901.100

Verordnung zum Gesetz über die Regionalpolitik

vom 09. December 2009
(Stand am 01.01.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 15, 31 und 38 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006;
  • eingesehen Artikel 32 des Gesetztes über den Tourismus vom 9. Februar 1996;
  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008;
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausführendes Organ

1 Die für die Wirtschaftentwicklung zuständige Dienststelle ist für die Ausführung der vorliegenden Verordnung verantwortlich.

2 Die Dienststelle kann gewisse Aufgaben mittels Leistungsvereinbarungen an die Regionen delegieren.

2 Umsetzung der Regionalpolitik

Art. 2 Aufsicht

1 Eine regelmässige Kontrolle der finanziellen Engagements wird gemäss den Richtlinien des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 und mittels der zuständigen Dienststelle verfügbaren Controlling Instrumente vorgenommen.

2 Zusätzlich zu den periodischen Kontrollen verfassen die Regionen und die anderen regionalen Akteure zuhanden der zuständigen Dienststelle per Ende jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht, der Bezug auf die mit dem Staat abgeschlossene Leistungsvereinbarung nimmt.

3 Die zuständige Dienststelle überprüft, ob die Gelder zielgerichtet, koordiniert und unter Berücksichtigung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung eingesetzt wurden und dass bei der Ausführung eidgenössisches und kantonales Recht eingehalten wurde.

4 Die zuständige Dienststelle informiert jährlich das für die Wirtschaft zuständige Departement über die Einhaltung dieser Vorgaben.

5 Das für die Wirtschaft zuständige Departement informiert anschliessend den Staatsrat.

Art. 3 Berggebiete und ländlicher Raum

1 Der Staatsrat bestimmt im Rahmen der kantonalen Regionalpolitik aufgrund folgender Faktoren die Zonen, welche spezifische Problemstellungen des Berggebiets und des ländlichen Raums aufweisen:

  1. a. demographische Entwicklung;
  2. b. Extensivierung/Intensivierung der Bodennutzung;
  3. c. Übermässige Entwicklung von Steuerlast und Überbauung;
  4. d. Dynamisierung des tertiären Sektors.

2 Bei diesen Zonen handelt es sich um Gemeindegebiete, welche im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

3 Der Staatsrat überprüft diese Faktoren alle vier Jahre anhand der sozioökonomischen Veränderungen.

4 Eine im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Gemeinde behält während der gesamten laufenden Vierjahresperiode ihren Statuts als Gemeinde mit spezifischen Problemstellungen des Berggebietes und des ländlichen Raums, auch wenn sie während dieser Zeit mit einer anderen Gemeinde fusioniert.

5 Verliert eine Gemeinde ihren Status als Gemeinde mit spezifischen Problemstellungen des Berggebietes und des ländlichen Raums, den sie in der vorangegangenen Vierjahresperiode inne hatte, kann sie auf der Grundlage einer bereits genehmigten Entwicklungsstrategie noch während der darauffolgenden Vierjahresperiode Finanzhilfen vom Kanton erhalten.

6 Wohnbauhilfe für Projekte in einer Gemeinde, die ihren Status als Gemeinde mit spezifischen Problemstellungen des Berggebietes und des ländlichen Raums, den sie in der vorangegangenen Vierjahresperiode inne hatte, verloren hat, kann noch während den ersten beiden Jahren der laufenden Vierjahresperiode weiter gewährt werden.

3 Massnahmen der kantonalen Regionalpolitik und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Art. 4 Umsetzungsprogramme

Die Regionen und die anderen regionalen Akteuren erarbeiten auf der Basis der Handlungsschwerpunkte und nach Vorgabe des Kantons die regionalen Programme.

Art. 5 Gesuchsbehandlung

1 Die Gesuche um finanzielle Unterstützung müssen vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der Region oder die anderen regionalen Akteuren eingereicht werden. Diese sind entsprechend den jeweiligen Weisungen der zuständigen Dienststelle verantwortlich für das Zusammenstellen des kompletten Dossiers.

