Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (LMG);
- eingesehen das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996;
- eingesehen das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG);
- eingesehen das Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht vom 19. Dezember 2014;
- eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG);
- eingesehen das Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 13. November 2008;
- eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vom 16. November 2011;
- eingesehen die eidgenössische Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember 2016 (VSFK);
- eingesehen die Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 18. Januar 2017;
- eingesehen die Artikel 88 und fortfolgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
- eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
- auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Das vorliegende Reglement setzt die erhobenen Gebühren und Auslagen sowie die Entschädigungen fest, die durch und an die verschiedenen für den Bereich des Veterinärwesens zuständigen Organe ausbezahlt werden, namentlich:
- a. der Staatsrat des Kantons Wallis durch die Departemente und die Dienststellen;
- b. die Gemeindebehörden;
- c. die amtlichen und nicht amtlichen Tierärzte;
- d. die amtlichen Fachexperten und Fachassistenten;
- e. die kantonale, kommunale und interkommunale Polizei;
- f. die durch das Veterinäramt (nachfolgend: das Amt) beauftragten Personen oder die Leistungen vom Veterinäramt beziehen.
2 Der Tarif der Gebühren und Entschädigungen ist durch Punkte bestimmt, ausser für die Tarife, die bereits in anderen Gesetzen in Franken festgelegt wurden. Der Richtwert von 1 Punkt (Tierarzt Tarif) ist auf 1,007 Franken festgelegt, wenn das vorliegende Reglement in Kraft tritt. Dieser Tarif wird gemäss dem jährlichen Beschluss des Staatsrates über die Anpassung der Besoldung des Staatspersonals an die Teuerung am 1. Januar jedes Jahres auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise (IKP) des Vormonats Dezember indexiert.
Art. 2 Arten von Gebühren und Entschädigungen Diese Verordnung sieht drei Arten von Gebühren und Entschädigungen vor:
- a. Gebühren und Entschädigungen, deren Höhe festgesetzt ist;
- b. Gebühren und Entschädigungen, deren Höhe zeitabhängig ist;
- c. Gebühren und Entschädigungen, die zwischen einer bestimmten Ober- und Untergrenze (nach einer Rahmenordnung) festzulegen sind.
2 Gebühren
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen1 Die Gebühren werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Grundsätzen der Kostendeckung und der Äquivalenz festgelegt. Die Personalkosten der Behörde werden grundsätzlich nach dem effektiven Zeitaufwand verrechnet.
2 Gebühren, die für jede von dem Verpflichteten veranlasste oder verlangte Leistung erhoben werden:
- a. Erstellung von Bewilligungen/Stunde
- b. Kontrollen/Stunde
- c. Erstellung eines Rapportes/Stunde
- d. Intervention/Stunde
3 Pauschalgebühr für Fälle, die keine besondere Prüfung erfordern und bei denen sowohl die technische als auch die rechtliche Situation klar ist, wie bestimmte standardisierte, sich wiederholende Leistungen:
- a. erstinstanzliche Entscheidungen mit Rechtsmittelbelehrung / pro Seite
4 Reisekosten pro Kilometer: werden nach den im Reglement über Reisekostenentschädigungen festgelegten Tarifen berechnet.
