Inhaltsverzeichnis

910.1

Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz, kLwG)

vom 08. February 2007
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 104 der Bundesverfassung;
  • eingesehen Artikel 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG);
  • gestützt auf die Artikel 702 und 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB);
  • eingesehen die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Verbesserung der ganzheitlichen Leistungsfähigkeit der Walliser Land- und Agrarwirtschaft bezüglich folgender Aspekte:

  1. a. Wirtschaftlich durch:
  2. b. Raumplanerisch durch:
  3. c. Organisatorisch durch:
  4. d. Umweltspezifisch durch:
  5. e. Soziokulturell durch:

2 Es wendet die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft an und ergänzt diese.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz wird auf alle sozioökonomischen Tätigkeiten im ländlichen Raum angewendet, die zur Umsetzung der in Artikel 1 enthaltenen Ziele beitragen.

2 Landwirtschaft umfasst:

  1. a. die Produktion von Pflanzen und anderen Produkten, die sich zum Konsum oder zur Verarbeitung eignen und aus dem Pflanzenbau oder der Nutztierhaltung stammen;
  2. b. die Verwertung, die Lagerung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

3 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar für Strukturverbesserungen, die unter Mitwirkung der öffentlichen Hand vorgenommen werden und Anspruch auf Investitionshilfen haben.

4 Die Baulandumlegungen werden durch die kantonale Raumplanungsgesetzgebung geregelt.

Art. 3 Umfang

1 Der Kanton unterstützt und fördert insbesondere:

  1. a. folgende Agrarzweige und deren Erzeugnisse:
  2. b. die Diversifikation der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, namentlich die Förderung und Entwicklung des Agrotourismus, und deren Koordination mit den anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

2 Bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dem Schwierigkeitsgrad der Produktionsbedingungen Rechnung getragen.

3 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 4 Finanzierung

1 Im Rahmen des Budgets beteiligt sich der Kanton finanziell oder durch Erbringen von anderen Leistungen an allen Massnahmen, die geeignet sind, die festgelegten Ziele zu erreichen.

2 Er beteiligt sich an den Massnahmen des Bundes, welche eine kantonale Gegenleistung erfordern, mindestens zu den minimal vorgeschriebenen Anteilen.

3 Der Kanton unterstützt auch Massnahmen, die vom Bund nicht unterstützt werden.

Art. 5 Allgemeine Kompetenzen

1 Der Grosse Rat legt die Ziele und die Ausrichtung der kantonalen Agrarpolitik fest und beschliesst den jeweiligen Budgetrahmen.

2 Der Staatsrat legt die Massnahmen fest, die der Zielumsetzung dienen.

3 Er koordiniert die Agrarpolitik mit den übrigen Aktivitäten der öffentlichen Hand, insbesondere mit der Regionalpolitik, dem Tourismus und der Raumplanung.

4 Das für Landwirtschaft zuständige Departement erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Konkretisierung der agrarpolitischen Massnahmen. Insbesondere definiert es:

  1. a. die Anspruchsberechtigten;
  2. b. die Bedingungen;
  3. c. die Unterstützungsbeiträge;
  4. d. die Berechnungsverfahren;
  5. e. die Auflagen und Pflichten.

2 Organisation

Art. 6 Staatsrat

Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung sowie über die gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 beschlossenen agrarpolitischen Massnahmen aus.

Art. 7 Das für Landwirtschaft zuständige Departement

1 Das für Landwirtschaft zuständige Departement (nachgenannt: das Departement) übt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung aus, unter Vorbehalt der ausdrücklich anderen Organen zugeordneten Kompetenzen und der Gesetzgebung über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt.

2 Es kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einer ihm unterstellten Organisationseinheit übertragen.

Art. 8 Das für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige Departement

Das für die Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige Departement ist verantwortlich für die Kontrolle landwirtschaftlicher Nahrungsmittel sowie für den Handel mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln, sowie das Veterinärwesen.

Art. 9 Kantonale Rekurskommission

1 Auf Vorschlag des Staatsrates ernennt der Grosse Rat für jede Amtsperiode eine kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen.

2 Der Staatsrat regelt deren Arbeitsweise und Organisation.

Art. 10 Gemeinden

1 Die Gemeinden setzen die ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben auf eigene Kosten um. Das Departement kann ihnen jedoch einen Beitrag gewähren.

2 Das Departement kann ihnen gegen Entschädigung andere Aufgaben übertragen.

3 Ausser bei dringendem Handlungsbedarf werden sie zu allen Vorhaben und Entscheidungen, die ihr Gebiet betreffen, angehört.

Art. 11 Walliser Landwirtschaftskammer

1 Die Walliser Landwirtschaftskammer ist die Dachorganisation der Branche.

2 Insofern der Staatsrat ihre Statuten genehmigt, ist sie das Konsultativorgan des Kantons in landwirtschaftlichen Belangen.

3 Der Kanton leistet ihr einen jährlichen Beitrag.

Art. 12 Branchenorganisationen

1 Branchenorganisationen sind repräsentative Organisationen eines Agrarzweiges.

2 Sie sind berechtigt, in ihrem Tätigkeitsbereich Anträge zu stellen, sofern der Staatsrat ihre Statuten genehmigt hat.

3 Sie können nach Qualitätsstufen differenzierte Richtpreise herausgeben. Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden. Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

Art. 13 Kompetenzübertragung

1 Die Walliser Landwirtschaftskammer, die Branchenorganisationen oder andere private Organisationen können unter Aufsicht des zuständigen Departements am Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung beteiligt werden.

2 Die Delegationsmodalitäten sowie die Aufgaben sind in Form von Leistungsaufträgen festgelegt.

3 Durch Leistungsaufträge können diese Organe ermächtigt werden, zur Deckung der Kosten angemessene Gebühren zu erheben.

4 Die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen reichen jährlich beim zuständigen Departement einen Tätigkeitsbericht ein.

3 Qualitäts- und Absatzförderung

3.1 Im Allgemeinen

Art. 14 Grundsatz und Finanzierung

1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Qualitätsverbesserung und Information sowie die Absatzförderung und Verwertung der Walliser Landwirtschaftsprodukte.

2 Diese Tätigkeiten werden namentlich durch staatlich erhobene Abgaben finanziert.

3.2 Landwirtschaftliche Abgaben

Art. 15 Abgabepflicht

1 Abgabepflichtig sind:

  1. a. die Eigentümer von Reben;
  2. b. die Einkellerer die zur ganzen oder teilweisen Vermarktung die Traubenernte verarbeiten oder vinifizieren;
  3. c. die Eigentümer von Obst- und Gemüsekulturen;
  4. d. die Spediteure und Unternehmer, die Obst und Gemüse vermarkten oder verarbeiten;
  5. e. die Produzenten und Händler von Walliser Käse.

2 Abgaben unter zehn Franken werden nicht erhoben. Der Staatsrat sieht in gewissen Agrarzweigen eine Abgabebefreiung für den Eigenverbrauch vor.

3 Nach Anhörung der interessierten Branchenorganisationen kann der Staatsrat andere Agrarzweige nach den gleichen Grundsätzen der Abgabepflicht unterwerfen.

4 Wer seine eigene Ernte vermarktet oder verarbeitet, muss Abgaben für die Produktion und für die Vermarktung entrichten. Gleiches gilt für denjenigen, der seine Ernte einem ausserhalb des Kantons ansässigen Käufer liefert.

