Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG);
- eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (JSV);
- eingesehen die Artikel 30 Ziffer 3 und 44 Ziffer 2 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt:
- a. die Verwirklichung der im JSG definierten Zweckbestimmungen;
- b. die Zuständigkeiten der Behörden und die anwendbaren Verfahren festzulegen;
- c. die Regulierung des Wildbestandes, unter Berücksichtigung der Anliegen der Landwirtschaft, des Forstwesens, des Naturschutzes und des Tourismus;
- d. die Lebensräume und die Artenvielfalt zu erhalten;
- e. die Grundsätze betreffend die Verhütung und Entschädigung von Schäden, verursacht durch wildlebende Tiere festzusetzen;
- f. die Information und die Forschung betreffend die wildlebenden Tiere zu fördern.
2 Zur Verwirklichung dieser Zweckbestimmungen suchen die Behörden die Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen in ihren spezifischen Tätigkeitsbereichen, insbesondere jene des kantonalen Jägerverbandes (Verband) oder einer Diana, der Gemeinden oder Burgerschaften und der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Tourismus.
1 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar:
- a. auf die jagdbaren (Wild) sowie die geschützten Tierarten, ausgenommen jene, deren Schutz durch andere Bundesgesetze geregelt ist;
- b. auf die Personen, die in irgendeiner Art die Lebensbedingungen eines wildlebenden Tieres beeinflussen.
2 Vorbehalten sind:
- a. die internationalen Abkommen und die Konkordate, welche die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel regeln;
- b. die Gesetzgebung im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.
Art. 2a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
Art. 3 Befugnisse des Staatsrates1 Die in den nachfolgenden Bereichen dem Kanton übertragenen Befugnisse fallen in die Zuständigkeit des Staatsrates, welcher diese durch Weisungen, Entscheide, Beschlüsse oder Reglemente ausübt:
- a. Artikel 5 Absätze 4 und 5 JSG: Abänderung der Schonzeiten und der Liste der jagdbaren Tierarten;
- b. Artikel 11 Absätze 2 und 4 JSG: Ausscheiden von Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Vogelreservaten;
- c. Artikel 8 Absätze 3 und 4 JSV: Aussetzen von Tieren.
2 Er übt die anderen Aufgaben aus, welche die kantonale Gesetzgebung in seine Zuständigkeit legt.
Art. 4 Befugnisse des Departementes1 Das für die Jagd zuständige Departement (nachgenannt: Departement) übt alle Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
2 Es kann seine Befugnisse durch eine zu veröffentlichende Verfügung an den Chef der mit der Jagd betrauten Dienststelle (nachgenannt: Jagddienst) übertragen, welcher in seinem Namen handelt.
Art. 5 Befugnisse des Jagddienstes1 Die in den nachgenannten Bestimmungen dem Kanton zugewiesenen Befugnisse fallen in die Zuständigkeit des Jagddienstes:
- a. JSG:
- b. JSV:
2 Für die Hegeabschüsse bleiben die Artikel 25 und 39 Absatz 1 dieses Gesetzes vorbehalten.
Art. 6 Ahndung von Widerhandlungen Im Bereich des Schutzes der wildlebenden Tiere ist:
- a. der Richter zuständig für die Ahndung von Delikten und Übertretungen, welche eine Haftstrafe nach sich ziehen können; anwendbar sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung;
- b. das Departement zuständig für die Ahndung von Übertretungen, welche eine Busse nach sich ziehen können; anwendbar ist das Verfahren zum Aussprechen von Strafen durch die Verwaltungsbehörden.
Art. 7 Schadenersatz infolge einer Widerhandlung1 Die Zivilprozess- oder Strafprozessordnung ist für den Ersatz des Schadens anwendbar, welcher durch eine Widerhandlung im Bereich des Schutzes der wildlebenden Tiere entstanden ist.
2 Der Jagddienst ist berechtigt, als Zivilpartei Schadenersatz zu verlangen.
Art. 8 Konsultative Jagdkommission1 Auf Vorschlag der betroffenen Verbände und Vereine, welche jede Verwaltungsperiode angehört werden, ernennt der Staatsrat eine konsultative Jagdkommission, die mit dem Studium von wichtigen Problemen in bezug auf die Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist.
