Inhaltsverzeichnis

160.1

Gesetz über die politischen Rechte (kGPR)

vom 13. May 2004
(Stand am 01.04.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 34, 39 und 136 der Bundesverfassung und die Artikel 30 bis 35, 52, 84 bis 88, 92 und 100 bis 107 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die kantonalen, kommunalen und interkommunalen Wahlen und Abstimmungen, sowie auf die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten. Die Spezialbestimmungen des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten, insbesondere was die Stimmabgabe an den Ur- und Burgerversammlungen betrifft.

2 Es findet Anwendung auf die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen sowie auf die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Bundesrechts oder kantonale Spezialbestimmungen zur Anwendung des Bundesrechts bestehen.

Art. 2 Gleichheitsgrundsatz

Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 3 Fristen

1 Die im vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen Fristen gelten als eingehalten, wenn die vorgesehene Übergabe an die zuständige Behörde oder an eine Poststelle in der Schweiz mit eingeschriebenem Brief am letzten Tag der Frist erfolgt ist.

2 Die Übergabe durch Vermittlung der Post ist jedoch unzulässig, wenn das Gesetz eine bestimmte Uhrzeit festsetzt.

3 Unter Vorbehalt anders lautender Gesetzesbestimmungen, wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, endet die Frist am darauf folgenden Werktag. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 4 Berechnung des absoluten Mehrs

1 Das absolute Mehr wird durch die Halbierung der Zahl der eingegangenen Stimmzettel nach Abzug der leeren und der ungültigen Stimmzettel erreicht. Die der erhaltenen Teilzahl unmittelbar folgende ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.

2 Bei Verfassungsrevisionen entscheidet die absolute Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger (Art. 106 KV).

1.2 Teilnahme der Stimmbürger am Urnengang

1.2.1 Stimmberechtigung

Art. 5 Stimmbürger

1 Stimmbürger im Sinne der Verfassung ist jeder Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, der in einer Gemeinde des Kantons wohnsässig und im Besitz der politischen Rechte ist und diese nicht in einer anderen Gemeinde ausübt.

2 Niemand kann mehrere politische Wohnsitze haben.

Art. 6 Allgemeiner Grundsatz

1 Das Stimmrecht im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, sowie Referendums- und Initiativbegehren zu unterzeichnen.

2 Die Stimmbürger üben ihre Rechte in ihrer Wohnsitzgemeinde aus. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 7 In eidgenössischen Angelegenheiten

Die Bundesgesetzgebung regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten.

Art. 8 In kantonalen Angelegenheiten

Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger, die am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen im Kanton und seit 5 Tagen in der neuen Gemeinde Wohnsitz haben.

Art. 9 In kommunalen Angelegenheiten

Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger, die am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohnsitz haben.

Art. 10 Heimatschein

1 Alle stimmberechtigten Bürger müssen ihren Heimatschein hinterlegen.

2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis hinterlegt (Heimatausweis, Interimsschein, usw.), erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

3 Die in den Artikeln 8 und 9 festgesetzte Frist beginnt mit dem Tag der Hinterlegung des Heimatscheins zu laufen.

Art. 11 Politischer Wohnsitz

1 Politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:

  1. a) *. Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen;
  2. b. Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;
  3. c. Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.

2 Artikel 10 ist anwendbar.

Art. 12 Sonderfälle

1 Erwirbt ein schon in der Gemeinde wohnhafter Ausländer das Schweizer Bürgerrecht, wird die Dauer der Hinterlegung seiner ausländischen Schriften unter der Voraussetzung, dass sein schweizerischer Heimatschein innert kürzester Frist hinterlegt wird, berücksichtigt. Die Formalitäten für den Erwerb des Schweizerbürgerrechts gelten als abgeschlossen, sobald der Erwerber den Eid geleistet hat.

2 Die Bürger müssen bei der Erlangung der Mündigkeit innert kürzester Frist ihren Heimatschein hinterlegen. Wohnen sie indessen schon vor Erlangung der Mündigkeit in der gleichen Gemeinde, so wird dies bei der Berechnung der Wartefrist berücksichtigt.

Art. 13 In Burgerangelegenheiten

1 In Burgerangelegenheiten sind stimmberechtigt:

  1. a. die stimmfähigen Burger, die in der Gemeinde, deren Burgerrecht sie besitzen, Wohnsitz haben;
  2. b. Burger, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, welche diese Absicht gegenüber dem Präsidenten der Burgerschaft schriftlich erklärt haben; diese Erklärung bleibt für die gesamte Dauer der laufenden Verwaltungsperiode gültig. Indessen dürfen sich an Wahlen nur die in der Gemeinde wohnhaften Burger beteiligen.

2 Sie dürfen nur in einer einzigen Burgergemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.

Art. 14 Ausschluss von den politischen Rechten

1 Von der Ausübung der politischen Rechte sind Personen ausgeschlossen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) benachrichtigen die Wohnsitzgemeinden über die gemäss Absatz 1 verfügten Massnahmen. Die Gemeinde informiert im Bedarfsfall den für die Führung des Stimmregisters der Burgergemeinde verantwortlichen Vorsteher.

Art. 15 Wählbarkeit

Unter Vorbehalt anders lautender Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen ist jeder schweizerische Stimmbürger in die öffentlichen Ämter wählbar.

1.2.2 Stimmregister

Art. 16 Grundsatz

1 In jeder Gemeinde und in jeder Burgerschaft haben die betreffenden Räte durch den Gemeindeschreiber oder einen vom Gemeinderat bezeichneten Vorsteher ein Stimmregister zu führen. Dieses Register ist öffentlich.

2 In dieses Register werden alle Bürger, die das Stimmrecht besitzen, eingetragen.

3 Es wird in alphabetischer Reihenfolge erstellt und enthält folgende Angaben:

  1. a) *. Namen, Vornamen, Adresse, Heimatort und Geburtsdatum jedes Stimmbürgers;
  2. b. das Datum der Hinterlegung der Schriften im Sinn von Artikel 10.

4 Der Staatsrat kann die Schaffung eines kantonalen Stimmregisters beschliessen. Er erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen Bestimmungen. Er kann insbesondere die Gemeinden verpflichten, bei der Erstellung dieses Registers zusammenzuarbeiten, die Änderungen einzutragen und diese dem Kanton mitzuteilen.

Art. 17 Unterstützung durch elektronische Mittel

1 Sofern die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewährleistet ist, dürfen die Gemeinden das Stimmregister mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellen.

2 Zur Erstellung des kantonalen Stimmregisters kann der Staatsrat eine EDV-Lösung vorschreiben, die einheitlich ist oder die einen elektronischen Datentransfer zum Kanton ermöglicht. Die anfallenden Kosten der vom Staatsrat für alle Gemeinden verbindlich vorgeschriebenen EDV-Lösungen gehen zu Lasten des Kantons. Die Detailbestimmungen werden vom Staatsrat in einer Verordnung geregelt.

Art. 18 Nachführung

1 Das Stimmregister ist ständig von Amtes wegen durch Eintragung oder Streichung der Bürger, die die Ausübung ihrer politischen Rechte in der Gemeinde erwerben oder verlieren, nachzuführen. Dies hat unmittelbar nach Eintritt des die Änderung bewirkenden Ereignisses zu erfolgen. Es berücksichtigt Personen, die die Ausübung der politischen Rechte am Tage des Urnengangs erhalten werden.

2 Der Gemeinderat überwacht die Führung des Stimmregisters und kontrolliert es mindestens einmal pro Jahr. Vor jedem Urnengang vergewissert er sich, ob die Eintragungen und Streichungen vorgenommen worden sind.

3 Die politischen Parteien können auf schriftliches Gesuch hin das Stimmregister in Kopie oder auf Datenträger erhalten. Der Gemeinderat kann die Vergütung der Kosten verlangen.

Art. 19 Einsprachen

1 Die Einsprachen gegen das Stimmregister müssen begründet beim Gemeinderat erhoben werden.

2 Sie können jederzeit von jedem Stimmbürger der Gemeinde erhoben werden, unabhängig davon, ob es eine Person betrifft, deren Eintragung in das Register verweigert oder zugelassen wurde.

3 Indessen kann der Stimmbürger in den 30 Tagen, die den periodischen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Wahlen vorausgehen, gegen die Eintragung oder Streichung anderer Bürger keine Einsprache mehr einreichen. Das gleiche gilt für die einspracheberechtigten politischen Parteien.

Art. 20 Entscheide des Gemeinderats - Beschwerde an den Staatsrat

1 Der Gemeinderat spricht sich innert der Frist von drei Tagen über die Einsprachen aus. Seine Entscheide über die Zulassung oder Verweigerung der Eintragung eines Stimmbürgers in das Register können auf dem Beschwerdeweg an den Staatsrat weiter gezogen werden.

2 Die Beschwerde muss innert drei Tagen nach Zustellung des Entscheids des Gemeinderats eingereicht werden. Der Staatsrat fällt und eröffnet seinen Entscheid wenn möglich vor der Wahl oder Abstimmung.

Art. 21 Unterlassung des Gemeinderats

1 Unterlässt es der Gemeinderat, seinen Entscheid zu fällen oder zuzustellen, kann die Einsprache direkt beim Staatsrat eingereicht werden, der in der Regel nach Anhören der Betroffenen entscheidet.

2 Das gleiche gilt, wenn die Gemeindebehörden ihre Pflicht hinsichtlich der Nachführung und Überwachung des Stimmregisters vernachlässigen.

3 Im Übrigen gelten die in den Artikeln 220 und 221 vorgesehenen Strafbestimmungen.

Art. 22 Schliessung des Stimmregisters

Das Stimmregister wird am Freitagabend vor dem Urnengang um 17 Uhr unter Vorbehalt von Unterlassungen, Richtigstellungen von offenkundigen Irrtümern oder von hängigen Beschwerden an den Staatsrat als geschlossen erklärt; es werden nur jene Stimmbürger zur Urne zugelassen, die im Stimmregister eingetragen sind.

Art. 23 Unterlassung oder offenkundiger Irrtum

Im Falle einer Unterlassung oder eines offenkundigen Irrtums entscheidet das Wahlbüro. Der Entscheid wird im Protokoll angemerkt.

Art. 24 Stimmkarte

1 Der Gemeinderat kann die permanente oder nicht permanente Stimmkarte einführen.

2 Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann die Stimmabgabe in diesen Gemeinden in der Regel nur durch Vorweisung der Stimmkarte erfolgen.

3 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass das Rücksendungsblatt als Stimmkarte dient.

1.2.3 Ausübung des Stimmrechts - Erleichterungen

Art. 25 Grundsatz

1 Der Stimmbürger stimmt ab, indem er sich persönlich an die Urnen seines politischen Wohnsitzes begibt oder indem er brieflich oder durch Hinterlegung auf der Gemeinde abstimmt.

2 Der Staatsrat kann im Falle von höherer Gewalt wie Epidemien, Katastrophen, Störungen der öffentlichen Ordnung durch Volksauflauf, Kriegsereignisse usw. oder falls die Urnenabstimmung unmöglich ist oder erheblich schwierig geworden ist, anstelle von Urnengängen generell die briefliche Stimmabgabe für den ganzen Kanton oder für gewisse Bezirke oder für gewisse Gemeinden anordnen.

3 In ausserordentlichen Fällen kann der Staatsrat die briefliche Stimmabgabe in einer bestimmten Gemeinde untersagen.

Art. 26 Briefliche Stimmabgabe

1 Statt seinen Stimmzettel persönlich in die Urne zu legen, kann der Stimmbürger ab Erhalt des Stimmmaterials stimmen, sei es brieflich oder durch Hinterlegung auf der Gemeinde.

2 Im Fall der brieflichen Stimmabgabe muss die Sendung über die Post spätestens am Freitag vor der Wahl oder der Abstimmung bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Die Versandkosten gehen zulasten des Stimmbürgers.

3 Wer brieflich abstimmt, kann dies aus irgendeinem Ort in der Schweiz oder des Auslandes machen. Mit Ausnahme der Zustellung an die registrierten Auslandschweizer sind die Gemeinden nicht verpflichtet, das Stimmmaterial an den Aufenthaltsort im Ausland zuzustellen.

4 Die Gemeinden müssen die Hinterlegung des Übermittlungsumschlags bis zum Freitag vor dem Urnengang direkt auf der Gemeindekanzlei ermöglichen und verfügen dazu über eine Urne, die zuvor in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Auszählungsbüros, welche die politischen Parteien oder Gruppierungen angemessen repräsentieren, versiegelt wurde. Die Zeiten, während derer diese Hinterlegung erfolgen kann, sind den Bürgern mit der Anzeige der Einberufung zur Urversammlung bekannt zu geben.

5 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen über die Anwendungsmodalitäten der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde.

Art. 27 Stimmabgabe Betagter, Kranker oder Behinderter

Stimmbürger, die durch Gebrechlichkeiten verhindert sind, die zur Ausübung ihres Stimmrechts erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen, können sich an ihrem Wohnort, Aufenthaltsort oder im Stimmlokal durch eine Person ihrer Wahl verbeiständen lassen. Diese muss das Stimmgeheimnis wahren.

Art. 28 Elektronische Stimmabgabe

1 Der Staatsrat kann die elektronische Stimmabgabe auf dem ganzen oder einem Teil des Gebiets generell bewilligen oder sie auf bestimmte Gegenstände begrenzen.

2 Er setzt auf dem Verordnungsweg die Gültigkeitsvoraussetzungen der Stimmabgaben und die Ungültigkeitsgründe fest. Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Auszählung sämtlicher Stimmabgaben und Stimmen müssen sichergestellt und jede Gefahr von Missbrauch ausgeschlossen sein.

Art. 29 Stimmabgabe mittels Vollmacht

Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt.

2 Urnengang

2.1 Organisation des Urnengangs

Art. 30 Datum des Urnengangs

1 Die Wahlen und Volksabstimmungen finden an den von der Verfassung, vom Gesetz oder den Behörden festgesetzten Daten statt.

2 Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden diese Daten den Bürgern mit einem Staatsratsbeschluss zur Kenntnis gebracht, der im Amtsblatt mindestens vier Wochen vor einer Abstimmung und sechs Wochen vor einer Wahl veröffentlicht wird.

3 Der Gemeinderat schlägt im öffentlichen Anschlagkasten mindestens 20 Tage im Voraus das Datum der kommunalen Wahlen und Abstimmungen an.

Art. 31 Einberufung des Stimmvolks

1 In Ausführung des Staatsratsbeschlusses oder des Beschlusses des Gemeinderats beruft der Gemeindepräsident das Stimmvolk mindestens 20 Tage vor dem Urnengang durch Mitteilung im öffentlichen Anschlagkasten ein.

2 Die Veröffentlichung hat die Tage und die Öffnungszeiten des Urnengangs sowie die Reihenfolge der Wahlhandlungen anzugeben. Die Eröffnung eines Urnengangs darf nicht nach 20 Uhr erfolgen.

