Inhaltsverzeichnis

922.100

Ausführungsreglement zum Jagdgesetz (ReKJSG)

vom 16. June 2021
(Stand am 01.07.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 53 Absatz 2 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1991 (KJSG);
  • auf Antrag des für die Jagd zuständigen Departements,

verordnet:[1]

1 Ausbildung und Prüfung von Jungjägerkandidaten

Art. 1 Grundsätze

1 Zur Erlangung des Jagdpatentes muss der Kandidat die obligatorische Ausbildung in Praxis und Theorie absolvieren sowie eine Schiessprüfung und eine Theorieprüfung bestehen (nachfolgend: Ausbildung).

2 Die Zulassung zu der Ausbildung und die Ausgabe eines Jagdpatentes ist nicht möglich für Personen, welche die Bedingungen für den Erhalt eines Jagdpatentes im Sinne von Artikel 13 KJSG nicht erfüllen.

3 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (nachfolgend: DJFW) ist für die obligatorische Ausbildung verantwortlich. Sie kann einen Teil oder die gesamte Durchführung der Ausbildung und der notwendigen Prüfungen an den Kantonalen Walliser Jägerverband (nachfolgend: KWJV) delegieren.

4

Art. 2 Ausbildung

1 Die Ausbildung erstreckt sich über 2 Jahre.

2 Das Programm des ersten Ausbildungsjahres besteht in einer praktischen Ausbildung von mindestens 50 Stunden. Es beinhaltet namentlich folgende Themengebiete:

  1. a) *. Kenntnis von Wildtieren und ihren Habitaten;
  2. b) *. Kenntnis über die Umwelt, die Biodiversität und die Ökologie;
  3. c. Kenntnis von Jagd- und Schweisshunden und deren praktischer Einsatz;
  4. d. Schiessen, Waffenhandhabung und Waffenkenntnis;
  5. e) *. nützliche, von der DJFW bestimmte Arbeiten, im Umfang von maximal 10 Stunden.

3 Die Prüfungskommission legt die Mindeststundenzahl, welche in jedem Themengebiet für die Zulassung zur Prüfung geleistet werden muss, fest. Wer aus triftigen Gründen einen Ausbildungstag versäumt hat, kann diesen an einem von der DJFW organisierten zusätzlichen Ausbildungstag nachholen.

4 Das zweite Ausbildungsjahr umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens 7 Ausbildungstagen und enthält namentlich folgendes Ausbildungsprogramm:

  1. a) *. Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie mit der Jagd in Verbindung stehende Gesetzgebungen;
  2. b) *. Jagdethik, Biodiversität und Ökologie;
  3. c) *. Kenntnis über wildlebende Säugetiere, Vögel und deren Habitate;
  4. d. Jagdtechnik und Jagdpraxis;
  5. e. Jagd- und Schweisshunde;
  6. f. Jagdwaffen und -munition;
  7. g. Wildtierkrankheiten und Wildschäden.

5 Die DJFW ist ermächtigt, einen Kandidaten aus triftigen Gründen von der Ausbildung auszuschliessen.

Art. 3 Schiessstände

1 Die Trainings- und Prüfungsschiessen werden auf den von der DJFW bezeichneten Ständen durchgeführt.

2 Die DJFW kann zwischen den hierfür anerkannten Ständen einen Turnus festlegen.

Art. 4 Anmeldung zu der Ausbildung

1 Wer sich für die Ausbildungskurse anmeldet, muss bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres das 18. Altersjahr erfüllt haben und es darf kein Grund zur Verweigerung des Jagdpatentes im Sinne von Artikel 13 KJSG vorliegen.

2 Die Einschreibung muss bis spätestens am 1. Oktober des laufenden Jahres erfolgen.

3 Die Einschreibung ist für die nächste Session gültig. Zwischen dem ersten besuchten Kurs und dem Bestehen der Theorieprüfung dürfen nicht mehr als 5 Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine neue Anmeldung erforderlich und der Kandidat muss die gesamte Ausbildung wiederholen.

Art. 5 Prüfung

1 Die Prüfung erstreckt sich auf alle in Artikel 2 dieses Reglements vorgesehenen Fächer des praktischen und theoretischen Ausbildungsprogramms.

2 Die Prüfung umfasst:

  1. a) *. eine Schiessprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres;
  2. b) *. eine Theorieprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres.

3 Die Schiessprüfung und die Theorieprüfung sind resultatmässig nicht miteinander verknüpft. Wer bei den Schiessprüfungen ein ungenügendes Resultat erzielt, wird zur theoretischen Ausbildung nicht zugelassen.

4 Wer die Theorieprüfung nicht bestanden hat, ist für 4 Jahre von der Wiederholung der Schiessprüfung befreit.

5 Hat der Kandidat die Theorieprüfung zweimal nicht bestanden, kann er das Gesuch stellen, die ganze Prüfung mündlich abzulegen. Diese Prüfung erfolgt während der ordentlichen Prüfungssession.

6 Hat ein Kandidat die Schiessprüfung zweimal nicht bestanden, kann er ein Gesuch stellen, um die Prüfung allein zu absolvieren. Die Einzel-Schiessprüfung erfolgt im Anschluss an eine ordentliche Prüfungssession.

Art. 6 Prüfungssessionen und Einschreibung für die Prüfung

1 Die Schiessprüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Eine Wiederholungsschiessprüfung wird vor Beginn des zweiten Ausbildungsjahres organisiert. Die Theorieprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.

2 Der Kandidat gilt für die Prüfung des laufenden Jahres als eingeschrieben, wenn er sich nicht 15 Tage vorher abmeldet. Die DJFW entscheidet über Ausnahmen aus wichtigen Gründen.

3 Der Kandidat, der sich nicht zur Prüfung stellt oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich bis spätestens 30 Tage vor der neuen Prüfungssession erneut bei der DJFW anmelden. Innert derselben Frist ist auch die festgesetzte Einschreibegebühr zu entrichten.

4 Der Kandidat, der die Schiessprüfungen nicht besteht, hat die Möglichkeit, diese während der gleichen Prüfungssession und gegen eine festgesetzte Gebühr zu wiederholen. Besteht der Kandidat auch den zweiten Versuch nicht, so muss er an einer neuen Prüfungssession gemäss den Bestimmungen im vorangehenden Absatz 3 teilnehmen.

Art. 7 Prüfungskommission

1 Eine für die laufende Verwaltungsperiode vom Staatsrat ernannte Prüfungskommission besteht aus einer Gruppe für das Unter- und einer für das Oberwallis. Diese vom Dienstchef oder seinem Stellvertreter präsidierte Kommission hält mindestens alle 5 Jahre eine Sitzung ab. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) *. Festlegen der Prüfungsbedingungen; Festlegung der Anzahl Fragen und der Punktetabelle für die verschiedenen Prüfungen;
  2. b. Festsetzung der Punktzahl, die der Kandidat erreichen muss, um die Prüfung zu bestehen;
  3. c) *. Bewertung der Prüfung und Notengebung.