2 Diese Kommission setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen Departemente, der Gerichtsbehörden, des Verbandes, der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Tourismus und des Verbandes der Burgerschaften zusammen.
2 Jagdregal
2.1 Allgemeines
Der Staat besitzt auf dem ganzen Kantonsgebiet das Jagdrecht, dessen Ausübung er gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bewilligen kann.
1 Das Jagdsystem im Kanton Wallis ist dasjenige der Patentjagd.
2 Unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte und der einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder solchen, die durch den Staatsrat erlassen werden können, berechtigt das Jagdpatent im ganzen Kanton zu jagen.
Art. 11 Eigentümer der wildlebenden Tiere1 Der patentierte Jäger wird Eigentümer des rechtmässig erlegten Wildes.
2 Wer ausserhalb einer erlaubten Jagdhandlung ein wildlebendes Tier verletzt, tötet oder einen Teil davon findet, ist verpflichtet, dies dem nächstgelegenen Polizeiposten oder Berufswildhüter zu melden oder dort abzugeben.
3 Widerrechtlich erlegte wildlebende Tiere oder Fallwild und Teile davon verfallen dem Staat.
4 Durch Entscheid des Jagddienstes wird Eigentümer der Trophäe eines auf natürliche Weise eingegangenen oder rechtmässig erlegten Tieres, wer:
- a. seinen Fund sofort meldet; und
- b. auf Verlangen die Umstände des Fundes glaubhaft darlegt.
5 Die Aneignung der Abwurfstangen ist gestattet.
2.2 Jagdpatent
Art. 12 Erteilung des Jagdpatentes1 Die Erteilung des Jagdpatentes unterliegt folgenden Voraussetzungen:
- a. obligatorischer Besuch der Ausbildungskurse sowie erfolgreiches Bestehen einer Eignungsprüfung gemäss den vom Staatsrat festgesetzten Modalitäten;
- b. Nachweis des Abschlusses einer genügenden Haftpflichtversicherung im Jagdwesen;
- c) *. Erbringung des periodischen Nachweises der Treffsicherheit mit den für die ausgeübten Jagdarten geforderten Waffen;
- d) *. Bezahlung des Patentpreises sowie der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Taxen und Gebühren;
- e) *. kein Vorliegen von Ausschlussgründen für die Jagdbewilligung.
2 Die Voraussetzung des erfolgreichen Bestehens der Eignungsprüfung fällt für denjenigen dahin, der nachweist, das Jagdpatent im Kanton Wallis schon vor Einführung der Examenspflicht bezogen zu haben.
3 Der Inhaber eines anderen kantonalen Jagdpatentes kann nicht vom Besuch der in diesem Gesetz vorgesehenen obligatorischen Ausbildungskurse und Eignungsprüfungen befreit werden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Begrenzung der Anzahl Patente für die ausserhalb des Kantons wohnsässigen Jäger.
Art. 13 Verweigerung des Jagdpatentes1 Das Jagdpatent kann nicht erhalten:
- a. wer das 18. Altersjahr noch nicht erfüllt hat;
- b. wer nicht urteilsfähig ist oder wer durch seinen physischen oder psychischen Zustand das Leben oder das Eigentum anderer gefährden könnte;
- c. wer zu einer unbedingten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden und dessen Verurteilung nicht gelöscht ist;
- d) *. wem die Jagdberechtigung durch Urteil einer richterlichen oder administrativen Behörde entzogen wurde;
- e) *. wer aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterlichen oder behördlichen Entscheides keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen darf oder dessen Waffen beschlagnahmt worden sind.
2 Der Staatsrat kann auf schriftliches begründetes Gesuch hin Ausnahmen zum Buchstaben c verfügen. Dieses ist wenigstens 30 Tage vor Jagderöffnung beim Departement einzureichen.
