1 Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.
2 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.
3 Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter oder Tierhalterinnen sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft und im Rahmen des Möglichen täglich zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen.
4 Die Sömmerung beginnt am 15. Mai und endet am 15. Oktober. Der Kantonstierarzt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin die Erlaubnis für eine Sömmerungsdauer bis am 30. Oktober erteilen. Wenn sich Tiere über dieses Datum hinaus auf der Sommerweide befinden sollten und von extremen Wetterbedingungen bedroht sein sollten, müssten sie sofort von ihrem Besitzer entalpt und in einen Unterstand gebracht werden. Ist letzterer nicht bekannt oder ist er nicht handlungsfähig, ist die Gemeinde dafür verantwortlich, alle notwendigen Massnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) zu ergreifen. Sie kann sich letztlich an den Wildhüter wenden, der nach positiver Vormeinung des Kantonstierarztes die betroffenen Tiere erschiessen kann.
5 Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden:
- a. das Datum der ersten und letzten Anwendung;
- b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke;
- c. die Indikation;
- d. der Handelsname des Tierarzneimittels;
- e. die Menge;
- f. die Absetzfristen;
- g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;
- h. der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
6 Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (Art. 10 und Anhang 1 TAMV). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden:
- a. das Datum der Übergabe;
- b. der Handelsname;
- c. die Menge in Konfektionseinheiten;
- d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.
7 Anwendungen und Abgabe von Antibiotika sind gemäss ISABV-V zu melden. Bei Behandlungen ist die TVD-Nummer des tatsächlichen Tierstandortes des betreffenden Tieres bei der Behandlung anzugeben. Bei Abgabe auf Vorrat ist die TVD-Nummer des Tierstandortes anzugeben, die die TAM bezogen hat.
8 Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gelten auch während der Sömmerung.
9 Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln (mit Blasrohren oder "Narkosegewehren") ist verboten. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Beruhigungsmitteln mit Blasrohren oder "Narkosegewehren".
10 Bei Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben sind die Aspekte des Tierwohls, der Unfallverhütung und des Herdenschutzes zu berücksichtigen. In der Wegleitung für Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben des Amts für Lebensmittel-sicherheit und Tiergesundheit Graubünden werden entsprechende Massnahmen aufgeführt.