3 Die Stimmbürger sind auf einen Sonntagvormittag einzuberufen.

Art. 32 Vorzeitige Öffnung der Stimmbüros

1 Der Gemeinderat kann die Stimmbüros am Samstag vor dem Abstimmungssonntag öffnen.

2

3 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen betreffend die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.

Art. 33 Dauer des Urnengangs

1 Am Abstimmungssonntag sind die Stimmbüros während mindestens einer Stunde geöffnet.

2 In Gemeinden mit mehr als 4'000 Stimmbürgern hat die gesamte Öffnungszeit des Hauptbüros mindestens zwei Stunden zu betragen.

Art. 34 Schluss des Urnengangs

Am Sonntag wird der Urnengang spätestens um 12 Uhr geschlossen. In den Gemeinden, in denen sektionsweise abgestimmt wird, kann der Gemeinderat beschliessen, dass die Sektionsbüros früher als das Hauptbüro schliessen.

2.2 Vorbereitung des Urnengangs

2.2.1 Wahlbüros

Art. 35 Wahlbüro

Für jede Wahl und Abstimmung bilden die Gemeinden so viele Wahlbüros wie es organisierte Urnengänge gibt. Der Gemeinderat setzt die Anzahl Mitglieder der Büros nach den Bedürfnissen fest, wobei jedes Büro sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt.

Art. 36 Sektionsbüros

1 Je nach Bedarf kann der Gemeinderat mehrere Stimmlokale einrichten. In diesem Fall errichtet er für jedes von ihnen ein Sektionsbüro mit mindestens drei Mitgliedern.

2 Nach Schluss des Urnengangs muss der Inhalt der Urnen in einen Umschlag gelegt werden, der in Anwesenheit des Sektionsbüros zu versiegeln und mit den Unterschriften aller Mitglieder desselben zu versehen ist. Der Umschlag ist unter der Verantwortung des Präsidenten des Sektionsbüros persönlich dem Präsidenten des Hauptbüros zu übergeben, um gleichzeitig mit dem Haupturnengang geöffnet und ausgezählt zu werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 69 und 81.

Art. 37 Ernennung

1 Der Gemeinderat ernennt den Präsidenten, den Sekretär und die Mitglieder der verschiedenen Büros, die im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sein müssen. Die Ernennung erfolgt zu Beginn der Verwaltungsperiode, nach Bedarf vor jedem Urnengang.

2 In seiner Auswahl berücksichtigt er in angemessener Weise in der Gemeinde vertretene politische Parteien oder Gruppierungen. Diese können Kandidaturen vorschlagen, die unter Vorbehalt wichtiger Gründe vom Gemeinderat angenommen werden.

3 Der Rat ersetzt ein verhindertes Mitglied, indem er nach Möglichkeit eine Person ernennt, die der gleichen politischen Partei oder Gruppierung angehört.

Art. 38 Amtspflicht

Niemand darf sich weigern, als Mitglied eines Wahlbüros zu amten, ausser bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Krankheit, lang andauernde Abwesenheit, usw.). Die Verweigerung, das Nichterscheinen oder eine ungerechtfertigte Verspätung wird mit einer vom Gemeinderat auszusprechenden Busse bis höchstens 500 Franken bestraft.

Art. 39 Entschädigung

Der Gemeinderat kann eine Entschädigung für die Mitglieder der Büros beschliessen und deren Höhe festsetzen.

Art. 40 Befugnis

Die Wahlbüros üben die Polizeibefugnisse in den ihnen übertragenen Aufgaben aus.

Art. 41 Entscheid

Jedes Büro fällt seine Entscheide sofort mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 42 Protokoll

1 Die Handlungen und die Entscheide des Wahlbüros werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sekretär unter der Kontrolle des Präsidenten geführt wird.

2 Das Protokoll wird vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnet.

2.2.2 Wahlgebäude

Art. 43 Räumlichkeiten

1 Die Gemeinderäte stellen die notwendigen Stimm- und Auszählungslokale zur Verfügung, wenn möglich in einem öffentlichen Gebäude.

2 Jede Unterhaltung zwischen Stimmbürgern, jegliche Beratungen mit Ausnahme jene des Büros, jegliche Verteilung von Stimmzetteln, jegliche Handlungen mit dem Ziel des Stimmenfangs oder der Behinderung der freien Ausübung des Stimmrechts sind im Wahlgebäude untersagt.

3 Bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen sind die Abstimmungsbüros klar zu signalisieren.

Art. 44 Stimmkabinen

1 Die Gemeindebehörden wachen über die Gewährleistung des Stimmgeheimnisses und der vollständigen Stimmfreiheit. Zu diesem Zweck veranlassen sie im Stimmlokal die notwendigen Einrichtungen. Insbesondere richten sie im Abstimmungssaal eine oder mehrere Stimmkabinen ein, wo die Stimmzettel zur Auswahl aufliegen und durch welche sich der Stimmbürger zur Urne begeben muss.

2 Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Wahlzettel und die amtlichen Stimmzettel sowie die Weisungen auf dem Gebiete der Wahlen und Abstimmungen in den Lokalen zur Verfügung des Wahlbüros stehen; dasselbe gilt für die Formulare der Wahlprotokolle und das notwendige Schreib-, Versiegelungs- und Verpackungsmaterial.

2.2.3 Urnen

Art. 45 Urnen

1 In jedem Wahlbüro und gegebenenfalls in jeder Sektion werden geeignete Urnen zur Verfügung gestellt.

2 Für jeden Urnengang wird eine eigene Urne aufgestellt.

3 Die Urne muss mit einer klaren und gut lesbaren Bezeichnung bezüglich des Gegenstandes des Urnengangs versehen sein.

4 Die für die briefliche Stimmabgabe und für die Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde bestimmten Urnen sind ab Versand des Stimmmaterials an die Stimmbürger zu versiegeln.

Art. 46 Aufsicht

Die Urnen müssen ständig beaufsichtigt werden.

2.3 Information der Stimmbürger vor einem Urnengang

2.3.1 Kantonale Abstimmungen

Art. 47 Abstimmungstexte

1 Die Texte aller der Volksabstimmung unterliegenden kantonalen Vorlagen werden im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Diese Texte sowie die sie begleitenden Erläuterungen werden auch elektronisch veröffentlicht (Internet).

Art. 48 Stimmzettel und Erläuterungen

1 Für alle kantonalen Abstimmungen lässt der Staatsrat amtliche Stimmzettel erstellen sowie eine kurze Erläuterung, die den Text, über den abgestimmt werden soll, sowie den genauen Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Frage enthält.

2 Die Erläuterung hat objektiv zu sein und muss auch die Argumente der im Grossen Rat vertretenen bedeutenden Minderheiten darlegen. Bei Volksinitiativen lässt der Staatsrat nötigenfalls die Empfehlungen oder die Vormeinung des Grossen Rates abdrucken.

3 Bei Volksinitiativen oder Referenden übermittelt das Komitee dem betreffenden Departement innert der von diesem gesetzten Frist einen kurzen Text mit seinen Argumenten. Der Staatsrat übernimmt diesen in seiner Erläuterung. Er kann nach Anhörung des Komitees ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige, das Thema verfehlende oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.

Art. 49 Berichtigung von Tatsachenwidrigkeiten

Der Staatsrat kann ausnahmsweise und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die während einer Abstimmungskampagne vorgebrachten Tatsachenwidrigkeiten berichtigen.

2.3.2 Kommunale Abstimmungen

Art. 50 Kommunale Bestimmungen

Die Artikel 48 und 49 des vorliegenden Gesetzes sind für kommunale Abstimmungen, die nach dem vorliegenden Gesetz durchgeführt werden, analog anzuwenden.

2.3.3 Kantonale Wahlen

Art. 51 Erläuterungen

Vor jeder kantonalen Wahl erstellt der Staatsrat eine kurze Erläuterung.

Art. 52 Wahlzettel

1 Für die kantonalen Wahlen erstellt der Kanton auf seine Kosten die Wahlzettel jeder gültig hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel. Die kandidierenden Personen und die Listenunterzeichner müssen jedoch diese Kosten unter Solidarhaft rückvergüten:

  1. a. beim Majorzsystem, wenn die Stimmen der Person mit der grössten Stimmenzahl auf der Liste nicht fünf Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erreichen;
  2. b. beim Proporzsystem, wenn die von der Liste erhaltenen Stimmen nicht fünf Prozent der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen erreichen.

2 Die Listenvertreter können zum Selbstkostenpreis bei der Staatskanzlei zusätzliche gedruckte Wahlzettel beziehen. Die politischen Parteien und Gruppierungen dürfen selbst keine solchen drucken.

3 Die vorliegende Bestimmung gilt nicht für die Ständeratswahl.

2.3.4 Kommunale Wahlen

Art. 52a * Erläuterung

Vor jeder Gesamterneuerungswahl der Gemeindebehörden erstellt der Gemeinderat eine kurze Erläuterung.

Art. 53 Wahlzettel

1 Für die kommunalen Wahlen erstellt die Gemeinde auf ihre Kosten die Wahlzettel jeder gültig hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel. Der Gemeinderat kann die Rückerstattung der Kosten unter den von Artikel 52 aufgestellten Bedingungen verlangen.

2 Bei Fehlen von hinterlegten Listen oder bei einer Ergänzungswahl (Art. 159 Abs. 2 und 205 Abs. 2) werden einzig die leeren amtlichen Wahlzettel an die Stimmbürger verteilt.

3 Die politischen Parteien oder Gruppierungen dürfen keine Wahlzettel drucken.

2.4 Stimmmaterial

2.4.1 Kantonale Wahlen und Abstimmungen

Art. 54 Verteilung an die Gemeinden

1 Die amtlichen Wahlzettel, die Erläuterungen oder die Botschaften des Staatsrates, gegebenenfalls die Empfehlungen des Grossen Rates, sind vom Kanton an die Gemeinden zu verteilen.

2 Die Erläuterungen oder Botschaften, sowie gegebenenfalls die Empfehlungen des Grossen Rates, werden elektronisch veröffentlicht (Internet).

Art. 55 Versand an die Stimmbürger

1 Vor jeder Wahl oder Abstimmung adressieren die Gemeinden persönlich an jeden Stimmbürger:

  1. a) *. einen Stimmzettel oder im Fall von Wahlen ein Exemplar jedes gedruckten Wahlzettels und einen leeren amtlichen Wahlzettel, oder den einzigen amtlichen Wahlzettel;
  2. b. die Erläuterung bei einer Wahl;
  3. c) *. die Abstimmungstexte sowie die erläuternde Botschaft des Staatsrats oder die Empfehlungen des Grossen Rates bei einer Abstimmung;
  4. d. einen Übermittlungsumschlag;
  5. e. so viele Stimmkuverts wie es organisierte Urnengänge gibt;
  6. f. gegebenenfalls die Stimmkarte.

2 Der Stimmbürger, der das Stimmmaterial nicht erhalten hat, kann auf der Gemeindekanzlei ein Doppel verlangen. Die Verordnung regelt die Modalitäten.

Art. 56 Frist

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass alle Stimmbürger spätestens 15 Tage vor der Wahl oder Abstimmung alle Dokumente erhalten. Diese Frist wird für die zweiten Wahlgänge auf 8 Tage herabgesetzt.

2 Finden am gleichen Tag ein eidgenössischer und ein kantonaler Urnengang statt, erfolgt die Zustellung des Stimmmaterials an die Stimmbürger gleichzeitig gemäss den bundesrechtlichen Fristen.

Art. 57 Sprache

Jeder Stimmbürger darf verlangen, dass er das Stimmmaterial in einer der beiden offiziellen Landessprachen des Kantons zugestellt erhält.

Art. 58 Kostenaufteilung

Die Kosten für die Erstellung und den Druck der Übermittlungsumschläge, der Stimmzettel, der Erläuterungen, der Botschaften sowie deren Verteilung an die Gemeinden gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten der Zustellung an die Stimmbürger gehen zu Lasten der Gemeinden.

2.4.2 Kommunale Wahlen und Abstimmungen

Art. 59 Kommunale Wahlen und Abstimmungen

1 Artikel 55 des vorliegenden Gesetzes gilt für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die im geheimen Wahlgang gemäss den Artikeln 30 und folgende des vorliegenden Gesetzes stattfinden. Er ist nicht anwendbar auf organisierte Stimmabgaben während dem Ablauf einer Urversammlung oder die dieser unmittelbar nachfolgen.

2 Die Stimmbürger erhalten die Wahlzettel spätestens 15 Tage vor dem Urnengang. Artikel 56 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes ist analog anwendbar. Für Wahlen im zweiten Wahlgang und Ergänzungswahlen wird diese Frist jedoch auf fünf Tage herabgesetzt.

2.5 Ablauf des Urnengangs

2.5.1 Sicherheitsmassnahmen

Art. 60 Wahlhandlungspolizei

1 Die Wahlbüros gewährleisten das Stimmgeheimnis und den rechtmässigen Ablauf der Stimmabgabe, halten die Ordnung und die Ruhe in den Stimmlokalen und in der unmittelbaren Umgebung aufrecht und verhindern alle widerrechtlichen Handlungen. Sie müssen jede Person wegweisen, die innerhalb oder ausserhalb des Lokals den Stimmbürgern zudringlich wird oder die Wahlhandlungen stört. Sie können nach Bedarf und über den Gemeindepräsidenten die Intervention der Gemeindepolizei, bei Fehlen die Kantonspolizei, anfordern.

2 Das Wahlbüro wacht besonders darüber, dass der Zugang zur Urne ständig frei ist und der Stimmbürger keinem Druck ausgesetzt ist.

Art. 61 Kontrolle der Urne

1 Vor dem Urnengang wird die Urne vom Präsidenten des Büros geöffnet, damit von allen Mitgliedern des Büros festgestellt werden kann, dass sie leer ist; sie wird anschliessend vom Präsidenten verschlossen, der sie erst wieder bei der Auszählung oder der Versiegelung nach einem Teilurnengang öffnet.

2 Die Wahlbüros treffen unter der Verantwortlichkeit ihres Präsidenten die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Unantastbarkeit, des Transports und der Aufbewahrung der Urnen oder des versiegelten Stimmmaterials während den Unterbrechungen des Urnengangs.

Art. 62 Kontrolle der Stimmkabinen

Das Büro vergewissert sich regelmässig, dass sich sämtliche Stimm- und Wahlzettel in ausreichender Anzahl in den Stimmkabinen befinden.

2.5.2 Verfahren der Stimmabgabe

Art. 63 Prüfung der Stimmberechtigung

1 Das Büro vergewissert sich, ob die Person, die sich zur Stimmabgabe einfindet, im Stimmregister eingetragen ist, oder verlangt gegebenenfalls die Vorweisung der Stimmkarte, deren Gültigkeit es nachprüft.

