Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Bundesgestetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS);
- eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 11. November 2020 (AGBGS);
- auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departementes, *
verordnet:
Art. 1 Ernennung, Zusammensetzung und Aufgabe des Verteilorgans1 Der Staatsrat ernennt ein Verteilorgan (nachstehend: Delegation), bestehend aus sieben Mitgliedern und unabhängig von der Kantonsverwaltung.
2 Bei der Ernennung der Delegationsmitglieder ist eine ausgewogene regionale Vertretung zu gewährleisten.
3 Der Staatsrat kann das Verteilorgan betreffend die Verteilung der Erträge aus Lotterien mit der Verteilung der aus dem Betrieb von Spielbanken resultierenden Spielerträge beauftragen.
Art. 1a * Aufgabe der Delegation Die Delegation ist zuständig für der Verteilung der aus dem Betrieb von Spielbanken resultierenden Spielerträgen.
Art. 2 Organisation der Delegation1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Delegation. Im übrigen organisiert sich die Delegation selber.
2 Die Amtsdauer der Delegationsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre oder im Alter von 70 Jahren.
3 Jedes Mitglied kann schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres seine Demission einreichen.
4 Die Delegationsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis, unter Straffolge des Artikel 320 des schweizerischen Strafgesetzbuches.
1 Die Delegation organisiert ihren administrativen Bereich selbstständig.
2 Die Delegation kann Experten beiziehen.
Art. 4 Finanzierung der Delegation und ihrer Verwaltung1 Die Entschädigungen und die Finanzierung der Delegation, ihrer Verwaltung sowie ihrer Experten erfolgen unter Verwendung der dem Kanton zufallenden Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien.
2 Die Delegation erlässt ein entsprechendes Reglement.
Art. 5 Entscheidkompetenzen1 Das Verteilorgan besitzt freies Beiträge.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusprechung eines Beitrages der Delegation.
3 Die durch den Staatsrat genehmigten Entscheide der Delegation sind endgültig und mit keinem Rechtsmittel anfechtbar.
1 Die Delegation entscheidet rechtsgültig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Stellvertretung ist ausgeschlossen.
2 Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Die Entscheide der Delegation werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3 Die Mitglieder haben bei Entscheidungen ihre Unabhängigkeit zu wahren. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 7 Grundsätze betreffend die Verteilung des Anteils der Spielerträge1 Grundsätzlich wird der Betrag am Anteil der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken zugunsten von Projekten im öffentlichen Interesse oder für gemeinnützige Zwecke verwendet:
- a. insbesondere solche im sozialen, kulturellen, künstlerischen, touristischen und wirtschaftlichen Bereich, im Bereich des Behindertensports, der Erziehung, der Ausbildung und der Forschung, der Umwelt, der wissenschaftlichen Forschung, der Erhaltung des Allgemeingutes sowie im allgemeinen kantonalen Interesse;
- b. deren Tätigkeit den lokalen Rahmen übersteigt, jedoch innerhalb der Grenzen des Kantons verbleibt;
- c. welche keinen privaten gewinnbringenden Zweck verfolgen und keinen überwiegenden politischen oder religiösen Charakter aufweisen.
2 Der Anteil der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken kann nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen verwendet werden (Art. 31 Abs. 3 AGBGS).
3 Unter Einhaltung einschränkender Bedingungen können Beiträge gewährt werden an:
- a. nebenberufliche künstlerische Aktivitäten;
- b. Freizeitbeschäftigungen (mit Ausnahme von Behinderten);
- c. private Personen oder Vereinigungen, welche einen wohltätigen oder einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen;
- d. Ausbildung im sozialen und kulturellen Bereich;
- e) *. Publikationen von kantonalem Interesse;
- f. Bauten, Renovationen von Gütern mit sozialem und kulturellem Interesse;
- g. Deckung von Löhnen, Sozialabgaben oder Defizite von Organisationen ohne gewinnbringenden Zweck;
- h. neues Gesuch innerhalb desselben Kalenderjahres.
4 Die Verteilkriterien sind zu Beginn des Kalenderjahres im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 8 Notwendige Unterlagen und Informationen1 Die Delegation verfügt über ein Gesuchsformular, welches insbesondere den Gesuchsablauf sowie die durch den Gesuchsteller zu hinterlegenden Unterlagen festlegt.
2 Der Gesuchsteller hat jederzeit auf Verlangen der Delegation alle notwendigen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 9 Aufsicht und Genehmigung durch den Staatsrat1 Die Organisations-, Entschädigungs- und Verteilprinzipien, die Jahresrechnungen sowie die Entscheide der Delegation unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat.
2 Die Delegation hat dem zuständigen Departement jedes Jahr am 30. April den schriftlichen Tätigkeits- und Kontrollbericht über das vergangene Geschäftsjahr abzuliefern.
3 Das kantonale Finanzinspektorat überprüft die Rechnungen der Delegation (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung).
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.