3 Wer ein Jagdpatent verlangt, wird auf die strafrechtlichen und administrativen Folgen einer falschen Erklärung seinerseits aufmerksam gemacht. Die Ausgabestelle führt Stichproben durch; zu diesem Zweck kann sie alle nötigen Beweismittel einverlangen.
1 Das Departement kann das Jagdpatent demjenigen entziehen, welcher:
- a. die gesetzlichen Bedingungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt;
- b. durch seinen physischen oder psychischen Zustand das Leben oder das Eigentum anderer gefährden könnte;
- c. sich vorsätzlich der Feststellung seiner Identität durch ein Wildschutzorgan entzieht, dieses bedroht oder in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt;
- d. selbst erlegtes Wild vorsätzlich liegen lässt;
- e. erlegtes Wild verstümmelt, um es der Kontrolle zu entziehen;
- f. sich widerrechtlich erlegtes Wild aneignet;
- g. in schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen das vorliegende Gesetz verstösst;
- h. im Verlaufe der letzten fünf Jahre ein Patent auf unlautere Art erworben hat, obwohl er die Bedingungen nicht erfüllte;
- i. durch einen Entscheid vom Jagdrecht ausgeschlossen ist.
2 Das Departement setzt die Dauer des Patententzuges in Erwägung der Umstände fest. Dieser dauert:
- a. mindestens ein Jahr;
- b. mindestens drei Jahre, wenn seit Ablauf des letzten Entzuges nicht fünf Jahre vergangen sind;
- c. höchstens fünf Jahre.
Art. 15 Preis des Patentes1 Der Staatsrat setzt den Preis der verschiedenen Jagdpatente nach Anhören des Verbandes fest, unter Berücksichtigung:
- a. des Wohnsitzes;
- b. der durch das Patent erworbenen Rechte;
- c. der durch die Jagdbetreuung anfallenden Auslagen (namentlich Aufsicht, Fütterung, Wiederbevölkerung) und des effektiven Beitrags der Jäger an die Betreuung;
- d. der angemessenen Deckung der durch die jagdbaren Tierarten verursachten Schäden, wobei diese Deckung 50 Prozent der totalen Höhe dieser Schadensumme nicht überschreiten darf;
- e. der effektiven Kosten für die Beilagen, die mit dem Patent abgegeben werden.
2 Beim Bezug des 40. Jagdpatentes und im Rahmen des Bundesgesetzes, kann der Jäger auf Gesuch hin zwischen dem Gratispatent und dem Gratisabschuss eines Hirsches oder eines Steinbockes wählen.
3 Ab Bezug des 50. Jagdpatentes wird die Grundtaxe auf die Hälfte reduziert.
Art. 16 Spezialbewilligung1 Das Departement kann eine spezielle Jagdbewilligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 JSG erteilen:
- a. unentgeltlich jedem Jäger für sein 40. Jagdpatent für den Abschuss eines Hirsches oder eines Steinbockes;
- b. einem anderen, für die Ausübung der Jagd als geeignet beurteilten Gesuchsteller, der die durch den Staatsrat festgesetzte Gebühr und die verursachten Auslagen entrichtet.
2 Die Spezialbewilligung wird den Gesuchstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
- a. der Gesuchsteller muss von einem Jagdaufseher begleitet sein, der das zu erlegende Wild bezeichnet; und
- b. er muss sich über eine genügende Haftpflichtversicherung im Jagdwesen ausweisen.
1 Die Gästekarte ermöglicht es, Jägern mit gültigem Jagdpatent nach Artikel 12 ihr Jagdrecht mit Jagdgästen zu teilen.
2 Eingeladen werden kann nur, wer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Jagdpatents im Kanton Wallis nach Artikel 12 dieses Gesetzes nicht erfüllt und wer über eine im laufenden Jahr gültige Jagdberechtigung in seinem Herkunftsort verfügt, für deren Erteilung mit dem Jagdpatent nach diesem Gesetz vergleichbare Grundsätze und Voraussetzungen gelten.