2 Erfüllt eine Person diese Bedingungen nicht, so wird ihr der Zugang zur Urne untersagt, ausser es handle sich um einen offenkundigen Irrtum oder um eine Unterlassung. Alle Entscheide des Büros werden im Protokoll vermerkt.

3 Je nach Art der Stimmabgabe schreibt das Büro:

  1. a. den Namen jedes Stimmenden in ein Verzeichnis;
  2. b. sammelt die nicht permanenten Stimmkarten ein;
  3. c. kontrolliert die Nummer der permanenten Stimmkarte und hält diese schriftlich fest.

4 Der Staatsrat ist befugt, andere Stimmkontrollen (Magnetkarte usw.) zu gestatten.

Art. 64 Fehlende Stimmkarte

Die im Stimmregister eingetragene Person, die nicht in der Lage ist, ihre Stimmkarte vorzuweisen, kann ihre Identität nachweisen und wird dennoch zur Stimmabgabe zugelassen. Das Büro vergewissert sich, dass die gleiche Person nicht zweimal stimmen kann.

Art. 65 Stimmabgabe

1 Der Stimmbürger wählt, indem er sich eines Stimmkuverts bedient, das ihm persönlich am Eingang der Stimmkabine ausgehändigt wird, und in welches er einen Stimm- oder Wahlzettel legt.

2 Er übt sein Stimmrecht aus, indem er persönlich sein Stimmkuvert unter der Kontrolle eines Mitglieds des Büros in die Urne legt.

3 Der Stimmbürger, der nicht in der Lage ist, zu lesen oder zu schreiben, kann sich von einer Person seiner Wahl bis in die Stimmkabine begleiten lassen.

Art. 66 Art der Stimmabgabe

1 Zur Ausübung des Stimmrechts dürfen nur die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder verändert werden.

2 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.

2.6 Auszählung des Urnengangs

2.6.1 Auszählbüros

Art. 67 Auszählbüros

1 Für jede Wahl und Abstimmung setzen die Gemeinde so viele Auszählbüros ein wie es organisierte Urnengänge gibt.

2 Der Gemeinderat setzt die Anzahl Mitglieder der Büros nach den Bedürfnissen jedes Büros fest, wobei sich dieses aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt.

3 Der Gemeinderat kann vorsehen, dass die Wahlbüros auch als Auszählbüros funktionieren. Er kann auch ein einziges Büro einsetzen, das sukzessiv die Auszählung aller Urnengänge vornimmt.

Art. 68 Hilfsbüros

1 In den Gemeinden mit mehr als 200 Stimmbürgern kann sich das Auszählbüro in Hilfsbüros von mindestens drei Mitgliedern unterteilen, die in den gleichen Räumlichkeiten wie das Hauptbüro zusammenkommen.

2 Das Hilfsbüro unterbreitet die strittigen Fälle dem Hauptbüro, das allein für deren Beurteilung zuständig ist.

Art. 69 Auszählung nach Sektionen

Für die Abstimmungen kann die Auszählung des Urnengangs durch das Sektionsbüro erfolgen. Für die Wahlen kann der Staatsrat ausnahmsweise die Auszählung durch das Sektionsbüro bewilligen.

Art. 70 Ernennung

1 Der Gemeinderat ernennt den Präsidenten, den Sekretär und die Mitglieder der Auszählbüros, die im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sein müssen. Die Ernennung erfolgt zu Beginn der Verwaltungsperiode, nach Bedarf vor jedem Urnengang.

2 In seiner Auswahl berücksichtigt er in angemessener Weise in der Gemeinde vertretene politische Parteien oder Gruppierungen. Diese können Vorschläge machen.

3 Der Rat ersetzt ein verhindertes Mitglied, indem er nach Möglichkeit eine Person ernennt, die der gleichen politischen Partei oder Gruppierung angehört.

4 Jede politische Partei oder Gruppierung kann einen Beobachter bezeichnen, um den Auszählungshandlungen beizuwohnen. Das Gesuch muss spätestens bis am Mittwoch vor dem Urnengang gestellt werden.

Art. 71 Amtspflicht, Entschädigung

Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar.

2.6.2 Auszählungshandlungen

Art. 72 Auszählung

1 Das Auszählbüro versammelt sich am Tag des Urnengangs unmittelbar nach dessen Schluss im zu diesem Zweck vorgesehenen Lokal. Die Auszählungshandlungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben einzig die vom Büro bezeichneten Mitglieder sowie die zugelassenen Beobachter.

1bis Bei Abstimmungen dürfen die brieflich versandten und hinterlegten Stimmen am Sonntagmorgen vor Urnenschluss ausgezählt werden. Es müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um die Ergebnisse geheim zu halten und jegliche Einflussnahme auf den Urnengang zu verhindern.

2 Stimmt eine Gemeinde sektionsweise ab und ist die Auszählung zentralisiert, so werden die Urnen unter der Verantwortung des Präsidenten des Sektionsbüros, begleitet von einem Mitglied dieses Büros, in das Auszähllokal transportiert, wo sie entsiegelt werden. Der Inhalt der Urnen aller Wahlbüros wird vermischt bevor die Auszählung begonnen werden kann.

3 Der Gemeinderat beruft die Mitglieder des Auszählbüros zu Beginn der Verwaltungsperiode und wenn nötig vor jedem Urnengang zu einer Instruktionssitzung ein.

Art. 73 Teilauszählung

1 Für alle eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen nimmt das Auszählbüro vor der Öffnung der Stimmbüros eine Teilauszählung vor. Mit der Teilauszählung kann ab dem Donnerstag vor dem Urnengang begonnen werden.

2 Die Verordnung bestimmt die Modalitäten der Teilauszählung, insbesondere die getrennte Zählung der brieflichen Stimmabgaben und der Stimmabgaben durch Hinterlegung auf der Gemeinde.

3 Die Stimmkuverts dürfen indes nicht geöffnet werden.

Art. 74 Elektronische Auszählung

1 Der Staatsrat kann die Gemeinden ermächtigen, technische oder elektronische Mittel für die Ermittlung der Ergebnisse des Urnengangs zu verwenden.

2 Die Auszählung der Wahlen und Abstimmungen kann auf der Grundlage eines Informatikprogramms erfolgen, das vom Staatsrat genehmigt und von der Bundeskanzlei homologiert ist, soweit es die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen betrifft.

3 Der Staatsrat kann ein für alle Gemeinden einheitliches elektronisches Auszählsystem zur Verfügung stellen oder in Absprache mit dem Gemeindeverband vorschreiben.

Art. 75 Reihenfolge im Ablauf der Auszählung

Soweit es nur ein Auszählbüro gibt, schreitet dieses zuerst zur Auszählung der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, dann zu den kantonalen und schliesslich zu den kommunalen Wahlen und Abstimmungen.

2.6.3 Ermittlung und Feststellung der Resultate

Art. 76 Bestimmung des Resultats

Die Resultate der Wahlen und Abstimmungen werden vom Auszählbüro bestimmt. Nach der Öffnung der Urnen schreitet dieses:

  1. a. zur Auszählung der sich in der Urne befindenden Stimmkuverts, deren Zahl mit der Zahl der Stimmenden übereinstimmen muss;
  2. b. zur Ausscheidung der Stimmzettel, die sich nicht in einem Stimmkuvert befinden;
  3. c. zur Öffnung der Stimmkuverts, zur Feststellung der Anzahl Stimmzettel, zu deren Nummerierung bei Wahlen, wobei die sich doppelt in einem Stimmkuvert befindenden Stimmzettel sofort aneinander zu heften sind;
  4. d. zur Bestimmung der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;
  5. e. zur Bestimmung der Anzahl ja und nein bei Abstimmungen, der Anzahl Kandidatenstimmen jeder kandidierenden Person, gegebenenfalls der Anzahl der von jeder hinterlegten Listen erzielten Stimmen sowie der Anzahl der leeren Stimmen.
Art. 77 Ungültige Stimmzettel

1 Die Stimmzettel sind ungültig:

  1. a. wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden;
  2. b. wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet sind;
  3. c. wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind;
  4. d. wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel ausgefüllt sind;
  5. e. wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen; sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen;
  6. f. wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste übereinstimmen;
  7. g) *. wenn sie mit Listenbezeichnung oder Listennummer keinen Namen eines im Wahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen;
  8. h. wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustellen;
  9. i) *. wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als einen Namen enthalten; vorbehalten bleibt die Ständeratswahl (einziger amtlicher Wahlzettel);
  10. j) *.
  11. k. wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt sind;
  12. l. wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten;
  13. m. wenn alle Stimmen ungültig sind;
  14. n) *. wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermittlungsumschlägen befinden;
  15. o) *. wenn bei der Ständeratswahl auf dem einzigen amtlichen Wahlzettel mehr Kästchen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind.

2 Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem ungültigen Stimmzettel gleichgestellt.

3 Vorbehalten bleiben die für die briefliche und elektronische Stimmabgabe eigenen Ungültigkeitsgründe.

Art. 78 Leere Stimmzettel

Leer sind jene Stimmzettel, die keinen Namen einer kandidierenden Person oder kein Kreuz (einziger amtlicher Wahlzettel) oder keine Antwort auf die gestellte Frage enthalten. Enthält ein Stimmzettel mehr als eine Frage, so werden die unbeantworteten Fragen als leere Stimmen erklärt.

Art. 79 Streichung und Aufbewahrung des Stimmmaterials

1 Die vom Auszählbüro vorgenommenen Streichungen müssen erkennbar sein (rote Tinte).

2 Nach Schluss des Urnengangs übernimmt das Auszählbüro die Aufbewahrung des Wahlmaterials, darunter die Liste der Stimmenden oder gegebenenfalls die Stimmkarten oder elektronischen Daten, die Übermittlungsumschläge, die nichtkonformen Stimmkuverts, die leeren Stimmkuverts, die ungültigen Stimmzettel, die leeren Stimmzettel und gültigen Stimmzettel; dieses Material wird vom Präsidenten und dem Sekretär des Auszählbüros versiegelt und unterzeichnet. Ein Exemplar des Abstimmungsprotokolls ist diesen Belegen beizufügen.

Art. 80 Hilfsbüros

1 Das Auszählbüro übernimmt die Kontrolle und Verantwortung der Hilfsbüros und trifft alle notwendigen Anordnungen für die Sicherstellung der Regelmässigkeit der Auszählung, wobei es nach Bedarf stichprobenweise Prüfungen durchführt. Nur das Hauptbüro beurteilt die Gültigkeit der Stimmzettel und entscheidet zweifelhafte oder strittige Fälle.

2 Nach Beendigung der Auszählung unterschreiben die Mitglieder der Hilfsbüros die Zählbogen und übermitteln diese zusammen mit den Stimmzetteln an das Hauptbüro, welches die Zählbogen ebenfalls unterschreibt, das summarische Wahlprotokoll erstellt und zu dessen Zusammenfassung schreitet.

Art. 81 Auszählung nach Sektionen

1 Ist ein Sektionsbüro zur getrennten Auszählung der Ergebnisse des Urnengangs ermächtigt, so wird sein Präsident vom Präsidenten des Hauptbüros nach Beendigung der Auszählung einberufen, um den allgemeinen Zusammenzug zu machen. Dieser Zusammenzug muss von allen Büropräsidenten unterzeichnet werden.

2 Ein Doppel des Protokolls von jedem Büro wird dem allgemeinen Wahlprotokoll beigeheftet.

Art. 82 Weisungen

Die Auszählungshandlungen der periodischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen bilden Gegenstand von speziellen Weisungen, die vom zuständigen Departement erlassen werden.

Art. 83 Protokoll

Das Wahl- oder Abstimmungsprotokoll ist gemäss den vom zuständigen Departement herausgegebenen Weisungen und Mustern zu erstellen; es wird verlesen und anlässlich der Sitzung von den Mitgliedern des Büros unterzeichnet. Das Protokoll gibt für jeden Urnengang die detaillierten Ergebnisse der Stimmenauszählung und der vorgenommenen Handlungen an.

Art. 84 Feststellung der Resultate

1 Die Resultate jedes Urnengangs werden von der Behörde festgestellt, die vom vorliegenden Gesetz als zuständig bezeichnet ist.

2 Im Falle von Stimmengleichheit bei einer Wahl, entscheidet das Los. Die Auslosung erfolgt:

  1. a. für die Gemeinde- und Burgerwahlen durch den Präsidenten;
  2. b. für die Grossratswahlen durch den Präfekten;
  3. c. für die Wahlen des Staatsrats und des Ständerats durch den Grossratspräsidenten.

3 Die Betroffenen werden hierzu einberufen.

2.6.4 Übermittlung, Bekanntgabe und Veröffentlichung der Resultate

Art. 85 Übermittlung der Resultate

1 Steht das Resultat der Stimmabgabe fest, so lässt der Präsident des Auszählbüros sofort ein Doppel des Protokolls zukommen:

  1. a. an den Gemeindepräsidenten für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen;
  2. b. an den Präfekten des Bezirks für die Grossratswahlen;
  3. c. an das zuständige Departement für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie für die kommunalen Wahlen.

2 Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sind die Resultate der Staatskanzlei sofort telefonisch oder mit einem andern vom Staatsrat vorgeschriebenen oder erlaubten Mittel bekannt zu geben.

Art. 86 Bekanntgabe der Resultate

1 Die Resultate der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden den Medien von der Staatskanzlei sogleich nach deren Feststellung mitgeteilt.

2 Die Resultate der kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden sogleich nach deren Feststellung durch das Auszählbüro den Bürgern noch am Abend des Urnengangs durch Anschlag im öffentlichen Anschlagkasten bekannt gegeben. Der Gemeindepräsident trägt hiefür die Verantwortung.

Art. 87 Veröffentlichung der Resultate

1 Die Resultate der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden alsbald vom zuständigen Departement im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann der Gemeinderat zusätzliche Mittel der Bekanntmachung beschliessen.

Art. 88 Aufbewahrung und Übermittlung des Stimmmaterials

1 Die Stimmzettel, das Verzeichnis der Stimmenden, die Auszählbogen sowie die Stimmkuverts und Übermittlungsumschläge sind während 15 Tagen aufzubewahren, um im Fall einer Wahlbeschwerde eingesehen werden zu können. Wurde keine Beschwerde eingereicht, werden sie nach Ablauf dieser Frist unter Wahrung des Stimmgeheimnisses und unter der Verantwortung des Gemeindepräsidenten vernichtet.

2 Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen haben die Aufbewahrung, die Übermittlung und die Vernichtung des Stimmmaterials gemäss den Vorschriften des Staatsrates zu erfolgen.

