Der Grosse Rat des Kanton Wallis
- eingesehen Artikel 106 der Bundesverfassung;
- eingesehen das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS);
- eingesehen die Bundesverordnung über Geldspiele vom 7. November 2018 (VGS);
- eingesehen die Verordnung des EJPD über Spielbanken vom 7. November 2018 (SPBV-EJPD);
- eingesehen die Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 7. November 2018 (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD);
- eingesehen das Beitrittsgesetz zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 9. November 2020 (GSK);
- eingesehen das Beitrittsgesetz zum Westschweizer Geldspielkonkordat vom 9. November 2020 (CORJA);
- eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet[1]:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz setzt das Bundesgesetz über Geldspiele auf kantonaler Ebene um.
2 Es regelt insbesondere:
- a. die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen;
- b. die Bewilligung und die Aufsicht über Kleinspiele;
- c. die Abgaben und Gebühren auf Geldspiele;
- d. die Verwendung der Geldspielerträge.
3 Es gilt nicht für die Bereiche und Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über Geldspiele.
Im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes bedeuten folgende Begriffe:
- a. Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
- b. Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
- c. Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
- d. Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt;
- e. Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
- f. Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Lottos, Tombolas, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
- g. Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
Art. 3 Zuständige Behörde1 Der Staatsrat ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS).
2 Er ist namentlich für die Erteilung von Bewilligungen für die Durchführung von Kleinspielen, deren Aufsicht sowie die Erhebung von Gebühren zuständig.
3 Er ist ebenfalls dafür zuständig, die Verteilorgane für die Erträge aus Geldspielen zu benennen und dafür zu sorgen, dass die Reingewinne aus Lotterien vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
4 Er kann seine Kompetenzen an das für die Volkswirtschaft zuständige Departement delegieren, das diese durch seine zuständige Dienststelle ausübt.
5 Für Lottos ist der Gemeinderat zuständig.
2 Verbot von Gross- und Kleinspielen
Art. 4 Geschicklichkeitsspiele1 Geschicklichkeitsgrossspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d BGS sind nicht erlaubt.
2 Geräte, mit denen nur Gratispartien gewonnen werden können, fallen nicht unter dieses Verbot.
Art. 5 Lokale Sportwetten1 Lokale Sportwetten im Sinne des BGS und der VGS sind verboten.
2 Der Staatsrat kann ausnahmsweise Bewilligungen für Sportanlässe von besonderem kulturellem oder kulturerblichem Interesse genehmigen.
3 Spielbanken
Art. 6 Erteilung der Zustimmung1 Die kantonale Zustimmung wird erteilt, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- a. sich die Standortgemeinde nicht widersetzt;
- b. sich der Bewerber verpflichtet, einen durch den Staatsrat festzulegenden Anteil am Nettospielertrag an den Kanton zu bezahlen;
- c. der Bewerber am Massnahmenprogramm von Bund und Kanton teilnimmt.
2 Die kantonale Zustimmung oder deren Verweigerung stellt keine Verfügung im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege dar und ist mit keinem Rechtsmittel anfechtbar. Dies betrifft auch die Vormeinung der Gemeinde.
Art. 7 Grundsatz der Abgabe Der Bund erhebt eine Abgabe auf den Einnahmen aus dem Spielbetrieb der Casinos. Diese wird zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung verwendet.
Art. 8 Erhebung der Abgabe1 Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag aus dem Betrieb von landbasierten Casinos B, mit Ausnahme des Bruttospielertrags aus online durchgeführten Spielen.
2 Diese Abgabe beträgt 40 Prozent des Gesamttotals der im BGS vorgesehenen Spielbankenabgabe.
4 Kleinspiele
1 Zugelassen sind im Rahmen des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes:
- a. Kleinlotterien (Tombolas und Lottos);
- b. kleine Pokerturniere.
2 Lokale Sportwetten sind nicht erlaubt.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes.
1 Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle beziehungsweise der Gemeinde.
2 Die zuständige Dienststelle stellt der Gemeinde und der interkantonalen Aufsichtsbehörde ihre Bewilligungsentscheide zu.
3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht, und sie kann die Einschränkung oder das Verbot von Werbung vorsehen.
Art. 11 Allgemeine Voraussetzungen1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- a. die Veranstalterin eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, einen guten Ruf geniesst und Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet;
- b. das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2 Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinspielen an Dritte ausgelagert, müssen diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.
5 Kleinlotterien
Art. 12 Allgemeine Grundsätze1 Bewilligt werden Kleinlotterien (Tombolas und Lottos) die einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck verfolgen.
2 Die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung sind in der Bundesgesetzgebung über Geldspiele festgelegt.
1 Die Bewilligung zur Durchführung von Tombolas wird durch die zuständige Dienststelle erteilt.
2 Die Besonderheit von Tombolas besteht darin, dass die Lose nicht aus Geldbeträgen bestehen und dass die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen müssen.