5 Der Stand des Eigentums am 31. Dezember des Produktionsjahres ist massgebend.

Art. 16 Abgaben

1 Der Staatsrat legt den Betrag der Abgaben nach Anhörung der Walliser Landwirtschaftskammer, der Branchenorganisationen oder - in deren Ermangelung - der repräsentativen Organisationen fest.

2 Die Abgaben können variieren:

  1. 1. für die Produktion:
  2. 2. für den Handel:

3 Für die gemäss Artikel 15 Absatz 3 neu der Abgabepflicht unterstellten Produzenten werden die Abgaben für Produktion und Vermarktung nach demselben Prinzip erhoben. Sie betragen insgesamt höchstens vier Prozent des Marktpreises.

Art. 17 Erhebung

1 Die Abgabe wird innert zwölf Monaten nach der Produktion anhand eines Verzeichnisses erhoben.

2 Bei Grundstücken in gemeinschaftlichem Eigentum kann die Abgabe bei einem der Eigentümer erhoben werden.

3 Bei Miteigentum wird die Abgabe anteilmässig aufgeteilt.

4 Die Gebührenerhebung, die Entscheide und die definitiven Veranlagungsverfügungen der Vollzugsbehörden gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 18 Auskunftspflicht

1 Eigentümer, Bewirtschafter, Spediteure, Händler sowie die betroffenen Dienststellen der Gemeinden und des Staates sind gehalten, die notwendigen Angaben zu liefern für:

  1. a. die Berechnung und Erhebung der Abgaben;
  2. b. den Vollzug der Aufgaben im Bereich Information, Absatzförderung und Verwertung, insbesondere zur Erstellung von Ernteschätzungen und periodischen Bestandesaufnahmen.

2 Der Abgabepflichtige, der die erforderlichen Taxierungsunterlagen nicht einreicht oder falsche Angaben macht, wird von Amtes wegen veranlagt.

Art. 19 Verwendung der Abgaben

1 Die Abgaben gehen vollumfänglich an die Walliser Landwirtschaftskammer, die sie für Information, Absatzförderung und Verwertung im Verhältnis der von den einzelnen Agrarzweigen abgelieferten Abgaben einsetzt.

2 Die Mittel werden zur Hauptsache für die Absatzförderung eingesetzt.

3 Sie entschädigt die beteiligten Organisationen im Verhältnis zu den ihnen im Bereich Information, Absatzförderung und Verwertung übertragenen Aufgaben.

Art. 20 Eidgenössische Abgaben

Werden auf Bundesebene auf den gleichen Produkten Abgaben mit ähnlicher Zielsetzung erhoben, kann der Staatsrat die kantonalen Abgaben anpassen oder aufheben.

3.3 Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken

Art. 20a * System und Zweck

1 Der Staatsrat kann nach Anhörung des Branchenverbands der beitragspflichtigen Branche die Zahlung von Beiträgen obligatorisch machen.

2 Diese Beiträge sollen in einen Fonds fliessen, der zu diesem Zweck im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) eingerichtet wurde und den Namen “Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken“ trägt. Dieser Fonds ist rechtlich an den Kanton gebunden und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird von der für die Landwirtschaft zuständigen Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) autonom verwaltet und verfügt über eine eigene Buchhaltung.

3 Die Kosten für die Verwaltung des Fonds und die Verteilung der Beiträge werden über das ordentliche Budget des Staates finanziert.

4 Der Fonds dient ausschliesslich dem Zweck, den Fortbestand der Walliser Landwirtschaftskulturen bzw. der beitragspflichtigen Branchen bei Eintritt schwerwiegender meteorologischer oder phytosanitärer Ereignisse oder bei der Bewältigung bedeutender phytosanitärer Risiken wie folgt sicherzustellen:

  1. a. schwerwiegende meteorologische oder phytosanitäre Ereignisse: durch gezielte finanzielle Unterstützung für Massnahmen zur Beteiligung an der Versicherungsdeckung oder für Hilfsmassnahmen im Schadensfall;
  2. b. bedeutende phytosanitäre Risiken: durch gezielte finanzielle Unterstützung für Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen.

5 Als schwerwiegende meteorologische Ereignisse gelten alle bedeutenden meteorologischen Ereignisse, die sehr grossen Schaden verursachen und dabei eine Produktionsbranche oder eine Kulturart in ihrer Gesamtheit auf kantonaler Ebene oder in einem klar definierten Perimeter gefährden.

6 Als schwerwiegende phytosanitäre Ereignisse gelten die Vermehrung von Schadorganismen, die sehr grossen Schaden verursachen und dabei eine Produktionsbranche oder eine Kulturart in ihrer Gesamtheit auf kantonaler Ebene oder in einem klar definierten Perimeter gefährden.

7 Als bedeutende phytosanitäre Risiken gelten Schadorganismen, insbesondere neu auftretende, die sehr grossen wirtschaftlichen Schaden verursachen können, wenn sie sich rasch über das gesamte beitragspflichtige Produktionsgebiet verbreiten oder wenn ihre Auswirkungen signifikant zunehmen.

8 Der Staatsrat erlässt ein Reglement zur Ausführung der vorliegenden Gesetzesbestimmungen. Dieses legt namentlich die Einzelheiten der Modalitäten fest:

  1. a. für die Struktur und die Verwaltung des Fonds;
  2. b. für die Erhebung der Beiträge;
  3. c. für die Verteilung der Beiträge an die Begünstigten.
Art. 20b * Beitragspflicht

1 Beitragspflichtig können durch ausdrückliche Bezeichnung im Reglement des Staatsrates folgende Personen sein:

  1. a. die gemeldeten Bewirtschafter;
  2. b. die Verarbeiter oder Vermarkter von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

2 Als gemeldete Bewirtschafter gelten Personen, die eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

  1. a. Empfänger von Direktzahlungen in der beitragspflichtigen Branche;
  2. b. Bewirtschafter, deren Anbaufläche in der beitragspflichtigen Branche mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) erfordert und die sich vor dem 1. Januar des Produktionsjahres mittels des von der Dienststelle zur Verfügung gestellten offiziellen Formulars für Beiträge angemeldet haben.

3 Das Reglement des Staatsrates kann nach Anhörung des beitragspflichtigen Branchenverbands unterschiedliche Beiträge vorsehen, die von den inhärenten Risiken der jeweiligen Kulturart abhängen. Gegebenenfalls werden die für eine bestimmte Kulturart gesammelten Beträge in erster Linie für den Ausgleich von schwerwiegenden Ereignissen oder bedeutenden Risiken, die diese betreffen, verwendet.

4 Wer seine eigene Produktion vermarktet oder verarbeitet, muss die Beiträge für Produktion und für Vermarktung entrichten. Gleiches gilt für denjenigen, der seine Ernte einem ausserhalb des Kantons ansässigen Käufer liefert.

5 Massgebend ist der Bewirtschaftungszustand der Parzellen am 1. Januar des Produktionsjahres.

Art. 20c * Höhe der Beiträge

1 Der Staatsrat setzt nach Anhörung des beitragspflichtigen Branchenverbands die Höhe der Beiträge fest.

2 Die Höhe der Beiträge wird im Reglement des Staatsrates festgelegt und beträgt höchstens:

  1. a. 5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche;
  2. b. 5 Rappen pro Kilo eingekellerter Weinernte, 1 Rappen pro Kilo vermarkteten oder verarbeiteten Obsts und Gemüses, bzw. 5 Rappen pro Kilo anderer vermarkteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

3 Die öffentliche Hand und private Dritte können freiwillig zur Äufnung des Fonds beitragen.

4 Der Staat Wallis stattet den Fonds mit einer Anfangskapitaleinlage von 1 Million Franken aus, die der Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 9 FHG bezüglich des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA der Dienststelle entnommen wird.

