Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS);
- eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 11. November 2020 (AGBGS);
- auf Antrag des für die Vorlkswirtschaft zuständigen Departementes, *
verordnet:
Art. 1 Ernennung, Zusammensetzung und Aufgabe des Verteilorgans1 Der Staatsrat ernennt ein Verteilorgan (nachstehend: Delegation), bestehend aus sieben Mitgliedern und unabhängig von der Kantonsverwaltung.
2 Bei der Ernennung der Mitglieder der Delegation ist eine ausgewogene regionale Vertretung zu gewährleisten.
Art. 1a * Aufgabe der Delegation Die Delegation ist zuständig für die Verteilung des Kantonsanteil an den Erträgen aus Grossspielengemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AGBGS.
Art. 2 Organisation der Delegation1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Delegation. Im übrigen organisiert sich die Delegation selber.
2 Die Amtsdauer der Delegationsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre oder im Alter von 70 Jahren.
3 Jedes Mitglied kann schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres seine Demission einreichen.
4 Die Mitglieder der Delegation unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuches.
1 Die Delegation organisiert ihren administrativen Bereich selbstständig.
2 Die Delegation kann Experten beiziehen.
Art. 4 Finanzierung der Delegation und ihrer Verwaltung1 Die Entschädigungen und die Finanzierung der Delegation, ihrer Verwaltung sowie der Experten erfolgen unter Verwendung der dem Kanton zufallenden Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien.
2 Die Delegation erlässt ein entsprechendes Reglement.
Art. 5 Entscheidkompetenzen1 Die Delegation besitzt freies Beiträge.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusprechung eines Beitrages der Delegation.
1 Die Delegation entscheidet rechtsgültig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
2 Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Die Entscheide der Delegation werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3 Die Mitglieder haben bei Entscheidungen ihre Unabhängigkeit zu wahren. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 7 Grundsätze betreffend der Verteilung der Gewinne1 Grundsätzlich wird der Betrag am Anteil der Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien zugunsten wohltätiger Aktionen und Werke sowie solcher im öffentlichen Nutzen zugesprochen:
- a. welche Ziele im öffentlichen Interesse verfolgen, insbesondere solche im sozialen, kulturellen, künstlerischen, touristischen und wirtschaftlichen Bereich, im Behindertensport, der Erziehung, der Ausbildung und der Forschung, der Umwelt, der wissenschaftlichen Forschung, der Erhaltung des Allgemeingutes sowie im allgemeinen kantonalen Interesse;
- b. deren Tätigkeit den lokalen Rahmen übersteigt, jedoch innerhalb der Grenzen des Kantons verbleibt;
- c. welche keinen privaten gewinnbringenden Zweck verfolgen und keinen überwiegenden politischen oder religiösen Charakter aufweisen.
2 Der Ertrag aus dem Betrieb von Lotterien kann nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen verwendet werden (Art. 31 Abs.3 AGBGS).
3 Unter Einhaltung einschränkender Bedingungen können Beiträge gewährt werden an:
- a. nebenberufliche künstlerische Aktivitäten;
- b. Freizeitbeschäftigungen (mit Ausnahme von Behinderten);
- c. privaten Personen oder Vereinigungen, welche einen wohltätigen oder einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen;
- d. Ausbildungen im sozialen und kulturellen Bereich;
- e) *. Publikationen von kantonalem Interesse;
- f. Bauten und Renovationen von Gütern von sozialem und kulturellem Interesse;
- g. die Deckung von Löhnen, Sozialabgaben oder Defizite von Organisationen ohne gewinnbringenden Zweck;
- h. ein neues Gesuch innerhalb desselben Kalenderjahres.
4 Die Verteilkriterien sind zu Beginn des Kalenderjahres im Amtsblatt zu veröffentlichen.
5 Der Staatsrat kann über seinen Hilfsfonds internationale Hilfe gewähren.
Art. 8 Notwendige Unterlagen und Informationen1 Die Delegation erlässt ein Reglement, welches insbesondere den Gesuchsablauf sowie die durch den Gesuchsteller zu hinterlegenden Unterlagen festlegt.
2 Der Gesuchsteller hat jederzeit auf Verlangen der Delegation alle notwendigen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 9 Aufsicht und Genehmigung durch den Staatsrat1 Das Organisations-, Entschädigungs- und Verteilreglement, die Jahresrechnung sowie die Entscheide der Delegation unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat.
2 Die Delegation hat dem zuständigen Departement jedes Jahr am 30. April den schriftlichen Tätigkeitsbericht und den Kontrollbericht über das vergangene Geschäftsjahr abzuliefern.
3 Das kantonale Finanzinspektorat überprüft die Jahresrechnung der Delegation (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung).
Die durch den Staatsrat genehmigten Entscheide der Delegation sind endgültig und mit keinem Rechtsmittel anfechtbar.
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und wird im Amtsblatt publiziert.