwohnergemeinde als auch für das Burgerreglement der Burgergemeinde stehen, da die Abschnitte klar voneinander getrennt sind.

Interkommunale Verträge

Rechtsetzende interkommunale Verträge gehören in die systematische Rechtssammlung aller beteiligten Gemeinden. Jede Gemeinde weist dem Vertrag eine eigene systematische Nummer zu und ordnet ihn dem Sachgebiet zu, zu dem er inhaltlich gehört — beispielsweise Zweckverbandsstatuten einer Wasserversorgung unter Sachgebiet 7 oder eine Spitalvereinbarung unter Sachgebiet 8.

Rechtsetzend ist ein Vertrag dann, wenn er Zuständigkeiten, Verfahren oder Rechte und Pflichten der Einwohner regelt, die über das blosse Vertragsverhältnis zwischen den Gemeinden hinausgehen. Typische Beispiele:

  1. Zweckverbandsstatuten: Organisationsgrundlage eines Gemeindeverbands (z.B. für Wasserversorgung, Abwasser, Feuerwehr, Schule).
  2. Anschlussverträge: Anschluss an die Infrastruktur oder Dienste einer anderen Gemeinde.
  3. Zusammenarbeitsverträge: Gemeinsame Aufgabenerfüllung mit verbindlicher Zuständigkeitsregelung.

Nicht in die Rechtssammlung gehören rein vertragliche Vereinbarungen ohne rechtsetzenden Charakter — etwa Verträge über Informatikdienstleistungen, Materiallieferungen oder Leistungsvereinbarungen, die lediglich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regeln.

Im Kanton Wallis können vergleichbare Vereinbarungen auch zwischen verschiedenen Körperschaften auf demselben Gemeindegebiet bestehen — etwa zwischen Einwohnergemeinde und Burgergemeinde oder zwischen Gemeinde und Geteilschaft. Soweit diese Vereinbarungen Zuständigkeiten oder Verfahren festlegen, die über das bilaterale Verhältnis hinausgehen, werden sie in den Rechtssammlungen beider Körperschaften aufgeführt. Rein interne Verwaltungsvereinbarungen (z.B. Nutzung von Räumlichkeiten) gehören nicht in die Rechtssammlung.

Aufhebung und Temporalität

Grundsatz der Adresspermanenz

Jedes Reglement erhält bei seiner Aufnahme in die Rechtssammlung eine systematische Nummer und eine permanente Internetadresse. Diese Adresse bleibt dauerhaft gültig — auch nach einer Totalrevision oder Aufhebung des Reglements. Bestehende Verweise aus Gerichtsurteilen, amtlichen Publikationen, Verträgen oder anderen Erlassen bleiben damit auflösbar.

Dieser Grundsatz folgt dem Europäischen Gesetzesidentifikator (ELI), den auch der Bund (Fedlex) und der Kanton (lex.vs.ch) anwenden: einmal vergebene Adressen werden nie gelöscht und nie für andere Inhalte wiederverwendet.

Aufgehobene Reglemente

Ein Reglement, das von der Urversammlung aufgehoben wird, wird in der Rechtssammlung als aufgehoben gekennzeichnet. Es verschwindet aus der aktiven Übersicht, bleibt aber unter seiner bisherigen Adresse abrufbar. Der Text wird mit einem Vermerk versehen, der das Datum der Aufhebung und — sofern vorhanden — den Nachfolgeerlass nennt.

Die systematische Nummer eines aufgehobenen Reglements wird nicht neu vergeben. Wird ein neues Reglement zum selben Thema erlassen, erhält es eine eigene Nummer — in der Regel die nächste freie Nummer in derselben Untergruppe.

Historische Fassungen

Wird ein Reglement teilrevidiert, wird die geänderte Fassung in die Rechtssammlung eingearbeitet (konsolidierte Darstellung). Die aktive Übersicht zeigt stets die aktuell geltende Fassung.

Die frühere Fassung bleibt unter einer eigenen Adresse dauerhaft zugänglich. Diese Adresse enthält das Datum, ab dem die Fassung in Kraft war. So kann nachvollzogen werden, welcher Text an einem bestimmten Stichtag galt — etwa für die Beurteilung eines Baugesuchs, das unter einer älteren Fassung des Baureglements eingereicht wurde.

Die Adresse ohne Datum zeigt immer die aktuell geltende Fassung. Die Adresse mit Datum zeigt immer dieselbe historische Fassung, unabhängig von späteren Änderungen.