3 Abstimmungen

3.1 Kantonale Abstimmungen

Art. 89 Einberufung

1 Der Staatsrat setzt das Datum der kantonalen Urnengänge fest.

2 Die kantonalen Abstimmungen müssen nach Möglichkeit am gleichen Tag wie die eidgenössischen Abstimmungen stattfinden.

3 Der Staatsrat beruft mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss das Stimmvolk spätestens im Verlauf der vierten Woche vor dem Urnengang ein.

Art. 90 Referendum

Der Staatsrat unterbreitet die dem Referendum unterliegenden Gegenstände ohne Verzug der Volksabstimmung, spätestens aber ein Jahr nach ihrer Annahme durch den Grossen Rat.

Art. 91 Stimmabgabe

1 Der Stimmbürger bedient sich des amtlichen Stimmzettels, der ihm vor der Abstimmung zugestellt wurde oder der sich in den Stimmkabinen befindet.

2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg andere Formen der Stimmabgabe, namentlich durch elektronische Mittel, bewilligen.

Art. 92 Initiative und Gegenentwurf

1 Die Initiative und der Gegenentwurf werden zur gleichen Zeit der Volksabstimmung unterbreitet.

2 Auf dem Stimmzettel stehen drei Fragen:

  1. a. Wollen Sie die Volksinitiative annehmen?
  2. b. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?
  3. c. Falls die Initiative und der Gegenentwurf das erforderliche Mehr erreichen, soll welcher der beiden Texte in Kraft treten: die Initiative oder der Gegenentwurf?

3 Für die Beantwortung der dritten Frage ist der Stimmbürger aufgerufen, seine Auswahl zu treffen, indem er auf dem Stimmzettel das entsprechende Feld ankreuzt.

4 Die Mehrheit wird für jede Frage getrennt berechnet.

5 Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf von der erforderlichen Mehrheit angenommen wurden, ist das Resultat der Antworten auf die dritte Frage entscheidend. Es tritt jener Text in Kraft, der bei dieser Frage am meisten Stimmen der Stimmbürger erhält.

6 Der Staatsrat stellt den Gemeinden ein Informatikprogramm zur Erfassung der Resultate zur Verfügung, falls einer Initiative ein Gegenentwurf gegenübergestellt wird.

Art. 93 Variantenabstimmung

Wird eine Verfassungsbestimmung mit einer Variante dem Stimmvolk unterbreitet, findet die Stimmabgabe gemäss dem auf eine Initiative mit Gegenentwurf anwendbaren Verfahren statt.

3.2 Kommunale Abstimmungen

Art. 94 Einberufung

1 Der Gemeinderat setzt wenn möglich das Datum der kommunalen Urnengänge gleichzeitig mit einem eidgenössischen oder kantonalen Urnengang fest.

2 Er schlägt seinen Beschluss im öffentlichen Anschlagkasten mindestens 20 Tage vor dem Datum des Urnengangs an. Der Gemeinderat kann zusätzliche Mittel zur Information der Bürger beschliessen.

Art. 95 Initiative und Referendum

Die zulässigen Initiativen sowie die zustande gekommenen Referendumsbegehren müssen innert der Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Zulässigkeitsentscheids beziehungsweise der Feststellung ihres Zustandekommens der Abstimmung unterbreitet werden.

Art. 96 Stimmabgabe

Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes ist anwendbar.

4 Initiative und Referendum

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 97 Anwendungsbereich

1 Dieser Titel regelt die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts in kantonalen Angelegenheiten.

2 Die Initiativ- und Referendumsrechte in eidgenössischen Angelegenheiten sind in der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte und durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung geregelt.

Art. 98 Fristen

Eine Initiative oder ein Referendum mit den entsprechenden Unterschriftenlisten muss innert den vorgeschriebenen Fristen vor 12 Uhr auf der Staatskanzlei hinterlegt werden. Die Einreichung auf dem Postweg ist nicht erlaubt.

4.2 Gemeinsame Bestimmungen zu den Initiativ- und Referendumsrechten

Art. 99 Recht zur Unterzeichnung

Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist zur Unterzeichnung einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens berechtigt.

Art. 100 Unterschrift

1 Der Stimmbürger muss handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse sowie Unterschrift anbringen.

2 Er darf die gleiche Initiative oder das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.

3 Wer absichtlich eine andere Unterschrift als die seine anbringt, für einen Dritten unterzeichnet oder mehr als einmal unterschreibt, macht sich im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar (Art. 282 StGB).

Art. 101 Unterschriftenliste

Die Unterschriftenlisten müssen gemeindeweise erstellt werden und folgende Angaben enthalten:

  1. a. die politische Gemeinde, in der die Unterzeichner im Stimmregister eingetragen sind;
  2. b. den Text von Artikel 100 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 102 Herunterladen der Unterschriftenliste

Wer eine von der Staatskanzlei elektronisch zur Verfügung gestellte Liste zur Unterzeichnung herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass sie allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

Art. 103 Bestätigung der Stimmberechtigung

1 Der Gemeindepräsident bestätigt, dass die Unterzeichner stimmberechtigt sind, wenn ihre Namen am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung vorgelegt wird, im Stimmregister stehen. Er muss sich ebenfalls von der Echtheit der ihm zweifelhaft erscheinenden Unterschriften überzeugen. Schliesslich muss er prüfen, ob die gleiche Person nicht zweimal das gleiche Begehren unterzeichnet hat.

2 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist dem Gemeindepräsidenten zur Bescheinigung der Stimmberechtigung zuzustellen.

3 Die Bescheinigung muss unentgeltlich gewährt werden, datiert sein, die Zahl der gültigen Unterschriften in Zahlen und Worten enthalten sowie vom Gemeindepräsidenten unterschrieben und innert einer Frist von acht Tagen dem Absender zurückgegeben werden.

4 Ist der Gemeindepräsident nicht in der Lage, die Unterschriften fristgemäss zu bescheinigen, so vermerkt er dies, unter Angabe des Eingangsdatums, auf der Unterschriftenliste.

5 Die Bescheinigung kann für mehrere Bogen kollektiv gewährt werden. In diesem Fall gibt sie die Anzahl Bogen und Unterschriften an, auf die sie sich bezieht.

Art. 104 Verweigerung der Bescheinigung

1 Die Bescheinigung wird verweigert:

  1. a. wenn der Name des Unterzeichners am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung vorgelegt wird, nicht im Stimmregister steht;
  2. b. wenn die Unterschrift nicht identifizierbar ist;
  3. c. wenn die Bedingungen der Artikel 100 und 101 nicht erfüllt sind.

2 Hat die Person mehrere Male unterschrieben, wird nur eine einzige Unterschrift bescheinigt.

3 Der Grund für die Verweigerung der Bescheinigung wird auf der Unterschriftenliste angegeben.

Art. 105 Zustandekommen

1 Der Staatsrat entscheidet, ob ein Referendum oder eine Volksinitiative die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften erhalten hat. Sein Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Ungültig sind:

  1. a. die auf der Unterschriftenliste stehenden Unterschriften, die den Erfordernissen des Artikels 101 nicht entsprechen;
  2. b. die Unterschriften von Personen, deren Stimmberechtigung nicht bescheinigt wurde oder für welche die Bescheinigung ungültig ist oder zu Unrecht erteilt wurde;
  3. c. die Unterschriften, die auf Unterschriftenlisten stehen, welche nach Ablauf der Frist eingereicht wurden.

3 Im Falle offensichtlicher Nachlässigkeit kann der Staatsrat oder das von ihm bezeichnete Departement die Gemeinden auffordern, das Bescheinigungsverfahren zu wiederholen, sofern das Zustandekommen davon abhängt. Das für die Anerkennung der Stimmberechtigung der Unterzeichner massgebende Datum entspricht jenem, an dem die Unterschriftenliste zum ersten Mal zur Bescheinigung eingereicht wurde.

4 Diese Kontrollhandlungen können selbst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften vorgenommen werden.

Art. 106 Rechtsmittel

Der Entscheid des Staatsrates über das Zustandekommen oder das Nichtzustandekommen eines Referendumsbegehrens oder einer Initiative kann innerhalb von 30 Tagen nach seiner Veröffentlichung beim Grossen Rat angefochten werden.

4.3 Initiativrecht

Art. 107 Vorprüfung

1 Jedes Initiativbegehren muss von allen Initianten unterzeichnet und der Staatskanzlei vor Beginn der Unterschriftensammlung gemeldet werden.

2 Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenliste den Erfordernissen des vorliegenden Gesetzes entspricht. Sie kann den Titel einer irreführenden oder zu Verwechslungen Anlass gebenden oder propagandistische Elemente enthaltenden Initiative abändern. Im Falle von Meinungsverschiedenheit entscheidet der Staatsrat als letzte kantonale Instanz.

3 Nach dieser Prüfung werden der Titel und der Text der Initiative in beiden Sprachen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Frist für die Unterschriftensammlung wird ebenfalls darin erwähnt.

4 Die Staatskanzlei prüft die Übereinstimmung der Texte in den beiden Sprachen und nimmt gegebenenfalls die erforderlichen Übersetzungen vor.

Art. 108 Unterschriftenliste

Nebst den in Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes genannten Erfordernissen muss die Unterschriftenliste enthalten:

  1. a. den Titel und den Text der Initiative in beiden Sprachen;
  2. b. den Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften;
  3. c. die Namen, Vornamen und Adressen von mindestens sieben Initianten der Initiative (Initiativkomitee);
  4. d. eine vorbehaltslose Rückzugsklausel, wonach die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees zum Rückzug der Initiative befugt ist.
Art. 109 Bevollmächtigter

Das Initiativkomitee bezeichnet einen Bevollmächtigten, der in seinem Namen handelt und dem die offiziellen Mitteilungen rechtsgültig zugestellt werden.

Art. 110 Einreichung der Listen

1 Das Komitee reicht die bescheinigten Unterschriftenlisten der Staatskanzlei in einem einzigen Mal ein und innert der Frist von einem Jahr.

2 Die Frist beginnt ab Veröffentlichung des Initiativtextes im Amtsblatt zu laufen.

Art. 111 Rückzug

1 Die Initiative kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses des Grossen Rates, die Initiative der Volksabstimmung zu unterbreiten, zurückgezogen werden.

2 Eine in Form der allgemeinen Anregung abgefasste Initiative, der sich der Grosse Rat anschliesst, oder eine vom Grossen Rat genehmigte Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes, können nicht mehr zurückgezogen werden.

3 Der Staatsrat prüft, ob der Rückzug der Initiative unter ordnungsgemässen Bedingungen erfolgte.

4.4 Referendumsrecht

Art. 112 Veröffentlichung

Die dem Referendum unterliegenden Erlasse werden im Amtsblatt, gegebenenfalls mit Erwähnung der Referendumsfrist, veröffentlicht.

Art. 113 Unterschriftenliste

Nebst den in Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes genannten Erfordernissen müssen die Unterschriftenliste enthalten:

  1. a. die Bezeichnung des dem Referendum unterliegenden Erlasses mit Datum, an dem er vom Grossen Rat angenommen wurde;
  2. b. den Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften;
  3. c. den Hinweis, dass das Referendumsbegehren nicht zurückgezogen werden kann.

5 Staatsrats- und Ständeratswahlen

5.1 Wahlsystem

Art. 114 Wahlsystem

1 Die Wahl der Mitglieder des Staatsrats und des Ständerats findet als Listenwahl und nach dem Majorzsystem mit dem absoluten Mehr im ersten Wahlgang und mit relativem Mehr im zweiten Wahlgang statt.

2 Das absolute Mehr wird für jeden Kandidaten, aufgrund der Zahl der gültigen Wahlzettel berechnet.

3 Wahlkreis ist der gesamte Kanton.

Art. 115 Wählbarkeit in den Ständerat

Wählbar in den Ständerat ist jeder Schweizer Stimmbürger, der seinen Wohnsitz im Kanton hat. Der Verlust der kantonalen Stimmberechtigung hat den Mandatsverlust zur Folge.

Art. 116 Wählbarkeit in den Staatsrat

1 Die Wählbarkeitsbestimmungen sind in Artikel 52 der Kantonsverfassung festgesetzt. Die Zugehörigkeit zum Stimmvolk eines Bezirkes bestimmt sich für alle kandidierenden Personen des ersten oder des zweiten Wahlgangs nach ihrem Wohnsitz am letzten Tag, der für die Listenhinterlegung des ersten Wahlgangs vorgesehen ist. Ein späterer Wohnsitzwechsel fällt nicht in Betracht.

2 Der Wohnsitzwechsel nach einer ersten Wahl fällt nicht mehr in Betracht.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten.

5.2 Erster Wahlgang

Art. 117 Listenhinterlegung

1 Die politischen Parteien oder Gruppierungen, die Kandidaturen vorschlagen, müssen ihre Kandidatenliste spätestens am achten Montag vor der Wahl um 12 Uhr gegen Empfangsbestätigung bei der Staatskanzlei hinterlegen.

2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die hinterlegten Listen mit den Namen der kandidierenden Personen ohne Verzug im Amtsblatt.

Art. 118 Listeninhalt

1 Jede Liste muss von mindestens 100 Stimmbürgern im Namen einer politischen Partei oder Gruppierung unterzeichnet sein. Sie muss einen Vertreter und einen Stellvertreter angeben. Andernfalls gilt der Erstunterzeichner der Liste als ihr Vertreter und der Folgende als Stellvertreter. Die Liste der Listenunterzeichner muss von einer Bescheinigung einer Gemeinde des Kantons über deren Stimmberechtigung begleitet sein.

2 Die Liste der Kandidaten muss von einer Bescheinigung einer Gemeinde über deren Stimmberechtigung und von einer unterzeichneten Kandidaturannahme-Erklärung begleitet sein. Die kommunale Bescheinigung für jeden Listenunterzeichner und jeden Kandidaten muss vor der Listenhinterlegung eingeholt werden. Die Kandidatenliste darf nicht mehr Namen enthalten als Kandidaten zu wählen sind. Die Kandidaturen, die nicht von der Bescheinigung oder Annahmeerklärung begleitet sind, sowie die nicht wählbaren oder die überzähligen Personen, werden von der Staatskanzlei von Amtes wegen gestrichen.

3 Eine Person darf nur auf einer Liste stehen und darf nach der Hinterlegung der Liste ihre Kandidatur nicht mehr ablehnen.

4 Der Vertreter der Liste darf diese nach deren Hinterlegung nur dann ändern, wenn eine Person nicht mehr wählbar ist. Auf jeden Fall kann nach Ablauf der Hinterlegungsfrist keine Veränderung der Liste mehr erfolgen (Montag der achten Woche um 12 Uhr).

Art. 119 Mehrfache Unterschriften

1 Niemand darf mehr als eine Liste der Kandidaturen unterzeichnen.

2 Jeder Verstoss gegen diese Bestimmung zieht die Ungültigkeit dieser Unterschriften nach sich.

3 Jede aus diesem Grund annullierte Unterschrift kann innert 48 Stunden ersetzt werden.

Art. 120 Rückzug der Unterschrift

Eine Unterschrift kann nach der Listenhinterlegung nicht zurückgezogen werden.