Art. 4 Erhobene Gebühren im Bereich Lebensmittel1 Erhobene Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (gemäss Art. 60 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle, VSFK). Tierkontrolle vor und nach der Schlachtung:
- a. Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage
- b. Grundgebühr pro Besuch des Herkunftsbetriebs der Tiere
- c. Tier der Rindergattung, ab 8 Monate
- d. Tier der Rindergattung, jünger als 8 Monate
- e. Schaf, Ziege
- f. Schwein
- g. Ferkel
- h. Pferd
- i. anderes Schlachtvieh
- j. Klauenzuchtwild
- k. Wildschwein
- l. Hausgeflügel
- m. Hauskaninchen
- n. Gebühr für das Wiegen und Etikettieren pro Tierkörper Schlachtvieh
2 Gebühren für Schlachttieruntersuchung und Tötung der Tiere im Herkunfsbetrieb sowie für Fleischkontrolle im Schlachthof nach Hofschlachtung oder Weidetötung gemäss Artikel 60 Absatz 6 VSKF:
- a. pro Stunde
3 Erhobene Gebühren für Leistungen, Kontrollen und spezielle Bewilligungen im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis d, und f bis i des Lebensmittelgesetzes:
- a. pro Stunde
Art. 5 Gebühren für die Tätigkeiten des Amtes in Anwendung des Veterinärgesetztes Gebühren für die Tätigkeiten des Veterinäramtes in Anwendung des Veterinärgesetzes:
- a. pro Stunde
- b. Bewilligung zur Ausübung der Veterinärmedizin, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM)
3 Entschädigungen
Art. 6 Allgemeine amtliche Aufgaben im Auftrag des Kantonstierarztes1 Tätigkeiten des amtlichen Tierarztes, des beauftragten Tierarztes oder des amtlichen Experten:
- a. pro Stunde Tätigkeit
- b. Reisezeit, pro Stunde
- c. Pauschalentschädigung für die klinische Untersuchung eines Heimtieres, einschliesslich der Erstellung des Berichtes
2 Tätigkeiten von amtlichen Assistenten:
- a. pro Stunde der Tätigkeit
- b. Reisezeit, pro Stunde
3 Tätigkeiten der regionalen Bieneninspektoren und Taxatoren in Sachen Tierseuchen:
- a. pro Stunde
4 Tätigkeiten anderer spezialisierter Beauftragter (insbesondere Hundetrainer, Spezialisten für Wildtiere, spezialisierte Mitarbeiter des Einsatzteams für Tierseuchenfälle hochansteckender Krankheiten):
- a. pro Stunde, gemäss Leistungsauftrag
Art. 7 Ausbildungsentschädigungen1 Ausbildung von amtlichen Tierärzten, Delegierten oder amtlichen Experten:
- a. pro Stunde
- b. pro halben Tag (< 4.15 Stunden)
- c. pro ganzen Tag (8.30 Stunden)
2 Schulung anderer Beauftragter wie amtliche Assistenten, regionale Bieneninspektoren oder Tierseuchen-Taxatoren:
- a. pro halben Tag (<4.15 Stunden)
- b. pro ganzen Tag (8.30 Stunden)
Art. 8 Spezifische Entschädigungen, die im Bereich des Tierschutzes gezahlt werden PAB-Programm (Prävention von Unfällen durch Hundebisse):
- a. Referenten bis zum Ende des 3. Jahres ihrer Mitarbeit, pro Klassenbesuch
- b. Referenten ab Beginn des 4. Jahres ihrer Mitarbeit, pro Klassenbesuch
Art. 9 Spezifische tierärztliche Entschädigungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln Entschädigungen für die amtlichen Kontrollen von Tieren in Schlachthöfen vor und nach der Schlachtung:
- a. amtlicher Tierarzt/Stunde
Art. 10 Spezifische Entschädigungen im Zusammenhang mit Tierseuchen1 Grundgebühr
- a. pro Betrieb
2 Besondere Verrichtungen. Die unten aufgeführten Gebühren beinhalten die Identifizierung der Tiere, die Verfassung der Berichte inkl. elektronische, die Verpackung und den Versand der Berichte und des erhobenen Materials. Bei grossräumigen Interventionen in einer Region wird ein besonderer Tarif erlassen:
- a. Blutentnahme:
- b. Blutentnahme in den Schlachthöfen (sämtliche Tierkategorien) pro Tier
- c. Milchprobe
- d. Nachgeburtentnahme
- e. Hautentnahme / Biopsie eines Fötus
- f. Entnahme von Tupferproben zur Diagnose der Moderhinke Krankheit
- g. Trächtigkeitskontrolle
- h. Kotentnahme
- i. Tuberkulinisierung inkl. Nachkontrolle pro Tier
- j. subkutane oder intramuskuläre Injektion
- k. Entnahme von Organen, Fleischproben in Schlachthöfen pro Tier
- l. Vorbereitung auf die BSE-Entnahme (Entfernung des Kopfes)
- m. Entnahme von Hirnproben mittels Löffel (BSE, TSE) pro Tier
- n. Autopsie inkl. Probeentnahme
- o. Tierhalter, die an einem frewilligen kantonalen Programm teilnehmen zur Bekämpfung einer Tierseuche (wie zum Beispiel die Moderhinke der Schafe), werden gemäss der diesbezüglichen Richtlinie entschädigt.
- p. Jährliche Pauschalentschädigung für Imker, die am Früherkennungsprogramm "Apinella" teilnehmen
Art. 11 Auslagen, Allgemeine Bestimmungen Kosten, die durch die amtliche Vakanz entstehen:
- a. Reisekosten werden gemäss den im Reglement über die Reiseentschädigungen festgelegten Tarifen entschädigt;
- b. Sonstige Kosten, wie z. B. Portokosten, Parkgebühren oder Unterkunft (Übernachtung)