916.403

Beschluss über die Interventionsmannschaft in Fällen hochansteckender Seuchen

vom 16. May 2001
(Stand am 01.09.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG);
  • eingesehen die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV);
  • eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 13. November 2008;
  • auf Antrag des für das Veterinärwesen zuständigen Departements, *

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss regelt die Modalitäten der Organisation und Entschädigung der Mitglieder der Interventionsmannschaft in Fällen hochansteckender Seuchen.

1 Organisation

Art. 2 Behörden

1 Das für das Veterinärwesen zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) ist die Aufsichtsbehörde der Interventionsmannschaft.

2 Die Interventionsmannschaft untersteht der Leitung des Kantonstierarztes.

3 Im Falle hochansteckender Seuchen ist der Kantonstierarzt berechtigt, alle Dringlichkeitsmassnahmen zu ergreifen, die er für angemessen einstuft.

Art. 3 Interventionsmannschaft

1 Verteilt auf dem gesamten Kantonsgebiet wird eine Interventionsmannschaft errichtet. Bei Bedarf kann der Beizug von Mannschaften aus anderen Kantonen angefordert werden.

2 Die Interventionsmannschaft wird in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Polizeibeamte sowie durch die Zivilschutz- und Feuerwehrleute der betroffenen Gemeinden unterstützt.

3 In Ausübung ihrer Funktion haben die Organe der Seuchenpolizei, die Polizeibeamten und die Mitglieder der Interventionsmannschaft die in Artikel 8 des Tierseuchengesetzes (TSG) vorgesehenen Kompetenzen.

Art. 4 Mitglieder

1 Die Mannschaftsmitglieder können ihre Aufgabe ab dem 18. Altersjahr und dies bis zum vollendeten 65. Alterjahr erfüllen, sofern ihre physische Verfassung und ihre Gesundheit es erlauben.

2

3 Die Mitglieder dieser Mannschaft werden durch den Departementsvorsteher ernannt.

4 Mit dem Ziel einen Mindestbestand zu sichern, oder im Bedarfsfall kann der Departementsvorsteher von Amtes wegen Mitglieder bestimmen oder das Einsatzteam mit Personen aus geeigneten Berufskategorien (Metzger, Schlachthofarbeiter, usw.) erweitern, mit denen der Kantonstierarzt vorgängig einen Leistungsauftrag vereinbaren kann.

5 Die Mitglieder der Interventionsmannschaft können durch den Departementsvorsteher von ihrer Aufgabe befreit werden, sofern ein schriftliches Gesuch mit ausreichender Begründung und mindestens 3 Monate vorgängig beim kantonalen Veterinäramt (nachfolgend: Amt) eingereicht worden ist.

6 Jedes Mannschaftsmitglied, welches seine Aufgabe nicht zur Zufriedenheit erfüllt, kann ohne vorgängige Anhörung durch den Departementsvorsteher ihrer Funktion enthoben werden.

Art. 5 Zusammensetzung

1 Im Allgemeinen setzt sich die Mannschaft aus etwa 10 Personen zusammen, nämlich dem Mannschaftsleiter, mindestens einem amtlichen Tierarzt und Personen mit Kenntnissen im Umgang mit Tieren und der Desinfektion von Anlagen.

2 Im Interventionsfalle kann der Kantonstierarzt auch Aushilfspersonal beiziehen. Es handelt sich vorerst um die Tierhalter und sein Personal, wenn dies nicht ausreicht, stellen die zuständigen öffentlichen Körperschaften Personal zur Verfügung.

Art. 6 Ausrüstung

1 Das Amt ist damit beauftragt, die Interventionsausrüstung gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu beschaffen.

2 Das Amt kann mit anderen Kantonen zusammenarbeiten, um gemeinsam die Beschaffung der vorgenannten Ausrüstung vorzunehmen. Es kann auch mit anderen staatlichen Stellen in Bezug auf die Nutzung der Ausrüstung zusammenarbeiten.

Art. 7 Kompetenzen

Im Falle einer hochansteckenden Seuche sind die Aufgaben und Kompetenzen des Kantonstierarztes, der amtlichen Tierärzte, der Mannschaftsleiter, der übrigen Mitglieder der Interventionsmannschaft und der Hilfspersonen in der Seuchenverordnung (TSV) geregelt.