2 Die gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Prüfungsbestimmungen werden den Kandidaten vorgängig mitgeteilt.

Art. 8 Ausbildungs- und Prüfungsgebühren

1 Mit der Anmeldung für den Kurs hat der Kandidat eine Gebühr für die Ausbildung und die Prüfung zu entrichten. Diese Gebühr wird vom Staatsrat festgelegt.

2 Der Kandidat, der sich infolge Nichtbestehens der Prüfung erneut anmeldet, hat die vom Staatsrat festgesetzte Zusatzgebühr zu bezahlen.

3 Wer aus triftigen Gründen an der Prüfung nicht teilnehmen kann und sich ordentlich von der Prüfung abmeldet, ist für das folgende Jahr, jedoch höchstens einmal, von der Einschreibegebühr befreit.

4 Wenn ein Kandidat die Kurse nicht besucht oder sich nicht zur Prüfung stellt, kann ihm die DJFW einen Teil der Einschreibegebühr gemäss der vom Staatsrat erlassenen Tariftabelle zurückerstatten.

Art. 9 Prüfungsresultat und Beschwerde

1 Das Resultat der Prüfung wird den Kandidaten innert 15 Tagen nach Ablauf der Prüfung durch die DJFW eröffnet.

2 Der Kandidat kann beim Staatsrat Beschwerde einlegen:

  1. a. gegen den Prüfungsablauf;
  2. b. gegen die willkürliche Bewertung der Prüfungsarbeiten.

2 Aufsicht über die Jagd und die wildlebenden Tiere

Art. 10 Aus- und Weiterbildung der Berufswildhüter

1 Der Berufswildhüter (nachfolgend: Wildhüter) muss zum Zeitpunkt der Anstellung mindestens über die gleichen Kenntnisse wie ein Jäger verfügen. Er wird durch den Präfekten vereidigt.

2 Der Wildhüter ist verpflichtet, jährlich an den Fortbildungskursen teilzunehmen, welche von der DJFW oder anderen Institutionen gemäss der internen Weisung der DJFW organisiert werden.

Art. 11 Organisation der Aufsicht

1 Jeder Wildhüter ist einem Bereichsleiter unterstellt.

2 Jede Sprachregion verfügt über spezialisierte Wildhüter, welche den Bereichsleiter unterstützen.

3 Die Arbeitsweise der Wildhut wird durch eine interne Weisung geregelt.

Art. 12 Wirkungsbereich der Wildhüter

Der Wildhüter (Art. 27 Abs. 1 Bst. a KJSG) befasst sich mit allen Aufgaben, die sich aus der Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie mit der Jagd und Fischerei in Verbindung stehenden Gesetzgebungen ergeben.

Art. 13 Arbeitszeit der Wildhüter

1 Das Arbeitszeitmodell ist jenes der Jahresarbeitszeit. Diese ist aufgeteilt nach dem der jeweiligen Saison entsprechenden Arbeitsvolumen.

2 Der Wildhüter muss belegen, dass er die im Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung festgelegte Mindeststundenzahl geleistet hat. Die Arbeitszeit ist auf 5 oder 6 Wochentage aufgeteilt und beinhaltet einen Teil an Nachtarbeit, deren Notwendigkeit von den Besonderheiten des Aufsichtssektors abhängt.

3 Der Wildhüter erstellt zuhanden des Bereichsleiters ein Wochenprogramm, welches er bis spätestens am Sonntag für die folgende Woche abzugeben hat.

4 Wöchentlich hat der Wildhüter dem Bereichsleiter einen Bericht über seine tägliche Tätigkeit der vergangenen Woche abzugeben.

5 Bei allen dem Wildhüter zur Kenntnis gebrachten Straftaten, auch ausserhalb seiner Arbeitszeit, ist er verpflichtet, zu intervenieren.

Art. 14 Sonderdienst

1 Wenn es die Umstände erfordern, kann der Bereichsleiter seine Mitarbeiter zum Einsatz an bestimmten Orten und Tagen aufbieten.

2 Mit Ausnahme der Ferienzeit kann der Bereichsleiter seine Mitarbeiter jederzeit aufbieten, wenn es die Situation, rasches Handeln oder eine besondere oder gemeinsame Tätigkeit erfordert.

Art. 15 Zusammenarbeit unter den Wildhütern

1 Je nach zu erfüllender Aufgabe können mehrere Wildhüter zusammen aufgeboten werden.

2 Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden durch eine interne Weisung der DJFW geregelt.

Art. 16 Ausrüstung der Wildhüter

1 Bei Dienstantritt wird der Wildhüter mit dem notwendigen Dienstmaterial ausgerüstet, für das er verantwortlich ist.

2 Ersatz und Reparaturen des Materials werden auf Kosten des Kantons ausgeführt, insofern kein grobes Verschulden des betroffenen Wildhüters vorliegt.

3 Der Kanton beteiligt sich überdies an den Kosten und Auslagen des Wildhüters durch die Bezahlung verschiedener Entschädigungen. Diese Entschädigungen sind in einem Staatsratsentscheid speziell geregelt.

4 Der Wildhüter, der einen von der DJFW als geeignet anerkannten Hund besitzt, ist von der Bezahlung der Hundetaxe befreit.

5 Der Wildhüter darf private Waffen für die Dienstausübung benutzen. Diese müssen beim kantonalen Waffenbüro registriert und bei der DJFW gemeldet sein.

6 Im Allgemeinen ist der Wildhüter verpflichtet, das Dienstmaterial bei Dienstaustritt oder Entlassung zurückzugeben. Der Staatsrat legt die Bedingungen für eine allfällige Übertragung des Materials mittels einer Weisung fest.

Art. 17 Hilfswildhüter - Organisation

1 Der Hilfswildhüter ist dem Wildhüter sowohl administrativ als auch territorial unterstellt. Dies betrifft alle Hilfswildhüter, die durch den Departementsvorsteher ernannt und durch den Präfekten vereidigt werden.

2 Auf Verlangen der Direktion der DJFW erstellt der Wildhüter einen Qualifikationsbericht über die Leistungen des ihm unterstellten Hilfswildhüters.

3 Der Hilfswildhüter erhält weder Material noch eine Dienstwaffe. Er ist somit ermächtigt, private Waffen und Waffenzubehör zu benutzen, welche gemäss Waffengesetzgebung und der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) erlaubt sind.

4 Für bewilligungspflichtige Waffen und Waffenzubehör muss ein Waffenerwerbschein vorliegen oder eingeholt werden. Für die Einholung der jeweiligen Bewilligung und die Meldung der Waffen ist der Hilfswildhüter persönlich verantwortlich.

Art. 18 Wirkungsbereich und Kompetenzen der Hilfswildhüter

Der Wirkungsbereich und die Kompetenzen des Hilfswildhüters sind bei einer Intervention die gleichen, wie diejenigen des Wildhüters.

Art. 19 Statut der Hilfswildhüter

1 Der Hilfswildhüter ist dem Wildhüter des Aufsichtssektors, für den er vom Departementsvorsteher ernannt wurde, unterstellt.

