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935.700

Reglement über den Sport-Fonds (RSF)

vom 06. December 2023
(Stand am 01.12.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 125 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS);
  • eingesehen die Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele vom 25. November 2019 (CORJA);
  • eingesehen Artikel 41 der Statuten der Loterie Romande vom 23. September 2019;
  • eingesehen Artikel 34 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 11. November 2020 (AGBGS);
  • auf Antrag des für den Sport zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Im vorliegenden Reglement werden die Organisation, die Kompetenzen und die Funktionsweise der Sport-Fonds Kommission (nachfolgend: die Kommission) sowie die administrative Verwaltung des Sport-Fonds festgelegt.

2 Ebenfalls geregelt wird, wie der dem Kanton Wallis von der Loterie Romande zugewiesene Gewinnanteil und die übrigen Mittel des Sport-Fonds aufzuteilen und zu verwenden sind.

3 Die durch den Sport-Fonds unterstützten Bereiche des Behindertensports werden zusammen mit der Delegation der Loterie Romande definiert.

Art. 2 Grundsätze

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Beiträge (nachfolgend: Beiträge) aus dem Sport-Fonds.

2 Die Beiträge werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Sport-Fonds gewährt.

3 Die Entscheide bezüglich der Gewährung von Beiträgen können nicht angefochten werden.

4 Die Beiträge dürfen nicht zur Ausführung von gesetzlichen Pflichten eingesetzt werden, die der öffentlichen Hand zufallen.

5 Grundsätzlich dürfen die Beiträge weder dazu eingesetzt werden, ein Defizit zu garantieren oder zu decken, noch dazu, den ordentlichen Betriebsaufwand des Antragsstellers zu übernehmen.

6 Die Beiträge werden nicht an Organisationen vergeben, die einen Grossteil der Beiträge an andere Organisationen oder an Privatpersonen weiterverteilen.

7 Die Beiträge können nicht an nationale Sportverbände gewährt werden.

8 Grundsätzlich müssen die Beiträge subsidiär sein.

9 Jeder Begünstigte muss ein positives Bild des Sport-Fonds und der Loterie Romande fördern.

10 Jeder Begünstigte muss die Verwendung der gewährten Beiträge begründen können.

11 Eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der Beiträge kann dann verlangt werden, wenn diese gestützt auf falsche Angaben gewährt- oder nicht zum ursprünglich angegebenen Zweck eingesetzt worden sind.

12 Eine Absprache zwischen den Verteilerorganen der betroffenen Kantone sollte dann stattfinden, wenn mehrere Kantone in die Bearbeitung eines Gesuchs involviert sind.

13 Sportprojekte, an denen mehrere Kantone beteiligt sind, werden im Rahmen der CPORS (der Konferenz der Präsidenten der Verteilorgane), einer Kommission der Loterie Romande, behandelt. Jeder kantonale Fonds führt nach einem vordefinierten Verteilschlüssel die ihm obliegenden versprochenen Zuwendungen aus.

14 Die Begünstigten müssen ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Wallis haben.

Art. 3 Finanzierung des Sport-Fonds

1 Der Sport-Fonds bildet sich aus dem Vermögen des Fonds.

2 Er wird jährlich finanziert durch:

  1. a. den Gewinnanteil, den die Loterie Romande dem Kanton Wallis für den Sport zuweist;
  2. b. die Zinsen des Vermögens des Fonds;
  3. c. allfällige Schenkungen und Vermächtnisse, und
  4. d. alle weiteren Beträge.
Art. 4 Ziel

1 Die Beiträge werden für gemeinnützige Zwecke im Bereich Sport gewährt, insbesondere um die Entwicklung von Sport und Bewegung bei der Jugend, im Bereich Sport für alle, Breiten- und Elitesport zu fördern.

2 Als gemeinnützig wird jede Aktion eingestuft, die dem Gemeinwohl dient, die auf keinen privaten Gewinn abzielt und keinen überwiegend politischen oder religiösen Charakter hat.