2 Ausbildung

Art. 8 Organisation

1 Der Kantonstierarzt organisiert in Zusammenarbeit mit dem Mannschaftsleiter die Instruktionskurse und die praktischen Übungen für die Mitglieder der Interventionsmannschaft und der amtlichen Tierärzte.

2 Er kann mit den Veterinärdiensten anderer Kantone zusammenarbeiten.

3 Die Teilnahme an den Kursen und Übungen ist obligatorisch.

Art. 9 Kurs und Übungen

1 Es werden namentlich Demonstrationen und Trainings in der Handhabung der verschiedenen Zubehörgeräte der Interventionsmannschaft vorgenommen.

2 Im weiteren werden die Instruktionen bezüglich dem Unterhalt der Ausrüstung und der zu ergreifenden Massnahmen im Falle hochansteckender Seuchen (eigentliche Intervention in einem verseuchten Betrieb) geübt.

Art. 10 Kosten

Die durch die Ausbildung der Interventionsmannschaft verursachten Kosten werden durch den Staat getragen.

3 Mobilisation und Präventivmassnahmen

Art. 11 Im Seuchenfalle und bei praktischen Übungen

1 Im Falle hochansteckender Seuchen müssen die Mitglieder der Interventionsmannschaft auf Befehl des Kantonstierarztes sofort mobilisierbar sein und ihm zur Verfügung stehen, ausser in Krankheits- oder Unfallfällen oder anderer wichtiger Gründe.

2 Die vorgenannte Bestimmung findet ebenfalls Anwendung für die praktischen Übungen während der Ausbildung gemäss dem 3. Kapitel.

3 Die Arbeitgeber der Mitglieder der Interventionsmannschaft dürfen sich der Mobilisation ihrer Arbeitnehmer nicht widersetzen, ausser es würden wichtige Gründe vorliegen.

Art. 12 Präventivmassnahmen

Jede Person, welche sich an einer Intervention gegen eine hochansteckende Seuche beteiligt hat, darf während 3 Tagen nach der Intervention keinen Kontakt zu Betrieben mit ansteckbarem Vieh haben.

4 Entschädigung

Art. 13 Grundsatz

1 Die Mitglieder der Interventionsmannschaft welche nicht der Kantonsverwaltung angehören, werden gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen entschädigt.

2 Sofern ein Mitglied der Interventionsmannschaft nicht ein Selbständigerwerbender ist, wird der Entschädigungsbetrag direkt an den Arbeitgeber des Mitglieds der Interventionsmannschaft mit dem Auftrag ausbezahlt, es seinem Arbeitnehmer auszubezahlen.

3 Die Modalitäten der Entschädigungszahlung werden in einem Vertrag zwischen der Dienststelle und dem Arbeitgeber geregelt.

4 Die Entschädigungstarife können durch das Departement in speziellen Einzelfällen erhöht werden, wenn der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass die Lohnkosten zu seinen Lasten höher als der Entschädigungsbetrag ausfallen.

Art. 14 Reise- und Essensentschädigung

Die Mitglieder der Interventionsmannschaft und die Hilfspersonen werden persönlich für ihre Reise- und Verpflegungskosten  gemäss den in der Verordnung über Reisekostenvergütungen festgelegten Sätzen entschädigt.

Art. 15 Amtstierarzt

Der im Falle einer hochansteckenden Tierseuche erforderliche amtliche Tierarzt wird gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen, das den Tarif für die auszuzahlenden Entschädigungen an Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen festlegt, entschädigt.

Art. 16 Fehlende Entschädigung

1 Der Tierhalter der beschlagnahmten Tiere, sein Personal und das Personal der betroffenen öffentlichen Körperschaft werden für ihre Hilfeleistungen nicht entschädigt.

2 Die Mitarbeiter des Staates Wallis werden für ihre Leistungen im Rahmen der Intervention und während der Ausbildungskurse nicht speziell entschädigt.

Art. 17 Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 18. Mai 2001 in Kraft.