Ziele des vorliegenden Gesetzes sind es:
- a. eine Gesellschaft für die Verwaltung und den Betrieb des Innovationsparks Campus Energypolis zu gründen;
- b. die Beteiligung des Staates Wallis an dieser Gesellschaft festzulegen.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
verordnet:
Ziele des vorliegenden Gesetzes sind es:
1 Der Campus Energypolis ist ein Innovations-Ökosystem, das die Kompetenzen der EPFL Valais Wallis, der HES-SO Valais-Wallis, der Stiftung The Ark und anderer Partner vor allem aus den Bereichen Energie und Umwelt dank Spitzentechnologien vereint.
2 Die Innovation besteht darin, neue Ideen, Verfahren und Dienstleistungen umzusetzen oder bestehende Technologien, Produkte oder Prozesse zu verbessern und diese zu vermarkten.
3 Der Innovationspark Campus Energypolis (nachfolgend: Innovationspark) führt die Glieder einer Wertschöpfungskette in Forschung und Entwicklung zusammen, um Unternehmen den Zugang zu akademischem Wissen, Forschungsergebnissen und neusten technologischen Fortschritten zu erleichtern.
4 Der Innovationspark begünstigt den Wissensaustausch, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Inspiration, schafft optimale Bedingungen für Innovationstätigkeiten und erleichtert so den Marktzugang.
5 Der Innovationspark bietet Räumlichkeiten und damit verbundene Dienstleistungen. Er kann auch Räume für Erholung, Freizeit und Sport bieten.
Die mit der Verwaltung und dem Betrieb des Innovationsparks beauftragte Gesellschaft ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft des Privatrechts (nachfolgend: Gesellschaft) im Sinne der Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.
1 Die Gesellschaft hat zum Zweck, den Innovationspark und die mit ihm verbundene Infrastruktur zu schaffen, zu verwalten und zu betreiben.
2 Sie stellt die Kompetenzen des Ökosystems des Campus Energypolis bereit und verwertet sie. Sie arbeitet mit den Akteuren des Campus Energypolis sowie mit der kantonalen Wirtschaftsförderung zusammen.
3 Sie trägt insbesondere zur Entwicklung von Hightech-Unternehmen mit starkem Wachstumspotenzial im Wallis bei.
4 Sie kann insbesondere:
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen des Kantons oder des Bundes, sowie juristische oder natürliche Personen können Aktionäre der Gesellschaft werden.
1 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Organe sind unter Vorbehalt der folgenden Absätze dieses Artikels anwendbar.
2 Der Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements vertritt den Staat Wallis bei der Generalversammlung. Er kann diese Kompetenz delegieren.
3 Der Staatsrat ernennt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
4 Der Delegierte für Wirtschaft und Innovation vertritt den Staat Wallis im Verwaltungsrat.
5 Die übrigen Vertreter des Staates Wallis innerhalb der Organe der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet.
Eine Mehrheit von mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals muss im Besitz des Staates Wallis sein.
1 Der Staat kann die Betriebskosten der Gesellschaft über einen Leistungsauftrag oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag subventionieren.
2 Gemäss den Bestimmungen über die Delegation von finanziellen Kompetenzen kann der Staat Investitionen der Gesellschaft subventionieren.
Die Einnahmen der Gesellschaft können sich insbesondere aus Gegenleistungen für Leistungen, freiwilligen Beiträgen sowie öffentlichen Subventionen zusammensetzen.