Diese Verordnung bezweckt die Qualität und die Echtheit der Walliser Rebberge, der Trauben und des Walliser Weins, sowie die Sicherstellung des Reb- und Weinsektors und die Markteinführung von Trauben und Wein des Wallis zu fördern, namentlich durch:
- a. die Abgrenzung von Produktionsgebieten und die Festlegung von angemessenen Rebsorten;
- b. die Beschränkung der Produktionsmenge;
- c. die Festlegung von Qualitäts- und Kontrollanforderungen;
- d. die Reglementierung der Anwendung von geschützten Bezeichnungen gemäss Bundesrecht;
- e. die Aufstellung einer Statistik über die Weinproduktion und den Weinhandel;
- f) *. die Förderung von Bewirtschaftungsmethoden, welche die natürlichen Ressourcen erhalten.