Gegenstand dieser Vereinbarung ist:
- a. die Vereinbarung gemeinsamer Positionen der Unterzeichnerkantone betreffend Grossspiele, die von ihnen in die mit dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat geschaffenen Organe eingebracht werden;
- b. die Vereinbarung einer Koordination und Zusammenarbeit der Unterzeichnerkantone bei Kleinspielen und ihre Umsetzung innerhalb der Kantone;
- c. die Bestimmung der ausschliesslichen Veranstalterin der als Grossspiele durchgeführten Lotterien und Sportwetten auf dem Gebiet der sechs Westschweizer Kantone;
- d. die Einsetzung und Organisation der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA);
- e. die Regulierung der Organe, die mit der Verteilung der von der Loterie Romande erwirtschafteten Reingewinne betraut sind, ihrer Organisation sowie des Verfahrens und der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen entsprechend dem den Kantonen durch Artikel 127 f. BGS übertragenen Auftrag;
- f. der Erlass von Regeln für die Aufteilung der Gewinne der Loterie Romande auf die Kantone;
- g. die Einsetzung einer interparlamentarischen Kommission, welche die von dieser Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe beaufsichtigt.