Aufgehobene und eingefügte Artikel

Einzelne Artikel, die im Rahmen einer Teilrevision aufgehoben werden, bleiben als Platzhalter im Reglement stehen und werden mit dem Vermerk «aufgehoben» versehen. Ihre Nummer wird nicht neu vergeben.

Neue Artikel, die zwischen bestehenden Artikeln eingefügt werden, erhalten Buchstabensuffixe: Art. 5a, Art. 5b usw. Die bestehenden Artikelnummern ändern sich nicht. Diese Konvention gilt auf allen Stufen des schweizerischen Rechts — vom Bundesrecht (z.B. StGB Art. 260quinquies) bis zum Gemeindereglement.

Die Nummernstabilität ist wesentlich für die Verlässlichkeit von Querverweisen. Ein Verweis auf «Art. 12 Polizeireglement» bleibt korrekt, auch wenn vor oder nach Art. 12 neue Artikel eingefügt werden.

Pflege und Nachführung

Lebenszyklus eines Reglements

Ein Reglement durchläuft von der Erarbeitung bis zur Veröffentlichung in der Rechtssammlung folgende Schritte:

  1. 1. Entwurf: Der Gemeinderat erarbeitet den Entwurf. Die Plattform stellt dafür einen Entwurfsbereich bereit, der unter einer eigenen Adresse erreichbar ist, aber nicht in der aktiven Rechtssammlung erscheint.
  2. 2. Auflage: Mindestens 20 Tage vor der Urversammlung wird der Entwurf in seiner vorgesehenen endgültigen Fassung öffentlich aufgelegt (kGPR Art. 30 Abs. 3 i.V.m. GemG Art. 14 Abs. 3). Die Plattform kann die Auflage unterstützen, indem der Entwurf unter seiner Adresse für alle Stimmberechtigten einsehbar ist. Die Auflagepflicht kann auch auf herkömmlichem Weg erfüllt werden (öffentlicher Anschlag, Einsichtnahme beim Gemeindebüro).
  3. 3. Beschluss: Die Urversammlung (bzw. der Generalrat) berät und beschliesst das Reglement (GemG Art. 17 Abs. 1 lit. a). Reglemente von rein interner Tragweite beschliesst der Gemeinderat selbständig.
  4. 4. Homologation: Sofern das Reglement der Genehmigung durch den Staatsrat bedarf, wird es zur Homologation eingereicht. Es tritt am Tag der Genehmigung in Kraft (GemG Art. 18). Korrekturen, die der Staatsrat im Homologationsverfahren verlangt, werden im Entwurf eingearbeitet — sie sind keine Änderungen eines geltenden Reglements, sondern Korrekturen am noch nicht in Kraft getretenen Text.
  5. 5. Amtliche Publikation: Das Reglement wird durch öffentlichen Anschlag und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Amtsblatt publiziert (GemG Art. 102).
  6. 6. Aufnahme in die Rechtssammlung: Nach dem Inkrafttreten wird das Reglement in die aktive Rechtssammlung übernommen. Handelt es sich um eine Revision, wird die bisherige Fassung als historische Version archiviert und die neue Fassung tritt an ihre Stelle.

Einarbeitung von Teilrevisionen

Bei einer Teilrevision wird nicht das gesamte Reglement neu beschlossen, sondern nur die geänderten Artikel. Die Rechtssammlung zeigt stets die konsolidierte Fassung — den vollständigen Text mit allen eingearbeiteten Änderungen.

Die Einarbeitung erfolgt nach dem Inkrafttreten der Änderung. Die bisherige Fassung wird unter ihrem Datum archiviert. Die konsolidierte Fassung wird mit dem Datum des Inkrafttretens der Änderung versehen.

Zeitnahe Nachführung

Die Rechtssammlung soll zeitnah nachgeführt werden. Zwischen dem Inkrafttreten einer Änderung und ihrer Einarbeitung in die Rechtssammlung sollte möglichst wenig Zeit vergehen. Eine veraltete Rechtssammlung verliert ihren Nutzen: Behörden und Bevölkerung können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der angezeigte Text dem geltenden Recht entspricht.

Empfehlenswert ist, die Einarbeitung innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten vorzunehmen. Bei Totalrevisionen, die ein bestehendes Reglement vollständig ersetzen, genügt es, die alte Fassung als aufgehoben zu kennzeichnen und die neue Fassung unter ihrer eigenen Nummer aufzunehmen.