2 Die Region oder die anderen regionalen Akteuren stellen einen Antrag an die zuständige Dienststelle.

3 Die zuständige Dienststelle erstellt auf dieser Basis einen Antrag an die Entscheidinstanz, nachdem die unmittelbar betroffenen Dienststellen angehört wurden. Im Rahmen dieses Vorgehens kann die zuständige Dienststelle zusätzliche Gutachten verlangen.

4 Das zuständige Departement entscheidet über à fonds perdu-Beiträge sowie über Darlehen von Bund und Kanton bis zu einer Höhe von 200'000 Franken. Es legt die Höhe der Unterstützung und die Bedingungen zur Gewährung fest.

5 Der Staatsrat entscheidet über à fonds perdu-Beiträge sowie über Darlehen von Bund und Kanton die grösser sind als 200'000 Franken. Er legt die Höhe der Unterstützung und die Bedingungen zur Gewährung fest.

Art. 6 Subventionen an die Organisationen der Regionalentwicklung

1 Im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008 können die Regionen oder andere regionale Akteure nur Subventionen vom Kanton empfangen, wenn eine Leistungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien abgeschlossen wird. Diese betragen maximal 80 Prozent des jährlichen Budgets der entsprechenden Organisation. Diese Bestimmungen finden gleichermassen Anwendung auf interkantonale und grenzüberschreitende Konventionen.

2 Die Leistungsvereinbarung präzisiert die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen und die Zahlungsmodalitäten. Zudem definiert sie die Form des Berichts zu Handen des Auftraggebers, die Gültigkeitsdauer der Leistungsvereinbarung, sowie die Modalitäten einer möglichen Auflösung der Leistungsvereinbarung.

3 Zusätzlich können Regionen oder die anderen regionale Akteure vom Kanton Subventionen für Planungsarbeiten von regionalem oder überregionalem Interesse erhalten. Dabei darf der Beitragssatz im allgemeinen 30 Prozent der effektiven Kosten nicht überschreiten. Ein höherer Beitragssatz liegt im Kompetenzbereich des Staatsrates. Die Beitragsgesuche sind vor Beginn der Arbeiten mit einem detaillierten Arbeitsprogramm, einem Zeitplan und einem Kostenvoranschlag an die zuständige Dienststelle zu richten.

4 Die Agglomerationen werden bei der Erarbeitung der Agglomerationsprogramme beratend von den Dienststellen des Kantons unterstützt.

5 Die Erarbeitung von Agglomerationsprogrammen kann bis zu deren Einreichung beim Bund und den eventuell daraus resultierenden Anpassungs- und Vorbereitungsarbeiten finanziell unterstützt werden.

4 Darlehen für Infrastrukturvorhaben

Art. 7 Bedingungen

1 Zur Erteilung von Darlehen zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben wird der finanziellen Lage des Gesuchstellers, der Bedeutung des Projektes für die regionale Entwicklung sowie der geografischen Lage Rechnung getragen.

2 Eigenmittel und übrige vorhandene Finanzierungsmöglichkeiten sind so weit wie möglich auszuschöpfen.

3 Die Kantonsdarlehen, welche für die Finanzierung von Infrastrukturprojekten gewährt werden, betragen maximal 25 Prozent der anrechenbaren Kosten. Dasselbe gilt für die Darlehen des Bundes.

4 Für Darlehen an juristische Personen oder Privatpersonen sind vorgängig werthaltige Garantien einzureichen.

Art. 8 Vorzeitiger Baubeginn

Kann der Arbeitsbeginn von der Bauherrschaft nicht aufgeschoben werden, muss bei der zuständigen Region oder bei den anderen regionalen Akteuren vor dem Baubeginn eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn eingeholt werden. Eine Kopie dieser Bewilligung wird anschliessend der zuständigen Dienststelle übermittelt.

