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Verordnung über die Echtheit der Walliser Rebpflanzen

vom 07. July 1999
(Stand am 01.09.1999)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 29 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 28. September 1993;
  • auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartement,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung bezweckt die Echtheit der Walliser Rebpflanzen zu garantieren, die genetische Vielfalt der Rebsorten (verschiedene Typen) zu bewahren, das Erbgut des Kantons zu erhalten und die Wiederherstellung der Rebberge mit gesunden und für die Verbesserung der Echtheit, der Eigenart und der Qualität der AOC-Weine geeigneten Rebpflanzen zu ermöglichen.

Art. 2 Bezeichnung

Die Bezeichnung "Walliser Auslese" oder alle anderen Bezeichnungen, die sich direkt oder indirekt auf die Echtheit einer Walliser Auslese beziehen, sind ausschliesslich den Rebpflanzen reserviert, die den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügen.

Art. 3 Geographische Region

Die Auswahl der Rebpflanzen, die Aufzucht der Edelreiser und die Vermehrung in der Rebschule dürfen nur auf Walliser Staatsgebiet erfolgen.

Art. 4 Auswahl der Rebpflanzen

1 Die Auswahl der Rebpflanzen geschieht nach folgendem Verfahren:

  1. a. Ermitteln der Parzellen, unter Berücksichtigung einer regionalen Verteilung der ausgewählten Rebberge, um die genetische Vielfalt der Auswahl zu erhöhen;
  2. b. Feststellen des Alters der Rebe;
  3. c. optische Identifikation der Sorte und Erforschen der Verschiedenartigkeit der Auswahl;
  4. d. Kontrolle auf Blattrollkrankheit und Reisigkrankheit (verkürzte Intennodien);
  5. e. Markieren der interessantesten Rebstöcke gemäss folgender Kriterien: Behang des Rebstockes, Gewicht, Form, Kompaktheit der Traube, Grösse der Beeren, Fäulnisanfälligkeit sowie Regelmässigkeit der Reife der Trauben pro Rebstock oder weitere besondere Kriterien.

2 Die ausgewählten Rebstöcke werden während drei Jahren nach den Kriterien in Absatz 1 beobachtet.

3 Die ausgewählten Schnitthölzer werden virologischen Kontrollen im Labor (Test ELISA) unterzogen, unter der Verantwortung der Forschungsanstalt für Pflanzenbau in Changins, welche auch das Pfropfen ausführt.

Art. 5 Edelreiser

1 Die ausgewählten und virenfreien Schnitthölzer werden auf zertifizierten Unterlagenhölzern veredelt und bleiben ausschliesslich auf den für dieses Unterlagenholz reservierten Parzellen.

2 Die Parzellen dieses Unterlagenholzes müssen folgenden Kriterien entsprechen:

  1. a. minimaler Abstand zur Nachbarparzelle zehn Meter;
  2. b. nackter Boden, ohne Virusträger (Nematoden), auf die Reben empfindlich sind.
Art. 6 Rebschule

1 In der Rebschule muss die Trenndistanz in der Reihe zwischen den verschiedenen Sorten mindestens einen Meter betragen.

2 Jede Rebschule muss die Rebpflanzen Walliser Auslese klar kennzeichnen.

Art. 7 Eintrag ins Rebbergregister

1 Bei der Meldung der Wiederherstellung des Rebberges im kantonalen Rebbergregister muss die spezielle Kodierungsnummer für die Rebpflanze "Walliser Auslese" (WA) angegeben werden.

2 Die Rebschulzüchter teilen den Departement den(die) Namen des(der) Empfänger(s) der aufgepfropften Setzlinge und der entsprechenden Unterlagsrebe mit.

Art. 8 Ausführung

Das Departement ist für die Ausführung und die Kontrolle der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zuständig. Es kann gewisse Aufgaben an die Berufsorganisationen delegieren.

Art. 9 Massnahmen

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung kann das Departement:

  1. a. die Rückgabe des Identitätsnachweises verlangen;
  2. b. kurzfristig oder endgültig das Benützungsrecht für die geschützte Bezeichnung bei Zuwiderhandlung entziehen;
  3. c. die Erwähnung WA im Rebbergregister streichen;
  4. d. alle notwendigen Vorkehrungen treffen und Änderungen vornehmen, damit die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wieder eingehalten werden.
Art. 10 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. September 1999 in Kraft.