Verantwortung

Die Nachführung der Rechtssammlung obliegt der Gemeindekanzlei. Es empfiehlt sich, eine Person namentlich mit dieser Aufgabe zu betrauen. Bei jeder Urversammlung, die Reglemente beschliesst oder ändert, ist die Einarbeitung in die Rechtssammlung als Folgeaufgabe vorzusehen.

Anhänge

Anhang A: Sachgebiete und Untergruppen

Übersicht der neun Sachgebiete mit den für Walliser Gemeinden typischen Untergruppen. Die Untergruppen orientieren sich an der kantonalen Gesetzessammlung (SGS).

  1. 1 Gemeinde, Behörden, Verwaltung, Bevölkerung
  1. 100 Gemeindeorganisation (SGS 170–175)
  2. 140 Bürgerrecht, Einbürgerung (SGS 141–142)
  3. 150 Politische Rechte (SGS 160)
  4. 170 Datenschutz, Archivierung, Öffentlichkeit (SGS 170.2)
  1. 2 Zivilrecht, Familie, Grundbuch
  1. 210 Zivilstandswesen (SGS 211)
  1. 3 Strafrecht, Opferhilfe, Gewaltschutz — in der Regel keine kommunalen Reglemente
  1. 4 Schule, Bildung, Sport, Freizeit, Kultur
  1. 410 Schule (SGS 400)
  2. 440 Sport, Freizeit (SGS 440)
  3. 450 Kultur, Bibliothek (SGS 445)
  1. 5 Öffentliche Ordnung, Sicherheit, Polizei, Feuerwehr
  1. 500 Polizei, öffentliche Ordnung (SGS 550)
  2. 510 Feuerwehr (SGS 540)
  3. 520 Hundehaltung
  4. 530 Schiessanlagen
  1. 6 Finanzen, Steuern, Gebühren
  1. 610 Finanzhaushalt, Spezialfinanzierungen (SGS 610–612)
  2. 620 Steuern (SGS 631–642)

Themenspezifische Gebührenreglemente gehören zum jeweiligen Sachgebiet, nicht unter 6 (z.B. Wassergebühren → 724, Abfallgebühren → 710).

  1. 7 Raumplanung, Bauen, Umwelt, Energie, Verkehr
  1. 700 Raumplanung, Bau- und Zonenordnung (SGS 701)
  2. 710 Abfallentsorgung
  3. 721 Kanalisation, Abwasser (SGS 721)
  4. 724 Wasserversorgung (SGS 724)
  5. 726 Naturgefahren, Schutzbauten (SGS 726)
  6. 740 Energie (SGS 730)
  7. 750 Strassen, Verkehr (SGS 725)
  1. 8 Soziales, Gesundheit, Arbeit
  1. 810 Sozialhilfe (SGS 850)
  2. 820 Friedhof, Bestattung
  3. 830 Spitex, Gesundheit (SGS 800)
  1. 9 Wirtschaft, Landwirtschaft, Gewerbe
  1. 900 Gewerbe, Handel
  2. 910 Landwirtschaft, Alpwirtschaft (SGS 910)
  3. 920 Forstwirtschaft, Jagd (SGS 921)
  4. 935 Tourismus, Kurtaxen (SGS 935)

Anhang B: Beispiel-Rechtssammlung einer kleinen Walliser Gemeinde

Das folgende Beispiel zeigt eine vollständige Rechtssammlung für eine Einwohnergemeinde mit rund zehn Reglementen — ein typischer Umfang für eine kleine Walliser Gemeinde. Burgergemeinde und Geteilschaften führen je einen eigenen Abschnitt mit unabhängiger Nummerierung.

Einwohnergemeinde

  1. 100.100 Organisationsreglement
  2. 500.100 Polizeireglement
  3. 610.100 Reglement über Spezialfinanzierungen
  4. 700.100 Bau- und Zonenreglement
  5. 710.100 Abfallreglement
  6. 721.100 Kanalisationsreglement
  7. 724.100 Trinkwasserreglement
  8. 726.100 Vergandungsreglement (Naturgefahren)
  9. 935.100 Tourismus- und Kurtaxenreglement

Burgergemeinde

  1. 100.100 Burgerreglement

Geteilschaft Gorneralpe

  1. 100.100 Reglement der Geteilschaft
  2. 100.200 Nutzungsreglement Alpgebäude

Die Sachgebiete 2, 3, 4 und 8 sind in diesem Beispiel leer — das ist typisch für eine kleine Gemeinde und kein Mangel. Die Kategorien bleiben reserviert, damit die Struktur stabil bleibt und spätere Reglemente an der richtigen Stelle eingeordnet werden können.