910.103

Reglement zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Landwirtschaft (RTLSL)

vom 11. January 2017
(Stand am 01.05.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG);
  • eingesehen das kantonale Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
  • eingesehen die kantonale Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 (VIEV);
  • eingesehen die kantonale Weisung über die Erhebung der Kosten in Verwaltungs-angelegenheiten vom 17. Dezember 2015 (WEK);
  • eingesehen den kantonalen Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vom 2. November 2016 (BSGGF);
  • auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die zu erhebenden Gebühren im Bereich der Landwirtschaft.

2 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) und, falls nötig, die Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 gelten ergänzend.

Art. 2 Kosten

1 Die Gebühren beinhalten die Entschädigung für die Leistung der Verwaltungsbehörde zur Abfassung der Entscheide und für besondere Leistungen der Mitarbeiter (Sitzungen, Rechtsgutachten, Korrespondenz ausserhalb der ordentlichen Verfahren, Kontrolle, usw.).

2 Sie enthalten bereits die Mehrwertsteuer (MwSt), sofern die Leistung steuerpflichtig ist.

Art. 3 Einsprachen und Beschwerden

1 Der Kostenbetrag der Verwaltungsbehörde wird im Dispositiv der Entscheide aufgeführt.

2 Im Fall einer ausschliesslichen Anfechtung der fakturierten Kosten wird nach 30 Tagen ab Entscheiddatum ein Verzugszins von 5 Prozent verrechnet.

3 Das Inkrafttreten des Genehmigungsentscheides wird durch die ausschliessliche Anfechtung der Kosten nicht beeinflusst.

2 Tarifskala

Art. 4 Gebühren für die Betriebsanerkennung

1 Die Gebühr wird gemäss nachfolgender Pauschalordnung erhoben:

  1. a. für die Anerkennung eines Einzelbetriebs
  2. b. für die Anerkennung des Betriebs einer Personengesellschaft
  3. c. für die Anerkennung des Betriebs einer juristischen Person
  4. d. für die Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft
  5. e. für die Anerkennung einer Betriebszweiggemeinschaft
  6. f. für einen Ablehnungsentscheid
  7. g. für eine Verfahrenseinstellung nach Unterzeichnung des offiziellen Gesuchs

2 Beantragt der Gesuchsteller innert drei Jahren nach der Bekanntgabe eine Änderung der Anerkennung für denselben Betrieb oder für denselben Inhaber, werden die Gebühren mit dem Koeffizienten 1.5 multipliziert.

3 Muss eine Anerkennung zwangsweise auf Anordnung der Behörde und nicht auf Antrag des Gesuchstellers revidiert werden, werden die Gebühren verdoppelt.

4 Führt der Kanton eine Kontrolle der Anerkennung durch und die frühere Anerkennung wird infolge vollumfänglich bestätigt, werden keine Gebühren erhoben.

5 Möchte der Gesuchsteller, dass die für das Anerkennungsdossier zuständige Person persönlich auf den Betrieb kommt, wird dieser Besuch in Höhe von 150 Franken fakturiert.

Art. 5 Gebühren für den Weinbau

1 Im Weinbau werden folgende Gebühren erhoben:

  1. a. für das Bewilligungsverfahren neu angebauter Reben
  2. b. für das Abgleichungsverfahren des Rebbergregisters:
  3. c. für das Verfahren von brachliegenden, vernachlässigten oder aufgegebenen Reben, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Reben darstellen:
  4. d. für das Anerkennungsverfahren spezifischer Bezeichnungen wie: "Weingut", "Schloss", "Domäne" oder "Lokalname":
  5. e. für einen zusätzlichen Auszug aus dem Rebbergregister:
  6. f. für ein Duplikat der Bescheinigung
  7. g. für eine schriftliche Antwort auf ein Auskunftsgesuch, das spezifische Nachforschungen erfordert oder alle anderen Entscheide
  8. h. für das Verfahren der Weinlesekontrolle:

2 Sollte die Bearbeitung eines Dossiers im Bereich Weinbau (Rebbergregister, Produktionsrechte, usw.) namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, verspätet eingereichten Gesuchen oder Antworten weitere administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis 500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.

