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Verordnung über die Fischerei (kVGF)

vom 19. November 2008
(Stand am 01.06.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991;
  • eingesehen die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 (VBGF);
  • eingesehen die Artikel 32 Absatz 1 und 69 des kantonalen Fischereigesetzes vom 15. November 1996;
  • auf Antrag des für die Fischerei verantwortlichen Departments, *

verordnet:

1 Begriffsbestimmungen

Art. 1 Art der Fischerei

1 Die Fischerei wird durch die Patentinhaberin oder den Patentinhaber im Sinne der nachstehenden Absätze 2 bis 4 aktiv oder passiv ausgeübt. Sie ist nicht zu verwechseln mit der aktiven Fischerei im Sinne von Artikel 19 des kantonalen Gesetzes.

2 Unter aktiver Fischerei versteht man, dass die Fischerinnen und Fischer während des Fangprozesses ein Gerät manipulieren.

3 Unter passiver Fischerei versteht man, dass die Fischerinnen und Fischer nur für das Spannen oder Aufheben des Gerätes eingreifen, aber das Gerät während des Fangprozesses nicht manipulieren.

4 Jedes Gerät, das von einem Boot gezogen wird, wird als Schleppgerät betrachtet.

Art. 2 Art der Geräte

Diese Verordnung erlaubt vier Arten von Geräten, unter Vorbehalt der spezifischen Bedingungen der einzelnen Patente:

  1. a. die Angelschnur;
  2. b. die Fischfallen;
  3. c. die Netze;
  4. d. der Gitterrahmen (Gitterwerk, Drahtnetz).
Art. 3 Angelschnur

Die Angelschnur für die aktive und passive Fischerei kann mit einem oder mehreren Haken versehen sein.

Art. 4 Fischfallen

1 Die Reuse ist eine Fischfalle, bestehend aus einem Maschengeflecht von natürlichen, synthetischen oder Metallfäden, das auf einer starren Armatur straff aufgezogen ist.

2 Der Fliegenschnäpper oder die Elritzenflasche besteht aus einer Flasche, deren nach innen gewölbter Boden in der Mitte durchlocht ist.

Art. 5 Art von Netzen

1 Unter Netz versteht man alle Fischereigeräte aus einem weichen Maschengewebe mit natürlichen oder synthetischen Materialien.

2 Die Waage oder der Reifen ist ein auf einem Metallreifen gespanntes Netz. Der Reifen kann mittels eines zylinderförmigen Netzes mit einem zweiten verbunden werden.

3 Das Fangnetz ist ein Netz das mit zwei kleinen Kreuzbögen gespannt wird und deren Scheitelpunkte miteinander verbunden sind.

4 Die Wasserschaufel oder das Fangnetz ist ein beutelförmiges, auf einem Rahmen montiertes Netz.

2 Bewirtschaftung der Wasserfauna

Art. 6 Das Fangen von Fischen

1 Die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereipatentes sind berechtigt Fische zu fangen mittels einer einzigen Angelschnur mit einem einfachen Angelhaken, der eine Öffnung von mindestens 8 mm aufweisen muss, oder mit einem der nachstehend aufgeführten Geräte:

  1. a. dem Löffel oder jeder anderen Art von rotierenden Ködern mit einem einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken;
  2. b. der Fliege, wobei gleichzeitig höchstens drei Fliegen mit je einem einfachen Haken erlaubt sind. Die vorgenannte Vorschrift über die Öffnung der Angelhaken ist für die Fischerei mit der künstlichen Fliege nicht anwendbar;
  3. c. dem Jucker, mit maximal drei einfachen Angelhaken oder einem Drilling;
  4. d. sämtlichen anderen schwimmenden Ködern mit maximal drei Drillingen.

2 Für die Fischerei in den Seen und Teichen sind neben einer Angelschnur folgende Geräte gestattet: die Reuse, die Elritzenflasche, das Fangnetz, der Gitterrahmen oder der Fliegenschnäpper.

3 In den Teichen ist die Karpfenfischerei mit drei Ruten erlaubt, sofern mit der angewandten Fangmethode das Fangen anderer Fischarten ausgeschlossen werden kann. In den Teichen darf eine zweite Rute benutzt werden, um die erlaubten Arten von Köderfischen zu fangen. Für den Fang von Köderfischen in den Teichen ist die Vorschrift über die Öffnung der Angelhaken nicht anwendbar.