3 Der eingeladene Jäger darf die Jagd nur in gemeinsamer Jagd mit dem einladenden Jäger ausüben.
2.3 Jagdausübung
1 Das Jagdpatent berechtigt den Inhaber, sich für die Jagd auf fremdes Eigentum zu begeben unter der Bedingung, sich auszuweisen und weder Personen noch Güter zu schädigen.
2 Das Durchgangsrecht, welches keiner anderen Person zusteht, muss auf die für den Eigentümer, Bauern oder Pächter schonendste Weise ausgeübt werden.
Art. 18 Verbotenes Jagdgebiet Die Jagd auf jegliches Wild oder auf speziell bestimmte Tierarten ist verboten:
- a. in den Jagdbanngebieten oder anderen durch den Staatsrat bestimmten Gebieten;
- b. näher als 100 Meter von bewohnten Ansiedlungen;
- c. in den Weinbergen vor der offiziellen Schliessung der Kellereien, in den Kulturen vor Ende der Ernte;
- d. an Orten, die für den öffentlichen Dienst bestimmt sind;
- e. in den infolge Epidemien oder Tierseuchen gesperrten Gebieten.
Der Jäger ist verpflichtet, sich auszuweisen auf Verlangen eines Wildschutz-organes, des Eigentümers, Pächters oder Mieters des Grundstücks, auf welchem er jagt.
1 Der Staatsrat kann für gewisse Sonderjagden entweder das Maximum oder Minimum der Gruppenteilnehmer vorschreiben, um den Geboten der Jagd-ethik nachzukommen und den Jagddruck zu regulieren.
2 Unter Sonderjagd versteht man eine Jagd auf eine bestimmte Tierart, deren Regulierung eine von der ordentlichen Jagd abweichende Organisation und Mittel erfordert.
1 Für die Ausübung der ordentlichen Jagd ist es verboten, Wild mit einem Fahrzeug zu verfolgen.
2 Der Staatsrat legt, nach Anhörung des Verbandes die einschränkende Benützung der Strassen, der Fahrzeuge und anderer Fortbewegungsmittel für die Jäger während der Jagd fest.
Art. 22 Jagdgeräte und Hilfsmittel Der Staatsrat legt die Arten der Fanggeräte, der Waffen, der Kaliber, der Munition und bewilligter Hilfsmittel sowie deren Benutzung fest.
Art. 23 Waidgerechte Jagdausübung Das Wild muss auf angemessene Distanz und mit zweckmässiger Munition erlegt werden. Wird das Wild verletzt, so hat eine gründliche Nachsuche zu erfolgen.
1 Vor der Schussabgabe hat sich der Jäger zu vergewissern, dass er das anvisierte Wild richtig angesprochen hat und durch die Schussabgabe weder Dritte gefährdet noch am Eigentum Dritter Schäden verursacht.
2 Ausserhalb der Jagdhandlung muss jede Waffe entladen sein.
3 Planung der Jagd
Art. 25 Allgemeine Grundsätze Der Staatsrat legt, nach Anhörung des Verbandes die Ausübung der Jagd im Hinblick auf eine optimale Bejagung der einzelnen Bestände fest, unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Artikel 1, namentlich:
- a. eine artgemässe Verteilung der Alters- und Geschlechtsklassen;
- b. der örtlichen Verhältnisse;
- c. des Ausmasses der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen.
Der Staatsrat bestimmt die Jagdperioden, Tage, Stunden und Jagdgebiete; die Patent-, Waffen- und Munitionsarten; das kontingentierte Wild; die Verwendung der Jagdhunde; den Transport und Verkauf des Wildes; die Jagdbedingungen bei Schnee; die Vorschriften über die Statistik und die Ausübung der Jagd; die Beilagen, welche mit dem Patent abgegeben werden und die Mittel zur Weiterbildung.
4 Aufsicht über die Jagd und die wildlebenden Tiere
1 Wildschutzorgane sind:
- a. die vereidigten Beamten der Dienststelle;
- b. die Polizeibeamten des Kantons und der Gemeinden;
- c. die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung ihrer übrigen dienstlichen Aufgaben möglich ist;
- d. die vereidigten Mitglieder des kantonalen Forstdienstes;
- e. die durch den Staatsrat nach Anhörung der Diana ernannten Hilfswildhüter.
