Das vorliegende Reglement legt die Modalitäten der Verwendung des gemäss Art. 32a des kantonalen Tourismusgesetzes errichteten Fonds zur Finanzierung der touristischen Infrastruktur fest. Es definiert die Projektarten, die unterstützt werden können, die Modalitäten der durch den Fonds gewährten Unterstützung zugunsten eines spezifischen Projekts, sowie das Zusammenwirken mit den übrigen staatlichen Hilfen.
Reglement über den kantonalen Tourismusfonds
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 32a des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996;
- auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,
verordne:
1 Allgemeine Bestimmungen
Der kantonale Tourismusfonds, nachfolgend der Fonds, bezweckt die Finanzierung von touristischen Infrastrukturprojekten.
1 Der Fonds unterstützt die Finanzierung von Projekten, die von Tourismusbeteiligten mit gewinnorientiertem Zweck getragen werden.
2 Unterstützungswürdig durch den Fonds sind:
- a. Juristische oder natürliche Personen, Eigentümer oder Betreiber von strukturierten Beherbergungsformen;
- b. Bergbahngesellschaften;
- c. Juristische oder natürliche Personen, Eigentümer oder Betreiber von anderen touristischen Infrastrukturen, welche geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Destination markant zu stärken.
2 Zuteilungskriterien
1 Die Fondsgelder werden als langfristige Darlehen gewährt. Letztere sind zinslos und können nachrangig gewährt werden. Es können Sicherheitsleistungen verlangt werden.
2 Es werden nur dauerhaften Tourismusakteuren Unterstützungen gewährt, welche tatsächliche Rentabilitätsaussichten nachweisen können und deren geplante Investitionen Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die in diesem Reglement vorgesehenen Finanzhilfen und eine einmal zugesprochene Hilfe begründet keinen weiteren Anspruch. Gegen Entscheide über Finanzhilfen kann keine Beschwerde geführt werden.
3 Die Darlehen werden mit einer maximalen Laufzeit von 30 Jahren ausgerichtet. Die effektive Laufzeit wird aufgrund der Finanzplanung des Gesuchstellers festgelegt.
4 Die jährlichen Rückzahlungen der Darlehen können je nach Art des nachrangigen Darlehens, der finanziellen Situation des Begünstigten und den geplanten Investitionen variieren. Sie werden vollständig dem Fonds gutgeschrieben.
5 Der zu bewilligende Darlehensbetrag wird fallweise festgelegt, er darf aber grundsätzlich nicht mehr als 5 Prozent der Gesamtdotation des Fonds betragen. Für Projekte deren wirtschaftliche Auswirkungen auf Destinationsebene als aussergewöhnlich erachtet werden, kann dieses Maximum bis auf 10 Prozent erhöht werden. Der Fonds richtet keine Darlehen unter 100'000 Franken aus und beteiligt sich nicht an Investitionsprojekten unterhalb von 500'000 Franken. Eine Gesellschaft kann für mehrere Projekte Hilfen aus dem Fonds beanspruchen, aber der Gesamtnettobetrag zugunsten einer Gesellschaft darf, direkt oder indirekt, 10 Prozent der Gesamtausstattung des Fonds nicht überschreiten.
1 Die Unterstützungen aus dem Fonds sind ergänzend oder subsidiär zu den Finanzierungsmöglichkeiten:
- a. der eidgenössischen und kantonalen Regionalpolitik;
- b. des kantonalen Tourismusgesetzes;
- c. anderer eidgenössischer oder kantonaler Gesetze.
2 Der Gesuchsteller muss den Nachweis erbringen, dass er 100 Prozent der erforderlichen Finanzierung aufbringen kann. Es wird eine Analyse gemacht, ob in Berücksichtigung der Gesamtfinanzierung den Verpflichtungen angekommen werden kann.
1 Der Fonds dient der Finanzierung von Projekten der strukturierten Beherbergung, von Bergbahnprojekten sowie von weiteren unternehmerischen Projekten, die als unterstützungswürdig angesehen werden.
2 Insbesondere kann der Fonds strategische Projekte mit grosser Hebelwirkung unterstützen:
- a. im Rahmen von strukturierten Beherbergungsformen, wie:
- b. im Bereich der Bergbahnen:
- c. andere Projekte, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Destination markant zu stärken.
Die unterstützungswürdigen Projekte müssen folgenden allgemeinen Anforderungen genügen:
- a. das Projekt steht im Einklang mit den Leitlinien der lokalen Tourismuspolitik, sofern solche bestehen;
- b. das Projekt genügt den entsprechenden kantonalen Strategien und Politik;
- c. der Projektträger erbringt sämtliche erforderlichen Nachweise hinsichtlich eines guten Geschäftsgangs, es handelt sich zudem um eine Person (natürlich oder juristisch), welche wirtschaftlich überlebensfähig ist und über nachgewiesene Kompetenzen verfügt;
- d. die wirtschaftliche Auswirkung der Investition muss vorwiegend im Wallis spürbar sein;
- e. mit den Umsetzungsarbeiten des Projekts darf nicht vor dem Entscheid der für den Fonds zuständigen Behörde begonnen werden. Für das Projekt kann kein vorzeitiger Baubeginn gewährt werden;
- f. eine angemessene Gewinnbeteiligung ist zulässig, sofern sich diese nach denselben Prinzipien wie bei den Darlehen im Rahmen des Gesetzes über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008 richtet.
1 Die Erarbeitung eines Masterplans durch die Bergbahngesellschaft als Projektträgerin ist unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt einer Unterstützung durch den Fonds. Dieser Masterplan beinhaltet mindestens folgende Elemente:
- a. Beschrieb der Ausgangssituation;
- b. Informationen bezüglich Abstimmung mit den Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik der betroffenen Gemeinden;
- c. Strategie;
- d. Umsetzung.
2 Die für das Projekt verantwortliche Bergbahngesellschaft muss zudem nachweisen, dass das Projekt und ihr Masterplan den Anforderungen der kantonalen Förderpolitik für Bergbahnen genügen.
1 Es werden Entschädigungen von den Gesuchstellern beziehungsweise Begünstigten zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten für die Beurkundung, die Behandlung und die Überwachung der Verpflichtungen aus dem Fonds erhoben.
2 Die Entschädigungen können in Form von Bearbeitungsgebühren, Emissionsabgaben oder jährlichen Verwaltungskosten erhoben werden.
3 Schlussbestimmung
Das vorliegende Reglement unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates. Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.