1 Wer gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.
2 Die Dienststelle ahndet die im eidgenössischen oder kantonalen Waldrecht genannten Übertretungen. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung beziehungsweise des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. Der Dienststelle stehen im Verfahren die Rechte einer Partei zu.
3 Die Revierförster und die Mitarbeiter der Dienststelle ahnden gemäss dem in der Verordnung festgelegten vereinfachten Verfahren bundesrechtliche und kantonalrechtliche Übertretungen durch Ordnungsbussen bis zu einem Betrag von 300 Franken.
4 Die vom Bundesrecht genannten Vergehen, die nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden, werden von der Dienststelle bei den ordentlichen Strafbehörden angezeigt, die in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung tätig werden. Der Dienststelle stehen im Verfahren die Rechte einer Partei zu. Die richterliche Behörde ist verpflichtet, der Dienststelle die Polizeirapporte zuzustellen und ihr den Entscheid, den sie auf Anzeige der Dienststelle hin gefällt hat, zu eröffnen.
5 Für Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben kommt Artikel 44 WaG zur Anwendung.
6 Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, können gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen werden.