2 Die Ausbildung, Vereidigung, Weiterbildung und der Einsatz der Wildschutzorgane sowie die Organisation der Berufs- und Hilfswildhüter werden durch den Staatsrat geregelt.
Art. 28 Ausübung der Aufsicht1 Die Wildschutzorgane haben folgende Aufgaben:
- a. sie treffen Vorbeugungsmassnahmen gegen Jagdwiderhandlungen und zum Schutz der wildlebenden Tiere;
- b. sie beobachten die Tierarten, um dem Jagddienst eine geeignete Betreuung der wildlebenden Tiere zu ermöglichen;
- c. sie treffen alle nützlichen Massnahmen zur Erhaltung und zur Regulierung der Tierarten sowie zur Verhütung von Wildschäden an Kulturen und Wäldern;
- d. sie sammeln Informationen über die wildlebenden Tiere und deren Lebensräume;
- e. sie verfolgen und zeigen alle Widerhandlungen gegen die Jagdvorschriften und den Schutz der wildlebenden Tiere dem Jagddienst an. Dieser leitet die Anzeigen, welche in der Zuständigkeit des Richters liegen, ohne Verzug weiter.
2 Die vereidigten Beamten des Jagddienstes sowie die Polizeiagenten können streunende Hunde, die Wild verfolgen, abschiessen, wenn diese nicht eingefangen werden können. Diese Handlung muss im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
1 Die vereidigten Mitglieder des Jagddienstes und die Polizeiagenten haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
2 Für die Verfolgung von Widerhandlungen finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Gerichtspolizei und Untersuchung sowie die Bestimmungen des Ausführungsreglementes zum Gesetz über die Kantonspolizei betreffend das Vorgehen Anwendung.
3 Im übrigen sind sie berechtigt:
- a. sich die Jagdpatente, Kontrollbüchlein und Jagdmaterial vorweisen zu lassen;
- b. bei begründetem Verdacht Rucksäcke zu untersuchen, Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen;
- c. auf frischer Tat, im Sinne der Strafprozessordnung, die Produkte der Widerhandlung, die Waffen und andere Hilfsmittel zu beschlagnahmen mit der Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.
1 Die Wildschutzorgane haben in allen Dienstangelegenheiten, die sie selbst bearbeiten, oder die ihnen durch die Ausübung des Berufes zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren.
2 Diese Pflicht bleibt selbst nach erfolgtem Dienstaustritt bestehen.
3 Der Staatsrat kann sie jedoch davon entbinden.
5 Schutz der wildlebenden Tiere
5.1 Artenschutz
Art. 31 Gleichgewicht der Arten1 Das Gleichgewicht der Arten kann sichergestellt werden:
- a. durch den Schutz seltener Arten und deren Lebensraum;
- b. durch die Beibehaltung eines tragbaren Raubwildbestandes;
- c. durch einen an die Aufnahmefähigkeit der Lebensräume angepassten Abschussplan, welcher durch eine entsprechende Jagd vollzogen wird.
2 Im übrigen kann das Gleichgewicht der Arten durch Beschränkung der Anzahl Jagdpatente sichergestellt werden; zu diesem Zweck kann der Staatsrat unter Berücksichtigung der wohlerworbenen Rechte:
- a. die Anzahl der Patente beschränken, welche an Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben, abgegeben werden, wobei Walliser Bürger Vorrang haben;
- b. die Ausgabe von Patenten an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beschränken;
- c. die Ausgabe von Patenten an Personen mit Wohnsitz im Wallis beschränken.
3 Der Staatsrat bestimmt die Art der Zäune, die für den angemessenen Schutz der wildlebenden Tiere geeignet sind.
1 Der Staatsrat kann die nötigen Massnahmen für eine ausgewogene Entwicklung der verschiedenen Tierarten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse treffen; insbesondere kann er:
- a. Wildkrankheiten bekämpfen;
- b. günstige Lebensräume verbessern (Art. 34);
- c. Jagdbanngebiete ausscheiden (Art. 35).