Art. 6 Gebühren für die Önologie

1 Das Laboratorium für Önologie fakturiert seine Gebühren wie folgt:

  1. a) *. pH und Gesamtsäure
  2. b) *. Chromatographie
  3. c) *. freies Schwefeldioxid
  4. d) *. gesamtes Schwefeldioxid
  5. e. Clinitest
  6. f) *. Zucker
  7. g. Alkohol
  8. h) *. flüchtige Säure
  9. i) *. Apfelsäure
  10. j) *. Milchsäure
  11. k) *. Weinsäure
  12. l) *. Formolzahl
  13. m) *. Kupfer
  14. n) *. Dichte
  15. o) *. Trübungstest
  16. p) *. Eiweissstabilität
  17. q) *. Mikroskopie
  18. r) *. Degustationsbericht (pro Wein)
  19. s) *. Schönungsversuche (pro Wein)
  20. t) *. Assemblageversuche (pro Wein)
  21. u) *. weitere Analysen auf Anfrage

2 Sollte die Bearbeitung eines Dossiers durch das Laboratorium für Önologie namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, dringlichen Anfragen oder Änderungen der ursprünglichen Anfrage weitere administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis 500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.

Art. 7 Gebühren für den Obstbau

1 Betrifft der Gegenstand des Verfahrens die Umstellung oder die Modernisierung von Frucht- oder Gemüsekulturen, wird je nach bewilligten Subventionen folgende Gebühr erhoben:

  1. a. bis zu 20'000 Franken Subventionen
  2. b. von 20'001 Franken bis 35'000 Franken
  3. c. über 35'000 Franken

2 Sollte die Bearbeitung eines Beitragsgesuchs namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, verspätet eingereichten Gesuchen oder Änderungen des Anfangsprojekts weitere administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis 500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.

3 Für das Verfahren von brachliegenden, vernachlässigten oder aufgegebenen Obstkulturen, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Kulturen darstellen, werden folgende Gebühren erhoben:

  1. a. Eigentumsfläche bis 1'000m²
  2. b. Eigentumsfläche von 1'001m² bis 5'000m²
  3. c. Eigentumsfläche über 5'000m²
Art. 7a * Gebühren für die Kontrolle von Sprühgeräten und Pflanzenschutz-Drohnen

1 Der Tarif für die Kontrolle der Pflanzenschutz-Drohnen folgt den Vorschriften des Schweizerischen Verbands für Landtechnik (SVLT) und von Agroscope. Er ist degressiv nach Anzahl kontrollierter Geräte wie folgt:

  1. a. 250 Franken für die erste Kontrolle;
  2. b. 75 Franken pro Kontrolle für die zweite bis fünfte Kontrolle;
  3. c. 50 Franken pro Kontrolle ab der sechsten Kontrolle.

2 Die Kontrolle der Sprühgeräte wird pauschal entsprechend der Bestimmungen des SVLT wie folgt verrechnet:

  1. a. 50 Franken pro Einsatz für die Überprüfung der ordentlichen Kontrollpunkte gemäss Protokoll;
  2. b. 100 Franken pro Einsatz für die Überprüfung der ordentlichen Kontrollpunkte gemäss Protokoll und für den Verteiltest inklusive Einstellung der Düsen und Reflektoren.
Art. 8 Gebühren für Schätzungen und Gutachten BGBB

1 Handelt es sich beim Gegenstand des Verfahrens um eine Schätzung oder Genehmigung des Ertragswerts und der Höchstbelastung eines Gebäudes oder eines Landwirtschaftsbetriebs, werden die Entscheidskosten wie folgt berechnet:

2 Der Betrag der Gebühren gemäss Absatz 1 kann den Ertragswert der Liegenschaft, auf die sich der Entscheid bezieht, nicht übersteigen.

Art. 9 Gebühren für Direktzahlungen

1 Vor-Ort-Kontrollen von Betrieben mit Sömmerungsbeiträgen werden in Höhe von 50 Franken pro Alpe fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.

2 Vor-Ort-Kontrollen von Sömmerungsbetrieben mit Biodiversitäts- und Landschaftsbeiträgen werden in Höhe von 4 Prozent der Beiträge fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.