Art. 9 Aufschub von Rückzahlungen

1 Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle gemäss Artikel 5 dieser Verordnung während maximal fünf Jahren auf die Rückzahlung der Darlehen verzichten, wenn es die finanzielle Situation des Gesuchstellers erfordert.

2 Hierfür ist der zuständigen Stelle ein Gesuch einzureichen, in welchem dargelegt wird, wie sich die finanzielle Situation präsentiert und welche Massnahmen zur Verbesserung dieser Situation ergriffen werden.

Art. 10 Auszahlung der Darlehen

1 Die Darlehen werden als Baukredit bis maximal 80 Prozent des zugesicherten Betrages nach Beginn der Bauarbeiten und nach Gebrauch der Eigenmittel unter Vorweisen der entsprechenden Übersicht der bereits getätigten Investitionen entrichtet.

2 Der ausbezahlte Betrag darf den Betrag der bereits getätigten Investitionen nicht übersteigen.

3 Die Restzahlung (Schlusszahlung) erfolgt nach Beendigung der Bauarbeiten und auf Vorlegen einer Kostenzusammenstellung und der einschlägigen Originalbelege. Die zuständige Dienststelle behält sich eine Ortsschau vor.

4 Einsparungen von über 20 Prozent gegenüber dem eingereichten Kostenvoranschlag müssen vom Projektträger begründet werden. Wenn alle Projektteile realisiert wurden und die Offerte nicht aufgebläht wurde, kann der bewilligte Betrag ausbezahlt werden. Wenn aber nicht alle Projektteile realisiert wurden, das Projekt überfinanziert oder sich die eingereichten Offerten als aufgebläht erweisen, wird der ausbezahlte Betrag prozentual zur Kostensenkung reduziert.

Art. 11 Gewinnbeteiligungen

1 Eine angemessene Gewinnbeteiligung orientiert sich an den Verhältnissen auf dem Zins- und Kapitalmarkt.

2 Der Staatsrat legt die Obergrenze der Gewinnbeteiligung, die ein Gewähren von zinslosen Darlehen ausnahmsweise erlaubt, jeweils für vier Jahre fest. Anschliessend wird diese Obergrenze aufgrund der Verhältnisse auf dem Zins- und Kapitalmarkt neu überprüft.

3 Bei ausserordentlichen Veränderungen auf dem Zins- und Kapitalmarkt kann der Staatsrat die Obergrenze der Gewinnbeteiligung auch innerhalb dieser vier Jahre den veränderten Verhältnissen anpassen.

4 Sämtliche juristischen Personen, die eine höhere Gewinnbeteiligung als die Obergrenze auszahlen, haben kein Anrecht auf zinslose Darlehen. Die übrigen Anfragen werden von der dafür zuständigen Dienststelle fallweise überprüft. Dabei muss der Gesuchsteller dem Kanton die Notwendigkeit eines zinslosen Darlehens plausibel darlegen.

5 Wird während der Laufzeit des Darlehens die aktuell gültige Obergrenze der Gewinnbeteiligung überschritten, so wird das Darlehen für diesen Zeitraum zum selben Satz verzinst.

Art. 12 Hilfe bei Infrastrukturprojekte der Hotellerie

Die für Darlehen geltenden Bestimmungen finden auf kantonaler Ebene auch für den Bau oder die Erneuerung von Betriebsstätten der öffentlichen Beherbergung sowie einfachen Unterkünften ihre Anwendung.

Art. 13 Steuererleichterungen

Die Voraussetzungen und Bedingungen, um in den Genuss von Steuererleichterungen zu kommen, sind in Artikel 238 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 und in den entsprechenden Verordnungen geregelt.

Art. 14 Senkung der Grundstück- und Immobilienpreise

1 Der Betrag der Subvention darf 50 Prozent der erbrachten Leistung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht übersteigen. Handelt es sich um erstellte Gebäulichkeiten, wird der Wert des Gebäudes zur Berechnung der erbrachten Leistung berücksichtigt.