2 Sind die natürlichen Voraussetzungen für die Erhaltung einer Tierart nicht garantiert, kann der Staatsrat, in Zusammenarbeit mit den wichtigsten betroffenen kantonalen Vereinigungen, die Wiederherstellung von Lebensräumen und wenn nötig, die Wiederbevölkerung veranlassen.
Art. 33 Haltung und Aufzucht von Wild1 Ausser den Fällen die durch die Bundesgesetzgebung über den Tierschutz geregelt sind, bedarf die Haltung und Aufzucht von Wild einer Bewilligung des Departementes.
2 Unter den im Bundesrecht vorgesehenen Bedingungen zur Haltung geschützter Tiere und unter der Voraussetzung, dass die Wildlebensräume nicht eingeschränkt werden, kann das Departement ausnahmsweise die Haltung und Aufzucht von Wild bewilligen:
- a. wenn sie für die Wiederbevölkerung im Kanton bestimmt sind;
- b. wenn sie der Förderung der Forschung dienen;
- c. wenn sie touristischen Zwecken dienen;
- d. wenn es sich um Vögel handelt, die in Gefangenschaft geschlüpft sind.
5.2 Lebensräume und Banngebiete
1 Der Staatsrat kann zweckmässige Massnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Schaffung günstiger Lebensräume für die verschiedenen in diesem Gesetz vorgesehenen Tierarten treffen. Zu diesem Zweck kann er von Fall zu Fall Land erwerben oder pachten.
2 Er wacht darüber, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, zur Schaffung oder Erhaltung von Lebensräumen, insbesondere im Rahmen von öffentlichen Projekten und Meliorationsarbeiten.
1 Der Staatsrat kann eine genügende Anzahl Banngebiete ausscheiden, mit dem Ziel:
- a. die Erhaltung verschiedener gesunder Tierarten zu sichern;
- b. die infolge einer Störung vertriebenen, wildlebenden Tiere aufzunehmen;
- c. die wildlebenden Tiere vor den vielfältigen Aktivitäten unserer Zivilisation, wie Sport, Tourismus, Landwirtschaft und intensiver Forstwirtschaft, zu schützen;
- d. die berufliche Ausbildung und die Forschung zu fördern.
2 Er beschliesst das Verfahren für die Schaffung, Erhaltung und Aufhebung der Banngebiete. Für die Schaffung von neuen Banngebieten oder deren Aufhebung, sind die interessierten Kreise anzuhören.
5.3 Schutz vor Störungen
Art. 36 Umweltverträglichkeitsprüfung1 Wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht für eine bestimmte Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt, wird der Jagddienst konsultiert.
2 Gegebenenfalls schlägt dieser der gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde die Bedingungen und Auflagen vor, welche diese im Rahmen des Entscheidverfahrens vorschreiben kann, um die wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störungen zu schützen.
Art. 37 Andere Schutzmassnahmen Wenn nötig, trifft der Staatsrat andere nützliche Massnahmen zum Schutz der wildlebenden Tiere vor Störungen. Diese Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit den Störungsverursachern und anderen Dritten, namentlich den Gemeinden, dem Verband, den wichtigsten kantonalen Umweltschutzvereinigungen und den Verkehrsvereinen angeordnet.
5.4 Verfahren
In einem konkreten Fall hat die Annahme von Massnahmen, welche zum Schutz der wildlebenden Tiere bestimmt sind, unter Abwägung der Interessen und in Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit zu erfolgen; im weiteren bleibt das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vorbehalten.
6 Wildschäden
Art. 39 Verhütung
a) Allgemeine Massnahmen1 Zur Verhütung von Schäden durch wildlebende Tiere an Wäldern, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren trifft der Jagddienst in Zusammenarbeit mit den Jagdvereinen, den Naturschutzvereinigungen, Forst- und Landwirtschaftsverbänden, Gemeinden, Burgerschaften und den betroffenen kantonalen Dienststellen die notwendigen Massnahmen, namentlich:
- a. die Bestandesregulierung durch die Jagd und zusätzliche Abschüsse;
- b. das Einfangen oder den Abschuss von einzelnen Tieren;
- c. die Wildfütterung und die Schaffung günstiger Lebensräume im Rahmen der Forst- oder Bodenverbesserungen;
- d. die Überwachung;
- e. die Benützung von Sirenen und anderen Hilfsmitteln;
- f. die Auferlegung von Schutzmassnahmen zulasten des Werkes bei gewissen öffentlichen Arbeiten, wie bei Forst- oder Bodenverbesserungen.