Art. 121 Einsichtnahme in die Listen

Die Stimmbürger des Kantons können von den Listen der Kandidaturen und den Namen der Listenunterzeichner auf der Staatskanzlei Kenntnis nehmen.

Art. 122 Wahlzettel für die Staatsratswahl

1 Ein Wahlzettel darf nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.

2 Eine politische Partei oder Gruppierung kann auf dem Wahlzettel die Bezeichnung der politischen Partei oder Gruppierung anbringen lassen.

3 Eine Person darf nicht auf mehr als einem gedruckten Wahlzettel stehen.

4

Art. 123 Druck der Wahlzettel für die Staatsratswahl

Die Staatskanzlei lässt die Wahlzettel jeder hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel drucken. Nur diese gedruckten oder leeren amtlichen Wahlzettel sind gültig.

Art. 123a * Einziger amtlicher Wahlzettel für die Ständeratswahl

1 Der einzige amtliche Wahlzettel enthält die kandidierenden Personen.

2 Die kandidierenden Personen werden in folgender Reihenfolge aufgeführt:

  1. a. bisherige Amtsinhaber in alphabetischer Reihenfolge;
  2. b. die anderen kandidierenden Personen in alphabetischer Reihenfolge.

3 Auf dem einzigen Wahlzettel ist die maximale Anzahl Kandidaten angegeben, denen der Wähler seine Stimme geben kann, indem er das oder die entsprechenden Kästchen ankreuzt.

Art. 123b * Druck des einzigen amtlichen Wahlzettels für die Ständeratswahl

Die Staatskanzlei lässt den einzigen amtlichen Wahlzettel drucken. Nur diese gedruckten amtlichen Wahlzettel sind gültig.

Art. 124 Bestimmung der Gewählten

1 Im ersten Wahlgang sind die Personen gewählt, die das absolute Mehr erreicht haben.

2 Haben im ersten Wahlgang mehr Personen das absolute Mehr erreicht als Sitze zu bestellen sind, sind jene für die verfügbaren Sitze gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

3 Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 84).

Art. 125 Fehlen einer Liste

1 Wurde im ersten Wahlgang keine Liste hinterlegt, so dürfen die Stimmbürger für jede wählbare Person stimmen.

2 Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, müssen ihre Wahl ausdrücklich annehmen. Diese Erklärung muss der Staatskanzlei am Montag nach der Wahl spätestens bis 12 Uhr gemacht werden. Das Fehlen der Erklärung bedeutet Verzicht. Wurden nicht alle Sitze besetzt, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

Art. 126 Bekanntgabe der Resultate

Die Resultate des ersten Wahlgangs werden von der Staatskanzlei spätestens am Montag um 12 Uhr bekannt gegeben und danach in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

5.3 Zweiter Wahlgang

Art. 127 Stichwahl

1 Wenn im ersten Wahlgang nicht alle zu wählenden Kandidaten das absolute Mehr erreicht haben, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt.

2 Am zweiten Wahlgang können jene Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden und eine Stimmenzahl grösser oder gleich acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten haben. Überdies können die Listen, auf denen einer der Kandidaten eine Stimmenzahl grösser oder gleich acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten hat:

  1. a) *. einen oder mehrere neue Kandidaten enthalten;
  2. b) *. die Ersetzung eines oder mehrerer Kandidaten erfahren.

3 Im zweiten Wahlgang ist einzig das einfache Mehr erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 84).

4 Die Stichwahl findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang statt.

Art. 128 Listenhinterlegung

1 Die Listen der Kandidaturen müssen spätestens am Dienstag, welcher auf den ersten Wahlgang folgt, um 17 Uhr bei der Staatskanzlei gegen Empfangsbescheinigung hinterlegt sein. Sie müssen von mindestens 50 Stimmbürgern unterzeichnet und für jeden Listenunterzeichner und Kandidaten von einer Bescheinigung einer Gemeinde über die Stimmberechtigung, sowie von einer von den Kandidaten unterschriebenen Kandidaturannahme-Erklärung begleitet sein. Die kommunale Bescheinigung muss vor der Listenhinterlegung eingeholt werden.

2 Eine Liste darf nicht mehr Kandidatennamen aufweisen als Mitglieder zu wählen sind. Die Kandidaturen, die nicht von einer Bestätigung einer Gemeinde über die Stimmberechtigung und von der Annahmeerklärung begleitet sind, sowie die nicht wählbaren oder überzähligen Personen werden von der Staatskanzlei von Amtes wegen gestrichen.

3

4 Im Übrigen sind die Artikel 117 bis 123b anwendbar.

Art. 129 Stille Wahl

Wenn die Zahl der Kandidaturen für die Stichwahl gleich oder tiefer ist als die Zahl der zu verteilenden Mandate, so werden alle Kandidaten vom Staatsrat ohne Urnengang als gewählt erklärt. Verbleiben noch Mandate zu verteilen, wird die Stichwahl nur für diese letzteren aufrechterhalten und die Stimmbürger können für jede wählbare Person stimmen.

Art. 130 Fehlen einer Liste

1 Ist im zweiten Wahlgang keine Liste hinterlegt worden, können die Stimmbürger für jede wählbare Person stimmen.

2 Die mit dem erforderlichen Mehr im zweiten Wahlgang gewählten Personen müssen ihre Wahl ausdrücklich annehmen. Diese Erklärung hat am Montag nach der Wahl spätestens bis 12 Uhr bei der Staatskanzlei zu erfolgen. Das Fehlen einer Erklärung bedeutet Verzicht.

3 Im Falle des Verzichts wird eine Ergänzungswahl nach Massgabe von Artikel 134 durchgeführt.

5.4 Modalitäten der Stimmabgabe

Art. 131 Stimmabgabe bei der Staatsratswahl

1 Der Stimmbürger übt sein Stimmrecht aus, indem er sich entweder eines gedruckten Wahlzettels, oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient.

2 Benutzt er einen gedruckten Wahlzettel, kann er ihn von Hand verändern, indem er den Namen einzelner Kandidaten streicht, oder darauf den Namen anderer Kandidaten schreibt.

3 Es ist untersagt, den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal auf die gleiche Liste zu setzen. Die Wiederholung eines Namens gilt als nicht geschrieben.

4 Benutzt er den leeren amtlichen Wahlzettel, muss er ihn von Hand ausfüllen.

Art. 131a * Stimmabgabe bei der Ständeratswahl

1 Der stimmberechtigte Bürger übt sein Stimmrecht unter Verwendung des einzigen amtlichen Wahlzettels aus.

2 Der stimmberechtigte Bürger gibt seine Stimmen den kandidierenden Personen, indem er von Hand das Kästchen neben ihrem Namen ankreuzt.

3 Der einzige amtliche Wahlzettel ist ungültig, wenn er mehr angekreuzte Kästchen aufweist, als Personen zu wählen sind.

Art. 132 Anzahl Stimmen

1 Im ersten und zweiten Wahlgang verfügt der Stimmbürger über so viele Stimmen wie es Sitze zu verteilen gibt.

2 In allen Fällen darf nur für Personen gestimmt werden, die auf einer der gültig hinterlegten Listen aufgeführt sind. Die Stimme, die einer Person gegeben wird, die nicht auf einer Liste aufgeführt ist, ist ungültig. Vorbehalten bleiben die Artikel 125 und 130.

Art. 133 Bereinigung der Stimmen bei der Staatsratswahl

1 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als es zu wählende Personen gibt, so streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben.

2 Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Kolonnen, beginnt das Büro mit der Streichung des letzten Namens der Kolonne rechts und fährt in aufsteigender Richtung in dieser Kolonne weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher Weise weiter für die folgenden Kolonnen und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Kolonnen eingetragenen Namen werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen.

5.5 Ergänzungswahlen

Art. 134 Ergänzungswahlen

Der Staatsrat setzt das Datum der Ergänzungswahlen fest. Diese finden entsprechend den Artikeln 114 bis 133 statt. Gibt es jedoch im ersten Wahlgang nur einen einzigen Kandidaten für ein einziges zu vergebendes Mandat, wird dieser Kandidat vom Staatsrat ohne Urnengang für gewählt erklärt.

6 Grossratswahlen

6.1 Verteilung der Sitze unter den Bezirken

Art. 135 Verteilung der Sitze unter den Bezirken

1 Die Verteilung der Sitze unter den Bezirken erfolgt gemäss Artikel 84 der Kantonsverfassung.

2 Der Staatsrat setzt in einem Beschluss, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, die jedem Bezirk und Halbbezirk aufgrund der letzten amtlich veröffentlichten Bevölkerungsstatistik zugeteilte Anzahl Sitze fest.

6.2 Wahlsystem

Art. 136 Doppelt-proportionale Zuteilung

1 Die Abgeordneten und die Suppleanten werden nach dem System der doppelt-proportionalen Zuteilung direkt vom Volk gewählt.

2 Die Wahl der Abgeordneten und der Suppleanten erfolgt auf dem gleichen Wahlzettel in getrennten Urnengängen.

3 Unter Nichtigkeitsstrafe muss die Liste mindestens die Kandidatur eines Abgeordneten und eines Suppleanten enthalten.

Art. 136a * Wahlkreise

1 Das Kantonsgebiet ist in sechs Wahlkreise unterteilt, um die Verteilung der Sitze entsprechend den politischen Kräften zu gewährleisten.

2 Die sechs Wahlkreise sind:

  1. a. der Wahlkreis Brig, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk Goms, dem Halbbezirk Östlich Raron und dem Bezirk Brig entsprechen;
  2. b. der Wahlkreis Visp, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk Visp, dem Halbbezirk Westlich Raron und dem Bezirk Leuk entsprechen;
  3. c. der Wahlkreis Siders, der aus einem einzigen Unterwahlkreis besteht, der dem Bezirk Siders entspricht;
  4. d. der Wahlkreis Sitten, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die den Bezirken Sitten, Ering und Gundis entsprechen;
  5. e. der Wahlkreis Martinach, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den Bezirken Martinach und Entremont entsprechen;
  6. f. der Wahlkreis Monthey, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den Bezirken Saint-Maurice und Monthey entsprechen.
Art. 137 Unterwahlkreise

1 Der Bezirk ist der Unterwahlkreis für die Grossratswahl.

2 Die Halbbezirke Östlich-Raron und Westlich-Raron bilden je einen getrennten Unterwahlkreis, sowohl für die Verteilung der Sitze unter den Bezirken als auch für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates.

3 Die Wahl findet in den Gemeinden statt.

6.3 Kandidatenlisten und Listengruppen

Art. 138 Listenhinterlegung

1 In jedem Bezirk müssen die Listen spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl um 12 Uhr beim Präfekten des Bezirks gegen Empfangsbestätigung hinterlegt sein.

2 Der Versand der Listen auf dem Postweg oder mit anderen Mitteln (Fax, elektronisch) ist nicht zulässig.

3 Jede Liste muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den anderen Listen unterscheidet.

Art. 138a * Listengruppen

Die Listen, welche die gleiche Bezeichnung und die gleiche Ordnungsnummer aufweisen, bilden auf der Ebene des Wahlkreises eine Listengruppe.

Art. 139 Annahme der Kandidaturen

Jeder Kandidat muss schriftlich erklären, dass er seine Kandidatur annimmt. Fehlt diese Erklärung im Zeitpunkt der Listenhinterlegung, wird sein Name von der Liste gestrichen. Ein Kandidat kann seine Unterschrift nach der Hinterlegung der Liste nicht mehr zurückziehen.

Art. 140 Anzahl und Bezeichnung der Kandidaten

1 Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten als Abgeordnete und Suppleanten im Bezirk zu wählen sind. Kein Name darf mehr als einmal vorkommen. Überzählige Namen werden gestrichen.

2 Kein Name darf gleichzeitig auf der Liste der Abgeordneten und jener der Suppleanten vorkommen. Ist dies der Fall wird er von der Liste der Suppleanten gestrichen.

Art. 141 Mehrfache Kandidaturen

1 Mehrfache Kandidaturen sind untersagt.

2 Der Kandidat, dessen Namen auf mehr als einer Liste im gleichen Bezirk vorkommt wird sofort vom Präfekten des Bezirks auf allen Listen gestrichen.

3 Der Kandidat, dessen Namen auf einer Liste in mehreren Bezirken vorkommt, wird sofort vom Staatsrat auf allen Listen gestrichen.

Art. 142 Listenunterzeichner - Vertreter

1 Die Liste muss von mindestens zehn Bürgern, die im Bezirk stimmberechtigt sind, unterzeichnet werden. Jeder Listenunterzeichner muss handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnsitz und Unterschrift anbringen.

2 Die Listenunterzeichner bezeichnen einen Vertreter sowie einen Stellvertreter, der für die Verbindung zu den Behörden besorgt ist. Unterlassen sie dies, gilt der Erstunterzeichner als Vertreter und der Nächstfolgende als dessen Stellvertreter.

3 Der Vertreter hat das Recht und die Pflicht, im Namen der Listenunterzeichner alle notwendigen Erklärungen, die geeignet sind, auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen, in rechtsverbindlicher Weise abzugeben. Die Beschlüsse der Listenunterzeichner werden mit dem absoluten Mehr gefasst.

Art. 143 Mehrfache Unterschriften

1 Niemand darf mehr als eine Kandidatenliste unterzeichnen.

2 Jeder Verstoss gegen diese Bestimmung zieht die Ungültigkeit der Unterschriften nach sich.

3 Jede für ungültig erklärte Unterschrift kann innert 48 Stunden ersetzt werden.

Art. 144 Unterschriftenrückzug

Ein Stimmbürger kann seine Unterschrift nach der Listenhinterlegung nicht zurückziehen.

Art. 145 Listenrückzug

Eine Liste kann nach ihrer Hinterlegung nicht zurückgezogen werden.

Art. 146 Einsichtnahme in die Listen

Die Stimmbürger können von den Listen der Kandidaturen und den Namen der Unterzeichner beim Präfekten und nach deren Übermittlung an das zuständige Departement bei diesem Kenntnis nehmen.

Art. 147 Listenbereinigung

1 Der Präfekt des Bezirks, gegebenenfalls der Staatsrat, prüft jede Wahlliste, streicht die nicht wählbaren Kandidaten und setzt dem Vertreter der Listenunterzeichner eine Frist von maximal 48 Stunden zwecks Beibringung der fehlenden Unterschriften von Stimmbürgern, Ersetzung von Kandidaten, die von Amtes wegen unter Vorbehalt von überzähligen Kandidaturen ausgeschieden wurden, Vervollständigung oder Berichtigung der Kandidatenbezeichnung oder Änderung des Listennamens, damit diese nicht mit den Listen anderer politischen Parteien verwechselt werden kann.

