941.200

Verordnung betreffend das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen

vom 21. December 2005
(Stand am 01.01.2006)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 1 Absatz 2, 3 und 6 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 14. Oktober 2004;
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung,

verordnet:

Art. 1 Zuständiges Departement

1 Zuständig ist das mit dem Messwesen beauftragte Departement, vertreten durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachfolgend: Dienststelle).

2 Es ist für die Anwendung der Bundesbestimmungen im Messwesen verantwortlich.

Art. 2 Aufgaben und Organisation

1 Die den Eichmeistern obliegenden Aufgaben sind in der Verordnung des Bundesrates über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom 25. Juni 1980 und in der Verordnung des Bundesrates über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr vom 8. Juni 1998 festgelegt.

2 Eine Weisung der Dienststelle legt die Einzelheiten zur Ausführung der übertragenen Aufgaben fest.

Art. 3 Gebühren und Kosten

1 Die Eichgebühren werden gemäss den Bestimmungen der Eichgebühren-Verordnung des Bundesrates vom 30. Oktober 1985 und den Weisungen und Mitteilungen des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung festgelegt.

2 Für jede durchgeführte Kontrolle (allgemeine periodische Kontrolle) wird eine Pauschale von 15 Franken als Beteiligung an den Reisekosten der Eichmeister erhoben.

3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Beträgen können die nachfolgenden effektiven Kosten erhoben werden:

  1. a. die Kosten für die Miete und den Transport der nötigen Prüfmittel (Mess- und Hilfsmittel);
  2. b. die Kosten für notwendige besondere Arbeitshilfen wie Hilfskräfte und besondere Gerätschaften;
  3. c. die Kosten für Arbeiten, die über die eigentlichen Eicharbeiten hinausgehen, wie Vorabklärungen, Verpackung und Versand;
  4. d. die Kosten der Eichstellen für Justierarbeiten und zusätzliche Messungen;
  5. e. die auf Verlangen und/oder ausserhalb der allgemeinen periodischen Kontrolle durchgeführten Kontrollen.

4 Die effektiven Kosten einer Kontrolle können unter mehreren Gebührenpflichtigen aufgeteilt werden.

5 Die Rechnungen werden von der Dienststelle in Form einer Verfügung erstellt.

Art. 4 Räumlichkeiten, Material und Fahrzeuge

1 Der Kanton stellt den Eichmeistern die Räumlichkeiten, das Material und die Fahrzeuge, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen, zur Verfügung.

2 Die Entschädigung für die Benutzung von Spezialfahrzeugen wird durch einen Entscheid des Staatsrates festgelegt.

Art. 5 Verantwortung

1 Die Eichmeister sind dafür verantwortlich, die Räumlichkeiten, das Material und die Fahrzeuge, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu benutzen.

2 Jeder verlorene, beschädigte oder übermässig abgenutzte Gegenstand wird auf Kosten der Eichmeister ersetzt oder repariert, sofern ihn ein Verschulden trifft.

Art. 6 Übergangsbestimmung betreffend das Material und die Fahrzeuge

1 Der Kanton übernimmt das private Material der Eichmeister, welches sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

2 Die Einzelheiten dieser Übernahme werden durch einen Entscheid des Staatsrates festgelegt.

3 Die Eichmeister benutzen ihre Privatfahrzeuge solange, bis der Kanton Letzteren die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Fahrzeuge zur Verfügung stellt.

Art. 7 Aufhebung

Die vorliegende Verordnung hebt die Verordnung über das Messwesen vom 1. Juli 1981 auf.

Art. 8 Veröffentlichung und Inkraftreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig wie das Gesetz in Kraft zu treten.