2 Der Jagddienst kann überdies Selbsthilfemassnahmen anordnen.
Art. 40 b) Selbsthilfemassnahmen1 Der Eigentümer, Pächter oder Mieter, der vom Staat Wildschadenersatz an seinen Kulturen, seinen Wäldern, oder Nutztieren erhalten will, muss die durch die Umstände zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben, ansonsten die Entschädigung vermindert oder in schweren Fällen total aufgehoben wird.
2 Als wirksame Selbsthilfemassnahmen gelten namentlich:
- a. der Flächenschutz durch Zäune oder elektrische Drahtgeflechte;
- b. der Einzelschutz von Pflanzen und Sträuchern;
- c. die Benützung von umweltverträglichen Abwehrprodukten;
- d. das Einfangen oder Töten von gewissen Tieren mit Bewilligung des Jagddienstes.
3 Der Staat finanziert zu den vom Jagddienst festgesetzten Bedingungen ganz oder teilweise Drahtzäune, elektrische Zäune und Schutzbänder.
Art. 41 Entschädigung
a) Definition1 Als angemessene Wildschadenentschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren gilt:
- a. 100 Prozent des effektiven durch einen einzelnen erlittenen Schadens;
- b. 60 Prozent des effektiven durch eine Geteilschaft erlittenen Schadens;
- c. 40 Prozent des effektiven durch eine öffentliche Gemeinschaft erlittenen Schadens.
2 Die zugesprochene Entschädigung für Schäden an Wiesen und Alpweiden darf jedoch den jährlichen Ertragswert der betroffenen Grundstücke nicht überschreiten. Insbesondere werden die Dauer der Sömmerung und der Produktionswert des Bodens berücksichtigt.
3 Als Bagatelleschaden gilt Schaden unter 100 Franken. Dieser Betrag kann durch den Staatsrat der Entwicklung der Lebenskosten angepasst werden.
4 Wildschäden, welche durch jagdbares Raubwild (Dachs, Fuchs, Steinmarder, usw.) verursacht worden sind, werden zu 30 Prozent des effektiv erlittenen Schadens vergütet.
5 Als Schäden am Wald, gelten im Rahmen dieses Artikels die Schäden, welche die Verjüngung, die unter Einhaltung der phytosoziologischen Bedingungen ausgeführt wurde, beeinträchtigen.
1 Bei Feststellung von Schäden benachrichtigt der Geschädigte sofort den Jagddienst. Dieser führt das Schätzungsverfahren durch, gegebenenfalls unter Beizug von Experten, welche durch den Staatsrat ernannt werden.
2 Wenn der Geschädigte den Einigungsvorschlag der zuständigen Behörde, erstellt aufgrund der Schatzung, innert 30 Tagen annimmt, beendigt die so vereinbarte Entschädigung das Verfahren.
3 Kommt keine Verständigung zustande, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des ordentlichen Zivilrichters, der die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendet.
Art. 43 Kantonaler Wildschadenfonds1 Die Finanzierung der durch wildlebende Tiere verursachten Wildschäden ist gedeckt durch die ordentliche Rechnung des Staates, der Beteiligung des Bundes und eventueller Dritter. Im Falle von Budgetüberschreitungen ist die teilweise Finanzierung durch einen kantonalen Wiederbevölkerungs- und Wildschadenfonds gedeckt.
2 Dieser Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet. Er wird geäufnet:
- a. durch einen vom Staatsrat festgesetzten jährlichen Beitrag unter Berücksichtigung der im Vorjahr erhobenen und überwiesenen Beiträge durch die Jäger (Art. 15 Abs. 1 Bst. d);
- b. durch den Ertrag der Bussen, der Einziehungen und Verfall an den Staat (Art. 49).