Art. 7 Fangen von Krebsen

Der Krebsfang wird jeweils im 5-Jahresbeschluss über die Ausübung der Fischerei im Wallis geregelt.

Art. 8 Verbotene Mittel und Fischereigeräte

Unter Vorbehalt besonderer Verfügungen über die Fischerei, ist es verboten:

  1. a. mittels Strom, Sprengstoff, chemischen Substanzen oder künstlichen Lichtquellen Wassertiere zu fangen, anzulocken, zu betäuben oder zu töten;
  2. b. die Beschaffenheit der Wasserläufe zu ändern, mit dem Ziel Wassertiere zu fangen;
  3. c. die Wanderung oder Verschiebung der Fische zu verhindern, indem Hindernisse aufgebaut werden (z.B. Gitter);
  4. d) *. akustische oder chemische Mittel anzuwenden, um Fische anzulocken;
  5. e) *. Fische oder Krebse mittels ins Wasser gestreute Substanzen anzulocken;
  6. f. die Tauchfischerei auszuüben;
  7. g) *. mittels einer Angelschnur Fische absichtlich an einer anderen Körperstelle als dem Maul zu fangen;
  8. h. Fische von Hand zu fangen;
  9. i) *. Apparate für die Fischortung gleichzeitig mit Fischereigeräten auf Wasserfahrzeugen (inklusive Strandbooten) zu befördern;
  10. j. jegliche Art von Haken mit Widerhaken zu verwenden; Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung verfügen, dürfen in den Teichen der Rhoneebene Haken mit Widerhaken verwenden.
Art. 9 Köder

1 Die Fischerei mit lebenden Köderfischen ist im ganzen Kanton ausser in den Seen und Teichen der Rhoneebene bis zur Brücke über die Rhone beim  Massaboden verboten. Es dürfen nur die einheimischen Arten gemäss Anhang 1 zur VBGF verwendet werden. Salmoniden, Karpfen, Egli und Hechte sowie deren Eier sind als Köder generell verboten. Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist nur Anglern und Anglerinnen gestattet, welche über einen Sachkundenachweis gemäss Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung verfügen.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines Patentes können für den Eigengebrauch höchstens 50 erlaubte Köderfische pro Tag mit einem einzigen Fanggerät fangen.

3 Das Fangen von Ködern ist zudem den Fischereivorschriften des betreffenden Gewässers unterstellt.

3 Ausübung der Fischerei

Art. 10 Patente

1 Es gibt vier Patentarten: das Jahrespatent, das Halbmonatspatent (15 aufeinander folgende Tage), das Tages- und Zweitagespatent, welche abgegeben werden von:

  1. a) *. der für die Fischerei verantwortlichen Dienststelle (Dienststelle);
  2. b) *. Privaten, im Auftrag der Dienststelle;
  3. c) *. Pächterinnen oder Pächtern, für die verpachteten Gewässer.

2 Wer im Kanton ein Fischereipatent mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat lösen will, muss die notwendigen Kenntnisse im Sinne von Artikel 5a VBGF wie folgt nachweisen (Sachkundenachweis):

  1. a) *.
  2. b. durch das Sportfischer Brevet;
  3. c. durch den Sachkundenachweis (SaNa-Ausweis).

3 Zum Erlangen des ersten Jahrespatentes ist zusätzlich zum Sachkundenachweis eine Kopie der Identitätskarte erforderlich; für die im Wallis wohnsässigen Ausländerinnen oder Ausländer ist zudem für jeden Antrag die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erforderlich.

4 Für die Erlangung des Halbmonatspatentes ist eine Kopie der Identitätskarte erforderlich; für die im Wallis wohnsässigen Ausländerinnen oder Ausländer ist zudem für jeden Antrag die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erforderlich.

5 Zum Erlangen des Tages - oder Zweitagespatentes ist eine Kopie der Identitätskarte erforderlich.

6 Vor dem ersten Sonntag nach Eröffnung der Fischerei wird für das jeweils eröffnete Gewässer kein Halbmonats-, Tages- oder Zweitagespatent ausgestellt.