2 Sport-Fonds Kommission

Art. 5 Ernennung, Zusammensetzung und Entschädigungen

1 Die Kommissionsmitglieder werden vom Staatsrat, auf Vorschlag des für den Sport zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement) für eine Periode von 4 Jahren ernannt.

2 Die Kommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern:

  1. a. dem Chef der Dienststelle, dem das kantonale Sportamt administrativ angegliedert ist;
  2. b. dem Chef des kantonalen Sportamts;
  3. c. Vertretern der vom Sport-Fonds anerkannten kantonalen Sportverbänden (nachfolgend: kantonale Verbände) und Persönlichkeiten der Walliser Sportwelt.

3 Das Präsidium der Kommission wird vom Chef des kantonalen Sportamts übernommen.

4 Für die Kommissionsmitglieder gelten die gleichen Regeln wie für die Mitglieder anderer kantonaler Kommissionen, insbesondere was die vom Sport-Fonds füberwiesenen Entschädigungen betrifft.

5 Die Mandatsdauer ist auf 12 Jahre begrenzt, ausser das Mandat hängt mit einer Funktion innerhalb des Staates zusammen.

Art. 6 Kompetenzen

1 Die Kommission hat folgende Kompetenzen:

  1. a. sie entscheidet frei und autonom, gemäss vorliegendem Reglement, über die Gewährung von jährlichen Beiträgen und berücksichtigt dabei die zur Verfügung stehenden Beträge;
  2. b. sie behandelt Sonderfälle, die nicht im vorliegenden Reglement geregelt sind;
  3. c. sie genehmigt das Budget und die Jahresrechnung des Sport-Fonds;
  4. d. sie delegiert ihre Analyse-, Entscheidungs- und Kontrollkompetenzen für die Vergabe von punktuellen Beiträgen, entsprechend Artikel 8 Absatz 2, und gestützt auf die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Reglements, an ihren Präsidenten.

2 Die Entscheide der Kommission werden vom Staatsrat genehmigt, wie dies in der Verordnung betreffend die Delegierung von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen vorgesehen ist. Sie sind endgültig und können nicht angefochten werden.

3 Die Liste der entrichteten Beiträge ist öffentlich und wird der Bevölkerung und den Behörden zur Kenntnis gebracht.

Art. 7 Arbeitsweise der Kommission

1 Die Kommission trifft sich auf Einberufung des Präsidenten mindestens zweimal jährlich.

2 Sie berät unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Vertretung ist ausgeschlossen.

3 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

4 Die Mitglieder müssen bei den Entscheiden ihre Unabhängigkeit bewahren. Im Übrigen finden die Bestimmungen zum Ausstand des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sinngemäss Anwendung.

5 Die Kommissionsmitglieder sind ans Amtsgeheimnis gebunden.

6 Das kantonale Sportamt erstellt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates, der eine Liste mit den Begünstigten, die Art der unterstützten Projekte (via jährliche Broschüre der Loterie Romande) sowie die angenommene Jahresrechnung enthält.

7 Die Kosten für die administrative Verwaltung, die vom kantonalen Sportamt übernommen wird, werden aus dem Sport-Fonds beglichen.

3 Zuteilungsmodalitäten

Art. 8 Aufteilung und Verwendung

1 Ein jährlicher Beitrag wird den kantonalen Verbänden, den Gruppierungen mit sportlichem Charakter sowie den Ausbildungszentren, die von kantonalen Verbänden betrieben, gewährt.

2 Es können punktuelle Beiträge gewährt werden, insbesondere für:

  1. a. Bau, Renovation und Umbau von nicht schulisch genutzten Sportanlagen im Wallis;
  2. b. Den Erwerb von nicht schulischem Sportmaterial;
  3. c. Offizielle und wichtige Wettkämpfe, Veranstaltungen welche den Breitensport fördern und Volksläufe;
  4. d. Walliser Nachwuchssportler;
  5. e. Walliser Sportler, die sich auf Olympische Spiele oder Weltmeisterschaften, die nicht als Disziplin im Programm der Olympischen Spiele vorgesehen sind, aber von Swiss Olympic anerkannt sind, vorbereiten;
  6. f. Ausserordentliche Beiträge (von der Kommission entschieden).