7 Information und Forschung
1 Das Departement sorgt dafür, dass die Bevölkerung und die Kreise des Tourismus über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und die notwendigen Schutzmassnahmen ausreichend informiert werden. Von grosser Wichtigkeit ist dabei die Information der Jugend.
2 Das Departement kann dabei um die Mitarbeit des Verbandes und der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen nachsuchen.
1 Der Staatsrat kann Massnahmen zur Förderung der Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraumes ergreifen.
2 Er fördert insbesondere:
- a. die Studien, deren Kosten teilweise durch den Bund getragen werden;
- b. die Forschungen mit dem Ziel, die Schäden an Haustieren, Kulturen und Wäldern zu verhüten.
3 Zu Forschungszwecken kann das Departement von den eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen für wildlebende Tiere abweichen.
8 Strafbestimmungen
Art. 46 Kantonale Strafbestimmungen1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. Wild mittels Scheinwerfern oder Nachtsichtinstrumenten verfolgt, blendet oder sucht;
- b. aktiv an der Jagd als Treiber oder Führer teilnimmt, ohne im Besitze der Jagdbewilligung zu sein;
- c. Wild verstümmelt, um es der Kontrolle zu entziehen;
- d. auf unlautere Art ein Patent erworben hat, obwohl er die Bedingungen nicht erfüllt;
- e. in irgendeiner anderen Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder jene, welche durch den Staatsrat erlassen werden, verstösst.
2 Der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.
Als Nebenstrafe können der Richter oder das Departement demjenigen, der nicht Inhaber eines kantonalen Jagdpatentes ist, die Teilnahme an einer Jagdhandlung für die Dauer von ein bis fünf Jahren verbieten.
Art. 48 Einziehung und Verfall an den Staat1 Die Einziehung von Gegenständen, die das Produkt oder Resultat einer Straftat sind, die zu dessen Begehung gedient oder dazu bestimmt waren, sowie der Verfall von Geschenken oder anderen Zuwendungen, die dazu dienten oder bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu veranlassen oder ihn dafür zu belohnen, sind durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch geregelt.
2 Das Departement ordnet die Einziehung oder den Verfall an den Staat an, wenn die Beurteilung der Straftat in seiner Befugnis liegt.
Art. 49 Ertrag der Bussen, Einziehungen und Verfall an den Staat Der Ertrag der Bussen, der Einziehungen der Ersatzforderungen und des Verfalls an den Staat ist an den kantonalen Wiederbevölkerungs- und Wildschadenfonds zu überweisen.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten, deren Untersuchung vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet wurde, werden nach dem alten Recht behandelt, wenn dies für den Betroffenen günstiger ist.
2 Unter altem Recht versteht man das dringliche Dekret vom 1. Juli 1988 betreffend die vorläufige Vollziehung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel und dessen Ausführungsreglement vom 5. Oktober 1988, dessen Wirkung bis zur Erledigung der in Absatz 1 angeführten Angelegenheiten bestehen bleibt.
Wird ein vereidigter Beamter des Jagddienstes wegen einer in Ausübung des Dienstes erfolgten Handlung in ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren verwickelt, garantiert ihm der Staat in der Regel den Beistand eines Rechtsanwaltes.
Art. 52 Konkordate, interkantonale Vereinbarungen Der Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen zum Schutz der wildlebenden Tiere obliegt dem Staatsrat; vorbehalten bleiben die Rechte des Grossen Rates und diejenigen des Volkes.
Art. 53 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen1 Der Staatsrat ist befugt, die anderen Anwendungsbestimmungen zu den bundesrätlichen Verordnungen über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Tiere reglementarisch festzulegen.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.
Alle gegenteiligen Bestimmungen zu diesem Gesetz werden aufgehoben, namentlich das Ausführungsdekret vom 13. Mai 1964 zum Bundesgesetz über die Jagd und der Schutz der Vögel vom 10. Juni 1925, 23. März 1962.
1 Das vorliegende Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.