941.2

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen

vom 14. October 2004
(Stand am 01.01.2006)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 46 und 125 der Bundesverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977 und seine Verordnungen;
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Eichkreis und zuständige Behörde

1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.

2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwendung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.

Art. 2 Dienstverhältnis und Vereidigung

1 Das Dienstverhältnis der Eichmeister ist dem Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis unterstellt.

2 Die Eichmeister werden durch den Staatsrat vereidigt.

Art. 3 Reisekosten

Der Staatsrat setzt einen Tarif fest, welcher die Beteiligung der Gebührenpflichtigen an den Reisekosten der Eichmeister bestimmt.

Art. 4 Verfahren

1 Jeder Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt der Einsprache.

2 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.

3 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 5 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen jene der Bundesgesetzgebung über das Messwesen verstösst, kann mit einer Busse von 100 Franken bis zu 20'000 Franken bestraft werden.

2 Strafbehörde ist die kantonale Behörde. Sie kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig werden.

3 Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 6 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.

2 Er erlässt zudem alle notwendigen Übergangsbestimmungen, insbesondere jene betreffend die Übernahme der Ausstattung und der bestehenden Einrichtungen.

3 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.

2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.