4 Jährliche Beiträge an kantonale Verbände, Gruppierungen mit sportlichem Charakter und punktuelle Beiträge

4.1 Jährliche Beiträge für kantonale Verbände

Art. 9 Begünstigte

1 Kantonale Verbände, welche die unter Artikel 10 aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllen, können jährliche Beiträge erhalten.

2 Jeder neue Verband kann bei der Kommission ein Anerkennungsgesuch einreichen, beizulegen sind: Eine genaue Beschreibung des Verbandes, die Statuten, das Protokoll der Gründungsversammlung, die Liste der Mitglieder und des kantonalen Vorstandes sowie ein Budget für das folgende Jahr. Jeder neue kantonale Verband muss allen Klubs/Vereinen des Kantons, welche die gleiche Sportart praktizieren, die Möglichkeit geben, Mitglied zu werden.

3 Für Sportarten, bei welchen es nur einen Klub/Verein im Kanton gibt, kann ihm der Charakter als kantonaler Verband zugesprochen werden, wenn er die unter Artikel 10 aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllt.

4 Es wird nur 1 kantonaler Verband pro Sportart auf dem Kantonsgebiet anerkannt.

Art. 10 Kumulative Voraussetzungen

1 Der kantonale Verband muss einem nationalen Verband angeschlossen sein, die Mitglied von Swiss Olympic ist.

2 Er muss eine Jugend-Bewegung anbieten oder eine regelmässige sportliche Aktivität belegen können und das ganze Kantonsgebiet abdecken.

Art. 11 Bestimmungsmodalitäten

1 Die den anerkannten kantonalen Verbänden jährlich zugesprochenen Beiträge setzten sich aus den folgenden Elementen zusammen:

  1. a. eine Grundpauschale, die in Anhang 1 - von der Kommission nach genauen und angegebenen Kriterien berechnet - präzisiert ist und Bestandteil des vorliegenden Reglements bildet, und
  2. b. ein variabler Teil, welcher höchstens 12 Prozent des ordentlichen Betrags betragen darf, den die Loterie Romande dem Kanton Wallis jährlich für den Sport zuspricht, abzüglich der Beträge, die im Rahmen der CPORS-Entscheidungen entrichtet wurden. Der angewandte Ansatz wird von der Kommission jährlich festgelegt. Dieser Anteil wird den kantonalen Verbänden im Verhältnis ihrer Aktivmitglieder zwischen dem 5. und dem vollendeten 20. Altersjahr, die dem Klub/Verein namentlich am 31. Dezember des Vorjahres angehören, weiterverteilt;
  3. c. der jährliche Beitrag darf in keinem Fall höher sein als 60 Prozent des Betrages des ordentlichen Betriebsaufwandes des kantonalen Verbandes - im Jahr 2023, 55 Prozent im Jahr 2024 und 50 Prozent ab 2025. Die Zuweisungen des kantonalen Verbandes, insbesondere an seine Klubs/Vereine, an seine Reserven, an seine Abschreibungen, an seine verschiedenen Fonds sowie an andere Sportgruppierungen oder Drittverbände werden nicht als ordentliche Betriebsausgaben eingestuft.

2 Wenn die verfügbaren Aktiven eines kantonalen Verbandes mehr als 2 Rechnungsjahre ausmacht, kann der jährliche Beitrag von der Kommission, dem zuvor informierten Verband, reduziert werden.

3 Für jeden neuen kantonalen Verband wird die Pauschale von der Kommission analog zu den Pauschalen für andere ähnliche kantonale Verbände festgelegt.

4 Die Kommission kann einen ausserordentlichen Beitrag "à fonds perdu" gewähren, um die Gründung und den Aufbau eines neuen kantonalen Verbandes oder sogar eines Klubs/Vereins zu fördern.

Art. 12 Rechtfertigung und Kontrolle

1 Jeder Begünstigte muss innerhalb der gegebenen Frist einen Bericht über seine Tätigkeiten des vergangenen Geschäftsjahres einreichen, der den Verwendungszweck der gewährten Beiträge und den jährlichen Betrag der Ausgaben für die Ausbildung Jugendlicher, die Nachwuchsförderung, die Jahresrechnung, die genauen Mitgliederzahlen seiner Klubs/Vereine sowie weitere, durch die Kommission eingeforderten Informationen, enthält.

2 Die von der Kommission gewährten jährlichen Beiträge müssen vollumfänglich eingesetzt werden, insbesondere für die Entwicklung der Jugendlichen und des Nachwuchs, das Programm SKA, den Betrieb seines Ausbildungszentrums, die Ausbildung seiner Leiter und die Förderung der betreffenden Sportart.

3 Die Kommission kann bei den Begünstigten Kontrollen durchführen.

Art. 13 Ausbildungszentrum der kantonalen Sportverbände- und Vereine

1 Ein kantonaler Verband kann für den Betrieb eines Ausbildungszentrums im Wallis, das er für die Nachwuchssportler, unter 23 Jahren und aus dem ganzen Kanton stammend, betreibt, Beiträge erhalten.

2 Das von Swiss Olympic anerkannte und von den betroffenen nationalen Verbänden genehmigte Konzept muss von der Kommission bestätigt werden.

3 Damit ein neues Ausbildungszentrum in den Genuss von Beiträgen gelangen kann, muss die Kommission ab der Projektkonzeption integriert werden.

4 Wenn mehrere verschiedene, von Swiss Olympic anerkannte Sportarten in den Verband integriert sind, gilt jede dieser Sportarten als eigenständig und kann Gegenstand eines spezifischen Antrags sein.

5 Der begünstigte kantonale Verband muss der Kommission jedes Jahr ein Antrag um Beiträge einreichen, dem das Budget und eine genaue Beschreibung der Aktivitäten beizulegen sind.

6 Bei Erneuerung des Antrags muss der kantonale Verband bei der Kommission insbesondere die Jahresrechnung des vergangenen Jahres, eine Kopie der bezahlten Rechnungen, den Rapport der Rechnungsrevisoren, die Liste der unter 23-jährigen die das Zentrum regelmässig besucht haben sowie das Betriebsbudget des kommenden Jahres einreichen.

7 Falls ein kantonaler Verband auf sein eigenes Ausbildungszentrum im Wallis verzichtet und mit anderen Kantonen zusammenarbeitet, um ein interkantonales Zentrum zu schaffen, kann von der Kommission ein jährlicher Beitrag gewährt werden.

8 Die Details werden in Anhang 2 festgelegt, welcher integraler Bestandteil dieses Reglements bildet.

4.2 Jährliche Beiträge für Gruppierungen mit sportlichem Charakter

Art. 14 Anspruchsberechtigte

1 Gruppierungen mit sportlichem Charakter, welche die unter Artikel 15 aufgeführten Bedingungen erfüllen und von der Kommission anerkannt werden, können jährliche pauschale Beiträge erhalten.

2 Jede neue Gruppierung mit sportlichem Charakter kann bei der Kommission ein Gesuch um Beiträge einreichen, welchem die Statuten beizulegen sind.

Art. 15 Voraussetzung

Der Begünstigte muss ein regelmässiges Sport- und Bewegungsangebot anbieten, das unter das Konzept "Sport für alle“ fällt.

Art. 16 Bestimmungsmodalitäten

1 Der jährliche Beitrag für sportliche Gruppierungen besteht aus einer Pauschale die von der Kommission bestimmt wird.

2 Der jährliche Beitrag darf in keinem Fall höher sein als 60 Prozent des Betrages des ordentlichen Betriebsaufwandes der sportlichen Gruppierung; im Jahr 2023, 55 Prozent im Jahr 2024 und 50 Prozent ab 2025. Die Zuweisungen der sportlichen Gruppierung, insbesondere an ihre Klubs/Vereine, an ihre Reserven, an ihre Abschreibungen und an ihre verschiedenen Fonds oder an Dritte werden nicht als ordentliche Betriebsausgaben eingestuft.

3 Wenn die verfügbaren Aktiven einer Gruppierung mit sportlichem Charakter mehr als 2 Geschäftsjahre umfasst, kann die Jahrespauschale von der Kommission für die zuvor informierte Gruppierung gekürzt werden.

4 Für jede neue Gruppierung mit sportlichem Charakter wird die Jahrespauschale von der Kommission in Analogie zu anderen ähnlichen Gruppierungen festgelegt.

5 Die Kommission kann einen ausserordentlichen Beitrag "à fonds perdu" gewähren, um die Gründung und den Aufbau einer neuen Gruppierung mit sportlichem Charakter oder sogar einer Klubs/Vereins zu fördern.

Art. 17 Rechtfertigung und Kontrolle

1 Jeder Begünstigte muss innerhalb der gegebenen Frist einen Bericht über die Tätigkeiten des vergangenen Geschäftsjahres einreichen, der den Verwendungszweck der gewährten Beiträge-, die Jahresrechnung-, die genauen Mitgliederzahlen- sowie weitere, durch die Kommission eingeforderten Informationen, enthält.

2 Die von der Kommission gewährten jährlichen Beiträge müssen vollständig verwendet werden, insbesondere für die Entwicklung der Jugendlichen und des Nachwuchs, die Ausbildung seiner Leiter und die Förderung der betreffenden Sportart.

3 Die Kommission kann bei den Begünstigten Kontrollen durchführen.

4.3 Punktuelle Beiträge

Art. 18 Anspruchsberechtigte

Punktuelle Beiträge, wie diese in Art. 8 Abs. 2 vorgesehen sind, können gewährt werden, insbesondere an:

  1. a. von der Kommission anerkannte kantonale Verbände;
  2. b. von der Kommission anerkannte Sportklubs/Vereine, die Mitglied eines kantonalen Verbandes sind;
  3. c. Gemeinden oder öffentliche Institutionen;
  4. d. Organisatoren von Sportwettkämpfen, internationalen Juniorenturnieren, Volksläufen und Veranstaltungen zur Förderung des Breitensports;
  5. e. Sportler, welche die unter Artikel 22 festgelegten Bedingungen für den Erhalt eines Stipendiums erfüllen;
  6. f. von der Kommission anerkannte Gruppierungen mit sportlichem Charakter;
  7. g. von der Kommission anerkannte Sportklubs/Vereine, die Mitglied einer Gruppierung mit sportlichem Charakter sind.
Art. 19 Bau, Renovation und Umbau von nicht schulischen Sportanlagen

1 Der Bau von nicht schulischen Sportanlagen, wie unter Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Reglements definiert, kann entsprechend der anerkannten Kosten unterstützt werden, unter der Bedingung, dass ein Klub/Verein einem kantonalen Verband angehört und nach Ende der Arbeiten dort regelmässig trainiert.

2 Vollständige Renovationen und Umbauten (höchstens ein Beitrag alle 15 Jahre) von nicht schulischen Sportanlagen können entsprechend aller anerkannten Kosten unterstützt werden.

3 Der Antragsteller muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a. Eigentümer des Grundstücks sein oder ein Nutzniessungsrecht von mindestens 20 Jahren nachweisen können;
  2. b. einen anerkannten und dringenden Bedarf, mit einer Vormeinung des kantonalen Verbandes, belegen können;
  3. c. sich formell zu verpflichten, die Anlagen zu Vorzugstarifen oder gratis zur Verfügung zu stellen, insbesondere für vom kantonalen Sportamt organisierte J+S Kurse und Lager, für kantonale Verbände, Klubs/Vereine, Schulen und für andere nicht gewinnorientierte Organisationen mit sportlichem Hintergrund;
  4. d. durch den Einsatz spezieller, geeigneter Systeme möglichst viel Energie und Wasser einzusparen und dies bei der Einreichung des Beitragsgesuchs beim kantonalen Sportamt zu belegen.

4 Keine Beiträge werden gewährt für:

  1. a. die Betriebskosten, namentlich jene im Zusammenhang mit dem Unterhalt, dem Betrieb und der Amortisierung von Anlagen;
  2. b. den Kauf von Bauland;
  3. c. jene Teile der Anlage, die nicht für die effektive Ausübung von Sport dienen, nämlich:
  4. d. Bergbahnen, Bau und Beleuchtung von Skipisten.

5 Der Antragsteller muss der Kommission vor Beginn der Arbeiten ein begründetes Gesuch unterbreiten, dem die detaillierten Pläne, das Baubudget, der Finanzierungsplan und die Vormeinung des kantonalen Verbandes oder der Gruppierung mit sportlichem Charakter beigelegt sind.

6 Die Bedingungen für die Gewährung eines Beitrages und dessen Höhe werden in Anhang 3 festgelegt, der ein integraler Bestandteil dieses Reglements ist.

Art. 20 nicht schulisches Sportmaterial

1 Es können nur Käufe von nicht schulischem Material mit Bezug zur effektiven Ausübung der jeweiligen Grundsportart unterstützt werden.

2 Für persönliche Ausrüstung, persönliches Material und Bekleidung wird kein Beitrag gewährt.

3 Vor allen Käufen muss der Antragsteller bei der Kommission ein Gesuch einreichen, dem die Offerten beizulegen sind.

4 Die Bedingungen für die Gewährung eines Beitrages werden in Anhang 4 festgelegt, der ein integraler Bestandteil dieses Reglements ist.

Art. 21 Sportwettkämpfe, internationale Juniorenturniere, Volksläufe und Veranstaltungen zur Förderung des Breitensports

1 Können mit bis zu höchstens 5 Prozent der zulässigen Ausgaben unterstützt werden:

  1. a. interkantonale, grenzüberschreitende, nationale und internationale Sportwettkämpfe für Junioren und Senioren, die im Jahreskalender eines nationalen Verbandes oder einer Gruppierung mit sportlichem Charakter - die Swiss Olympic angeschlossen ist - aufgeführt oder die von der Sport-Fonds Kommission zugelassen sind;
  2. b. Juniorenturniere, die im Jahreskalender eines Swiss Olympic angeschlossenen nationalen Verbandes aufgeführt sind und an denen schweizer und ausländische Junioren-Spitzenathleten von internationalem Niveau teilnehmen;
  3. c. Volksläufe, die von den anerkannten und zuständigen kantonalen Verbänden eine positive Vormeinung erhalten haben und bei denen mehr als 300 Teilnehmer (am Start des Rennens) teilnehmen und die in einer offiziellen Rangliste erfasst werden; die Kommission behandelt die Sonderfälle;
  4. d. Veranstaltungen, die den Breitensport fördern und die mehr als 2'500 Teilnehmer vereinen.

2 Ein zusätzlicher Beitrag von 20 Prozent des Grundbetrags kann für sportliche und körperliche Aktivitäten, die speziell für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr organisiert werden, gewährt werden.

3 Die Veranstaltung muss vollständig oder teilweise im Wallis stattfinden.

4 Jeder Organisator einer zu unterstützenden Veranstaltung muss einen guten Ruf geniessen und dem Gesuch die positive Vormeinung des Präsidenten des betroffenen kantonalen Verbandes beilegen.

5 Jeder Organisator einer vom Sport-Fonds unterstützten Veranstaltung muss dieser Organisation eine angemessene Sichtbarkeit garantieren (Banner am Austragungsort, Logo auf den Programmen usw.). Andernfalls behält sich die Kommission das Recht vor, den Beitrag um bis zu 25 Prozent des zu zahlenden Betrags zu kürzen, wobei der Empfänger bereits im Schreiben mit der Beitragszusage über diese Eventualität informiert wird.

6 Jeder Organisator einer Veranstaltung, der einen vom Sport-Fonds unterstützten Beitrag erhält, muss die Förderung des kantonalen Nachwuchssports aktiv unterstützen, und zwar nach den von der Kommission festzulegenden und von allen betroffenen Parteien im Voraus akzeptierten Modalitäten.

7 Jeder Organisator einer vom Sport-Fonds unterstützten Veranstaltung muss die Nachhaltigkeit durch Umsetzung des vom Staat Wallis herausgegebenen Handbuchs fördern. Dieses Element muss vom Organisator bei der Einreichung seines Beitragsantrags beim kantonalen Sportamt bestätigt werden.

8 Organisationen, die einen Grossteil ihrer Gewinne wieder ausschütten, können keine Beiträge erhalten.

9 Der Organisator muss vor dem Wettkampf/der Veranstaltung einen Antrag auf einen Beitrag an die Kommission richten, dem unbedingt das ausgefüllte und unterschriebene Musterbudget, die Beschreibung des Wettkampfes/der Veranstaltung einschliesslich der Hervorhebung der ehrenamtlichen Helfer sowie gegebenenfalls das detaillierte Programm und das vorläufige Budget der geplanten Aktivität "Jugend" beigefügt sein müssen.

10 Der Beitrag für nationale - internationale Wettkämpfe im Zusammenhang mit neuen Sportarten, die noch nicht bei Swiss Olympic angegliedert sind, unterliegt dem Entscheid der Kommission.

11 Die Bedingungen für die Gewährung, die zulässigen Ausgaben und die Höhe dieses Beitrages sind in Anhang 5 festgelegt, der integraler Bestandteil dieser Verordnung ist.

Art. 22 Sportstipendien

1 Sportler unter 23 Jahren und solche über 23 Jahren, welche vorselektioniert sind für Olympische Spiele oder Weltmeisterschaften von Sportarten, die Swiss Olympic angegliedert sind, aber nicht im Programm der Olympischen Spiele vorgesehen sind, können ein Sportstipendium erhalten. Die Kommission kann auf Anträge von älteren Sportlern eingehen, die besondere Sportarten ausüben. Dabei müssen alle folgende Grundbedingungen erfüllt werden:

  1. a. sie sind Inhaber einer Swiss Olympic Talent Card Gold, Silber, Bronze, Elite oder National;
  2. b. sie absolvieren eine schulische oder berufliche Ausbildung oder haben bereits eine Grundausbildung nach der obligatorischen Schulzeit abgeschlossen;
  3. c. sie müssen eine vorbildliche Ethik und ein vorbildliches Verhalten an den Tag legen, insbesondere dürfen sie keine Dopingmittel verwenden;
  4. d. sie müssen über eine Bescheinigung ihres nationalen Sportverbands/-vereins über die Vorauswahl für die Weltmeisterschaften verfügen;
  5. e. sie sind seit mindestens seit 2 Jahren im Wallis wohnhaft;
  6. f. es werden keine Beiträge aus anderen Kantonen kumuliert.

2 Der Antragsteller oder seine gesetzlichen Vertreter müssen der Kommission zu Beginn der Saison ein entsprechendes unterschriebenes Gesuch einreichen, dem der dazugehörige Fragebogen beizulegen ist.

3 Am Ende der Saison müssen der Begünstigte oder seine gesetzlichen Vertreter der Kommission sämtliche Rechnungsbelege, welche im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit stehen, aushändigen. Der Betrag des Beitrages wird anschliessend aufgrund der anerkannten Ausgaben berechnet. Der Beitrag kann nicht höher sein als 60 Prozent des Fehlbetrages im Jahr 2023, 55 Prozent im Jahr 2024 und 50 Prozent ab 2025.

4 Für Sportarten, die im Programm der Olympischen Spiele aufgeführt sind, kann das Sportstipendium höchstens drei Mal auf die Dauer einer Olympiade (4 Jahre) erhalten werden.

5 Für Sportarten, die Swiss Olympic angegliedert sind, nicht aber im Programm der Olympischen Spiele aufgeführt sind, kann das Sportstipendium für jede Weltmeisterschaft erhalten werden.

