Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben, sind von der Bezahlung der Kurtaxe befreit.
935.101
Verordnung betreffend eine Befreiung von der Kurtaxe
vom 06. November 1996
(Stand am 01.11.1996)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996;
- auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,
verordnet:
Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.