900.2

Gesetz über die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft des Innovationsparks Campus Energypolis (GIP)

vom 15. September 2022
(Stand am 01.02.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b, 31 Absatz 1 Buchstabe a, 38 Absatz 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 620 bis 763 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR);
  • eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995;
  • eingesehen das Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999;
  • eingesehen das Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Februar 2000;
  • eingesehen das Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen vom 17. März 2011 (GBetSt);
  • eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis vom 16. November 2012;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Ziele des vorliegenden Gesetzes sind es:

  1. a. eine Gesellschaft für die Verwaltung und den Betrieb des Innovationsparks Campus Energypolis zu gründen;
  2. b. die Beteiligung des Staates Wallis an dieser Gesellschaft festzulegen.
Art. 2 Begriffe

1 Der Campus Energypolis ist ein Innovations-Ökosystem, das die Kompetenzen der EPFL Valais Wallis, der HES-SO Valais-Wallis, der Stiftung The Ark und anderer Partner vor allem aus den Bereichen Energie und Umwelt dank Spitzentechnologien vereint.

2 Die Innovation besteht darin, neue Ideen, Verfahren und Dienstleistungen umzusetzen oder bestehende Technologien, Produkte oder Prozesse zu verbessern und diese zu vermarkten.

3 Der Innovationspark Campus Energypolis (nachfolgend: Innovationspark) führt die Glieder einer Wertschöpfungskette in Forschung und Entwicklung zusammen, um Unternehmen den Zugang zu akademischem Wissen, Forschungsergebnissen und neusten technologischen Fortschritten zu erleichtern.

4 Der Innovationspark begünstigt den Wissensaustausch, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Inspiration, schafft optimale Bedingungen für Innovationstätigkeiten und erleichtert so den Marktzugang.

5 Der Innovationspark bietet Räumlichkeiten und damit verbundene Dienstleistungen. Er kann auch Räume für Erholung, Freizeit und Sport bieten.

Art. 3 Rechtsform und Sitz

Die mit der Verwaltung und dem Betrieb des Innovationsparks beauftragte Gesellschaft ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft des Privatrechts (nachfolgend: Gesellschaft) im Sinne der Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.

Art. 4 Zweck der Gesellschaft

1 Die Gesellschaft hat zum Zweck, den Innovationspark und die mit ihm verbundene Infrastruktur zu schaffen, zu verwalten und zu betreiben.

2 Sie stellt die Kompetenzen des Ökosystems des Campus Energypolis bereit und verwertet sie. Sie arbeitet mit den Akteuren des Campus Energypolis sowie mit der kantonalen Wirtschaftsförderung zusammen.

3 Sie trägt insbesondere zur Entwicklung von Hightech-Unternehmen mit starkem Wachstumspotenzial im Wallis bei.

4 Sie kann insbesondere:

  1. a. die Akteure aus Wissenschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit ihren Tätigkeitsfeldern miteinander vernetzen;
  2. b. die Gemeinschaft des Campus Energypolis entwickeln;
  3. c. die Kommunikation und das Veranstaltungsmanagement innerhalb des Campus Energypolis betreiben;
  4. d. den Zugang zu Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeiten für das Ökosystem des Campus Energypolis erleichtern;
  5. e. finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligungen an anderen Einrichtungen erwerben, sofern diese ihren Tätigkeitsfeldern entsprechen;
  6. f. Immobilien des Innovationsparks bauen lassen und besitzen;
  7. g. Ausrüstungen und Infrastruktur des Innovationsparks erwerben und betreiben.
Art. 5 Aktionäre

Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen des Kantons oder des Bundes, sowie juristische oder natürliche Personen können Aktionäre der Gesellschaft werden.

2 Organisation

Art. 6 Organe der Gesellschaft

1 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Organe sind unter Vorbehalt der folgenden Absätze dieses Artikels anwendbar.

2 Der Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements vertritt den Staat Wallis bei der Generalversammlung. Er kann diese Kompetenz delegieren.

3 Der Staatsrat ernennt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

4 Der Delegierte für Wirtschaft und Innovation vertritt den Staat Wallis im Verwaltungsrat.

5 Die übrigen Vertreter des Staates Wallis innerhalb der Organe der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet.

Art. 7 Aktienkapital

Eine Mehrheit von mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals muss im Besitz des Staates Wallis sein.

Art. 8 Subventionen

1 Der Staat kann die Betriebskosten der Gesellschaft über einen Leistungsauftrag oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag subventionieren.

2 Gemäss den Bestimmungen über die Delegation von finanziellen Kompetenzen kann der Staat Investitionen der Gesellschaft subventionieren.

Art. 9 Einnahmen

Die Einnahmen der Gesellschaft können sich insbesondere aus Gegenleistungen für Leistungen, freiwilligen Beiträgen sowie öffentlichen Subventionen zusammensetzen.