935.550

Verordnung betreffend das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (VAGBGS)

vom 12. May 2021
(Stand am 21.05.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 106 der Bundesverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS);
  • eingesehen das Beitrittsdekret zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 9. November 2020 (GSK);
  • eingesehen das Beitrittsdekret zur Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele vom 9. November 2020 (CORJA);
  • eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 11. November 2020 (AGBGS);
  • eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements,

verordnet: [1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren für Kleinspiele, das heisst Kleinlotterien (Tombolas oder Lottos) und kleine Pokerturniere.

2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.

2 Kleinlotterien (Tombolas und Lottos)

2.1 Tombolas

Art. 2 Bewilligungsverfahren für Tombolas

1 Das Gesuch um eine Bewiligung für die Durchführung einer Tombola ist schriftlich mittels eines Formulars an die in Artikel 3 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (AGBGS) genannte Dienstelle (nachfolgend: zuständige Dienstelle) zu richten und muss Folgendes enthalten:

  1. a. Name und Angaben der gesuchstellenden juristischen Person;
  2. b. Anzahl zu verkaufender Lose und ihr Stückpreis;
  3. c. Ort und Datum der Veranstaltung und Anlass der Tombola;
  4. d. Gesamtzahl und Gesamtwert der Lose;
  5. e. Modalitäten der Preisverleihung;
  6. f. Ort und Datum der Verlosung;
  7. g. Name der Person, welche die Verlosung vornimmt;
  8. h. beabsichtigte Verwendung des erzielten Reingewinns.

2 Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:

  1. a. ein Exemplar der zu verkaufenden Lose oder Gut zum Druck der Druckerei;
  2. b. die vollständige Liste der Lose;
  3. c. die Statuten, falls es sich um eine nicht gewinnorientierte Gesellschaft handelt.

3 Das Gesuch muss spätestens 30 Tage vor dem für die Veranstaltung vorgesehenen Datum datiert und unterschrieben bei der zuständigen Dienstelle eingereicht werden.

Art. 3 Verfügung

1 Gegen die Verfügung der zuständigen Dienstelle kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

2 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Art. 4 Gebühren

Die von der zuständigen Dienststelle erhobene Gebühr beläuft sich auf 100 Franken.

2.2 Lottos

Art. 5 Bewilligungsverfahren für Lottos

Das Gesuch um eine Bewilligung für die Durchführung eines Lottos ist schriftlich an den Gemeinderat zu richten und hat die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben zu enthalten.

Art. 6 Entscheid

1 Der Entscheid des Gemeinderates unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.

2 Das Verfahren wird durch das VVRG geregelt.

Art. 7 Gebühren

Die Höhe der Gebühr wird im Gemeindereglement festgelegt.

3 Kleine Pokerturniere

Art. 8 Gesuch um Bewilligung

1 Das Gesuch um Bewilligung für die Durchführung eines kleinen gelegentlichen oder regelmässigen Pokerturniers ist spätestens 60 Tage vor dem geplanten Turnier schriftlich mittels eines Formulars an die zuständige Dienststelle zu richten und muss Folgendes enthalten:

  1. a. Name und Angaben der gesuchstellenden juristischen Person;
  2. b. Handelsregisterauszug;
  3. c. Betreibungsregisterauszug des Sitzes der gesuchstellenden Person, aus dem hervorgeht, dass in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine gegen sie ausgestellt wurden;
  4. d. Identität und vollständige Kontaktangaben der Organisatoren;
  5. e. Strafregisterauszug für jeden Organisator;
  6. f. Bestätigung des Betreibungsamtes des Wohnsitzes / der Wohnsitze der einzelnen Organisatoren, aus der hervorgeht, dass in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine gegen sie ausgestellt wurden;
  7. g. Name und Adresse des Ortes, an dem das Turnier stattfinden soll, und schriftliche Einwilligung des Eigentümers;
  8. h. beabsichtigter Durchführungszeitraum sowie Daten und Zeiten der Turniere;
  9. i. Ablauf und Spielregeln;
  10. j. Informationen über den Schutz der Spieler vor exzessivem Geldspiel.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben c, e und f aufgeführten Dokumente dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter sein als 3 Monate.

3 Für regelmässige Turniere ist das Gesuch durch folgende Dokumente zu ergänzen:

  1. a. Plan mit konkreten Massnahmen gegen exzessives und illegales Geldspiel;
  2. b. Konzept für die regelmässige Schulung der Mitarbeitenden;
  3. c. System zur Gewährleistung des Teilnahmeverbots für die Organisatoren und ihr Personal.

4 Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle weitere Auskünfte anfordern.

Art. 9 Vormeinung

1 Jedes Gesuch um Bewilligung für die Durchführung eines kleinen gelegentlichen oder regelmässigen Pokerturniers untersteht der Vormeinung des Gemeinderates des Ortes, an dem das Turnier stattfinden soll und der Vormeinung der kantonalen Kommission zur Bekämpfung der Glücksspielsucht.

2 Bei einer Ablehnung müssen die vorgennannten Behörden ihre Vormeinung begründen

3 Die Vormeinung ist nicht anfechtbar und für die kantonale Behörde nicht bindend.

Art. 10 Verfügung der zuständigen Dienststelle

1 Gegen die Verfügung der zuständigen Dienststelle kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

2 Das Verfahren wird durch das VVRG geregelt.

Art. 11 Gültigkeitsdauer der Bewilligung

Die Bewilligung gilt für höchstens 6 Monate.

Art. 12 Verlängerung

1 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung muss der Organisator bei der zuständigen Dienststelle ein neues Gesuch stellen.

2 Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung nach einer erneuten Prüfung des Dossiers verlängern.

3 Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle die Vormeinung der in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung bezeichneten Behörden einholen.

Art. 13 Gebühren

1 Die von der zuständigen Dienststelle für ein gelegentliches Turnier erhobene Gebühr beläuft sich auf 150 Franken.

2 Für die halbjährliche Bewilligung zur Durchführung von regelmässigen Turnieren beläuft sie sich auf 1’000 Franken.

4 Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Schuldner und Verzugszinsen

1 Die Gebühren, die für Bewilligungen zur Durchführung von Kleinspielen erhoben werden, sind vom Inhaber der Bewilligung geschuldet.

2 Verzugszinsen werden ab dem Fälligkeitsdatum und gemäss den auf der Rechnung vermerkten Modalitäten fällig.