2 Der Hilfswildhüter ist kein Angestellter der DJFW, er untersteht aber den gleichen Bestimmungen wie der Wildhüter, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen:

  1. a. er ist nicht besoldet; kann aber für die Teilnahme an umfangreichen Tätigkeiten für die ihm entstehenden Kosten und Auslagen ganz oder teilweise entschädigt werden;
  2. b. er ist nicht an einen Arbeitszeitplan gebunden;
  3. c. er ist gehalten, die von der DJFW organisierten Kurse zu besuchen.

3 Der Hilfswildhüter hat das Recht, in dem ihm zugeteilten Tätigkeitsgebiet ständig eine Waffe auf sich zu tragen und folgendes Wild zu erlegen:

  1. a. Kleinraubwild, welches gemäss der Jagdgesetzgebung jagdbar ist;
  2. b. verletztes, krankes oder geschwächtes Wild, wobei der Wildhüter jedes Mal unverzüglich zu benachrichtigen ist.

4 Der Hilfswildhüter hat für die erforderlichen Hege- und Regulationsabschüsse in den Banngebieten seines Aufsichtssektors den Vorrang, insofern diese Abschüsse die Möglichkeiten der Wildhüter überschreiten. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 KJSG.

5 Der Hilfswildhüter kann eine Entschädigung erhalten, welche anhand des Umfangs der von ihm im Laufe des Jahres geleisteten Arbeiten festgelegt wird. Die Festlegung erfolgt aufgrund einer internen Weisung der DJFW, welche vom Departementsvorsteher genehmigt wird.

6 Wird ein Hilfswildhüter in einem anderen Aufsichtssektor eingesetzt als in jenem für den er ernannt wurde, erfordert dies die Zustimmung des jeweiligen Bereichleiters.

7 Zieht ein Hilfswildhüter in einen anderen Aufsichtssektor, so unterliegt seine Zuteilung an den Wildhüter dieses Sektors den Bestimmungen über die ordentliche Ernennung eines Hilfswildhüters.

8 Die DJFW erlässt eine interne Weisung über die Rechte, die Pflichten und die Aufgaben der Hilfswildhüter.

Art. 20 Dienstauflösung der Hilfswildhüter

Das Dienstverhältnis kann jederzeit und ohne speziellen Grund durch eine Verfügung des Departementsvorstehers aufgelöst werden.

Art. 21 Andere Wildschutzorgane

Die anderen Wildschutzorgane, namentlich die Kantons- und Gemeindepolizeiagenten sowie die Grenzwachtbeamten:

  1. a. forschen von Amtes wegen nach Straftaten und verzeigen sie;
  2. b. üben auf Ersuchen der DJFW und im Einverständnis ihres Vorgesetzten die anderen Aufgaben aus, die ihnen das Gesetz zuweist.

3 Jagdausübung

Art. 22 Jagdpatent

Das Jagdpatent ist persönlich und unübertragbar. Es muss alle Angaben enthalten aus denen hervorgeht, dass der Inhaber wirklich die jagdberechtigte Person ist.

Art. 23 Gästekarte

1 Die Gästekarte ist persönlich und nicht übertragbar.

2 Ein einladender Jäger, welcher über das Walliser Jagdpatent verfügt, darf höchstens eine Gästekarte pro Jagdsaison beantragen.

3 Der gleiche Jäger darf nur einmal pro Jahr eingeladen werden.

4 Die Gästekarte erlaubt die Teilnahme an der Jagd an 2 aufeinander folgenden oder zeitlich getrennten Tagen ausserhalb der ersten 3 Tage der Hochjagd.

5 Die DJFW kann die Abgabe von Gästekarten in ihrer jährlichen Gesamtanzahl, basierend auf den Abschussvorgaben der verschiedenen betroffenen Wilditerarten und der Anzahl Patentnehmer beschränken.

Art. 24 Ständige Weiterbildung

1 Der Patentinhaber erhält jährlich als Mittel zur Weiterbildung die Fachzeitschrift seines Verbandes. Der Abonnementspreis dieser Fachzeitschrift ist im Patentpreis inbegriffen.

2 Der Jäger, der für die Jagdausübung eine Jagdwaffe (Büchse oder Flinte) benutzt, muss dies sicher und ohne Selbst- oder Fremdgefährdung tun können; um diese Fähigkeit zu beweisen, muss er jährlich einen Treffsicherheitsnachweis erbringen.

3 Die Modalitäten dieses Treffsicherheitsnachweises entsprechen den Anforderungen der DJFW.

4 Ausserkantonale Treffsicherheitsnachweise werden anerkannt, sofern diese den Anforderungen der DJFW entsprechen.

Art. 25 Kontrolle

1 Der Jäger hat sein Jagdpatent oder ein gültiges Ausweispapier und das Kontrollbüchlein oder ein gleichwertiges Dokument (nachfolgend: Kontrollbüchlein) auf sich zu tragen.

2 Auf Verlangen eines Wildschutzorgans ist der Jäger zu allen Angaben über das erlegte Wild und das mitgeführte Jagdmaterial verpflichtet.

Art. 26 Haftpflichtversicherung

1 Jeder Jäger muss für eine vom Bundesrat bestimmte Summe versichert sein, gegen Schäden, für die er als Waffen- und/oder Hundebesitzer belangt werden könnte.

2 Weist der Jäger keine entsprechende Versicherungsquittung vor, wird die Prämie einer jährlichen Kollektiv-Versicherung des Kantons mit der Patentgebühr erhoben.

Art. 27 Eröffnung

1 Der Beginn der Jagd wird in einem periodischen Beschluss des Staatsrates (nachfolgend: periodischer Beschluss) festgelegt.

2 Der periodische Beschluss präzisiert alle Eröffnungsdaten der verschiedenen Patentarten sowie deren jeweilige Dauer.

3 Der periodische Beschluss legt ebenfalls das Datum der Jagderöffnung für das folgende Jahr fest.

Art. 28 Interaktive Jagdkarte

1 Auf der interaktiven Jagdkarte der DJFW (nachfolgend: Jagdkarte) ist der für die Jagdausübung vorgesehene Perimeter festgelegt.

2 Die auf dieser Karte eingetragenen Grenzen sind verbindlich und im Streitfall massgebend.

Art. 29 Jagdwaffen

1 Für die Jagd mit der Büchse dürfen nur einläufige Handrepetierer, Fallblockbüchsen oder Kipplaufbüchsen verwendet werden. Diese müssen einen gezogenen Lauf von mindestens 7 Millimetern (Kaliber) aufweisen.

2 Die Verwendung des Magazins in Originalkonfiguration ist bei Handrepetierern gestattet.

2bis Doppelbüchsen mit gezogenem Lauf von mindestens 7 Millimetern (Kaliber) sind für die Spezialjagd auf Wildschweine erlaubt.

3 Das Kaliber der Flinten beträgt 12 bis 20. Diese ein- oder zweiläufigen Waffen dürfen maximal zwei Patronen aufnehmen können.

4 Kleinkalibrige Büchsen sowie gemischte Waffen desselben Kugelkalibers sind für die Passjagd auf Kleinraubwild gestattet.