6 Der Sport-Fonds kann ein "Team Valais-Wallis" zusammenstellen und mitfinanzieren, das alle potenziellen Walliser Athleten umfasst, die an den nächsten Olympischen Spielen teilnehmen möchten. Athleten können im Laufe der 4 Jahre in dieses kantonale Team aufgenommen werden.

7 Jeder Athlet kann einen jährlichen Pauschalbetrag erhalten, der von der Kommission festgelegt wird, sofern ein nachgewiesener finanzieller Bedarf im Zusammenhang mit der sportlichen Aktivität besteht.

8 Die finanziellen Bedingungen für die Gewährung und die Höhe dieses Beitrages sind in Anhang 6 festgelegt, der integraler Bestandteil dieses Reglements ist.

Art. 23 Finanzielle Unterstütstung für 100-, 150- und 200-jähriges Jubiläum eines Sportklubs, eines Sportvereins oder eines kantonalen Sportverbandes

1 Kantonale Verbände und Walliser Sportvereine, die einem kantonalen Verband angehören, die ein solches Jubiläum feiern, können unterstützt werden.

2 Der Antragsteller muss bei der Kommission zwingend vor dem Jubiläum ein Gesuch einreichen.

3 Das Dossier muss mindestens enthalten:

  1. a. eine Beschreibung der anfragenden Einheit;
  2. b. das sportliche oder mit sportlichen Aktivitäten verbundene Programm;
  3. c. das voraussichtliche Budget für das gesamte geplante Sportprogramm.

4 Die Bedingungen für die Erteilung eines Beitrages und dessen Höhe werden in Anhang 7 festgelegt, der integraler Bestandteil dieses Reglements ist.

Art. 24 Walliser Sportwoche und Walliser Sportverdienste

1 Die Walliser Sportwoche, welche die Walliser Sportverdienste integriert, kann durch den Sport-Fonds finanziert werden.

2 Die Kommission legt jedes Jahr die Höhe des Beitrages fest, mit dem die Durchführung dieses Ereignisses von kantonaler Bedeutung finanziert werden soll. Ein erster Betrag, der maximal 75 Prozent des vorgesehenen Betrags ausmacht, kann vor der Veranstaltung bezahlt werden. Der Restbetrag wird nach Erhalt des von einer anerkannten Treuhandgesellschaft geprüften Rechnungsabschlusses durch das kantonale Sportamt ausgezahlt.

3 Die Zusammenarbeit mit den kantonalen Sportverbänden und den Gruppierungen mit sportlichem Charakter muss sowohl für die Sportwoche als auch für die Sportverdienste gefordert und erreicht werden.

4 Der Sport-Fonds kann Preisträger und nominierte Nachwuchssportler unterstützen.

5 Die Bedingungen für die Verleihung der Walliser Sportverdienste werden in Vereinbarungen mit den verschiedenen Partnern festgelegt.

6 Die Partner, vertreten durch das kantonale Sportamt, können Dritte mit der Planung, Vorbereitung und Konkretisierung der Sportwoche beauftragen. Dieses Mandat kann durch den Sport-Fonds finanziert werden.

Art. 25 Kantonale Sportplattform

1 Der Sport-Fonds – in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Sportamt – unterstützt den Betrieb, die Überwachung und die Entwicklung der kantonalen Sportplattform mit folgenden Dienstleistungen:

  1. a. eine interaktive Karte mit den wichtigsten Sportanlagen;
  2. b. Informationen zuhanden der verschiedenen Partner (kantonale Verbände, Veranstalter, Klubs/Vereine, Freiwillige, Gemeinden und Private);
  3. c. eine Agenda mit den wichtigsten Sportveranstaltungen im Wallis;
  4. d. Kontaktangaben der kantonalen Verbände.

2 Neue Module können jederzeit in die Plattform integriert und durch den Sport-Fonds mitfinanziert werden.

5 Übergangsbestimmung

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Beitragsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Rechtsaktes eingereicht wurden, werden nach den bisherigen Bestimmungen behandelt.