2 Die zur Ersetzung vorgeschlagenen Personen müssen schriftlich erklären, dass sie ihre Kandidatur annehmen. Ohne gegenteilige Angabe des Vertreters der Listenunterzeichner, werden die Ersatzkandidaturen am Ende der Liste aufgeführt.

3 Wird ein Mangel nicht innert der eingeräumten Frist beseitigt, wird die Liste als ungültig erklärt. Betrifft ein Mangel nur eine einzige Kandidatur, wird einzig der Name dieses Kandidaten gestrichen.

4 Die Entscheide des Präfekten sind spätestens am Freitag der achten Woche vor der Wahl zu fällen und sofort mitzuteilen. Die Beschwerden gegen diese Entscheide sind innert 24 Stunden beim Staatsrat einzureichen, der spätestens am Mittwoch der siebten Woche vor der Wahl endgültig entscheidet.

5 Nach dem Donnerstag der siebten Woche vor der Wahl darf an den Listen keine Änderung mehr vorgenommen werden.

Art. 148 Endgültige Listen

1 Die endgültig erstellten Kandidatenlisten bilden die offiziellen Listen. Diese Listen werden so früh wie möglich im Amtsblatt publiziert.

2 Die Präfekten übermitteln die Listen zum Druck und zur Veröffentlichung im Amtsblatt mit ihrer Bezeichnung an das zuständige Departement.

3 Das zuständige Departement teilt jeder Listengruppe in jedem Wahlkreis eine Ordnungsnummer zu. Diese Ordnungsnummer bildet integrierenden Bestandteil jeder Liste. Die Zuteilung der Ordnungsnummern erfolgt mittels Losziehung zwischen den Listengruppen, die in allen Bezirken des Wahlkreises hinterlegt worden sind. Die anderen Listen oder Listengruppen erhalten eine nachfolgende Ordnungsnummer, nötigenfalls durch Losziehung.

4

Art. 149 Verbot der Listenverbindung

Die hinterlegten Listen dürfen nicht verbunden werden.

6.4 Modalitäten der Stimmabgabe

Art. 150 Stimmabgabe

1 Der Stimmbürger stimmt, indem er sich eines gedruckten Wahlzettels oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient.

2 Wer einen leeren amtlichen Wahlzettel benutzt, kann den Namen von Kandidaten, die auf einer der hinterlegten Listen vorkommen, eintragen. Er kann darauf auch die Bezeichnung oder die Ordnungsnummer einer der hinterlegten Listen eintragen.

3 Wer einen gedruckten Wahlzettel benutzt, kann Kandidatennamen streichen, Kandidatennamen von anderen Listen eintragen (panaschieren). Er kann auch die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste streichen oder diese durch eine andere Bezeichnung oder eine andere Ordnungsnummer ersetzen.

4 Man kann nur für Kandidaten stimmen, die auf einer im Unterwahlkreis gültig hinterlegten Liste stehen.

5 Kumulieren ist nicht zulässig und der Name eines Kandidaten, der mehr als einmal auf dem gleichen Wahlzettel aufgeführt ist, zählt nur als eine Kandidatenstimme.

6 Die Änderungen, Hinzufügungen oder Streichungen müssen handschriftlich angebracht werden. Stimmen die Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer nicht überein, ist die Listenbezeichnung massgebend.

Art. 151 Gültigkeit der Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen

1 Für jede Wahl verfügt der Stimmbürger über so viele Stimmen wie es Abgeordnete und Suppleanten im Bezirk zu wählen gibt.

2 Enthält ein Wahlzettel weniger Kandidatennamen als zu wählende Mitglieder, gelten die nicht benützten Kandidatenstimmen als so viele Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. Trägt der Wahlzettel weder Bezeichnung noch Ordnungsnummer, oder trägt er mehrere Bezeichnungen, werden die nicht benutzten Stimmen als leere Stimmen bezeichnet.

3 Die Namen, die auf keiner Liste stehen, werden nicht berücksichtigt. Die auf sie entfallenden Stimmen zählen jedoch als Zusatzstimmen, sofern der Wahlzettel die Bezeichnung einer Liste oder eine Ordnungsnummer trägt und mindestens den Namen einer gültig hinterlegten Kandidatur beinhaltet.

4 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als zu wählende Mitglieder, streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Spalten, beginnt das Büro mit der Streichung der letzten Namen der Spalte rechts und fährt in aufsteigender Richtung in dieser Spalte weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher Weise weiter für die folgenden Spalten und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Spalten eingetragenen Namen werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen.

5 Wahlzettel, die eine Listenbezeichnung, aber keinen Namen eines im Unterwahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen, sind ungültig.

6.5 Stimmenauszählung und Sitzverteilung

Art. 152 Erstellung der Protokolle

1 Nach Schluss des Urnengangs gibt das Auszählbüro der Staatskanzlei sofort telefonisch oder durch ein anderes vorgeschriebenes oder vom Staatsrat erlaubtes Mittel die Resultate bekannt.

2 Es übermittelt dem Zentralbüro die Wahlprotokolle und die vom zuständigen Departement bereitgestellten Auszählformulare.

Art. 153 * Zentralbüro

1 Das Zentralbüro besteht aus einem Präfekten pro Wahlkreis, dem Staatskanzler, der dem Büro vorsteht, sowie einem Vizekanzler und einem Vertreter des zuständigen Departements.

2 Das Büro trifft sich spätestens am Vormittag des Montags, der auf die Wahl folgt, und schreitet zum Zusammenzug der Resultate sowie zur Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise und Unterwahlkreise. Es erstellt das Wahlprotokoll getrennt nach Abgeordneten und nach Suppleanten.

Art. 154 Quorum

Die Listengruppe, die in mindestens einem Unterwahlkreis acht Prozent erreicht, nimmt an der Oberzuteilung der Sitze teil. Die Stimmen der ausgeschlossenen Listen werden für die Bestimmung des Zuteilungsquotienten nicht berücksichtigt.

Art. 155 * Oberzuteilung nach Wahlkreis

1 Die gesamte Stimmenzahl jeder Liste pro Bezirk wird durch die Zahl der im betreffenden Bezirk zu vergebenden Sitze geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bestimmt die gewichtete Wählerzahl jeder Liste im entsprechenden Unterwahlkreis.

2 In jeder Listengruppe werden die gewichteten Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Zuteilungsquotienten geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Anzahl Sitze der betreffenden Listengruppe für den entsprechenden Wahlkreis.

3 Das zuständige Departement legt die Zuteilungsquotienten so fest, dass alle Sitze in jedem Wahlkreis zugeteilt werden.

4 In den Wahlkreisen, die bloss aus einem einzigen Unterwahlkreis bestehen, ist diese Zuteilung definitiv.

Art. 156 * Unterzuteilung nach Unterwahlkreis

1 Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch den Unterwahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Anzahl Sitze jeder Liste in den Bezirken.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.
  6. f) *.

2 Das zuständige Departement legt den Unterwahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1:

  1. a) *. jeder Bezirk die ihm vom Staatsrat zugewiesene Anzahl Sitze erhält und
  2. b) *. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Anzahl Sitze erhält.
Art. 157 Ermittlung der Gewählten

1 Von jeder Liste werden bis zur Zahl der erzielten Sitze die Kandidaten als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3 Werden einer Abgeordneten-Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten aufführt, so werden die verbleibenden Sitze in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen den Suppleanten zugewiesen, gegebenenfalls durch Losziehung im Falle von Stimmengleichheit.

4 Gibt es keine Suppleanten mehr, sind die Listenunterzeichner der betreffenden Liste berechtigt, auf Verlangen des Staatsrates eine Kandidatenliste vorzulegen. Diese muss von der Mehrheit der Unterzeichner genehmigt werden. Dasselbe Verfahren gilt, wenn einer Suppleantenliste mehr Sitze zugeteilt werden, als sie Kandidaten enthält.

5 Die so ermittelten Personen gelten als in stiller Wahl gewählt.

6 Machen die Unterzeichner der Kandidatenliste keinen Gebrauch von ihrem Recht, findet im betroffenen Unterwahlkreis an einem vom Staatsrat festgelegten Datum eine Ergänzungswahl statt.

6.6 Besondere Fälle, Vakanz, Rücktritt und Verfassungsrat

Art. 158 Fehlen von hinterlegten Listen

1 Wurde keine Liste hinterlegt, können die Stimmbürger jeder wählbaren Person stimmen.

2 Jeder Stimmbürger verfügt über so viele Stimmen, als Sitze zu vergeben sind. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu bestellen sind, werden die letzten Namen gemäss den Bestimmungen von Artikel 151 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes gestrichen.

3 Gewählt sind die Personen, welche die grösste Stimmenzahl erhalten haben (relatives Mehr). Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4

4a Die Stimmen, die diesen Personen zugeteilt werden, werden in der Berechnung der Stimmen für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksichtigt.

Art. 159 Hinterlegung einer einzigen Liste

1 Liegt nur eine einzige hinterlegte Liste vor, sind alle Kandidaten dieser Liste ohne Urnengang gewählt.

2 Ist die Zahl der Kandidaten dieser Liste kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, findet an dem für den ordentlichen Urnengang vorgesehenen Datum eine Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem ohne Listenhinterlegung statt. Gewählt sind die Personen mit der grössten Zahl erhaltener Stimmen (relatives Mehr). Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3

3a Die zugeteilten Stimmen und Sitze werden in der Berechnung der Stimmen für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksichtigt.

Art. 160 Vakanz während der Amtsdauer

1 Die während der Amtsdauer frei werdenden Sitze bleiben jener Liste, der sie zugeteilt waren.

2 Der Staatsrat erklärt demnach den ersten Nichtgewählten dieser Liste zum Abgeordneten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3 Hat die Liste, welcher dieser Sitz zugeteilt wurde, keine Nichtgewählten, so erklärt der Staatsrat den Suppleant in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen zum Abgeordneten.

4 Im Falle von Tod, Wahlunfähigkeit oder Verzichts des ersten Nichtgewählten oder des Suppleanten, so wird derjenige der unmittelbar nachfolgt, als gewählt erklärt.

5 Gibt es keine zusätzliche Kandidaten oder Suppleanten, ist Artikel 157 Absätze 4 bis 6 anwendbar. Es findet keine Ersatzwahl statt, wenn die Erneuerung des Grossen Rats innert zwölf Monaten stattfindet. Für die Behebung der Vakanz eines Suppleanten wird keine Ergänzungswahl organisiert.

Art. 161 Rücktritt

1 Die Abgeordneten und Suppleanten, die zurücktreten, müssen hierüber den Staatsrat schriftlich in Kenntnis setzen, der die für deren Ersetzung notwendigen Massnahmen gemäss den vorstehenden Bestimmungen trifft.

2 Der Staatsrat nimmt von Amtes wegen die Ersetzung von Abgeordneten vor, die im Sinn von Artikel 10 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten als Demissionäre gelten.

Art. 162 Ergänzungswahl

1 Bei einer Ergänzungswahl kann jeder Stimmbürger für irgendeine wählbare Person stimmen. Er verfügt über so viele Stimmen, als Sitze zu bestellen sind.

2 Die Wahl findet an einem vom Staatsrat festgelegten Datum nach dem Majorzsystem mit einfachem Mehr ohne Listenhinterlegung statt. Die Person, die am meisten Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 163 Wahl des Verfassungsrats

Die Bestimmungen über die Grossratswahlen gelten für die Wahl der Mitglieder des Verfassungsrats (Art. 103 KV).

7 Gemeindewahlen

7.1 Gemeindebehörden

7.1.1 Urversammlung

Art. 164 * Datum der Gemeindewahlen

Der Staatsrat legt auf dem Beschlussweg das Datum der Wahlen der Gemeinde- und Burgerbehörden fest, grundsätzlich auf den zweiten Oktobersonntag.

Art. 164a * Grundsatz

In jeder Gemeinde bildet die Versammlung der Bürger, die im Besitze der politischen Rechte sind, die Urversammlung, deren Befugnisse in der Verfassung und in den Gesetzen festgesetzt sind.

7.1.2 Generalrat

Art. 165 Einsetzung - Aufhebung

1 Jede Gemeinde mit einer Bevölkerung von mehr als 700 Einwohnern setzt einen Generalrat ein, sobald die Mehrheit der Urversammlung es beschliesst.

2 Zu diesem Zweck wird die Urversammlung einberufen, sofern mindestens ein Fünftel der Stimmbürger diese schriftlich verlangen. In Gemeinden mit mehr als 5'000 Einwohnern ist dieses Begehren von zehn Prozent der Stimmbürger zu stellen.

3 Dieses Begehren ist im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, dem Gemeinderat zu unterbreiten. Wird das Begehren als rechtmässig befunden, so ist es spätestens am 30. Juni (Urnenabstimmung) dem Stimmvolk zu unterbreiten.

4 Die Einberufung des Stimmvolkes erfolgt in üblicher Form durch Veröffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus.

5 Die für die Einsetzung des Generalrats vorgeschriebenen Formen und Fristen sind auch für dessen Aufhebung anwendbar.

Art. 166 Organisation

Der Generalrat bestellt sein Büro, das sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, einem Sekretär und mindestens zwei Stimmenzählern zusammensetzt, selber.

Art. 167 Wahl

1 Der Generalrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und tritt das Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an.

2 Er wird nach dem Proporzsystem gewählt.

Art. 168 Wählbarkeit - Rücktritt

1 Jeder Schweizer Stimmbürger, der das Stimmrecht auf Gemeindeebene besitzt, ist in das Amt eines Generalrats wählbar.

2 Der Verlust der Stimmberechtigung hat den Mandatsverlust zur Folge.

3 Niemand ist gehalten, das Amt eines Mitglieds des Generalrats anzunehmen. Der Rücktritt von diesem Amt ist an keine Voraussetzung gebunden.

4 Der Gemeinderat nimmt die Ersetzungen aller Mitglieder des Generalrats vor, die zurückgetreten oder nicht mehr wählbar sind.

7.1.3 Gemeinderat

Art. 169 Zusammensetzung

1 Der Gemeinderat besteht aus mindestens 3 und höchstens 15 Mitgliedern, von denen einer Präsident und einer Vizepräsident ist.

2 Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats muss immer ungerade sein.

Art. 170 Änderung der Zahl der Ratsmitglieder

1 Jedes Begehren um Änderung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats kann von mindestens einem Fünftel der Stimmbürger, vom Generalrat oder vom betreffenden Gemeinderat selbst gestellt werden. Das Begehren muss die gewünschte Zahl der Ratsmitglieder nennen.

2 Das Begehren der Stimmbürger muss im Verlaufe des Jahres, in dem die Erneuerung der Gemeindebehörden stattfindet, spätestens jedoch am 1. Mai des Wahljahres schriftlich beim Gemeindepräsidenten eingereicht werden. Das Begehren der Räte muss innert der gleichen Frist gestellt werden.