5 Der Staatsrat kann vorschreiben, dass die Jagdwaffen durch eine von ihm bestimmte Instanz kontrolliert und markiert werden.

Art. 30 Erlaubte Munition

1 Für die Jagd mit der Büchse:

  1. a) *. die Initialenergie (EO) muss mindestens 3000 Joule betragen;
  2. b. Vollmantelgeschosse sind verboten; die Verwendung von Vollmantelmunition ist nur für den Abschuss von Murmeltieren erlaubt;
  3. c. Geschosse mit einem Kaliber von .22 Hornet bis 5.6X52 sind für die Passjagd auf Kleinraubwild erlaubt;
  4. d) *. bleihaltige Kugelmunition ab Kaliber 6 Millimetern ist verboten;
  5. e) *. Munition, deren Projektil eine Mündungsgeschwindigkeit unter Schallgeschwindigkeit aufweist, ist verboten.

2 Für die Jagd mit der Flinte:

  1. a. Schrotpatronen mit einem maximalen Kaliber von 12/76 und einem maximalen Durchmesser von 4,5 Millimetern;
  2. b. Schrotpatronen sind für den Abschuss von Wildschweinen verboten;
  3. c. Bleischrotpatronen sind für den Abschuss von Wasserwild verboten;
  4. d. Flintenlaufgeschosse sind nur für den Abschuss von Wildschweinen erlaubt.
Art. 31 Einschiessen von Jagdwaffen

1 Das Einschiessen von Jagdwaffen ist wie folgt geregelt:

  1. a. erlaubt auf homologierten Schiessständen;
  2. b. verboten an allen anderen Orten.

2 Die Organisation eines Schiessens mit Jagdwaffen erfordert eine vom Organisator abgeschlossene Haftpflichtversicherung.

Art. 32 Technische Bestimmungen

1 Es ist verboten, den Rothirsch, das Reh, das Wildschwein und die Gämse aus einer weiteren Entfernung als 250 Metern zu beschiessen. Für Murmeltiere gilt als weiteste Schussdistanz 150 Metern. Für Flinten beträgt die weiteste Schussdistanz 40 Meter. Beim Schätzen der Schussdistanzen wird ein Schätzfehler von höchstens 10 Prozent toleriert.

2 Ferner darf kein Wild näher als 100 Metern von einem Wohngebiet oder einem Gebäude, in dem sich Personen aufhalten, einem Friedhof, einem Sportplatz oder einer anderen öffentlichen Freizeitanlage erlegt werden. Dieselbe Sicherheitsdistanz gilt für die Benutzung eines Jagdpostens.

3 Sobald sich ein Jäger mit seiner Waffe mit einem Transportmittel verschiebt, muss diese entladen sein. Die Vorschriften für die Verschiebung mit einer geladenen Waffe werden im periodischen Beschluss festgelegt.

4 Das Schiessen vom Innern eines Fahrzeugs aus, auch im Stillstand, ist grundsätzlich verboten. Die DJFW kann Ausnahmen bewilligen.

5 Optische Geräte wie Ferngläser, Fernrohre, Zielfernrohre oder Distanzmesser sind gestattet.

5bis Während der 24 Stunden des erlaubten Jagdtages ist das Mitführen und Verwenden von optischen Geräten wie Nachtsichtgeräten und Wärmebildkameras, elektronischen Tonwiedergabegeräten zum Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräten, künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen blendenden Gegenstände sowie Infrarotsystemen, Laservisieren oder Nachtsichtzielgeräten und Kombinationen von Geräten mit ähnlichen Funktionen sowie unbemannten zivilen Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen, sowohl für den Jäger als auch für Begleitpersonen verboten.

6 Das Erstellen und/oder Benutzen von Hochsitzen zu Jagdzwecken ist verboten.

7 Während der Jagdausübung ist die Verwendung von Wildtierkameras (Fotofallen) verboten.

8 Unter Vorbehalt gegeteiliger Bestimmungen, ist das Erstellen und/oder Benutzen von festen Ansitzposten zu Jagdzwecken verboten. Der Jäger darf zur Errichtung eines vorübergehenden Postens nur das vor Ort vorhandene natürliche Material verwenden (ohne Einsatz von Nägeln und Schrauben). Eine Blache darf nur als Abdeckung zum Schutz vor Witterungseinflüssen verwendet werden. Die Errichtung eines solchen Postens gibt keinerlei Anrecht auf dessen exklusive Nutzung. Dagegen ist der Jäger, der diesen erstellt hat, zum Rückbau des Postens nach Abschluss der Jagd verpflichtet. Vorbehalten bleiben im Übrigen die baupolizeilichen Vorschriften.

9 Das Mitführen und vorübergehende Aufstellen von Biwakzelten im freien Jagdgebiet ist gestattet. Vorbehalten bleiben andere diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen (Forst, Raumplanung, Gemeindereglemente, usw.).

10 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen ist das Posten beziehen im Innern eines Gebäudes und/oder das Schiessen aus dem Innern eines Gebäudes verboten.

Art. 33 Für die Ausübung der Jagd zugelassene Hunde

1 Der Jäger darf bei der Ausübung der Jagd der verschiedenen Patentarten einen Hund aus einer von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft zugelassenen Kategorie einsetzen und zwar:

  1. a. für die Niederjagd alle Hunderassen, die als Jagdhunde zugelassen sind, unter Vorbehalt der nachfolgenden Buchstaben b und c;
  2. b. für die Jagd auf Raufusshühner und Waldschnepfen, einen Vorsteh- oder Apportierhund;
  3. c. für die Baujagd auf Kleinraubwild einen Dackel oder Terrier;
  4. d. für die Jagd auf Wasserwild, einen Hund, der aus dem Wasser apportiert;
  5. e. für die Spezialjagd auf Wildschweine alle Hunderassen die in der Schweiz für die Jagd anerkannt sind.

2 Der periodische Beschluss spezifiziert die besonderen Bestimmungen. Bestehen Zweifel über die Geeignetheit eines Hundes entscheidet die DJFW.

3 Um den bundesrechtlichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zu entsprechen, muss jeder Hund über eine entsprechende Ausbildung und über alle erforderlichen Fähigkeiten für diejenige Jagdart verfügen, für welche er eingesetzt wird. Für den Einsatz bei der Nachsuche, der Jagd mit Vorstehhund, der Jagd auf Wasserwild (Apportieren), der Baujagd und der Spezialjagd auf Wildschweine werden von der DJFW nur Hunde anerkannt, die über einen Fähigkeitsnachweis des KWJV verfügen oder welche Prüfungen absolviert haben, die den Anforderungen des Reglements der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (nachfolgend: AGJ) entsprechen und die von kynologischen Gesellschaften organisiert werden und von der AGJ validiert sind.

4 Auf schriftlichen Bericht eines Wildhüters kann die DJFW die Verwendung eines offensichtlich ungeeigneten Hundes verbieten. Gegebenenfalls kann dieses Verbot aufgehoben werden, wenn dessen Besitzer ein entsprechendes Attest über eine bestandene Prüfung, die die Geeignetheit bezeugt, vorlegt.

Art. 34 Trainieren von Jagdhunden

1 Mit Ausnahme von Sonderfällen, die eine Bewilligung der DJFW erfordern, ist das Trainieren von Jagdhunden den Jägern, die im vergangenen Jahr ein Patent gelöst haben, sowie Jungjägern, die ihre Jagdausbildung bestanden haben, gestattet:

  1. a. in den auf der Jagdkarte eingezeichneten Gebieten für das Trainieren von Jagdhunden;
  2. b) *. vom 1. bis 31. August: in allen Gebieten, die für die Jagd offen sind, am Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Der Jäger muss seinen Hund begleiten und hat alles zu unternehmen diesen wieder nach Hause zurückzubringen. Jagen Hunde unbeaufsichtigt herum, ist der Jäger strafbar;
  3. c) *. das Trainieren von Vorstehhunden ist erst ab dem 15. August erlaubt.

2 Hat sich der Hund aus dem Trainingsgebiet entfernt, muss der Jäger dem Wildhüter oder der Polizei Meldung erstatten.

3 Das Trainieren von Jagdhunden in allen Arten von Banngebieten sowie anderen Schutzzonen ist unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen im periodischen Beschluss oder einem Nachtrag verboten.

Art. 35 Transport von Jagdhunden

Der Transport von Hunden mittels Motorfahrzeugen untersteht der Tierschutzgesetzgebung.

Art. 36 Schweisshunde, offizielle Liste und Verwendung zur Jagdausübung

1 Zur Nachsuche berechtigt sind Nachsuchegespanne (bestehend aus einem geprüften und für den entsprechenden Einsatz geeigneten Schweisshund mit einem jagdberechtigten und waffentragenden Hundeführer) welche folgende Anforderungen erfüllen:

  1. a. im laufenden Jahr eine von der DJFW anerkannte Schweisshundeprüfung bestanden hat, oder
  2. b) *. den Nachweis über die Teilnahme an einem vom KWJV organisierten Wiederholungskurs erbringt, welcher innert 3 Jahren seit der Prüfung oder dem letzten Wiederholungskurs absolviert wurde, oder
  3. c. den Nachweis einer bestandenen Prüfung und einer regelmässigen erfolgreichen Nachsuchenpraxis auf verletztes Wild erbringt.

2 Von der DJFW anerkannt werden neben der Prüfung des KWJV alle Schweissprüfungen, welche den Anforderungen, die im Reglement der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ) über Schweissprüfungen enthalten sind und von der TKJ anerkannten Vereinen durchgeführt werden, entsprechen. Dieselben Kriterien zur Anerkennung gelten für die Wiederholungskurse.

3 Der KWJV führt die offizielle Liste der zur Nachsuche berechtigten Schweisshundeführer. Die Liste bezeichnet die Schweisshundeführer, die eine der Voraussetzungen für den Einsatz des Hundes gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllen. Die Liste wird auf den jeweiligen Internetseiten des KWJV und der DJFW publiziert. Der Schweisshundeführer, der die Voraussetzungen erfüllt, muss beim KWJV ein entsprechendes Gesuch zur Aufnahme in die Liste stellen.

4 Nur die auf der offiziellen Liste aufgeführten Schweisshundeführer dürfen für sich und andere Jäger Nachsuchen durchführen. Sie verpflichten sich damit, auf Anfrage einer jagdberechtigten Person die Nachsuche durchzuführen.

5 Der Jäger der einen Schweisshund besitzt, der eine der Voraussetzungen für den Einsatz des Hundes gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt, aber nicht auf der Liste aufgeführt sein will, darf nur für sich selber oder die Mitglieder seiner Jagdgruppe Nachsuchen durchführen.

6 Während der Hochjagd muss der Schweisshund an der kurzen Leine geführt werden.

7 Das Schnallen des Hundes vom Schweissriemen darf nur in begründeten Fällen erfolgen und muss in jedem Fall vorgängig dem Wildhüter mitgeteilt werden.

Art. 37 Jagd an Sonn- und Feiertagen

An Sonntagen und offiziellen Feiertagen ist die Jagd verboten.

Art. 38 Schontage

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen im periodischen Beschluss oder Nachtrag, gilt der Montag, Mittwoch und Freitag als Schontag.

2 Für die Jagd auf Kleinraubwild gibt es keine Schontage.

Art. 39 Jagd während der Nacht

1 Ausgenommen für die Kleinraubwildjagd, ist die Jagd zur Nachtzeit verboten:

  1. a. im September von 20.15 Uhr bis 6.30 Uhr;
  2. b. vom 1. bis 15. Oktober von 20.00 Uhr bis 6.45 Uhr;
  3. c. vom 16. bis 31. Oktober von 19.00 Uhr bis 7.30 Uhr;
  4. d. vom 1. November bis 30. November von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr;
  5. e. vom 1. Dezember bis 15. Februar von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr.

2 Der Staatsrat kann die Ausübung gewisser Jagdarten während der Nacht erlauben.

Art. 40 Jagd bei Neuschnee

Liegt nach Neuschneefall eine geschlossene Schneedecke von mehr als 15 Zentimetern vor, ist die Jagd verboten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung für die Jagd auf Gämsen, Rothirsche, Rehe, Murmeltiere, Wildschweine und Wildkaninchen.

Art. 41 Jagd in den Kulturen

1 Die Jagd in den Rebkulturen ist vom 25. Oktober an gestattet. Diese Bestimmung gilt nicht für einzelne Rebkulturen inmitten anderer Kulturen, insofern die Weinlese stattgefunden hat.

2 In den Obstgärten und anderen Kulturen ist die Jagd ab Ende der Ernte gestattet.

Art. 42 Köder

Das Auslegen von Futter oder anderen Locksubstanzen zum Anlocken, zur Lokalisierung oder Stabilisierung des Wildes ist verboten, ausgenommen für die Passjagd auf Kleinraubwild.

Art. 43 Geschütztes Wild

Unter Vorbehalt ergänzender Bestimmungen im periodischen Beschluss oder Nachtrag sind folgende Tiere geschützt: das Muffelwild, melke Gäms- und Rehgeissen, melke Bachen, Gämskitze, mit Ohrmarken markiertes Steinwild sowie sämtliches Wild, das einen Halsbandsender oder ein funktionell gleichartiges Gerät trägt.

Art. 44 Fehlabschuss von geschütztem oder nicht erlaubtem Wild

1 Jeder Jäger, der ein geschütztes oder nicht erlaubtes Wild erlegt hat, ist verpflichtet, dieses im Kontrollbüchlein einzutragen und unverzüglich dem am Abschussort zuständigen Wildhüter zu melden und persönlich vorzuzeigen.

2 Er hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit das Wildbret erhalten und das Wildtier identifizierbar bleibt. Der Jäger, der dieser Bestimmung nicht Folge leistet, der versucht das Wild zu seinen Gunsten zu unterschlagen, es freiwillig an Ort und Stelle belässt, es verstümmelt, damit es nicht mehr erkenntlich ist, wird verzeigt.

3 Beim irrtümlichen Abschuss eines geschützten oder nicht erlaubten Wildes durch den Inhaber eines Patentes, für welches die betroffene Wildart erlaubt ist und sofern eine korrekte Selbstanzeige erfolgt, werden folgende Pauschalen erhoben:

  1. a. während der Hochjagd:
  2. b. während der Rehbockjagd:
  3. c) *.
  4. d. während der Spezialjagd auf Wildschweine (Patent S):
  5. e. während der Steinwildregulation:

4 In allen anderen Fällen wird für den Abschuss eines geschützten oder nicht erlaubten Wildes eine Busse ausgesprochen und der Jäger bezahlt zusätzlich für das erlegte Wild den vom Staatsrat festgesetzten Fleischwert (ganzes Tier ausgeworfen im Fell).

5 Beim Abschuss eines geschützten oder nicht erlaubten Wildes wird die Trophäe beim Vorzeigen direkt beschlagnahmt.

6 Der Jäger ist in allen vorgenannten Fällen verpflichtet, das von ihm erlegte Wild zu den vorgenannten Bedingungen zu übernehmen.

Art. 45 Verletztes Wild

1 Jedes beschossene Wildtier muss vom Jäger nachgesucht werden. Diese Pflicht kann im periodischen Beschluss präzisiert werden.

2 Die Nachsuche eines verletzten Wildes in einem Banngebiet erfolgt unter Aufsicht des Wildhüters, der die Bedingungen festlegt.

Art. 46 Meldepflichtiges Wild

1 Alle Rothirsche, Rehe, Wildschweine und Gämsen müssen gemäss den im periodischen Beschluss oder Nachtrag enthaltenen Bestimmungen vorgezeigt werden.

2 Im Rahmen der Tierseuchenprävention muss alles kranke oder tot aufgefundene Wild dem zuständigen Wildhüter gemeldet werden.

Art. 47 Transport von Waffen

1 Einzig Jäger mit einem gelösten Patent und Personen im Besitze einer Spezialbewilligung sind berechtigt, während den Jagdtagen der entsprechenden Patentart oder der Gültigkeitsdauer einer Spezialbewilligung Jagdwaffen mitzuführen.

2 Am Sonntag vor der Eröffnung der Hochjagd sowie am 2. Sonntag der Hochjagd darf sich der Jäger ab 12.00 Uhr mit der Waffe ins Jagdgebiet begeben. Zu diesem Zweck ist die Benutzung von Motorfahrzeugen erlaubt, solange die Strasse für alle offen ist.

3 Während der Niederjagd ist es gestattet, sich am Vorabend des Jagdtages ab 18.00 Uhr mit der Waffe in seine Jagdunterkunft zu begeben. Zu diesem Zweck ist die Benutzung von Motorfahrzeugen erlaubt, solange die Strasse für alle offen ist.

4 Waffen müssen während der Verschiebung mit einem Transportmittel entladen und in einer geschlossenen Schutzhülle aufbewahrt werden. Beim Fehlen einer Schutzhülle muss die Waffe ausser Funktion gesetzt werden.

5 Die Tatsache, dass ein Jäger mehrere Patentarten gelöst hat, erlaubt es ihm nicht, gleichzeitig 2 unterschiedliche Waffentypen (Büchse und Flinte) mit sich zu führen.

Art. 48 Verkauf von Wildbret - Fleischschau

1 Alles erlegte Schalenwild, das nicht in den Räumen des Jägers zerlegt und verwertet wird, muss durch eine fachkundige Person kontrolliert und mit einer Kontrollmarke versehen werden sowie von einer Bescheinigung für die Abgabe als Lebensmittel (nachfolgend: Begleitschein Wild) begleitet sein.

2 Die Jäger, welche ihre Ausbildung und Jagdprüfung im Kanton Wallis absolviert haben, gelten als fachkundige Personen. Sie sind berechtigt die Kontrollen durchzuführen, die Kontrollmarken anzubringen und den Begleitschein Wild auszustellen.

3 Kontrollmarken können auf den Kontrollposten oder direkt beim Wildhüter bezogen werden.

4 Das Formular für den Begleitschein Wild kann von der Webseite der DJFW heruntergeladen werden. Es steht ebenfalls auf den Kontrollposten zur Verfügung.

5 Bei Wildschweinen ist eine Untersuchung auf Trichinen obligatorisch. Diese ist in jedem Fall durchzuführen, auch wenn durch die fachkundige Person bei der Untersuchung des Wildschweins keine Auffälligkeiten festgestellt werden.

6 Die fachkundige Person entnimmt die Trichinenprobe und sendet diese zur Untersuchung in ein Fachlabor ein.

7 Für alles durch Private, Wirte oder Geschäfte eingeführte Wildbret ist auf Verlangen der Jagdpolizei dessen Herkunft nachzuweisen.

Art. 49 Kontrollbüchlein

1 Jeder Jäger ist verpflichtet, der DJFW eine komplette Auflistung des von ihm und allfällig von seinem eingeladenen Gastjäger erlegten Wilds abzugeben. Zu diesem Zweck erhält der Jäger ein Kontrollbüchlein.

2 Falls ein Jäger ein Wildtier erlegt hat, ist er verpflichtet, sobald er sich beim Tier befindet, vor dem Aufbrechen und vor dem Abtransport, mit Kugelschreiber alle verlangten Angaben in sein Kontrollbüchlein einzutragen. Alle Schmierereien oder Radierungen, welche die Eintragungen unleserlich machen, sind untersagt.

3 Das Kontrollbüchlein gilt als Bestandteil des Patentes. Sein Verlust verpflichtet den Jäger, unverzüglich jegliche Jagd abzubrechen und bei der DJFW gegen eine Gebühr ein Duplikat zu besorgen. Das neue Kontrollbüchlein muss nachgeführt werden.

4 Nach Abschluss der Jagd ist das betreffende Kontrollbüchlein vom Jäger unterschrieben innert 10 Tagen der DJFW abzugeben. Nach erfolgloser Mahnung spricht die Verwaltungsbehörde eine Busse aus.

5 Diese Bestimmungen gelten nicht für das elektronische Kontrollbüchlein. Falls ein Jäger ein Wildtier erlegt hat, ist er verpflichtet, sobald er sich beim Tier befindet, vor dem Aufbrechen und vor dem Abtransport alle verlangten Angaben in sein elektronisches Kontrollbüchlein einzutragen.

Art. 50 Streunende Katzen

Einzig Wildschutzorgane sind ermächtigt, streunende Katzen zu erlegen.

Art. 51 Beschlüsse und Nachträge

Der Staatsrat legt in den periodischen Beschlüssen und ihren Nachträgen sowie in den Spezialbeschlüssen die Bestimmungen über die Ausübung der Jagd fest.

4 Wildschäden

Art. 52 Vorbeugungsmassnahmen

1 Die Pflanzungen werden durch einen wirksamen Schutz umgeben oder mit erprobten Abwehrprodukten behandelt, die von den kantonalen Ämtern für Obst- und Weinbau erprobt und empfohlen werden. Diese Ämter informieren zu gegebener Zeit über diese Vorbeugungsmassnahmen und beraten regelmässig die Interessierten.

2 Um eine Zunahme der Schäden zu vermeiden, sind abgenagte Bäume unverzüglich zu verkitten.

3 Die im KJSG vorgesehenen Vorbeugungsmassnahmen bleiben vorbehalten.

4 Die forstwirtschaftlichen Vorbeugungsmassnahmen umfassen insbesondere die Verbesserung bestimmter Biotope in Zusammenarbeit zwischen den Besitzern und den zuständigen Dienststellen.

Art. 53 Herabsetzung der Entschädigung

1 Der Herabsetzungsgrad der Entschädigung an den Geschädigten, der keine angemessenen Vorbeugungsmassnahmen getroffen hat, hängt insbesondere ab:

  1. a. von der Zweckmässigkeit der getroffenen Vorbeugungsmassnahmen zur Verhinderung des Schadens;
  2. b. von der unkorrekten Anwendung der Vorbeugungsmittel;
  3. c. vom ungenügenden Unterhalt der Vorbeugungsmittel;
  4. d. von der nach Kenntnis des Schadens getroffenen Massnahmen, um dessen Ausmass zu senken.

2 Die Herabsetzung beträgt im Prinzip mindestens 20 und höchstens 80 Prozent.

Art. 54 Aufhebung der Entschädigung

1 Wer durch grobes Verschulden nicht die angemessenen Vorbeugungsmassnahmen trifft, erhält keine Entschädigung.

2 Eines groben Verschuldens macht sich insbesondere schuldig, wer:

  1. a. es unterlässt, Vorbeugungsmassnahmen zu treffen, die sich unter denselben Umständen jeder vernünftigen Person aufgedrängt hätten;
  2. b. es unterlässt, Vorbeugungsmassnahmen zu treffen, die ihm die DJFW oder ein Wildschutzorgan empfiehlt, sofern ein vernünftiges Verhältnis zwischen den effektiven Kosten dieser Vorbeugungsmassnahmen und der Höhe des vorzubeugenden Schadens besteht;
  3. c. es unterlässt, die Vorbeugungsmittel zu unterhalten;
  4. d. es unterlässt, zur gegebenen Zeit die Ernten einzubringen.
Art. 55 Vorsorgliche Beweisaufnahme

1 Ab Feststellung des Schadens hat der Geschädigte unverzüglich die DJFW zu orientieren, damit diese alle nützlichen Feststellungen machen kann, um den Verlust eines Beweismittels oder zu grosse Schwierigkeiten in der Beweisaufnahme zu vermeiden.

2 Die DJFW ist unter anderem zuständig, Auskunftspersonen einzuvernehmen, einen Augenschein durchzuführen oder durchführen zu lassen, oder eine Expertise anzuordnen. Die anfallenden Kosten trägt der Kanton.

3 Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Geschädigten, auf eigene Kosten die vorläufige Beweisaufnahme beim ordentlichen Zivilrichter zu beantragen.

4 Der Staatsrat ernennt periodisch die Experten, die auf Gesuch der DJFW die Wildschadentaxation vornehmen. Für besondere Fälle erfolgt diese Ernennung von Fall zu Fall.

Art. 56 Kantonaler Fonds

Ein jährlicher Minimalbetrag von 25 Franken pro gelöstem Patent wird vom Patentpreis entnommen.

5 Allgemeine Bestimmungen

Art. 57 Sonderbewilligung

1 Der Staatsrat setzt in einem Entscheid die Tarife einer Sonderbewilligung für die Regulierung von Steinwild fest. Die Verwaltungskosten und Entscheidgebühren sind in dem vom Staatsrat festgelegten Tarif über die jeweilige Regalgebühr, die für die Wildart gilt, bereits enthalten. Für den im Wallis wohnhaften Antragsteller gilt ein vom Staatsrat festgesetzter ermässigter Tarif.

2 Die DJFW ist berechtigt, den Abschusspreis des erlegten Tieres zu senken, wenn dieses Missbildungen oder andere Mängel aufweist.

3 Das für die Jagd zuständige Departement kann in Ausnahmefällen eine unentgeltliche Sonderbewilligung erteilen. Der Entscheid über die Vergabe von Trophäen aus Regulierungs- oder Hegeabschüssen fällt in die Zuständigkeit der DJFW.

Art. 58 Beschlagnahme der Gegenstände und Fahrzeuge

Die Wildhüter richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, um Gegenstände und Fahrzeuge zu beschlagnahmen, welche zur Begehung einer Zuwiderhandlung gedient haben oder deren Produkt sind, sowie aller anderen Gegenstände, die als Beweisstücke gebraucht werden können.

Art. 59 Einziehung von verbotenen Waffen

1 Die Einziehung von verbotenen Waffen ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch und dessen kantonalen Einführungsgesetz geregelt. Im Weiteren ist das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG), dessen Vollzugsverordnung sowie das kantonale Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (AGWG) anwendbar.

2 Als verboten gilt:

  1. a. während der Jagdperiode: jede für die entsprechende Jagd nicht bewilligte Schusswaffe;
  2. b. ausserhalb der Jagdperiode: jede Schusswaffe.
Art. 60 Zäune

Die DJFW ist befugt, Zäune, welche für das Wild gefährlich sein können, zu verbieten, beziehungsweise ablegen oder entfernen zu lassen.

Art. 61 Banngebiete

1 Die Banngebiete werden auf der Jagdkarte der DJFW festgelegt.

2 Die Jagdkarte ist integraler Bestandteil des periodischen Beschlusses und wird deshalb vom Staatsrat genehmigt.

3 Im Streitfall sind die Perimeter der Banngebiete wie auf der Jagdkarte festgelegt, massgebend.

4 Bei der Festlegung der Perimeter sind zu berücksichtigen:

  1. a. die Ziele, die das Jagdgesetz durch die Banngebiete anstrebt;
  2. b. die Bestimmungen des kantonalen Richtplanes bezüglich der Sektoren, auf die sich die Banngebiete auswirken. Diese Sektoren werden durch das für die Raumentwicklung zuständige Departement bestimmt.

5 Für die Schaffung oder Aufhebung eines Banngebietes sind die in Artikel 8 KJSG aufgeführten interessierten Kreise anzuhören.

Art. 62 Bestandesregulierung von jagdbaren Wildtieren in Eidgenössischen Jagdbanngebieten und Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung

1 Die DJFW erlässt jährlich die Bestimmungen zur Bestandesregulierung von jagdbaren Arten gemäss Artikel 11 Absatz 5 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), Artikel 9 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) und Artikel 9 der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV).

2 Zu diesem Zweck erstellt die DJFW einen jährlichen Abschussplan mit konkreten Angaben zum Zweck der Massnahme, den geplanten Abschüssen, deren Verteilung auf Alters- und Geschlechtsgruppen, zeitliche und örtliche Einschränkungen, den zugelassenen Mitteln, den abschussberechtigten Personen (konkret und individuell) sowie den begleitenden Massnahmen zur Minimierung der Störung.