3 Die Gesamtsumme aller Einsätze beträgt maximal 50’000 Franken.
1 Die Bewilligung zur Durchführung von Lottos wird durch den Gemeinderat erteilt.
2 Die Entscheide des Gemeinderates unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
1 Der Kanton legt die Höhe der Gebühren fest. Er bezieht sich dabei auf die einschlägigen kantonalen Gesetzesgrundlagen.
2 Die Gemeinden legen die Höhe der Gebühren in ihrem Reglement fest.
6 Kleine Pokerturniere
Im vorliegenden Gesetz bedeuten:
- a. gelegentliche Turniere: alle Pokerturniere, die von einer Veranstalterin organisiert werden, die im Jahr weniger als 12 Turniere ausrichtet und an einem Ort, an dem weniger als 12 Turniere im Jahr durchgeführt werden;
- b. regelmässige Turniere: alle Pokerturniere, die von einer Veranstalterin organisiert werden, die im Jahr mindestens 12 Turniere ausrichtet, an einem Ort, an dem mindestens 12 Turniere im Jahr durchgeführt werden.
1 Kleine Pokerturniere sind im Kanton im Rahmen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes erlaubt.
2 Die zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligungen für kleine Pokerturniere ist die zuständige Dienststelle.
3 Die Gemeinde, in der das Turnier stattfindet, gibt eine Vormeinung ab.
4 Die Bewilligung gilt für höchstens 6 Monate.
1 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Form, den Inhalt und die Fristen für die Einreichung der Bewilligungsgesuche fest und bemüht sich, diese mit den anderen Westschweizer Kantonen abzustimmen.
2 Die verlangten Unterlagen müssen genügend Elemente enthalten, um zu bestimmen, ob die Veranstalterin die Einhaltung der Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes gewährleistet.
Art. 19 Allgemeine Bedingungen1 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 33 und 36 BGS und Artikel 39 VGS gelten für alle gelegentlich oder regelmässig auf Kantonsgebiet durchgeführten Pokerturniere.
2 Die Veranstalterin stellt den Spielern die nötigen Informationen für die Teilnahme am Spiel sowie Informationen zur Prävention von exzessivem Geldspiel klar erkennbar zur Verfügung.
Art. 20 Besondere Bedingungen für regelmässige Turniere Die Veranstalterinnen von regelmässigen Turnieren müssen zudem folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:
- a. sich und ihrem Personal die Teilnahme an den von ihnen veranstalteten Turnieren verbieten;
- b. die Anwesenheit eines Croupiers pro Tisch sicherstellen;
- c. eine regelmässige Schulung des Personals in Zusammenarbeit mit einem Präventionsorgan gegen exzessives Geldspiel gewährleisten;
- d. einen Plan mit konkreten Massnahmen gegen exzessives und illegales Geldspiel in ihren Räumlichkeiten vorlegen;
- e. der zuständigen Dienststelle am Ende jedes Halbjahres einen statistischen Bericht über die Spielpraxis in ihren Räumlichkeiten liefern.
Die Teilnahme an Pokerturnieren ist Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, verboten.
Die Gebühren betragen:
- a. 150 Franken für ein gelegentliches Turnier;
- b. 1’000 Franken für die halbjährliche Bewilligung der Durchführung von regelmässigen Turnieren.
Art. 23 Berichterstattung und Rechnungslegung Die Regeln für die Rechnungslegung und die Revision gemäss den Artikeln 48 und 49 Absatz 3 BGS gelten für Veranstalterinnen von regelmässigen Turnieren.
7 Aufsicht und Kontrolle von Kleinspielen
1 Die zuständige Dienststelle gewährleistet die Aufsicht und die Kontrolle der Durchführung von bewilligten Kleinspielen.
2 Die Kantons- oder Gemeindepolizei übt die direkte Kontrolle aus. Sie melden alle Verstösse im Bereich der Kleinspiele der zuständigen Dienststelle.
3 Die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten Behörden können den Veranstalterinnen von Kleinspielen Anweisungen geben und die in den Artikeln 11 und 40 Absatz 2 BGS vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
Die in Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes bezeichneten Behörden können jederzeit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- a. von den Veranstalterinnen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
- b. die Räumlichkeiten und die sich darin aufhaltenden Personen kontrollieren;
- c. für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen;
- d. bei Verletzungen von Gesetzesbestimmungen oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen.
Art. 26 Mitwirkungspflicht1 Die Veranstalterinnen von Kleinspielen sind verpflichtet, mit den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden zusammenzuarbeiten, soweit dies von ihnen verlangt werden kann.
2 Sie stellen namentlich den freien Zugang zum Ort sicher, an dem das bewilligte Geldspiel stattfindet.
3 Es ist ihnen untersagt, die Kontrolle der Behörde auf irgendeine Weise zu behindern oder zu umgehen.
1 Die zuständige Dienststelle kann anordnen, dass die Durchführung jeglicher Art von Geldspiel ohne gültige Bewilligung unverzüglich eingestellt wird.
2 Wird der Anordnung nicht unverzüglich Folge geleistet, versiegelt die zuständige Dienststelle die Räumlichkeiten.
8 Massnahmen gegen die Spielsucht
1 Der Kanton bekämpft Spielsucht, exzessives Geldspiel und deren negative Folgen aktiv.
2 Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).
3 Minderjährigen gilt ein besonderer Schutz.
1 Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement setzt die Bekämpfung der Spielsucht durch seine zuständige Dienststelle in Zusammenarbeit mit Fachstellen um.
2 In das Aufhebungsverfahren einer Spielsperre im Sinne des BGS müssen eine oder mehrere vom Staatsrat anerkannte Fachpersonen oder Fachstelleneinbezogen werden.
9 Verwendung der Reingewinne aus Kleinspielen
Art. 30 Verwendung der Gewinne1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien (Tombolas oder Lottos), die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
2 Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne aus kleinen Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.
10 Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen
Art. 31 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke1 Die Reingewinne aus Lotterien werden vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.
2 Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, inklusive der Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie jene für Aufsicht und Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von angemessenen Reserven und Rückstellungen.
3 Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
4 Die Reingewinne aus Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung.
Art. 32 Getrennte Rechnung Die Reingewinne aus den Lotterien fliessen nicht in die Staatsrechnung ein. Sie werden separat verwaltet.
Art. 33 Organ, Verfahren und Kriterien für die Verteilung1 Der Staatsrat beauftragt ein Verteilorgan mit der Ausschüttung des dem Kanton laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes zufallenden Anteils am Spielertrag. Die Spielbankenabgabe ist von dieser Verteilung ausgeschlossen.
2 Der Staatsrat regelt das Statut des Verteilorgans sowie Verteilverfahren und -kriterien des dem Kanton zufallenden Anteils am Spielertrag.
3 Das Verteilorgan achtet auf die Gleichbehandlung der ihm vorgelegten Gesuche.
4 Der Staatsrat überwacht die Gewährung und Verteilung der Gelder durch das Verteilorgan.
1 Der Kanton verteilt die Gewinne aus Grossspielen auf die Bereiche Sport und Gemeinnützigkeit.
2 Er verfügt über zwei Verteilorgane für Gewinne aus Grossspielen:
- a. den Sportfonds und die Sportfonds-Kommission;
- b. die Walliser Delegation der Loterie Romande.
3 Die Verteilverfahren und -kriterien sind für den Bereich Sport im Reglement über den Sportfonds und für den Bereich Gemeinnützigkeit in der Verordnung über die Verteilung der Gewinne aus Lotterien festgehalten.
4 Der Staatsrat kann einen Teil der Gewinne auch eigenständig verteilen.
Art. 35 Überwachung und Kontrolle1 Der Kanton beaufsichtigt die Verteilorgane.
2 Die Abrechnungen werden vom kantonalen Finanzinspektorat geprüft.
3 Das kantonale Finanzinspektorat kann jederzeit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- a. von den Bewerbern und den Begünstigten Unterlagen verlangen;
- b. Kontrollen vor Ort durchführen.
4 Die Bewerber und die Begünstigten haben bei den Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsbehörde mitzuwirken.
11 Interkantonale Zusammenarbeit und Aufsicht
1 Der Kanton ist Partner des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) und der Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele (CORJA), die eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde einsetzt.
2 Er arbeitet mit den Partnerkantonen zusammen.
Der Staatsrat meldet der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) jede Verletzung von Bedingungen der kantonalen Zustimmung und fordert diese auf, die Konzession zu entziehen oder allenfalls zu suspendieren, bis die Bedingungen erneut und dauerhaft eingehalten werden.
12 Datenschutz
Zum Vollzug der Gesetzgebung über Geldspiele können die kantonalen und kommunalen Behörden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten bearbeiten, sofern die Information für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 39 Informationsaustausch1 Die in Artikel 38 des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Behörden können zudem Personendaten mitteilen, namentlich an zuständige Bundes- und Kantonsbehörden, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde für Geldspiele, die Kantonspolizei, die Steuerbehörde und die Gemeindebehörden.
2 Sie haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Informationen im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes mitzuteilen.
3 Vorbehalten bleiben überdies das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) und seine Vollzugsbestimmungen.
13 Strafbestimmungen
Art. 40 Strafbestimmungen1 Jede Person, die gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen oder gegen die Anordnungen beziehungsweise Auflagen und Bedingungen der mit deren Vollzug beauftragten Behörden verstösst, kann mit einer Busse bis zu 50’000 Franken bestraft werden.
2 Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafrecht des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
1 In den Kompetenzbereichen der Gemeinde ist der Gemeinderat Strafbehörde.
2 In den Kompetenzbereichen des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements ist die zuständige Dienststelle Strafbehörde.
14 Rechtsmittel
1 Die Einsprachen gegen Verfügungen gemäss dem vorliegenden Gesetz oder seiner Ausführungsbestimmungen können innerhalb von 30 Tagen bei der Entscheidungsbehörde eingereicht werden.
2 Einzig der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 43 Übergangsbestimmungen1 Die vom Kanton nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen für Kleinspiele behalten ihre Gültigkeit während höchstens einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
2 Die nach Inkrafttreten des BGS, aber vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Gesuche um Bewilligungen für Kleinspiele, unterstehen dem bisherigen Recht.
Art. 44 Vollzugsbestimmungen Der Staatsrat beschliesst die zum Vollzug des vorliegenden Erlasses notwendigen Bestimmungen.