Art. 20d * Erhebung

1 Die Beiträge werden nach dem gleichen Verfahren erhoben wie die landwirtschaftlichen Abgaben, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzestitels und seines Ausführungsreglements.

2 Die Auskunftspflicht ist identisch mit jener für landwirtschaftliche Abgaben.

Art. 20e * Zuweisung und Verwendung

1 Die Beiträge werden vollumfänglich in den Fonds eingezahlt. Sie werden nicht verzinst.

2 Sie werden ausschliesslich dem in Artikel 20a definierten Zweck zugewiesen und pro beitragspflichtige Branche oder Kulturart gemäss den Vorschriften des Reglements des Staatsrates verwendet.

3 Die Beträge der ausbezahlten Beiträge werden systematisch der Steuerverwaltung gemeldet.

4 Das Departement übt die Oberaufsicht über den Fonds in Bezug auf alle Elemente aus, die in diesen Gesetzesbestimmungen festgelegt sind, sowie in Bezug auf die Vorschriften, die im Reglement des Staatsrates genannt werden.

Art. 20f * Nachfinanzierung des Fonds

1 Sollte der Fonds bei einem in Artikel 20a aufgeführten Ereignis oder Risiko nicht ausreichen, kann der Kanton auf die künftig zu erwartenden Beiträge der beitragspflichtigen Branche oder Kulturart einen angemessenen Vorschuss gewähren.

2 Die Summe der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse darf in keinem Fall die Beiträge übersteigen, die für die beitragspflichtige Branche oder Kulturart in den 5 Jahren nach dem Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit erhoben werden.

3 Die Vorschüsse werden vorrangig in dem Masse zurückgezahlt, wie Mittel in den Fonds für die beitragspflichtige Branche oder Kulturart fliessen.

4 Die vom Kanton gewährten Vorschüsse sind zinsfrei.

Art. 20g * Koordination

1 Sollten auf nationaler Ebene Beiträge mit ähnlichen Zwecken auf dieselben Produkte erhoben werden, kann der Staatsrat die von ihm genehmigten Beiträge kürzen oder aufheben und sein Reglement entsprechend anpassen.

2 Der Staatsrat kann die Beiträge, die nach Eintritt eines schwerwiegenden meteorologischen oder phytosanitären Ereignisses oder nach Bewältigung eines bedeutenden phytosanitären Risikos ausbezahlt werden, insofern kürzen oder aufheben, als diese sonst zu einer Überentschädigung führen würden.

4 Reb- und Weinbau

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Rebbaukataster

1 Der kantonale Rebbaukataster umfasst die Gesamtheit der mit Reben bepflanzten Parzellen.

2 Er besteht aus den Katasterplänen und dem Rebbergregister.

Art. 22 Katasterplan

1 Jede Gemeinde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Departement einen Plan seines Rebbaukatasters.

2 Der Plan unterscheidet das Weingebiet, bestehend aus der Gesamtheit der zur Weinproduktion geeigneten Parzellen und die mit Reben bepflanzten Parzellen ausserhalb des Weingebietes.

3 Der Staatsrat legt das Genehmigungsverfahren fest und homologiert die Pläne.

Art. 23 Rebbergregister

1 Das Rebbergregister beschreibt sämtliche Parzellen des Rebbaukatasters.

2 Der Staatsrat legt den Inhalt sowie die Grundsätze der Registerführung fest.

Art. 24 Bewilligung und Anmeldung

1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung.

2 Erneuerungen von Kulturen müssen zwingend gemeldet werden.

3 Der Staatsrat legt das Verfahren fest.

Art. 25 Bedingungen

1 Das Anpflanzen von Reben, die zur Weinbereitung bestimmt sind, kann nur im Weingebiet und das Anpflanzen von Reben, die zur Tafeltraubenproduktion bestimmt sind, nur ausserhalb dieses Gebietes bewilligt werden.

2 Der Staatsrat kann spezifische Regeln für gewisse Tafeltraubensorten vorsehen.

Art. 26 Rebsorten und Rebunterlagen

1 Der Staatsrat bestimmt die Rebsorten und Rebunterlagen, deren Anpflanzung im Wallis erlaubt ist.

2 Andere Rebsorten und Rebunterlagen können nur zu vertraglich vereinbarten Versuchszwecken bewilligt werden. Der Inhalt der Verträge wird vom Departement bestimmt.

3 Diese Rebsorten haben keinen Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung und dürfen nicht mit solchen Weinen vermischt werden.

Art. 27 Anpflanzungsvorschriften

1 Die Standortgemeinden können einen von ihnen ausgearbeiteten Ausrichtungsplan vorschreiben.

2 Der Staatsrat kann weitere Vorschriften erlassen.

Art. 28 Rolle der Gemeinden

1 Die Gemeinden informieren das Departement über sämtliche Veränderungen der Rebparzellen.

2 Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überwachen und dem Departement allfällige Verstösse zu melden.

4.2 Rebbausektoren

Art. 29 Ziel, Begriff und Genehmigung

1 Um die Eignung der Rebsorten bezüglich Bodenbeschaffenheit und Klima sicherzustellen, bezeichnen die Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Departement für ihre Weingebiete Rebbausektoren.

2 Gestützt auf die vom Departement festgelegten Kriterien unterscheiden sie für ihre Sektoren angepasste, erlaubte, ungeeignete und verbotene Rebsorten.

3 Die Sektoren werden mindestens einmal alle zehn Jahre überprüft.

4 Der Staatsrat legt das Bewilligungsverfahren der Rebsortenzonen fest und homologiert diese.

Art. 30 Tragweite

1 Weinernten, die aus Rebsorten stammen, welche nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt wurden, in welchen sie als verboten angesehen sind, haben keinen Anspruch auf die Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''.

2 Der Staatsrat kann die Verwendung der Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" für Weinernten aus Rebsorten verbieten, sofern diese nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt werden, in denen sie als ungeeignet erachtet werden.

4.3 Anforderungen an die Reben, die Weinernte und die Weine

Art. 31 Qualitative und quantitative Anforderungen

1 Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Weinernte fest.

2 Insbesondere bestimmt er die Mindestzuckergehalte und die Ertragsgrenze der Produktion.

3 In Jahren mit aussergewöhnlichen klimatischen Bedingungen kann das Departement zu Beginn der Ernte eine Herabsetzung der natürlichen Mindestzuckergehalte verfügen oder andere zweckdienliche Massnahmen zur Gewährleistung der Weinqualität ergreifen.

4 Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Ertragsgrenzen der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis'' um maximal 0.2kg/m² Trauben oder 0.16l/m² Most zu senken oder zu erhöhen und bei der Kategorie II um maximal 0.3kg/m² Trauben oder um 0.24l/m² Most zu senken oder zu erhöhen, der Branchenorganisation übertragen.

Art. 32 Ursprungsregeln

1 Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation die Ursprungsregeln der Weinernte und der Weine fest, die insbesondere vorsehen, dass Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" oder Walliser Herkunftsbezeichnung von Trauben stammen, die im Wallis geerntet, gewogen, geprüft und zu Wein verarbeitet wurden.

2 Er kann zu gegebener Zeit für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" oder Walliser Herkunftsbezeichnung die Verpflichtung zur Abfüllung im Wallis vorschreiben.

3 Er kann von diesen Grundsätzen abweichen und entsprechende Bedingungen festlegen.

Art. 33 Traditionelle Benennung und spezifische Bezeichnungen

1 Der Staatsrat erstellt eine Liste der traditionellen Walliser Benennungen und legt die Verwendungs- und Schutzvorschriften fest.

2 Diese Benennungen sind gegen jeglichen widerrechtlichen Gebrauch, Nachahmung, Evokation oder Übersetzung geschützt, selbst in Verbindung mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Nachahmung", "Methode" oder analogen Ausdrücken.

3 Der Staatsrat kann die Verwendung spezifischer Bezeichnungen reglementieren.

Art. 34 Andere Vorschriften

1 Der Staatsrat erlässt Vorschriften bezüglich Bewirtschaftung des Weinbergs, Herstellung, Bezeichnung und Etikettieren des Weines.

2 Er ergreift alle Massnahmen, die der Verbesserung der Weinqualität und der Glaubwürdigkeit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' dienen.

4.4 Kontrollen

Art. 35 Selbstkontrollen

1 Jeden Sommer prüft der Einkellerer gemeinsam mit seinen Lieferanten die Produktionsbedingungen der Weinernte.

2 Jede Weinernte wird durch den Einkellerer und seine Lieferanten bezüglich Qualität und Menge kontrolliert.

3 Vor dem Vertrieb kontrolliert der Einkellerer die organoleptische Qualität seiner Weine.

Art. 36 Kontrollen

Der Staatsrat kann die Kontrolle der Reifeentwicklung der Trauben, der Ernteschätzungen, die Rebbergkontrolle, die qualitative und quantitative Kontrolle der Weinernte, die organoleptische Kontrolle, die Keller- und Vermarktungskontrolle einführen.

Art. 37 Rebbergkontrolle

1 Die Rebbergkontrolle dient der Einhaltung der qualitativen und quantitativen Anforderungen.

2 Sie betrifft namentlich den Gesundheitszustand, die Pflege und die Auslastung des Rebbergs.

3 Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.

Art. 38 Qualitative und quantitative Kontrolle der Weinernte

1 Die Kontrolle umfasst die Einhaltung der festgelegten Anforderungen.

2 Sie umfasst alle Weinernten, die zur Vermarktung bestimmt sind.

3 Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.

Art. 39 Organoleptische Kontrolle

1 Die Kontrolle umfasst die Qualität und Echtheit der Walliser Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''.

2 Erfüllt ein Wein die vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen nicht, ergeht ein Deklassierungsentscheid. Dieser Wein darf nicht unter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' vermarktet werden.

3 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 40 Zuständigkeit

1 Der Staatsrat reglementiert die errichteten Kontrollen.

2 Er achtet auf deren Ausführung und auf die Durchführung der erlassenen Entscheide.

3 Der Staatsrat und das Departement können ihre Befugnisse ganz oder teilweise der repräsentativen Branchenorganisation übertragen. Diese kann Ad-hoc-Kommissionen ernennen.

4 Die übertragenen Kontrollen bilden Gegenstand von Reglementen, die homologiert werden müssen.

4.5 Bezeichnung Grand Cru

Art. 41 Allgemeine Bestimmungen

1 Ein Wein mit der Bezeichnung Grand Cru ist ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' von höherer Qualität, der die typischen Eigenschaften seines Terroirs und die Eigenart der heimischen und traditionellen Walliser Rebsorten hervorhebt.

2 Ein Terroir ist ein begrenzter Weinbergperimeter, dessen bodenklimatische Eigenschaften die Herstellung eines ursprünglichen, ausgeprägten Weins ermöglichen, der sich von Weinen anderer Herkunft unterscheidet.

Art. 42 Reglement

1 Die Anforderungen an Weine mit der Bezeichnung Grand Cru müssen in einem Gemeindereglement oder in einem Reglement einer aus der Sicht des Departements repräsentativen Organisation festgehalten werden. Dieses bedarf der Zustimmung des gesetzgebenden Gemeindeorgans.

2 Der Staatsrat legt den Inhalt und das Genehmigungsverfahren des Reglements fest und homologiert dieses.

3 Mehrere Gemeinden können ein gemeinsames Reglement erlassen, sofern sie über einheitliche bodenklimatische Voraussetzungen verfügen.

4 Es kann nur ein Reglement pro Gemeinde oder Gemeindeverband geben.

Art. 43 Rebsorten

1 Der Staatsrat bestimmt, welchen Rebsorten die Bezeichnung Grand Cru zukommt.

2 Das Reglement bezeichnet maximal vier Rebsorten, respektive vier Weine, die die Bezeichnung Grand Cru verwenden dürfen.

3 Es bezeichnet ein oder mehrere Gebiete, in denen die entsprechenden Rebsorten als besonders geeignet angesehen werden.

4 Eine besonders geeignete Rebsorte ist eine Rebsorte, welche den Beweis, sich vollkommen den lokalen bodenklimatischen Bedingungen angepasst zu haben, erbracht hat und welche die Herstellung eines besonderen, typischen und sich von anderen Herkunftsgebieten unterscheidenden Weins ermöglicht.

Art. 44 Anforderungen

1 Der Staatsrat legt namentlich die natürlichen Mindestzuckergehalte, die Ertragsgrenzen, die Anbauverfahren, die Weinbereitungsregeln, die Benennungen, die Etikettierungs- und Vermarktungsvorschriften sowie die Kontrollvorschriften fest.

2 Die Verwendung der Bezeichnung Grand Cru ist für Weine verboten, die den homologierten Reglementen nicht entsprechen.

3 Nur die Gemeinden, deren bestehende Rebbausektoren nachgeprüft, verfeinert und homologiert wurden, dürfen aus der Bezeichnung Grand Cru Nutzen ziehen.

4.6 Modernisierung, Anpassung und Aufwertung des Rebbergs

Art. 44a * Grundsatz und Finanzierung

1 Der Staatsrat führt ein Projekt zur schrittweisen Umsetzung von nützlichen Massnahmen zur Modernisierung, Anpassung und Aufwertung des Walliser Rebbergs durch.

1bis Das Aufweisen einer Bewirtschaftungseinheit von mindestens 3'000 Quadratmetern ist Voraussetzung für den Erhalt der A-fonds-perdu-Hilfen pro Bewirtschaftungseinheit.

1ter Lassen die topografischen und strukturellen Bedingungen die Schaffung von Bewirtschaftungseinheiten mit mindestens 3'000 Quadratmetern objektiv nicht zu, können auf begründeten Antrag des Gesuchstellers für Bewirtschaftungseinheiten unter 3'000 Quadratmetern, aber mit mindestens 1'000 Quadratmetern, ausnahmsweise Massnahmen bewilligt werden.

1quater Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg weitere Ausnahmen festlegen.

2 Der Staatsrat legt, auf dem Verordnungsweg, die Einzelheiten und Voraussetzungen für deren Gewährung sowie die besonderen Rechtsnormen fest.

5 Aufsicht, Kulturpflege und Schutzperimeter

Art. 45 Schadorganismen

1 Unter Schadorganismen versteht man Krankheiten, Schädlinge, invasive Pflanzen oder alle anderen Organismen, die eine potenzielle Gesundheitsgefahr für Pflanzenkulturen darstellen.

2 Jeder Bewirtschafter, oder andernfalls der Eigentümer, muss rechtzeitig Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen gegen Pflanzenschadorganismen einsetzen, um die Gesundheit der Nachbarparzellen zu wahren.

3 Das Departement kann durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss die obligatorische Bekämpfung auf Schadorganismen ausweiten, die nicht auf den eidgenössischen Listen aufgeführt sind.

4 Mit Einverständnis des Departements und wenn das allgemeine Interesse dies erfordert, kann die Gemeinde durch Reglement Präventiv- oder Bekämpfungsmethoden gegen Schadorganismen vorschreiben.

5 Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug eines in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt.

6 Werden Massnahmen vom Kanton finanziell unterstützt, haben sich die betroffenen Gemeinden maximal in Höhe des kantonalen Beitrags zu beteiligen.

Art. 46 * …
Art. 47 Rückverfolgbarkeit von Pflanzen und Gewächsen

Jegliches Anpflanzen von importierten Reb- und Baumgewächsen muss spätestens bis am 30. Juni nach Anpflanzung dem Departement gemeldet werden.

Art. 48 Brachland und vernachlässigter Boden

1 Das Departement ergreift geeignete Massnahmen, wenn eine brachliegende oder vernachlässigte Parzelle eine Gefahr darstellen oder der Nachbarschaft Schaden zufügen kann.

1bis Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug eines in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt.

2 Falls es im öffentlichen Interesse liegt, kann jeder Bewirtschafter das Departement um eine Bewilligung ersuchen, dieses Land kostenlos zu bewirtschaften.

3 Die Bewilligung wird für eine Dauer von maximal drei Jahren erteilt.

4 Ohne Kündigung durch den Eigentümer oder Bewirtschafter sechs Monate vor Verfall wird die Duldungspflicht jeweils für weitere drei Jahre verlängert.

Art. 49 Schutzperimeter

1 Die Abgrenzung von Schutzzonen und Nutzungseinschränkungen sind im eidgenössischen und kantonalen Recht geregelt.

2 Das Departement kann besondere Schutzperimeter ausscheiden und die entsprechenden Vorschriften erlassen.

Art. 50 Anbringen eines Banns

Die Gemeinden können durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Entscheid gewisse Teile ihres Gebietes für eine bestimmte Dauer unter Bann stellen.

Art. 50a * Baulinien

1 Um Nutzungskonflikte zwischen der Bauzone und der für den Reb-, Obst-, Gemüse- oder Ackerbau genutzten Landwirtschaftszone zu begrenzen, werden auf jeder dieser Zonen Baulinien festgelegt, sofern die Bauzone unmittelbar an die landwirtschaftliche Zone angrenzt.

2 Im Rahmen des Möglichen werden diese Baulinien gleichmässig in jeder der Zonen eingerichtet.

3 Im Falle besonderer topografischer Bedingungen (starkes Gefälle, Mauer usw.) ist eine Abweichung von diesen Baulinien möglich.

4 Die Gemeinden übertragen diese Baulinien in jeden neuen Nutzungsplan oder bei der teilweisen oder vollständigen Revision des Nutzungsplans.

5 Für bestehende Bauten und feste Anlagen innerhalb dieser Baulinien gelten die erworbenen Rechte.

6 Ein Reglement des Staatsrates legt die Breite dieser Baulinien sowie die Beschränkungen für die Gestaltung und den landwirtschaftlichen Anbau fest.

6 Strukturverbesserungen

6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 51 Definitionen

Unter Strukturverbesserungen versteht man namentlich:

  1. a. Bodenverbesserungen, nämlich Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus, die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse und die Verbesserung der Produktionsbedingungen;
  2. b. den Bau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Alpsanierungen und Verbesserungen der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung;
  3. c. die periodische Instandsetzung und technische Anpassung der Strukturverbesserungswerke, der landwirtschaftlichen Bauten und der Alpinfrastrukturen;
  4. d. regionale Entwicklungsprojekte, die Förderung von einheimischen und regionalen Produkten und sämtliche Strukturverbesserungen im ländlichen Raum;
  5. e. Gebäude und Einrichtungen für die Lagerung, Verwertung, Verarbeitung und Verpackung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  6. f. der Erhalt und die Verbesserung traditioneller Strukturen wie Suonen, Trockenmauern und alpwirtschaftliche Gebäude.
Art. 52 Rechtsform des Unternehmens

1 Die Strukturverbesserungen können ausgeführt werden von:

  1. a. Strukturverbesserungsgenossenschaften;
  2. b. Körperschaften des öffentlichen Rechts;
  3. c. Privaten.

2 Das Departement kann die Verfahren im Fall von Bodenverbesserungen leiten, die nicht ausschliesslich die Landwirtschaft betreffen, wie Landumlegungen in Verbindung mit Grossprojekten.

Art. 53 Öffentliche Auflage

1 Nach Prüfung durch das Departement legt der Bauherr oder der Initiant alle wichtigen Bauphasen, die das Departement festlegt, sowie jede nachträgliche Änderung öffentlich auf.

2 Wurde der Beschluss von einer übergeordneten Behörde erlassen, ist das Departement befugt, geringe Änderungen zu verordnen.

3 Projekte für periodische Instandsetzungen und dringende Wiederherstellungen infolge Zerstörung durch Naturereignisse oder höhere Gewalt werden nicht öffentlich aufgelegt.

Art. 54 Genehmigung

1 Die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde erteilt alle erforderlichen Genehmigungen zur Ausführung der mit Beiträgen unterstützten Werke.

2 Vorbehalten bleiben Spezialbewilligungen, namentlich in den Bereichen Wald, Fischerei, Strassen, Umwelt und Gewässerschutz.

3 Der Staatsrat bestimmt die von den zuständigen Stellen zu treffenden Entscheide und integriert diese in einen Globalentscheid.

4 Die zuständige Behörde wendet sinngemäss die entsprechenden Gesetzgebungen an, insbesondere die Baugesetzgebung in Bezug auf die Baubewilligungen.

Art. 55 Gebührenbefreiung

Alle Geschäfte, die zur Ausführung der mit Investitionshilfen unterstützten Strukturverbesserungen erforderlich sind, werden von Handänderungssteuern und sonstigen Gebühren des Grundbuchamtes befreit.

Art. 56 Departement

Das Departement berät den Bauherrn, leitet die Verfahren zur Projektgenehmigung und Gewährung von Investitionshilfen und übt die Oberaufsicht über die Ausführung und den Unterhalt der unterstützten Werke aus.

Art. 57 Grundbuchanmerkung

1 Eine Grundbuchanmerkung wird für sämtliche durch Beiträge unterstützte Werke verlangt.

2 Die Anmerkung verbleibt während 20 Jahren ab der Schlusszahlung des Beitrags im Grundbuch aufgeführt. Im Falle einer Landumlegung verbleibt die Anmerkung für unbegrenzte Zeit, auf Grund des Verbots der Zerstückelung gemäss Artikel 87 nachstehend.

3 Das Departement kann bei der obligatorischen Anmerkungspflicht Ausnahmen vorsehen.

Art. 58 Anschluss weiterer Bauwerke

1 Eigentümer von Grundstücken, Bauwerken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Bauwerke zu dulden, wenn dieser aufgrund der natürlichen und technischen Verhältnisse zweckmässig ist.

2 Das Departement entscheidet über den Anschluss und setzt nötigenfalls eine angemessene Vergütung fest.

Art. 59 Pläne

1 Der Staatsrat bestimmt Inhalt und Tragweite eines Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum und eines Alpbewirtschaftungsplanes.

2 Erachtet das Departement die Ausarbeitung eines solchen Planes als erforderlich, kann es eine Gemeinde dazu verpflichten.

3 Ein Entwicklungsplan für den ländlichen Raum rechtfertigt sich namentlich:

  1. a. wenn eine ungeeignete Bodenbewirtschaftung festgestellt wird;
  2. b. wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf festgestellt wird;
  3. c. wenn der landwirtschaftlichen Nutzung durch aufwändige Infrastrukturprojekte beträchtliche Teile des fruchtbaren Bodens entzogen werden.

4 Ein Alpbewirtschaftungsplan rechtfertigt sich namentlich:

  1. a. wenn dies für eine gute Alpbewirtschaftung erforderlich ist;
  2. b. wenn der Alpbetrieb oder Infrastrukturprojekte die Wasserqualität der Trinkwasserversorgung beeinträchtigen;
  3. c. wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf, insbesondere bei der Bestimmung von Natur- und Landschaftsschutzzonen, festgestellt wird.

5 Die Gewährung von Kantonsbeiträgen kann von der Ausarbeitung eines solchen Planes abhängig gemacht werden.

6.2 Bodenverbesserungen

Art. 60 Initiative und Vorstudie

1 Die Initiative für eine freiwillige Bodenverbesserung steht jedem Eigentümer, jeder Gemeinde und dem Kanton offen.

2 Der Initiant reicht einen formellen Antrag beim Departement ein, welches ihm die Ausarbeitung einer Vorstudie in Bezug auf:

  1. a. die technische und wirtschaftliche Machbarkeit;
  2. b. die Festlegung des Perimeters des Werkes bewilligt oder verweigert.
Art. 61 Perimeter

1 Der Perimeter umfasst alle Grundstücke, die geeignet sind aus den geplanten Bauwerken einen Vorteil zu ziehen.

2 Bauzonen und Waldgebiete gehören nicht zum Perimeter, ausser wenn das Vorhaben dies erfordert.

Art. 62 Genehmigung des Perimeters

1 Der vom Projektverfasser vorgeschlagene Perimeter muss vom Departement genehmigt werden. Dieses kann Änderungen oder Anpassungen verlangen.

2 Die Vorstudie und der Perimeter des vom Departement genehmigten Werkes werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

3 Der Perimeter wird erst nach Erledigung aller Einsprachen endgültig.

Art. 63 Obligatorische Bodenverbesserungen

1 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Staatsrat eine obligatorische Bodenverbesserung beschliessen.

2 Die Ausführung wird entweder einer Bodenverbesserungsgenossenschaft, deren Gründung von Amtes wegen angeordnet werden kann, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.

Art. 64 Landumlegung

1 Eine Landumlegung besteht im Zusammenschluss von Grundstücken eines bestimmten Gebietes und deren Aufteilung unter den beteiligten Eigentümern um eine geeignete Nutzung und eine bessere Bodenbewirtschaftung zu gewährleisten.

2 Die Durchführung einer Gesamtmelioration umschliesst ebenfalls weitere im allgemeinen Interesse erforderliche Verbesserungen, namentlich den Bau oder die Verbesserung der Wegnetze, der Be- und Entwässerungsanlagen, sowie weitere Vorhaben, die im Interesse des Umweltschutzes im weitesten Sinne liegen und Naturgefahren vorbeugen.

3 Landumlegungen können nur von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft durchgeführt werden.

Art. 65 Landumlegung nach Vereinbarung

1 Mehrere Grundeigentümer können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Der Staatsrat legt das Verfahren fest.

2 In komplexen Fällen kann das Departement die öffentliche Beurkundung verlangen.

Art. 66 Eigentumsbeschränkung bei Landumlegung

Eigentumsbeschränkungen werden, im Rahmen der Landumlegungen, nach folgenden Grundsätzen behandelt:

  1. a. die für die Durchführung einer Gesamtmelioration erforderlichen Flächen werden in Form des entschädigungslosen prozentualen Abzuges auf den Wert der in das Unternehmen einbezogenen Grundstücke erworben. Für bedeutende Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, entspricht die Entschädigung dem Verkehrswert;
  2. b) *. die Ansprüche, welche nicht 20 Prozent des Durchschnittsanspruches erreichen, können gegen Verkehrswertentschädigung ausgeschlossen werden;
  3. c. können einem Eigentümer bei der Neuzuteilung seine abgetretenen Flächen und Werte nicht ersetzt werden, so werden Mehr- oder Minderzuteilungen zum Verkehrswert abgerechnet;
  4. d. die Dienstbarkeiten sind aufzuheben, den neuen Gegebenheiten entsprechend anzupassen oder neu zu begründen. Bei Landumlegungen, mit Inbesitznahme der neuen Parzellen, werden alle Dienstbarkeiten des alten Zustandes aufgehoben, mit Ausnahme von übertragenen oder neuen Lasten und Dienstbarkeiten;
  5. e. während der Ausarbeitung des neuen Zustandes darf ohne Zustimmung des Departements keine Eigentumsübertragung vorgenommen und ins Grundbuch eingetragen werden.
Art. 67 Enteignungen

Die für die Ausführung von Bodenverbesserungsprojekten erforderlichen Enteignungen werden nach den Bestimmungen der Enteignungsgesetzgebung geregelt unter Vorbehalt folgender Abweichungen:

  1. a. wird eine Ausführungskommission ernannt, ist sie für die Grundstückschätzung zuständig;
  2. b. die Teile der Parzellen, die für eine rationelle Nutzung oder für eine Erschliessung der Nachbargrundstücke zu gering sind, werden nach Möglichkeit und im Rahmen des endgültigen Vorhabens durch Verbindung mit den angrenzenden Grundstücken ausgeschieden;
  3. c. die Rekursbehörde ist die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen.
Art. 68 Rechte und Pflichten der Nachbarn

1 Erfordert die Durchführung einer Bodenverbesserung ausserhalb des Beizugsgebietes einen Raumbedarf oder eine Dienstbarkeit, sind die Eigentümer gegen volle Entschädigung zur Duldung verpflichtet.

2 Ziehen Grundstücke oder Werke ausserhalb des Beizugsgebietes durch die ausgeführten Bauten einen Vorteil, haben die Eigentümer eine angemessene Entschädigung zu leisten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu beteiligen.

3 Die Nachbarn haben gegen Entschädigung die erforderlichen Arbeiten zur Ausführung des Werkes zu dulden.

Art. 69 Änderungen

Von der Eintragung der Anmerkung Bodenverbesserung bis zum Inkrafttreten des neuen Zustandes dürfen an Gebäuden, die Bestandteil des Perimeters sind, ohne Bewilligung des Departements keine Änderungen von Tatsachen und Rechten vorgenommen werden.

Art. 70 Ausführungskommission

1 Der Staatsrat ernennt zur Ausführung eines Strukturverbesserungswerkes eine Ausführungskommission. Er legt das Vorgehen zu Bezeichnung der Experten fest.

2 Er ernennt für jede Legislaturperiode eine Expertenkommission, die als Ausführungskommission handeln kann.

Art. 71 Neuer Zustand

1 Der neue Zustand muss vom Staatsrat genehmigt werden.

2 Die Rechtsänderungen, die sich aus der neuen Verteilung ergeben, wirken von Gesetzes wegen ab Genehmigung des neuen Zustandes.

6.3 Bodenverbesserungsgenossenschaft

Art. 72 Definition

1 Eine Bodenverbesserungsgenossenschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gegenüber ihren Mitgliedern im erforderlichen Masse hoheitliche Befugnisse ausüben kann, um geplante Verbesserungswerke zu verwirklichen.

2 Die Ausführung des Werkes wird mit dem Flächenmehr des betroffenen Gebietes beschlossen.

3 Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.

4 Für alle übrigen Beschlüsse reicht das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 73 Gründung und Statuten der Genossenschaft

1 Die Gründungsversammlung genehmigt die Statuten der Genossenschaft, deren Mindestinhalt vom Departement festgelegt wird.

2 Die Statuten und deren Änderungen müssen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden vom Staatsrat genehmigt werden.

3 Die Genehmigung der Statuten verleiht der Genossenschaft öffentlich-rechtlichen Charakter.

4 Nicht genehmigte Statuten und Änderungen sind nichtig.

Art. 74 Organe

1 Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission.

2 Der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission werden von der Generalversammlung ernannt.

Art. 75 Kompetenzaufteilung

Der Staatsrat regelt die Kompetenzaufteilung zwischen den verschiedenen Genossenschaftsorganen und der Ausführungskommission.

Art. 76 Haftung

1 Die Genossenschaft haftet einzig mit ihrem Genossenschaftsvermögen.

2 Der Staatsrat kann die Genossenschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichten, deren Höhe er im Zeitpunkt der Statutengenehmigung festsetzt.

Art. 77 Entscheide

Die Entscheide der Genossenschaftsorgane gelten gegenüber ihren Mitgliedern als vollstreckbare Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 78 Übernahme der Anlagen

1 Vorbehalten gegenteilige Vereinbarung werden Strassenwerke, die im Rahmen eines Projekts ausgeführt wurden, von der Standortgemeinde entschädigungslos übernommen und gehören ab Beendigung der Arbeiten von Amtes wegen zum öffentlichen Eigentum.

2 Werden weitere Werke von der Standortgemeinde übernommen, erfolgt dies im Einvernehmen mit den Eigentümern und in der Regel ohne Entschädigung.

3 Die Beteiligung der betroffenen Eigentümer an der Finanzierung der Werke wird dennoch berücksichtigt.

Art. 79 Auflösung der Genossenschaft

1 Sind das Ziel der Genossenschaft erreicht, ihre Pflichten erfüllt und der Unterhalt der Werke gewährleistet, beruft der Vorstand eine Generalversammlung ein, die die Auflösung beschliesst.

2 Diese tritt erst durch Genehmigung des Staatsrates in Kraft.

Art. 80 Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft

1 Ist ein Werk von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft verwirklicht worden, kann diese als Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft weiter bestehen.

2 Wird der Unterhalt eines Bodenverbesserungswerkes nicht anderweitig gewährleistet, kann das Departement die Erhaltung der Genossenschaft oder die Gründung einer Unterhaltsgenossenschaft verlangen.

3 Die betroffenen Eigentümer können jederzeit die Gründung einer solchen Genossenschaft beschliessen.

4 Die Unterhaltsgenossenschaft unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die gewöhnliche Genossenschaft und geniesst die gleichen Vorrechte.

Art. 81 Subsidiäre Bestimmungen

Bei Fehlen gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Vereine.

6.4 Finanzierung

Art. 82 Gewährung der Unterstützung

1 Strukturverbesserungen werden einzeln in der Regel nur unterstützt, wenn sie nicht gemeinschaftlich umgesetzt werden können.

2 Vorbehalten gegenteilige Bestimmungen werden für die Gewährung kantonaler Beiträge die bundesrechtlichen Vorschriften angewendet, selbst wenn die Massnahme nicht mit eidgenössischen Investitionshilfen unterstützt wird.

Art. 83 Gemeindebeteiligung

1 Die Standortgemeinde des Werkes beteiligt sich im Umfang von 25 Prozent des kantonalen Beitrages.

2 Sind mehrere Gemeinden betroffen, berechnet sich die Beteiligung im Verhältnis ihrer jeweiligen Interessen.

Art. 84 Kostenverteilung

1 Die betroffenen Eigentümer beteiligen sich an den Ausführungskosten im Verhältnis der erhaltenen Vorteile.

2 Die endgültigen Entscheide über die Beitragspflicht gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 85 Kosten im Falle der Nichtausführung

Der Kanton übernimmt die Kosten der Vorstudien, falls die Genossenschaftsgründung nicht zustande kommt oder die Projektumsetzung nicht möglich ist.

Art. 86 Eigentümerwechsel

1 Alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Bauherrn gehen beim Erwerb eines Grundstücks innerhalb des Perimeters vom bisherigen Eigentümer auf den Erwerber über.

2 Im Falle einer Eigentumsübertragung während der Ausführung des Werkes wird der Beitrag von demjenigen geschuldet, der im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kostenverteilers Eigentümer ist.

3 Die gleiche Regelung gilt in Bezug auf die Erhebung von Zwischenleistungen.

6.5 Sicherung der Strukturverbesserungen

Art. 87 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung

1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie Alp- und landwirtschaftliche Gebäude, die mit öffentlichen Beiträgen unterstützt worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der kantonalen Beiträge ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden.

2 Boden, der Gegenstand einer Landumlegung war, darf nicht zerstückelt werden. Dieses Verbot gilt auf unbestimmte Dauer.

3 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die erhaltenen Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.

4 Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

Art. 88 Unterhalt und Bewirtschaftung

1 Das Departement wacht darüber, dass nach einer mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserung:

  1. a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden;
  2. b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude gut unterhalten werden.

2 Bei Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes setzt das Departement den Verantwortlichen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen.

3 Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, wird die Rückerstattung der Beiträge gefordert.

Art. 89 Versicherungsschutz

1 Die Gebäude müssen ausreichend gegen Feuer und gegen Zerstörung durch Naturereignisse versichert sein.

2 Ein fehlender Versicherungsschutz gilt als ungenügender Unterhalt.

Art. 90 Rückerstattung der Beiträge

1 Das Departement fordert die ganze oder teilweise Rückerstattung der kantonalen Beiträge, namentlich wenn:

  1. a. die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt sind;
  2. b. das Werk nur zum Teil fertig gestellt, in seinem Charakter verändert oder die Frist zur Ausführung ohne triftigen Grund nicht eingehalten worden ist;
  3. c. das Werk nicht oder nur teilweise die Funktion erfüllt, die zur Beitragsgewährung geführt hat;
  4. d. ein zerstörtes Gebäude nicht wieder aufgebaut wird.

2 Fordert das Departement die Rückerstattung von kantonalen Beiträgen, informiert es die Standortgemeinde des Werks über ihr Recht, die Rückerstattung zu verlangen.

Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Wird ein mit Beiträgen unterstütztes Werk gewinnbringend veräussert, müssen diese zurückerstattet werden, ausser wenn die letzte Zahlung vor mehr als 20 Jahren erfolgte.

Art. 92 Gesetzliches Pfandrecht

1 Die mit Beiträgen unterstützten Liegenschaften sind ohne Eintragung im Grundbuch mit einem gesetzlichen Grundpfand im Sinne von Art. 836 Zivilgesetzbuch belastet, um:

  1. a. die Rückzahlung der Beiträge zu garantieren;
  2. b. die Ausführungs-, Unterhalts- und Nutzungskosten eines Bodenverbesserungswerkes zu decken.

2 Dieses Pfandrecht geht allen bereits auf dem Grundstück lastenden Pfandrechten vor, mit Ausnahme der gesetzlichen Pfandrechte der kantonalen Steuergesetzgebung.

3 Die kantonalen und kommunalen Beiträge sind in Rangparität sichergestellt.

4 Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zahlungsverfügung eingetragen wird.

6.6 Investitionskredite

Art. 93 Investitionskredite

1 Der Kanton ist für die Verwaltung und für die Auszahlung der vom Bund finanzierten Investitionskredite verantwortlich.

2 Das Departement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 94 * …

7 Bildung, Beratung, Forschung und Entwicklung

Art. 95 Bildung und Beratung

1 Der Kanton gewährleistet durch das Departement die landwirtschaftliche Grundausbildung, Weiterbildung und Beratung.

2 Er verfügt über Bildungsinstitute und die erforderlichen Staatsgüter, insbesondere für die praktische Ausbildung.

3 Für nicht vermittelte Ausbildungen kann der Staatsrat Verträge mit anderen Schulen oder Kantonen abschliessen.

Art. 96 Kantonale Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung

1 Der Staatsrat ernennt für jede Amtsperiode eine kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungskommission.

2 Diese Kommission ist das Beratungsorgan des Kantons in sämtlichen Belangen der landwirtschaftlichen Berufsbildung.

3 Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation.

Art. 97 Forschung und Entwicklung

1 Der Kanton unterstützt die praktische Forschung, die Entwicklung von neuen Produkten und Produktionstechniken und -arten sowie alle Projekte, die der Zielerreichung dieses Gesetzes dienen.

2 Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.

8 Verschiedene Bestimmungen

Art. 98 Landwirtschaftliche Pacht

1 Die Nachkommen des Verpächters, die einen Landwirtschaftsbetrieb selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein Vorpachtrecht.

2 Ein Vorpachtrecht an benachbarten Alpweiden wird für Landwirte in Bergregionen eingeführt.

3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

4 Er kann den Pachtwert der Alpweiden und Nutzungs- und Beteiligungsrechte an diesen anpassen, wenn dies für ihren Unterhalt erforderlich ist.

Art. 99 Landwirtschaftliches Kulturerbe

1 Der Kanton unterstützt in besonderem Mass die einheimischen und traditionellen Rassen, Rebsorten und Sorten des Wallis um deren Erhalt, Schutz und Förderung zu garantieren.

2 Der Kanton gewährt auch eine spezielle Unterstützung für landwirtschaftliche Kulturwerte wie Suonen, Trockenmauern und Alpgebäude.

3 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 100 Geografische und traditionelle Bezeichnungen

Der Staatsrat kann die Verwendung von geografischen und traditionellen Walliser Bezeichnungen regeln.

Art. 101 Ringkuhkämpfe

Der Staatsrat kann die Bewilligungsvoraussetzungen von Ringkuhkämpfen festlegen und deren Organisation regeln.

Art. 102 Landwirtschaftliche Daten

1 Das Departement beschafft und aktualisiert die für die Umsetzung der Agrarpolitik notwendigen Daten.

2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zu liefern, deren Genauigkeit zu überprüfen und zu gewährleisten.

3 Der Staatsrat kann regionale Verantwortliche ernennen.

9 Rechtsmittel, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen

9.1 Rechtsmittel

Art. 103 Einsprache

Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann gegen jeden Entscheid, der gestützt auf die landwirtschaftliche Bundesgesetzgebung, dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wurde, Einsprache erhoben werden.

Art. 104 Beschwerde

1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann jeder Einspracheentscheid an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen, die in letzter Instanz entscheidet, weitergezogen werden.

2 Gegen die auf Grund einer Kompetenzübertragung erlassenen Entscheide ist die Beschwerde an die kompetenzübertragende Behörde nicht zulässig.

Art. 105 Strukturverbesserungsprojekte

1 Gegen Entscheide zur Genehmigung von Strukturverbesserungsprojekten kann weder Einsprache noch Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen erhoben werden.

2 Eine Beschwerde ans Kantonsgericht ist zulässig.

Art. 105a * Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe

1 Gegen Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe kann bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen weder Einsprache noch Beschwerde erhoben werden.

2 Sie werden gemäss den Statuten des Schweizerischen Eringerviehzuchtverbands schiedsrichterlich geregelt.

Art. 106 Aufschiebende Wirkung

1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen haben Einsprache und Beschwerde an die kantonale Rekurskommission eine aufschiebende Wirkung.

2 Wenn ein Fall es rechtfertigt, kann die zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art. 107 Verfahren

Im Übrigen wird das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss angewendet.

9.2 Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen

Art. 108 Verwaltungsmassnahmen

Bei Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:

  1. a. Verwarnung;
  2. b. Entzug von Anerkennung oder Bewilligung;
  3. c. Deklassierung der Ware;
  4. d. Rechtsentzug;
  5. e. Verbot der Verwendung einer Bezeichnung oder Benennung;
  6. f. Verbot der Direktvermarktung;
  7. g. Verbot der Vermarktung;
  8. h. Rücktritt vom Verkauf;
  9. i. Information der potentiellen Marktteilnehmer;
  10. j. Ersatzvornahme auf Kosten des Zuwiderhandelnden;
  11. k. Beschlagnahme;
  12. l. Ordnungsbusse in Höhe des Betrags der unrechtmässig vermarkteten Produkte oder der zu Unrecht bezogenen Beiträge oder des aufgrund falscher Angaben erzielten Gewinns.
Art. 109 Übertretungen

1 Wer gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verstösst, wird auf Klage oder Anzeige mit Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.

2 Der Versuch und die Mittäterschaft sind strafbar.

Art. 110 Juristische Personen und Personengemeinschaften

1 Wird eine Widerhandlung bei der Geschäftsführung einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder deren Wirkung aufzuheben, untersteht den entsprechenden Strafbestimmungen, die für den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

4 Fällt eine Busse von höchstens 5'000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung gegen die strafbaren Personen einen Aufwand bedingen, der im Vergleich zur Busse unverhältnismässig wäre, kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 111 Anwendung

1 Das Departement entscheidet gemäss dem Verfahren, das für administrative Strafentscheide anwendbar ist.

2 Der Staat und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteistellung einnehmen.

3 Die Berufung ans Kantonsgericht ist durch die Strafprozessordnung geregelt.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Vollzug

Art. 112 Ausführungsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

Art. 113 Auskunftspflicht

Soweit es die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind die betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen verpflichtet, den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorübergehend zur Prüfung auszuhändigen, den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.

Art. 114 Amtshilfe unter Behörden

1 Der Kanton, die Gemeinden, die zuständigen Organe und die kantonale Steuerverwaltung erteilen den mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen betrauten Behörden auf Ersuche hin kostenlos die erforderlichen Auskünfte.

2 Vermuten sie einen Straftatbestand, melden sie dies von sich aus die Vollzugsbehörden.

3 Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Strafverfolgungsbehörden erteilen der Dienststelle für Landwirtschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Auskünfte, insbesondere den Inhalt der im Bereich Landwirtschaft erlassenen Strafbefehlsverfahren.

Art. 115 Ersatzmassnahmen

1 Das Departement greift zu Ersatzmassnahmen, wenn die Behörden oder die zuständigen Organe ihren Aufgaben nicht nachkommen.

2 Es kann die Kosten diesen Behörden oder Organen überbinden.

10.2 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

Art. 116 Weinwirtschaft

1 Gemeinden, die über ein Grand-Cru-Reglement verfügen, müssen dieses den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2008 anpassen.

2 Die bestehenden Pläne des Rebbaukatasters und die bestehenden Rebbausektoren müssen bis zum 31. Dezember 2009 nachgeprüft und genehmigt werden.

Art. 117 Aufhebung

Das Gesetz über die Landwirtschaft vom 28. September 1993 wird aufgehoben.

10.3 Änderungen des bisherigen Rechts

Art. 118

Das Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung vom 16. November 1989 wird geändert.

10.4 Referendum und Inkrafttreten

Art. 119 Referendum

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.