Art. 63 Strafbestimmung

1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements oder aller anderen Beschlüsse samt Beilagen oder Nachträgen werden mit den im JSG und den in den kantonalen Bestimmungen vorgesehnen Sanktionen geahndet.

2 Als schwerwiegende Verstösse im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g KJSG gelten:

  1. a. das nicht sofortige Eintragen von erlegtem Wild;
  2. b. der Austausch von Abschussrechten, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen;
  3. c. das Eintragen von nicht selbst erlegtem Wild, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen;
  4. d. das Eintragen lassen von selbst erlegtem Wild durch andere Jäger, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen;
  5. e. das Nichteinhalten der Vorschriften zur Anschusskontrolle und der Nachsuche eines beschossenen Wildes. Namentlich das Unterlassen der Kontrolle des Anschussortes, der Nachsuche eines beschossenen und nicht an Ort und Stelle liegenden Wildtieres sowie das nicht Beiziehen eines Schweisshundes beim Vorliegen von Pirschzeichen;
  6. f. das Nichteinhalten der maximalen Schussdistanzen;
  7. g. das unerlaubte Benutzen eines Motorfahrzeugs im Wiederholungsfall;
  8. h. Drohungen oder tätliche Angriffe gegenüber anderen Jägern während der Jagdausübung;
  9. i. der nicht den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entsprechende Umgang mit Jagdwaffen während der Jagdausübung, insbesondere betreffend Kugelfang, Sichtbereich und Identifikation des Jagdobjektes und Abgabe von Schüssen, die Eigentum oder Personen gefährden können.
Art. 64 Übergangsfristen

1 Während einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements muss der Jäger mindestens alle 2 Jahre einen Treffsicherheitsnachweis über die Befähigung zum effizienten Umgang mit seiner Waffe vorlegen, die den Anforderungen der DJFW gemäss der Richtlinie über periodische Schiessübungen entspricht. Für das Jahr 2021 muss der Jäger, der seit 2018 keinen Treffsicherheitsnachweis mehr vorgelegt hat, für die Erteilung eines Patentes zwingend einen Treffsicherheitsnachweis vorlegen.

2 Während einer Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements sind Schrotpatronen mit einem Durchmesser von mehr als 4,5 Millimetern erlaubt für die Ausübung der Jagd mit Flinten gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a dieses Reglements.

3 Während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglementes wird bleihaltige Munition zur Ausübung der Jagd mit Büchsen gemäss Artikel 30 Abstand 1 Buchstabe d dieses Reglements erlaubt, um die sich in Umlauf befindlichen Munitionsbestände zu verringern. Beim Kauf neuer Munition muss es sich vorrangig um bleifreie Munition handeln.

4 Hunde, die die von der DJFW anerkannten Mindestanforderungen für den Fähigkeitsnachweis nicht erfüllen, dürfen eingesetzt werden, solange sie keine Gefahr für sich selbst oder das Wild darstellen. Ein Wildhüter kann den Einsatz eines offensichtlich untauglichen Hundes verbieten; dieses Verbot wird von der DJFW bestätigt und aufgehoben, sobald der Hundeführer die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bescheinigen kann, die die Tauglichkeit des betreffenden Hundes bestätigt. Nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements dürfen Hunde, die den Fähigkeitsnachweis gemäss Artikel 33 des vorliegenden Reglements nicht erbringen können, nicht eingesetzt werden.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Juni 2022

Art. T1-1 * Anpassungen der Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

Während einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements muss der Jäger mindestens alle 2 Jahre einen Treffsicherheitsnachweis über die Befähigung zum effizienten Umgang mit seiner Waffe vorlegen, die den Anforderungen der DJFW gemäss der Richtlinie über periodische Schiessübungen entspricht. Für das Jahr 2022 muss der Jäger, der 2021 keinen Treffsicherheitsnachweis vorgelegt hat, für die Erteilung eines Patentes zwingend einen Treffsicherheitsnachweis vorlegen.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 14. Juni 2023

Art. T2-1 *

1 Während einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements muss der Jäger mindestens alle 2 Jahre einen Treffsicherheitsnachweis über die Befähigung zum effizienten Umgang mit seiner Waffe vorlegen, die den Anforderungen der DJFW gemäss der Richtlinie über periodische Schiessübungen entspricht. Für das Jahr 2023 muss der Jäger, der 2022 keinen Treffsicherheitsnachweis vorgelegt hat, für die Erteilung eines Patentes zwingend einen Treffsicherheitsnachweis vorlegen. Ab dem Jahr 2025 muss der Jäger jährlich einen Treffsicherheitsnachweis vorlegen, welcher vom entsprechenden Kalenderjahr datiert ist.

2 Die Übergangsfrist für das Verwenden von Schrotpatronen mit einem Durchmesser von mehr als 4,5 Millimetern wird um ein Jahr verlängert. Das Verbot dieser Munition tritt mit der Jagderöffnung 2024-2025 in Kraft.

T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19. Juni 2024

Art. T3-1 * Anpassungen der Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

1 Während einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements muss der Jäger mindestens alle 2 Jahre einen Treffsicherheitsnachweis über die Befähigung zum effizienten Umgang mit seiner Waffe vorlegen, die den Anforderungen der DJFW gemäss der Richtlinie über periodische Schiessübungen entspricht. Für das Jahr 2024 muss der Jäger, der 2023 keinen Treffsicherheitsnachweis vorgelegt hat, für die Erteilung eines Patentes zwingend einen Treffsicherheitsnachweis vorlegen. Ab dem Jahr 2025 muss der Jäger jährlich einen Treffsicherheitsnachweis vorlegen, welcher vom entsprechenden Kalenderjahr datiert ist.

2 Die Übergangsfrist für die Validierung der Mindestanforderungen an die von der DJFW anerkannten Fähigkeiten von Hunden gemäß den Bestimmungen von Artikel 33 dieser Verordnung wird um zwei Jahre verlängert. Die Umsetzung dieser Bestimmung tritt mit der Jagderöffnung 2026-2027 in Kraft.

T4 Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Juni 2025

Art. T4-1 * Anpassungen der Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

1 Während einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements muss der Jäger mindestens alle 2 Jahre einen Treffsicherheitsnachweis über die Befähigung zum effizienten Umgang mit seiner Waffe vorlegen, die den Anforderungen der DJFW gemäss der Richtlinie über periodische Schiessübungen entspricht. Ab dem Jahr 2025 muss der Jäger jährlich einen Treffsicherheitsnachweis vorlegen, welcher vom entsprechenden Kalenderjahr datiert ist.

2 Die Übergangsfrist betreffend der Erlaubnis zur Verwendung von bleihaltiger Munition zur Ausübung der Jagd mit Büchsen gemäss Artikel 30 Abstand 1 Buchstabe d dieses Reglements wird basierend auf der revidierten eidg. Jagdverordnung verlängert. Das Verbot tritt auf den 1. Januar 2030 in Kraft.