1 Können mit bis zu höchstens 5 Prozent der zulässigen Ausgaben unterstützt werden:
- a. interkantonale, grenzüberschreitende, nationale und internationale Sportwettkämpfe für Junioren und Senioren, die im Jahreskalender eines nationalen Verbandes oder einer Gruppierung mit sportlichem Charakter - die Swiss Olympic angeschlossen ist - aufgeführt oder die von der Sport-Fonds Kommission zugelassen sind;
- b. Juniorenturniere, die im Jahreskalender eines Swiss Olympic angeschlossenen nationalen Verbandes aufgeführt sind und an denen schweizer und ausländische Junioren-Spitzenathleten von internationalem Niveau teilnehmen;
- c. Volksläufe, die von den anerkannten und zuständigen kantonalen Verbänden eine positive Vormeinung erhalten haben und bei denen mehr als 300 Teilnehmer (am Start des Rennens) teilnehmen und die in einer offiziellen Rangliste erfasst werden; die Kommission behandelt die Sonderfälle;
- d. Veranstaltungen, die den Breitensport fördern und die mehr als 2'500 Teilnehmer vereinen.
2 Ein zusätzlicher Beitrag von 20 Prozent des Grundbetrags kann für sportliche und körperliche Aktivitäten, die speziell für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr organisiert werden, gewährt werden.
3 Die Veranstaltung muss vollständig oder teilweise im Wallis stattfinden.
4 Jeder Organisator einer zu unterstützenden Veranstaltung muss einen guten Ruf geniessen und dem Gesuch die positive Vormeinung des Präsidenten des betroffenen kantonalen Verbandes beilegen.
5 Jeder Organisator einer vom Sport-Fonds unterstützten Veranstaltung muss dieser Organisation eine angemessene Sichtbarkeit garantieren (Banner am Austragungsort, Logo auf den Programmen usw.). Andernfalls behält sich die Kommission das Recht vor, den Beitrag um bis zu 25 Prozent des zu zahlenden Betrags zu kürzen, wobei der Empfänger bereits im Schreiben mit der Beitragszusage über diese Eventualität informiert wird.
6 Jeder Organisator einer Veranstaltung, der einen vom Sport-Fonds unterstützten Beitrag erhält, muss die Förderung des kantonalen Nachwuchssports aktiv unterstützen, und zwar nach den von der Kommission festzulegenden und von allen betroffenen Parteien im Voraus akzeptierten Modalitäten.
7 Jeder Organisator einer vom Sport-Fonds unterstützten Veranstaltung muss die Nachhaltigkeit durch Umsetzung des vom Staat Wallis herausgegebenen Handbuchs fördern. Dieses Element muss vom Organisator bei der Einreichung seines Beitragsantrags beim kantonalen Sportamt bestätigt werden.
8 Organisationen, die einen Grossteil ihrer Gewinne wieder ausschütten, können keine Beiträge erhalten.
9 Der Organisator muss vor dem Wettkampf/der Veranstaltung einen Antrag auf einen Beitrag an die Kommission richten, dem unbedingt das ausgefüllte und unterschriebene Musterbudget, die Beschreibung des Wettkampfes/der Veranstaltung einschliesslich der Hervorhebung der ehrenamtlichen Helfer sowie gegebenenfalls das detaillierte Programm und das vorläufige Budget der geplanten Aktivität "Jugend" beigefügt sein müssen.
10 Der Beitrag für nationale - internationale Wettkämpfe im Zusammenhang mit neuen Sportarten, die noch nicht bei Swiss Olympic angegliedert sind, unterliegt dem Entscheid der Kommission.
11 Die Bedingungen für die Gewährung, die zulässigen Ausgaben und die Höhe dieses Beitrages sind in Anhang 5 festgelegt, der integraler Bestandteil dieser Verordnung ist.