1 Die vorliegende Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren für Kleinspiele, das heisst Kleinlotterien (Tombolas oder Lottos) und kleine Pokerturniere.
2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
Der Staatsrat des Kantons Wallis
verordnet: [1]
1 Die vorliegende Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren für Kleinspiele, das heisst Kleinlotterien (Tombolas oder Lottos) und kleine Pokerturniere.
2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
1 Das Gesuch um eine Bewiligung für die Durchführung einer Tombola ist schriftlich mittels eines Formulars an die in Artikel 3 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (AGBGS) genannte Dienstelle (nachfolgend: zuständige Dienstelle) zu richten und muss Folgendes enthalten:
2 Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:
3 Das Gesuch muss spätestens 30 Tage vor dem für die Veranstaltung vorgesehenen Datum datiert und unterschrieben bei der zuständigen Dienstelle eingereicht werden.
1 Gegen die Verfügung der zuständigen Dienstelle kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Die von der zuständigen Dienststelle erhobene Gebühr beläuft sich auf 100 Franken.
Das Gesuch um eine Bewilligung für die Durchführung eines Lottos ist schriftlich an den Gemeinderat zu richten und hat die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben zu enthalten.
1 Der Entscheid des Gemeinderates unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.
2 Das Verfahren wird durch das VVRG geregelt.
Die Höhe der Gebühr wird im Gemeindereglement festgelegt.
1 Das Gesuch um Bewilligung für die Durchführung eines kleinen gelegentlichen oder regelmässigen Pokerturniers ist spätestens 60 Tage vor dem geplanten Turnier schriftlich mittels eines Formulars an die zuständige Dienststelle zu richten und muss Folgendes enthalten:
2 Die in Absatz 1 Buchstaben c, e und f aufgeführten Dokumente dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter sein als 3 Monate.
3 Für regelmässige Turniere ist das Gesuch durch folgende Dokumente zu ergänzen:
4 Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle weitere Auskünfte anfordern.
1 Jedes Gesuch um Bewilligung für die Durchführung eines kleinen gelegentlichen oder regelmässigen Pokerturniers untersteht der Vormeinung des Gemeinderates des Ortes, an dem das Turnier stattfinden soll und der Vormeinung der kantonalen Kommission zur Bekämpfung der Glücksspielsucht.
2 Bei einer Ablehnung müssen die vorgennannten Behörden ihre Vormeinung begründen
3 Die Vormeinung ist nicht anfechtbar und für die kantonale Behörde nicht bindend.
1 Gegen die Verfügung der zuständigen Dienststelle kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Verfahren wird durch das VVRG geregelt.
Die Bewilligung gilt für höchstens 6 Monate.
1 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung muss der Organisator bei der zuständigen Dienststelle ein neues Gesuch stellen.
2 Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung nach einer erneuten Prüfung des Dossiers verlängern.
3 Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle die Vormeinung der in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung bezeichneten Behörden einholen.
1 Die von der zuständigen Dienststelle für ein gelegentliches Turnier erhobene Gebühr beläuft sich auf 150 Franken.
2 Für die halbjährliche Bewilligung zur Durchführung von regelmässigen Turnieren beläuft sie sich auf 1’000 Franken.
1 Die Gebühren, die für Bewilligungen zur Durchführung von Kleinspielen erhoben werden, sind vom Inhaber der Bewilligung geschuldet.
2 Verzugszinsen werden ab dem Fälligkeitsdatum und gemäss den auf der Rechnung vermerkten Modalitäten fällig.