3 Kontrollen im Bereich der Biodiversität Qualitätsstufe 2 von Grund-Betrieben mit Biodiversitätsbeiträgen der Qualitätsstufe 2 werden in Höhe von 3 Prozent der Beiträge fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.

4 Die Beurteilung der Qualität der Biodiversität auf Grund-Betrieben wird nur einmal in Höhe von 100 Franken pro Hektare fakturiert, aber mindesten 100 Franken pro Betrieb.

5 Verlangt ein Besitzer oder ein Bewirtschafter ein Gegengutachten, um die von der administrativen Behörde veranlasste Schätzung anzufechten, wird eine Gebühr erhoben, falls diese Gegenexpertise die Eingangsresultate bestätigt. Diese wird wie folgt berechnet:

  1. a. Kategorie A (zusätzliches Gutachten der Biodiversitätsqualität):
  2. b. Kategorie B (andere zusätzliche Gutachten): bis zu 500 Franken pro Betrieb.

6 Die elektronische Erfassung der Flächendeklaration zum Erhalt von Direktzahlungen ist für alle Bewirtschafter obligatorisch. Die Erfassung der Flächen auf dem alten Papierformular ist nicht mehr gültig. Das Amt kann auf Anfrage des Bewirtschafters gegen eine Gebühr von 150 Franken pro Stunde die Daten elektronisch erfassen.

Art. 9a * Gebühren für Strukturverbesserungen

1 Folgende Gebühren werden bei der Zustellung eines Entscheids betreffend eine Baubewilligung erhoben:

  1. a. Bau, Umwandlung, Renovation oder Umnutzung eines Gebäudes gemäss Baukosten (BKP2):
  2. b. Kulturtechnische Arbeiten gemäss effektiven Kosten:
  3. c. kleinere Bauarbeiten gemäss effektiven Kosten

2 Für Entscheide betreffend Baubewilligungen, die im Sinne von Artikel 53 Absatz 3 GLER nicht öffentlich aufgelegt werden müssen, namentlich periodische Instandsetzungen, werden keine Gebühren erhoben.

3 Entscheide betreffend Rückerstattung von Beiträgen wegen Umnutzung, profitbringender Übertragung oder Aufteilung einer Liegenschaft mit dem Vermerk "Bodenverbesserung" werden in Höhe von 120 Franken in Rechnung gestellt.

4 Die Gebühren für Sonderinterventionen von staatlichen Ingenieuren, die vom Bauherrn verlangt werden, hängen von der Schwierigkeit des Mandats und den Grundsätzen der Kostendeckung und des Leistungsausgleichs ab. Sie werden zum Stundentarif von 150 bis 300 Franken berechnet.

Art. 10 Gebühren für die Weiterbildung

1 Folgende Preise gelten für den Unterricht im Rahmen der Weiterbildung (Kurse und Informationstage):

2 Beträge im Zusammenhang mit der Ausbildung für den Fachausweis und die Meisterprüfung werden von der Schulleitungskonferenz Landwirtschaft der Westschweiz und des Tessins festgelegt und von der "Conférence des chefs de service de l’agriculture romande" (Konferenz der Chefs der Westschweizer Dienststellen für Landwirtschaft) validiert.

Art. 11 Gebühren für Rechtsgutachten und technische Expertisen

Rechtsgutachten und technische Expertisen, die von Personen oder privaten Einrichtungen sowie von Gerichten beantragt werden, die über Streitigkeiten zwischen zwei Privatpersonen entscheiden müssen, können in Höhe von 300 Franken die Stunde verrechnet werden.

3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkassomodalitäten

1 Die Gebühren im Sinne vom Kapitel 2 dieses Reglements werden in Rechnung gestellt. Jene im Zusammenhang mit Direktzahlungen werden direkt aus den Direktzahlungen entnommen.

2 Sie sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und zu 5 Prozent verzugszinspflichtig ab dem 1. Tag der Fälligkeit.

3 Die Entscheide zur Kostenerhebung in Anwendung dieses Reglements gelten als vollstreckbar im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG).

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1 Übergangsbestimmung

Das vorliegende Reglement findet Anwendung auf die laufenden Verfahren und auf die Entscheide, die nach seinem Inkrafttreten gefällt werden.