3 Werden die Begehren als rechtmässig befunden, so sind sie bis spätestens am 30. Juni (Urnenabstimmung) dem Stimmvolk vorzulegen.

4 Die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt in üblicher Form durch Veröffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus.

Art. 171 Modalitäten der Stimmabgabe

1 Sind mehrere Begehren gestellt worden, so hat sich der Stimmbürger gleichzeitig über jedes einzelne von ihnen auszusprechen.

2 Erreichen mehrere Vorschläge das absolute Mehr, so gilt jener als angenommen, der am meisten Stimmen erhält.

Art. 172 Wahl

1 Der Gemeinderat, der alle vier Jahre gewählt wird, tritt sein Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an.

2 Er wird entweder nach dem Proporzsystem (Art. 193 bis 198) oder nach dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung gewählt.

Art. 173 Wählbarkeit

Jeder Schweizer Stimmbürger ist in das Amt eines Gemeinderats wählbar. Der Wohnsitz im Kanton oder in der Gemeinde ist nicht erforderlich.

Art. 174 Amtszwang - Rücktritt

1 Kein in der Gemeinde wohnhafter Stimmbürger kann sich weigern, während vier Jahren als Gemeinderat zu amten, ausser es liegen wirklich festgestellte berechtigte Gründe für eine Ausnahme vor. Ein Gewählter kann sich nicht auf die Anzahl Amtsjahre berufen, um seinen Rücktritt zu begehren, bevor der Zeitraum, für den er gewählt wurde, abgelaufen ist.

2 Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen.

7.1.4 Präsident und Vizepräsident

Art. 175 Wahl

1 Der Präsident und der Vizepräsident der Gemeinde, die alle vier Jahre gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden Jahres an.

2 Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde findet nach dem Majorzsystem mit obligatorischer Listenhinterlegung (Art. 199 bis 205) statt.

3

Art. 176 Wählbarkeit

Wählbar in das Amt eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderats.

Art. 177 Amtszwang - Rücktritt

Ein Gemeinderat kann sich nicht weigern, das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während vier Jahren zu übernehmen. Im Übrigen ist Artikel 174 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

7.1.5 Richter und Vizerichter

Art. 178 Wahl

1 Der Richter und der Vizerichter der Gemeinde, die alle vier Jahre gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden Jahres an.

2 Die Wahl des Richters und des Vizerichters findet nach dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung statt.

Art. 179 Wählbarkeit

Jeder Schweizer Stimmbürger ist in das Amt eines Richters oder eines Vizerichters wählbar. Der Wohnsitz im Kanton, im Kreis oder in der Gemeinde ist nicht erforderlich.

Art. 180 Amtszwang - Rücktritt

1 Niemand ist verpflichtet, das Amt eines Richters oder eines Vizerichters der Gemeinde anzunehmen. Bei Annahme führt der Gewählte sein Amt bis zum Ende seiner Amtszeit aus, ausser bei Krankheit oder Wohnortswechsel.

2 Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen.

Art. 181 Bildung von interkommunalen Kreisen

1 Zwei oder mehrere Gemeinden können mittels einer von der Gemeindelegislative angenommenen und vom Staatsrat genehmigten Vereinbarung einen interkommunalen Gerichtskreis im Sinne von Artikel 62 der Kantonsverfassung bilden. Der Entscheid der Gemeindelegislative hat spätestens am 30. Juni des Wahljahres zu erfolgen.

2 In diesem Fall bildet der Kreis einen einzigen Wahlkreis für die Wahl eines einzigen Richters und eines einzigen Vizerichters.

3 Die Wahl findet in jeder Gemeinde statt. Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Zusammenzugs der Wahlresultate und deren Veröffentlichung oder der interkommunalen Auszählung. Im Übrigen sind die Artikel 178 bis 180 anwendbar.

7.2 Burgerbehörden

7.2.1 Burgerversammlung

Art. 182 Grundsatz

In jeder Burgergemeinde bildet die Versammlung der Burger, die das Stimmrecht gemäss Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes innehaben, die Burgerversammlung, deren Befugnisse durch die Verfassung und die Gesetze festgesetzt sind.

7.2.2 Burgerrat

Art. 183 Zusammensetzung

1 In den Gemeinden mit einem getrennten Burgerrat, setzt sich dieser aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern zusammen.

2 Die Zahl der Mitglieder des Burgerrats muss immer ungerade sein.

Art. 184 Bildung eines getrennten Burgerrats

1 Im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, kann ein Fünftel der in Burgerangelegenheiten stimmberechtigten Bürger (Art. 13 Abs. 1 Bst. b) auf der Gemeindekanzlei ein Gesuch hinterlegen, mit dem die Bildung eines getrennten Burgerrats verlangt wird. Das Gesuch muss die gewünschte Zahl der Burgerräte nennen.

2 Die Abstimmung hat spätestens am 30. Juni desselben Jahres stattzufinden und die Mehrheit der Stimmenden entscheidet, ob sie einen getrennten Rat wählen will (Urnenabstimmung).

3 Ist die Trennung der beiden Räte einmal beschlossen, so bleibt sie bis zum gegenteiligen Beschluss der stimmberechtigten Burger aufrechterhalten. Das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 ist anwendbar.

4 Bei der Bildung eines Burgerrats wird dessen Wahl vom Gemeinderat organisiert. Dieser besorgt die Verwaltung der Burgerangelegenheiten bis zum Amtsantritt des Burgerrats am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres.

Art. 185 Änderung der Zahl der Ratsmitglieder

1 Jedes Begehren auf Änderung der Zahl der Mitglieder des Burgerrats kann von einem Fünftel der Burger, die in Burgerangelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 13 Abs. 1 lit. b) oder vom Burgerrat selber gestellt werden. Das Begehren muss die gewünschte Zahl der Ratsmitglieder nennen.

2 Das Begehren der Burger muss im Verlauf des Jahres der Erneuerung der Burgerbehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, schriftlich beim Burgerpräsidenten eingereicht werden. Das Begehren des Rats muss innert derselben Frist erfolgen.

3 Werden die Begehren als rechtmässig erkannt, so sind sie spätestens am 30. Juni desselben Jahres den Burgern zur Genehmigung vorzulegen (Urnenabstimmung).

4 Die Einberufung der stimmberechtigten Burger erfolgt in der ordentlichen Form durch Veröffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus.

Art. 186 Modalitäten der Stimmabgabe

Artikel 171 ist anwendbar.

Art. 187 Wahl

1 Der Burgerrat, der alle vier Jahre gewählt wird, tritt sein Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an.

2 Der Burgerrat wird entweder nach dem Proporzsystem (Art. 193 bis 198) oder nach dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung gewählt.

3 Bei der Bildung eines getrennten Burgerrats gilt das Proporzsystem.

Art. 188 Wählbarkeit

Alle Burger, ob in der Burgergemeinde wohnhaft oder nicht, sind in das Amt eines Burgerrats wählbar.

Art. 189 Amtszwang - Rücktritt

1 Kein in der Gemeinde wohnhafter Burger kann sich weigern, während vier Jahren als Burgerrat zu amten, ausser es liegen wirklich festgestellte berechtigte Gründe für eine Ausnahme vor. Der Gewählte kann sich nicht auf die Anzahl der Amtsjahre berufen, um seinen Rücktritt zu begehren, bevor der Zeitraum, für den er gewählt wurde, abgelaufen ist.

2 Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen.

7.2.3 Präsident und Vizepräsident

Art. 190 Wahl

1 Der Präsident und der Vizepräsident der Burgergemeinde, die alle vier Jahre gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden Jahres an.

2 Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde findet nach dem Majorzsystem mit obligatorischer Listenhinterlegung (Art. 199 bis 205) statt.

3

Art. 191 Wählbarkeit

Wählbar in das Amt eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten der Burgergemeinde sind die Mitglieder des Burgerrats.

Art. 192 Amtszwang - Rücktritt

Ein Burgerrat kann sich nicht weigern, das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten der Burgergemeinde während vier Jahren zu übernehmen. Im Übrigen ist Artikel 189 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

7.3 Wahlsystem

7.3.1 Proporzsystem

Art. 193 Verweis

1 Die Bestimmungen betreffend die Grossratswahl gelten analog für die Wahl des Generalrats und der Gemeinde- und Burgerräte in den Gemeinden, in denen diese Wahlen nach dem Proporzsystem erfolgen.

2 Insbesondere gelten die Bestimmungen betreffend die Annahme der Kandidaturen (Art. 139), die Listenunterzeichner und die Vertreter (Art. 142), die mehrfachen Unterschriften und deren Rückzug (Art. 143 und 144), den Listenrückzug (Art. 145), das Verbot der Listenverbindung (Art. 149), die Stimmabgabe (Art. 150), die Gültigkeit der Stimmen (Art. 151), das Fehlen von hinterlegten Listen (Art. 158 Abs. 1 bis 3) und die Hinterlegung einer einzigen Liste (Art. 159 Abs. 1 und 2).

3 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen dieses Kapitels.

Art. 194 Listenhinterlegung

1 Die von den politischen Parteien oder Gruppierungen zusammengestellten Listen müssen spätestens am siebten Montag vor dem betreffenden Urnengang um 12 Uhr gegen Empfangsbestätigung auf der Kanzlei des betreffenden Rats hinterlegt werden. Die Übergabe der Listen auf dem Postweg oder mit anderen Mitteln (Fax, elektronisch) ist nicht zulässig.

2 Diese Umschläge werden spätestens am darauf folgenden Tag dem zu einer Sitzung versammelten Rat übermittelt. Die Listen der Kandidaten und der Listenunterzeichner werden sodann öffentlich und können auf der betreffenden Gemeindekanzlei eingesehen werden.

3 Die Hinterlegung der Liste ist im Namen der politischen Partei oder Gruppierung in den Gemeinden mit mehr als 1'000 Stimmbürgern von mindestens zehn und in Gemeinden von 1'000 und weniger Stimmbürgern von mindestens fünf in der Gemeinde wohnhaften Stimmbürgern zu unterzeichnen. Liegt keine Angabe vor, so gilt der Erstunterzeichner als Parteivertreter.

4 Jede politische Partei kann auf ihrer Liste so viele Kandidaten aufführen als Sitze zu vergeben sind; die zuviel aufgeführten Kandidaten werden am Ende der Liste von Amtes wegen gestrichen.

Art. 195 * …
Art. 196 Mehrfache Kandidaturen

1 Mehrfache Kandidaturen sind untersagt.

2 Der Kandidat, dessen Namen auf mehr als einer Liste steht, muss sich schriftlich für eine unter ihnen entscheiden. Andernfalls schreitet der betreffende Rat zur Losziehung.

Art. 197 Listenbereinigung

1 Jede politische Partei oder Gruppierung gibt die Bezeichnung oder den Titel ihrer Liste anlässlich der Hinterlegung bei der Kanzlei an. Die so festgehaltene Bezeichnung wird ausschliessliches Eigentum der politischen Partei oder Gruppierung.

2 Der betreffende Rat prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die nicht wählbaren Personen, verlangt nötigenfalls die Vervollständigung der Unterzeichnerliste, lässt die von Amtes wegen ausgeschiedenen Personen ersetzen, lässt die Bezeichnung der Kandidaten ergänzen oder berichtigen oder den Namen der Liste abändern, damit diese nicht mit den Listen anderer politischer Parteien oder Gruppierungen verwechselt werden kann.

3 Diese Änderungen müssen bis zum siebten Donnerstag vor der Wahl um 12 Uhr vorgenommen werden.

4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Eigentums an der Benennung oder am Titel der Liste entscheidet der Staatsrat auf Vormeinung des übergeordneten Organs der beteiligten politischen Partei.

Art. 198 Anschlag

1 Der betreffende Ratspräsident lässt die rechtzeitig hinterlegten Kandidatenlisten am sechsten Montag vor der Wahl im öffentlichen Anschlagkasten anschlagen.

2 Diese Listen müssen oben eine Ordnungsnummer, die der Reihenfolge ihrer Hinterlegung entspricht, tragen.

Art. 198a * Quorum

Die Listen, die nicht acht Prozent der Summe der Parteistimmen erreicht haben, sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Stimmen der ausgeschlossenen Listen werden jedoch für die Bestimmung des Quotienten berücksichtigt.

Art. 198b * Erste Verteilung

1 Die Summe der Parteistimmen wird durch die um eins erhöhte Zahl der zu verteilenden Sitze geteilt. Die so erhaltene Zahl wird auf die nächsthöhere ganze Zahl erhöht, die dann den Quotienten bildet.

2 Jede Liste, die das Quorum erreicht hat, hat Anspruch auf so viele Gewählte als der Quotient in der Summe der Parteistimmen enthalten ist.

Art. 198c * Weitere Verteilungen

1 Sind noch nicht alle Sitze verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:

  1. a. die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt;
  2. b. der nächste Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist;
  3. c. haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf den nächsten Sitz, so erhält jene unter diesen Listen den nächsten Sitz, welche bei der Teilung nach Artikel 198b Absatz 2 den grössten Rest erzielte;
  4. d. falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht der Sitz an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist;
  5. e. haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen den nächsten Sitz, bei welcher der Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist;
  6. f. falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.

2 Dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.

Art. 198d * Ermittlung der Gewählten

1 Von jeder Liste werden bis zur Zahl der erzielten Sitze die Kandidaten als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten enthält, so sind die Listenunterzeichner der betreffenden Liste berechtigt, eine Kandidatenliste vorzulegen. Diese muss von der Mehrheit der Unterzeichner genehmigt werden.

4 Die so ermittelten Personen gelten als in stiller Wahl gewählt.

5 Machen die Unterzeichner der Kandidatenliste keinen Gebrauch von ihrem Recht, findet eine Ergänzungswahl an einem vom Gemeinderat festgelegten Datum statt.

7.3.2 Majorzsystem

Art. 199 * Berechnung des Mehrs

1 Für die Wahl der Gemeinde- und Burgerräte, der Präsidenten und Vizepräsidenten wie auch der Richter und Vizerichter nach dem Majorzsystem gilt das absolute Mehr im ersten Wahlgang und das relative Mehr im zweiten Wahlgang.

2 Das absolute Mehr wird gemäss Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmt. Es wird für jeden Kandidaten separat berechnet. Übersteigt die Zahl der Kandidaten, welche das absolute Mehr erreicht haben, die Zahl der zu besetzenden Sitze, gelten jene als gewählt, welche die grösste Anzahl Stimmen auf sich vereinigt haben.

3 Im zweiten Wahlgang sind bis zur Anzahl der zu besetzenden Sitze derjenige beziehungsweise diejenigen gewählt, welche die grösste Anzahl Stimmen erhalten haben.

4 Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen im ersten oder im zweiten Wahlgang erhalten, entscheidet das Los.