2 Handelt es sich um Boden, darf die Subvention den Betrag von 15 Franken pro Quadratmeter nicht übersteigen oder 1.50 Franken pro Quadratmeter während zehn Jahren für ein Baurecht.

3

Art. 15 Wohnbauhilfe

1 Wohnbauhilfe kann in den Gebieten gewährt werden, welche spezifische Problemstellungen des Berggebiets und des ländlichen Raums gemäss Artikel 3 der Verordnung aufweisen (Anhang 1).

2 A fonds perdu-Hilfen für die Wohnbauhilfe können ausschliesslich natürlichen Personen gewährt werden. Diese werden mittels einer einmaligen Zahlung vorgenommen und betragen maximal zehn Prozent der Investitionssumme, höchstens aber 50'000 Franken pro Dossier.

3 Darlehen zu günstigen Zinssätzen oder ohne Verzinsung mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren können ausschliesslich an juristische Personen ausgerichtet werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen um in den Genuss solcher Darlehen zu kommen sind in Artikel 7 und folgende dieser Verordnung geregelt.

4 Pritoritär werden Renovations- und Sanierungsvorhaben innerhalb von alten Dorfteilen sowie Neuzuzüger unterstützt.

5 Zweitwohnungen sind von der Wohnbauhilfe ausgeschlossen.

6 Im Falle einer Eigentumsübertragung behält sich der Kanton das Recht vor, seine Unterstützung teilweise oder vollständig zurückzufordern.

Art. 16 Zusage und Auszahlung der Beiträge

1 Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 14 der vorliegenden Verordnung muss das Gesuch um Kostenbeiträge vor dem Kauf oder der Vermietung der Grundstücke direkt bei der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.

2 In einem Vertrag zwischen dem öffentlichen Gemeinwesen und dem Kanton werden die entsprechenden Modalitäten (Kostenbeitrag des Kantons, Verfahren zur Ausrichtung des kantonalen Kostenbeitrags, Vertragsdauer und Inkraftsetzung) geregelt.

3 Die öffentlichen Gemeinwesen, welche die Grundstücke zur Verfügung stellen, achten darauf, dass diese nicht zweckentfremdet werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Rückzahlung

1 Aufgrund von irreführenden Angaben oder der Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen kann das Departement die geleistete Hilfe zurückfordern. Es ist während der gesamten Dauer der Hilfe befugt, vom Empfänger der Hilfe statistische und buchhalterische Auskünfte einzuverlangen und das unterstützte Objekt gegebenenfalls zu besichtigen.

2 Bei irreführenden Angaben oder wenn die Hilfe nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, wird der Vertrag auf Ende eines Monats und einer Frist von zwei Monaten gekündigt.

3 Wenn die Auflagen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so wird der Vertrag auf Ende eines Monats und einer Frist von sechs Monaten gekündigt.

Art. 18 Inkraftsetzung

Diese Verordnung ersetzt das Reglement über Investitionshilfe zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben und Finanzhilfen zur Industrie- und Gewerbeförderung vom 2. September 1998 und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikeln 3 Absatz 2 und 15

Art. A1-1

Als Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und von Artikel 15 der Verordnung gelten:

  1. a) *. Goms: Bellwald, Lax, Binn, Obergoms, Ernen, Goms;
  2. b) *. Östlich Raron: Bister, Bettmeralp;
  3. c. Brig: Simplon, Zwischbergen;
  4. d) *. Visp: Eisten, Saas Grund, Embd, Staldenried, Randa, Törbel, Saas Almagell, Saas Balen;
  5. e) *. Westlich Raron: Blatten, Ferden, Eischoll, Kippel;
  6. f) *. Leuk: Albinen, Oberems, Ergisch, Guttet-Feschel, Inden;
  7. g) *. Herens: Evolène, Saint-Martin, Hérémence, Mont-Noble;
  8. h. Martigny: Isérables, Trient;
  9. i) *. Entremont: Bourg-Saint-Pierre, Liddes;
  10. j) *. St. Maurice: Finhaut;