935.51-1

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 07.01.2005

vom 28. May 2018
(Stand am 01.02.2019)

Die Kantone

  • in Erwägung, dass am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) in Kraft tritt;
  • in Erwägung, dass die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) abgelöst werden soll;
  • in Erwägung, dass ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. Juli 2020 möglich ist;
  • in Erwägung, dass gemäss Artikel 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen;
  • in Erwägung, dass das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt;
  • in Erwägung, dass die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden;
  • in Erwägung, dass gemäss Artikel 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss;
  • auf Antrag der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz,

vereinbaren:

Art. 1 Interkantonale Behörde

Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Artikel 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

Art. 2 Unabhängigkeit

1 Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.

2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

Art. 3 Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Art. 4 Zustandekommen

Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.