Art. 200 Kandidatenlisten

1 Die Wahl nach dem Majorzsystem findet mit amtlicher Listenhinterlegung statt. Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten aufweisen als Mitglieder zu wählen sind.

2 Im ersten Wahlgang müssen die Kandidatenlisten, mit oder ohne Bezeichnung, spätestens bis zu folgenden Terminen bei der Gemeindekanzlei hinterlegt werden:

  1. a) *. für die Gemeinderats- und Burgerratswahlen, die Wahl des Gemeinderichters- und des Vizerichters: spätestens am siebten Montag vor den Wahlen um 12 Uhr;
  2. b) *. für die Präsidenten- und Vizepräsidentenwahlen: am Dienstag, der auf die Gemeinderats- bzw. Burgerratswahlen folgt, spätestens um 12 Uhr.

3 Im zweiten Wahlgang müssen die vorgängig von den Kandidaten unterzeichneten Kandidatenlisten, mit oder ohne Bezeichnung, spätestens am Dienstag, der dem ersten Wahlgang folgt, um 18 Uhr, auf der Gemeindekanzlei hinterlegt sein. Die hinterlegten Listen müssen spätestens am Tag darauf im öffentlichen Anschlagkasten angeschlagen werden. Neue Kandidaten dürfen vorgeschlagen werden.

4 Im Übrigen gelten die Artikel 194 bis 198.

Art. 201 Stimmabgabe

1 Der Stimmbürger übt sein Stimmrecht aus, indem er sich entweder eines gedruckten Wahlzettels, oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient.

2 Benutzt er einen gedruckten Wahlzettel, so kann er ihn von Hand verändern, indem er den Namen einzelner Kandidaten streicht, oder darauf den Namen anderer Kandidaten schreibt.

3 Es ist untersagt, den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal auf die gleiche Liste zu setzen. Die Wiederholung eines Namens gilt als nicht geschrieben.

4 Benutzt er einen leeren amtlichen Wahlzettel, so muss er ihn von Hand ausfüllen.

5 Nur die gedruckten Wahlzettel sowie die leeren amtlichen Wahlzettel sind gültig.

Art. 202 Anzahl Stimmen

Der Stimmbürger verfügt über so viele Stimmen wie es Sitze zu besetzen hat. Alle an wählbare Personen abgegebenen Stimmen werden berücksichtigt.

Art. 203 Bereinigung der Stimmen

1 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als es zu wählende Kandidaten gibt, so streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben.

2 Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Kolonnen, beginnt das Büro mit der Streichung des letzten Namens der Kolonne rechts und fährt in aufsteigender Richtung in dieser Kolonne weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher Weise weiter für die folgenden Kolonnen und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Kolonnen eingetragenen Namen werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen.

3 Trägt der Wahlzettel bei der Wahl eines einzigen Mitgliedes einer Behörde mehr als einen Namen, so ist er ungültig.

Art. 204 Fehlen von Listen

1 Wurde keine Liste hinterlegt, so können die Stimmbürger für jede wählbare Person stimmen.

2 Gewählt sind bis zur Anzahl der zu bestellenden Sitze derjenige beziehungsweise diejenigen, welche die grösste Anzahl Stimmen erhalten haben. Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet das Los.

Art. 205 Stille Wahl

1 Wurde nur eine einzige Liste hinterlegt, so sind alle Kandidaten dieser Liste ohne Urnengang gewählt. Dasselbe gilt, wenn die Zahl der Kandidaten aller Listen gleich oder kleiner ist als die Zahl der zu besetzenden Sitze.

2 Ist die Anzahl Kandidaten kleiner als die Anzahl der zu besetzenden Sitze, so erfolgt eine Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem ohne Listenhinterlegung an dem für den ordentlichen Wahlgang vorgesehenen Datum. Gewählt sind die Personen, welche am meisten Stimmen (relatives Mehr) erhalten haben. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7.3.3 Wechsel des Wahlsystems

Art. 206 Wechsel des Systems

1 In den Gemeinden mit weniger als 1'500 Einwohnern beziehungsweise wohnsässigen Burgern kann ein Fünftel der Stimmberechtigten einen Wechsel des Wahlsystems verlangen.

2 Unter Einwohnern versteht man die schweizerische Wohnbevölkerung am 31. Dezember, der dem Begehren vorangeht.

Art. 207 *
Art. 208 Verfahren

1 Das Begehren muss in der Form der Petition, die mindestens den Namen eines Vertreters und eines Stellvertreters beinhaltet, im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, gegen Empfangsbescheinigung bei der Gemeinde- oder Burgerkanzlei hinterlegt sein.

2 Die Unterschriften können nach Hinterlegung der Petition nicht mehr zurückgezogen werden.

3 Das Begehren wird dem Gemeinde- oder Burgerrat unterbreitet, der beschliesst, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt werden, und teilt sogleich seinen Beschluss sowohl dem Vertreter der Petition wie auch den Stimmbürgern mittels Anschlag am öffentlichen Anschlagkasten mit.

Art. 208a * Entscheid

1 Wird das Begehren um Wechsel des Wahlsystems vom Gemeinderat als rechtmässig befunden, befragt dieser die Stimmbürger (Urnenabstimmung) spätestens am 30. Juni.

2 Gemäss Artikel 87 der Kantonsverfassung ist der Systemwechsel angenommen, wenn dies die Versammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmzettel beschliesst.

7.4 Besondere Fälle, Vakanz und Rücktritt

Art. 209 Vakanz

1 Jede Vakanz einer Gemeindefunktion ist kurzfristig zu besetzen, es sei denn, dass die Gesamterneuerung der Behörden innert sechs Monaten erfolgt.

2 Der Gemeinderat kann im letzten Jahr der Verwaltungsperiode auf die Besetzung einer Funktion verzichten, wenn die Ersetzung eine Volksabstimmung erfordert. Ein Fünftel der Stimmberechtigten kann indes die Durchführung eines solchen Urnengangs verlangen.

Art. 210 Ergänzungswahlen beim Majorzsystem

1 Den Ergänzungswahlen im Majorzsystem geht die obligatorische Hinterlegung der Kandidatenliste bei der Gemeindekanzlei spätestens am dritten Dienstag vor der Wahl um 12 Uhr voraus.

2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Wahl im Majorzsystem Anwendung.

Art. 211 Ergänzungswahlen beim Proporzsystem

1 Im Proporzsystem verbleibt der vakante Sitz der politischen Partei, welcher er zugeteilt worden war.

2 Der Gemeinderat erklärt den ersten nicht gewählten Kandidaten der Liste dieser politischen Partei als gewählt. Fehlt ein zusätzlicher Kandidat, so auferlegt er den Unterzeichnern dieser Liste eine Frist von 20 Tagen, um eine Kandidatur vorzuschlagen. Der auf diese Weise bezeichnete Kandidat wird als in stiller Wahl gewählt erklärt.

3 Machen die Unterzeichner keinen Gebrauch von ihrem Recht innert der auferlegten Frist oder falls eine Mehrheit von ihnen sich auf eine Kandidatur nicht einigen kann, so findet eine Ergänzungswahl gemäss Artikel 210 statt.

8 Vorbereitungshandlungen, Beschwerdeverfahren und Strafbestimmungen

8.1 Vorbereitungshandlungen

Art. 212 Grundsatz

1 Die Vorbereitungshandlungen einer kantonalen oder kommunalen Wahl oder Abstimmung können Gegenstand einer Intervention beim Staatsrat sein.

2 Als Vorbereitungshandlungen gelten alle Handlungen und Massnahmen, die von den Behörden vor dem Urnengang getätigt werden.

Art. 213 Sicherungsmassnahmen

Der Staatsrat trifft die von den Umständen gebotenen angemessenen und sichernden Massnahmen, um die festgestellten Unregelmässigkeiten oder Mängel wenn möglich vor Schluss des Urnengangs zu beseitigen.

8.2 Verfahren und Rechtsmittel

Art. 214 Beschwerdeberechtigung

Alle Personen, die im Besitz der politischen Rechte sind, und alle körperschaftlich organisierten politischen Parteien sind in dem sie betreffenden Wahlkreis beschwerdeberechtigt.

Art. 215 Beschwerde gegen eine kantonale und kommunale Wahl oder Abstimmung

1 Eine Beschwerde kann eingereicht werden beim Staatsrat gegen die Gesetzmässigkeit einer kommunalen Wahl oder Abstimmung und beim Grossen Rat über die Staatskanzlei gegen die Gesetzmässigkeit einer kantonalen Wahl oder Abstimmung.

2 Die Beschwerde muss innert drei Tagen nach Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage seit der Veröffentlichung der Resultate mittels eingeschriebenem Brief hinterlegt werden (Art. 87).

3 Die Beschwerde hat alle Tatsachen und Gründe, auf die sie sich stützt, anzugeben. Mit der Beschwerde muss unter Verfallstrafe ein Betrag von 500 Franken hinterlegt werden.

Art. 216 Beschwerde an den Staatsrat

Im Falle von Beschwerden gegen die Gemeinde- oder Burgerwahlen entscheidet der Staatsrat vor dem folgenden 1. Januar, ob die bisherigen oder die neuen Behörden bis zum Fällen des Entscheids amten müssen. Der Entscheid in der Sache hat grundsätzlich innert vier Monaten zu erfolgen.

Art. 217 Ungültigerklärung

1 Wahlen und Abstimmungen dürfen nur für ungültig erklärt werden, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die geltend gemachten Unregelmässigkeiten das Resultat des Urnengangs in entscheidender Weise beeinflusst haben.

2 Wird eine Wahl oder Abstimmung als ungültig erklärt, so setzt der Staatsrat das Datum der neuen Wahl- oder Abstimmungshandlungen fest und ordnet die zu diesem Zweck erforderlichen Massnahmen an.

3 Die gestützt auf Artikel 215 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erlassenen Beschlüsse des Staatsrates können Gegenstand einer Beschwerde an das Kantonsgericht bilden.

Art. 218 Verweis

Unter Vorbehalt der Spezialbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die kantonalen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

Art. 219 Beschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten

Die Beschwerden gegen die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werden vom Bundesgesetz über die politischen Rechte geregelt.

8.3 Strafbestimmungen

Art. 220 Strafbare Handlungen

Die Vergehen gegen den Volkswillen werden nach Massgabe des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet (Art. 279 bis 283).

Art. 221 Disziplinarische Massnahmen

1 Der Staatsrat kann den Mitgliedern der kommunalen Behörden, den kommunalen Beamten und Angestellten sowie den Mitgliedern der Wahl- und Auszählbüros, welche die ihnen vom vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen auferlegten Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, eine Busse bis höchstens 5'000 Franken auferlegen.

2 Die administrativen Strafverfahren werden vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sowie von der Strafprozessordnung geregelt.

8a Transparenz bei der Finanzierung des politischen Lebens

Art. 221a * Politische Parteien

1 Jede politische Partei, die im Grossen Rat vertreten ist, hält zur Verfügung:

  1. a. ihre Jahresrechnung und die Liste ihrer Spender, vor dem 30. Juni;
  2. b. ihre Kampagnenrechnung und die Liste ihrer Spender, innert 180 Tagen nach dem Urnengang.

2 Jede Liste der Spender muss enthalten:

  1. a. die Firma der juristischen Personen, die einen Gesamtbetrag von mehr als 5’000 Franken zu Gunsten der Partei gespendet haben, unter Angabe jedes gespendeten Betrags;
  2. b. Name und Vorname der natürlichen Personen, die einen Gesamtbetrag von mehr als 5’000 Franken zu Gunsten der Partei gespendet haben, unter Angabe jedes gespendeten Betrags.

3 Als Spenden im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten Geldzuwendungen und Naturalleistungen. Freiwilligenarbeit wird nicht berücksichtigt.

4 Spenden, die von Spendern stammen, die nicht identifiziert werden können, sind verboten. Sie müssen zurückbezahlt oder einer juristischen Person, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, übergeben werden. In diesen Fällen muss ein entsprechender Beleg erstellt werden.

5 Die Dokumente können während 60 Tagen eingesehen werden.

Art. 221b * Kampagnenkomitees und Organisationen

1 Jedes Kampagnenkomitee oder jede Organisation, die massgeblich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen auf kantonaler Ebene beteiligt ist, hält innert 180 Tagen nach dem Urnengang seine/ihre Kampagnenrechnung und die Liste seiner/ihrer Spender zur Verfügung.

2 Artikel 221a Absätze 2 bis 5 gilt sinngemäss.

3 Leistungen, die von Personal erbracht werden, das vom Kampagnenkomitee oder von der Organisation angestellt wurde, müssen in der Rechnung beziffert werden.

4 Für Initiativen und Referenden beginnt der Referenzzeitraum mit der Eröffnung der Frist für die Unterschriftensammlung; in den anderen Fällen beruht die Zählung auf den 12 Monaten vor der Abstimmung.

Art. 221c * Kandidaten für kantonale Wahlen

1 Jeder Kandidat für die Staatsrats- oder Ständeratswahl hält innert 180 Tagen nach dem Wahlgang die Liste seiner Spender zur Verfügung.

2 Artikel 221a Absätze 2 bis 5 gilt sinngemäss.

Art. 221d * Zugang zu Informationen

Die gemäss den Artikeln 221a bis 221c zur Verfügung zu haltenden Informationen müssen innert 10 Tagen jedem Interessierten mitgeteilt werden, der ein schriftliches Gesuch an die in diesen Bestimmungen genannten Personen stellt. Leisten diese Personen dem Gesuch nicht innert nützlicher Frist Folge, kann sich der Interessierte an den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden, der ein Schlichtungsverfahren gemäss GIDA einleitet.

Art. 221e * Bussen

Auf Gesuch des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten hin kann der Staatsrat den in den Artikeln 221a, 221b und 221c genannten Personen oder deren Mitgliedern, die sich weigern, Interessierten die Rechnungen oder die Liste der Spender zuzustellen, oder die falsche oder unvollständige Informationen zustellen, eine Busse bis zu maximal 10’000 Franken auferlegen.

9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 222 Änderung geltenden Rechts

1 Das Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte wird geändert.

2 Das Gemeindegesetz wird geändert.

Art. 223 Aufhebung geltenden Rechts

Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972 und die Verordnung zur Festsetzung der Anwendungsmodalitäten der brieflichen Stimmabgabe vom 17. April 1996 sind aufgehoben.

Art. 224 Übergangsbestimmung

1 Während einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins nicht für Burger, die in ihrer Burgergemeinde wohnhaft sind und für die kein Heimatschein ausgestellt wurde. Nach Ablauf dieser Frist verfügen nur jene Bürger über das Stimmrecht, die ihren Heimatschein hinterlegt haben.

2 Die Begehren um Wechsel des Wahlsystems, die unter altem Recht gestellt wurden, werden nach dem neuen Recht behandelt.

Art. 225 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt der Genehmigung durch den Bund.

2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

3 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

4 Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest.