Die vorliegende Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK).
Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG);
- eingesehen die eidgenössische Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK);
- eingesehen die Verordnung des eidgenössischen Departements des Innern über die Hygiene beim Schlachten vom 23. November 2005 (VHyS);
- eingesehen die Schlachtgewichtsverordnung des eidgenössischen Departements des Innern vom 3. März 1995 (SGV);
- eingesehen die Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen vom 16. November 2011;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996;
- eingesehen das Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010;
- auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,
verordnet:[1]
1 Aufgaben der Behörden
1 Der Kantonstierarzt gewährleistet die Leitung in den Bereichen Schlachtung, Fleischkontrolle und Hygiene in den Schlachtanlagen.
2 Er stellt die Betriebsbewilligungen für die Schlachtanlagen aus.
3 Der Kantonstierarzt teilt den amtlichen Tierärzten und den amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Sektor die Schlachtanlagen zu, für die sie zuständig sind.
4 Er erfüllt die in Artikel 54 VSFK genannten Aufgaben, insbesondere:
- a. Beratung des leitenden Tierarztes und der amtlichen Tierärzte sowie Überwachung deren Tätigkeit;
- b. jährliche Inspektion jeder Schlachtanlage, entsprechend den Risiken häufigere Inspektionen.
5 Er kann einige dieser Aufgaben an einen leitenden Tierarzt delegieren.
1 Der leitende Tierarzt führt die Aufgaben aus, die ihm vom Kantonstierarzt delegiert werden.
2 Er überwacht die Tätigkeit der amtlichen Tierärzte und der amtlichen Fachassistenten, plant und koordiniert ihre Tätigkeit, um die amtlichen Kontrollen in allen aktiven Schlachtanlagen sicherzustellen.
3 Er stellt sicher, dass die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten ihre Weiterbildungspflicht erfüllen.
4 Er plant und kontrolliert die Durchführung der jährlichen Inspektionen der Schlachtanlagen.
1 Der amtliche Tierarzt führt die Aufgaben, die in den Artikeln 56, 58, 59 und 60 VSFK aufgeführt sind, aus oder überwacht deren Ausführung.
2 Er überwacht die amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die seiner Verantwortung unterstellt sind. Er interveniert auf ihr Ersuchen hin.
3 Er führt die jährlichen Inspektionen der Schlachtanlagen gemäss den Angaben des leitenden Tierarztes durch.
4 Er ordnet die nötigen Kontrollen in den Herkunftsbetrieben der Tiere an.
5 Er handhabt die Verwaltungsverfahren, die sich aus den amtlichen Kontrollen in den ihm zugewiesenen Schlachtanlagen ergeben.
1 Der amtliche Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung (nachstehend: amtlicher Fachassistent) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 57 VSFK.
2 Er befolgt die Anweisungen des amtlichen Tierarztes, der für die Schlachtanlage, in der er tätig ist, zuständig ist.
Die beauftragten Tierärzte und amtlichen Fachassistenten werden gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen entlohnt.
2 Schlachtanlagen
1 Wer eine Schlachtanlage neu bauen oder umbauen will, muss beim kantonalen Veterinäramt ein Gesuch einreichen.
2 Der Kantonstierarzt muss die Pläne genehmigen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 entsprechen (VSFK). Er eröffnet dem Gesuchsteller seinen Entscheid inklusive Auflagen.
Die Betriebsbewilligung wird vom Kantonstierarzt ausgestellt.
3 Schlachtungen
1 In jeder Schlachtanlage sind die Schlachttage und -zeiten genügend früh zu planen.
2 Bevor die Schlachttage und -zeiten definitiv geplant werden, ist das Veterinäramt zu konsultieren. Die Verfügbarkeit der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten muss berücksichtigt werden.
3 Die Planung der Schlachttage und -zeiten, sowie die Schlachtarbeit sind so zu organisieren, dass die Einsatz- und Anfahrtszeiten der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten so gering wie möglich gehalten werden können.
1 Das Veterinäramt bezeichnet die Schlachtanlagen, in denen krankes Schlachtvieh geschlachtet werden darf.
2 Krankes Schlachtvieh ist, ausser im Notfall, während den geplanten Öffnungstagen der Schlachtanlagen zu schlachten.
3 Verunfalltes Schlachtvieh, dessen Schlachtung vom behandelnden Tierarzt angeordnet wurde, muss zwingend von einer hierzu ausgestellten tierärztlichen Bescheinigung begleitet sein.
Die Weiterbildung in Bezug auf die Kontrolle von freilebendem Wild wird gemäss Artikel 21 VSFK dem kantonalen Dachverband der Jäger übertragen.
4 Kapitel Ermittlung des Schlachtgewichts
1 Das Schlachtgewicht wird grundsätzlich vom Schlachtbetrieb unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten ermittelt.
2 In besonderen Fällen kann das Schlachtgewicht gegen eine Gebühr vom amtlichen Tierarzt oder vom amtlichen Fachassistenten ermittelt werden.
5 Gebühren
1 Die für die amtlichen Kontrollen der Tiere vor und nach der Schlachtung erhobenen Gebühren sind im Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen festgelegt.
2 Die für spezielle Leistungen des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten erhobenen Gebühren, namentlich jene im Zusammenhang mit den Schlachtungen ausserhalb der geplanten Schlachtzeiten (Weg- und Wartezeit) sowie für die nicht von Amtes wegen durchgeführten speziellen Kontrollen, werden nach Zeitaufwand und Reisespesen berechnet. Die Tarife sind im Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen festgelegt.
6 Verschiedenes
Der Kantonstierarzt bestimmt das Labor, das die im Rahmen der Fleischkontrolle entnommenen Proben analysiert.