1 Finanzhilfen nach dem vorliegenden Gesetz werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Masterplan des Empfängers einerseits die Übereinstimmung der Projekte mit den Anforderungen des Tourismusgesetzes aufzeigt und die Projekte andererseits zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Attraktivitätssteigerung der betreffenden Station oder Destination beitragen.
2 Finanzhilfen nach Artikel 5 werden nur gewährt, sofern sich die Empfänger mit mindestens 20 Prozent Eigenmitteln oder gleichgestellten Mitteln an ihren Projekten und Investitionen beteiligen.
3 Aufgrund irreführender Angaben oder der Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen kann der Staatsrat die geleisteten Finanzhilfen zurückfordern. Er ist während der gesamten Dauer der Finanzhilfe befugt, vom Empfänger statistische und buchhalterische Auskünfte zu verlangen und das unterstützte Projekt gegebenenfalls zu inspizieren.
4 Ist der Empfänger von Investitionsbeiträgen in Form von Darlehen oder Bürgschaften eine juristische Person, kann diese vorbehaltlich der Einhaltung der Pläne zur Amortisierung der Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber dem Staat Wallis ihren Mitgliedern angemessene Gewinnbeteiligungen ausschütten. Die Obergrenze dieser Gewinnbeteiligung wird vom Staatsrat festgelegt. Er legt die Obergrenze alle vier Jahre aufgrund der Verhältnisse auf dem Zins- und Kapitalmarkt neu fest. Bei ausserordentlichen Veränderungen auf dem Zins- und Kapitalmarkt kann er die Obergrenze auch innerhalb dieser vier Jahre den veränderten Verhältnissen anpassen. Werden Dividenden ausgeschüttet, welche die Obergrenze übersteigen, ist der Zinsunterschied auch auf dem Darlehen zu entrichten.
5 Im öffentlichen Interesse kann der Staatsrat bei der Gewährung von Finanzhilfen zusätzliche Auflagen und Bedingungen festlegen.