7 Bezügerinnen und Bezügern von Fischereibewilligungen von weniger als einem Monat Gültigkeitsdauer wird nebst den kantonal anwendbaren Gesetzesbestimmungen das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erstellte Faltblatt zur tierschutzgerechten Ausübung der Fischerei abgegeben.

Art. 11 Ausbildung für Sachkundenachweis (SaNa)

1 Die Dienststelle organisiert in Zusammenarbeit mit dem Walliser Kantonaler Sportfischer-Verband (WKSFV) die Ausbildungskurse, welche von Instruktorinnen oder Instruktoren des WKSFV durchgeführt werden. Die vom WKSFV vorgeschlagenen Instruktorinnen oder Instruktoren, sowie die Kurse, müssen durch die Dienststelle genehmigt werden.

2 Die Ausbildung beinhaltet den SaNa Standard Kurs sowie die abschliessende Erfolgskontrolle, welche ebenfalls jener des SaNa Standards und damit der Minimalanforderung entspricht.

3 Die Ausbildungskurse werden via Dienststelle, WKSFV und Netzwerk Anglerausbildung publiziert.

4 Die Ausstellung der Ausweise sowie die Datenerfassung erfolgen über das Netzwerk Anglerausbildung.

5 Die Kosten für den SaNa-Kurs sowie die Ausstellung und Zustellung des Ausweises betragen 50 Franken. Diese Gebühr ist anlässlich der Kursteilnahme zu bezahlen.

6 Die Dienststelle erlässt die jeweils notwendigen Ausführungsmodalitäten und informiert die Interessierten.

Art. 12 Legitimation und Kontrolle von Fängen

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents, unabhängig von dessen Dauer, müssen das Dokument zur Legitimation und Kontrolle der Fänge in Bezug auf das betreffende Patent mit sich tragen.

2 Jeder Fang ist unverzüglich, mit allen verlangten Angaben und unauslöschlich einzutragen. Pro Linie darf nur ein Fang eingetragen werden.

3 Das Dokument zur Legitimation und Kontrolle der Fänge ist der Fischereiaufsicht auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

4

5 Am Ende der Fischereisaison füllen die Inhaberinnen und Inhaber eines Jahres- oder Halbmonatspatentes die Zusammenfassung der Fänge auf der für die Errichtung der Fangstatistik vorgesehenen Seite im Kontrollbüchlein aus.

Art. 13 Rückgaben

1 Das Kontrollbüchlein ist der Ausgabestelle bis spätestens am 15. Dezember des laufenden Jahres zurückzugeben.

2 Das Tages- oder Zweitagespatent ist der Ausgabestelle oder der Dienststelle innert derselben Frist zurückzusenden oder abzugeben. Die Ausgabestellen übermitteln die Patente bis zum 15. Dezember der Dienststelle.

3 Das Nichtzurückgeben des Kontrollbüchleins, des Tages- oder Zweitagespatentes sowie das nicht korrekte Ausfüllen der Zusammenfassung der Fänge sind strafbar und werden mit einer Busse von 50 Franken sanktioniert. Im Wiederholungsfall kann die Busse erhöht oder das Patent verweigert werden.

Art. 14 Verlust

1 Bei Verlust des Kontrollbüchleins kann die Ausgabestelle höchstens ein Duplikat pro Jahr gegen eine im periodischen Beschluss festgesetzten Gebühr ausstellen.

2 Für die bereits verflossene Fischereiperiode wird eine verhältnismässige Anzahl von Fischen im Duplikat eingetragen. Es werden die Monate März, April, Mai und Juni berücksichtigt, wobei pro Monat 60 Fische nachgetragen werden.

3 Nach dem Ausstellen eines Duplikats ist die Verwendung des Original-Kontrollbüchleins untersagt. Wird letzteres wieder aufgefunden, ist es unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben.

Art. 15 Wiederaussetzung

1 Während ihrer Schonzeit sind gefangene Fische oder solche, welche die vorgeschriebene Grösse nicht erreichen, behutsam und unverzüglich wieder ins Wasser zu setzen.

2 Kann der Angelhaken nicht ohne Verletzung des Fisches entfernt werden, so ist die Angelschnur abzuschneiden. Wird der Fisch als nicht mehr lebensfähig beurteilt, so ist er vor dem Zurücksetzen zu töten.

Art. 16 * …
Art. 17 Fischereibewilligungen für verpachtete Gewässer

1 Erteilt die Pächterin oder der Pächter Fischereibewilligungen von mehr als einem Monat Gültigkeitsdauer, so müssen die Inhaberinnen oder Inhaber einer Bewilligung gestützt auf Artikel 5a VBGF über einen Sachkundenachweis im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung verfügen. Die Pächterin bzw. der Pächter ist für die Kontrolle dieses Nachweises verantwortlich.

2 Bei der Erteilung von Fischereibewilligungen von weniger als einem Monat Gültigkeitsdauer ist die Bewilligungsstelle für eine umfassende Information der Fischerinnen und Fischer über die geltenden kantonalen Fischereivorschriften sowie jene über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung verantwortlich.

4 Schutzmassnahmen

Art. 18 Gefährdung der Bestände

1 Ist die Existenz der Fische oder Krebse durch Wasserverschmutzung, durch Veränderungen des Wasserflusses oder durch andere Umstände gefährdet, trifft die Dienstelle die erforderlichen Massnahmen um dieselben zu schützen; die Kosten werden den Verursachern verrechnet.

2 In diesem Zusammenhang entnommene Fische sind wieder einzusetzen, es sei denn, sie sind nicht mehr lebensfähig.

3 Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereirechtes können derartige Massnahmen nur mit Bewilligung der Dienststelle treffen.

Art. 19 Öffnungsperioden

1 Die Eröffnung der Fischerei ist wie folgt geregelt:

  1. a) *. am ersten Sonntag im März:
  2. b) *.
  3. c) *. am dritten Sonntag im April für gepachtete Gewässer, sofern dies im Pachtvertrag speziell erwähnt ist;
  4. cbis) *. am dritten Sonntag im April für gepachtete Gewässer, sofern dies im Pachtvertrag speziell erwähnt ist;
  5. d) *. am ersten Sonntag im Juni alle anderen dem Regal unterstellten Gewässer.
  6. dbis) *. am ersten Sonntag im Juni alle anderen dem Regal unterstellten Gewässer.

2 Das Fangen von Ködern ist eine Woche vor den in Absatz 1 aufgeführten Eröffnungsdaten gestattet.

Art. 20 Schliessungsperioden

Die Schliessung der Fischerei ist wie folgt geregelt:

  1. a. am ersten Sonntag im Oktober: alle Bäche, inbegriffen die obere Rhone und ihre Zuflüsse von der Massabrücke aufwärts;
  2. b) *. am letzten Sonntag im November: die Bergseen gemäss Artikel 4 des 5-Jahresbeschlusses und, die Teiche der Rhoneebene, sowie die verpachteten Bergseen und Teiche;
  3. c. am letzten Sonntag im Oktober: alle anderen dem Regal unterstellen Gewässer.
Art. 21 Schontage

Dienstag und Freitag gelten als Schontage für die Fischerei in allen Bächen, der oberen Rhone und deren Zuflüssen sowie in den Kanälen. Fallen diese Tage auf einen im Wallis anerkannten Feiertag, so gelten sie nicht als Schontage; der Karfreitag gilt nicht als Schontag.

Art. 22 Zeiten zum Fischen

1 Die Fischerei ist zu folgenden Zeiten gestattet:

  1. a. im März von 7 bis 19 Uhr;
  2. b. im April und Mai von 6 bis 21 Uhr;
  3. c. im Juni, Juli und August von 5 bis 22 Uhr;
  4. d. im September und Oktober von 6 bis 20 Uhr;
  5. e. im November von 8 bis 17 Uhr.

2 Im Falle der Aufhebung der Sommerzeit werden die Zeiten von April bis Oktober um eine Stunde vorverschoben.

Art. 23 Vorübergehende Schutzmassnahmen

Folgende Fischarten sind vorübergehend geschützt:

  1. a. die Äsche das ganze Jahr;
  2. b. der Hecht vom 1. April bis 31. Mai;
  3. c. der Barsch vom 1. Mai bis 31. Mai;
  4. d) *. die Bachforelle vom 1. November bis Ende Februar in Fliessgewässern und stehenden Gewässern;
  5. e) *. die Bachforelle vom 30. November bis 31. Mai in Berg- und Stauseen.
Art. 24 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und hebt die Verordnung vom 16. Dezember 1998 sowie alle bisherigen Bestimmungen auf.