Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Gesetz über die Schaffung der Walliser Gesellschaft zur Standortpromotion vom 14. Juni 2012;
- eingesehen Artikel 15f des Gesetzes über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Februar 2000;
- auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,
verordnet:
1 Valais/Wallis Promotion ist eine durch Gesetz errichtete öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Sitten.
2 Sie sorgt durch gezielte Promotion für die Anziehung von Besuchern, Investitionen und Unternehmen, sowie für den Export von Gütern und Dienstleistungen, welche im Kanton Wallis produziert werden. Sie sorgt ebenso für eine einheitliche Markenführung und trägt den Besonderheiten der sektorspezifischen Promotionsprozesse Rechnung. Ihre Tätigkeit richtet sie auf die Bedürfnisse des Marktes aus und sie arbeitet eng mit den verschiedenen Rechtsträgern der Branche zusammen.
3 Nebst dem Gesetz und der vorliegenden Verordnung wird Valais/Wallis Promotion durch ein internes Geschäftsreglement, sowie durch ein Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal geregelt.
1 Valais/Wallis Promotion können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten des Kantons, juristische Personen, Personengesellschaften und natürliche Personen, welche im Wallis ansässig sind oder eine Niederlassung haben, beitreten.
2 Der Kanton Wallis, die Walliser Tourismuskammer, die Walliser Landwirtschaftskammer, die Walliser Industrie- und Handelskammer, sowie der Dachverband der Valais Excellence zertifizierten Unternehmen sind von Gesetzes wegen Mitglied.
3 Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand; das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.
Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 500 Franken. Über zusätzliche finanzielle Leistungen kann der Vorstand mit den Mitgliedern Vereinbarungen abschliessen.
Die Organe von Valais/Wallis Promotion sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle. Die Geschäfte werden von einer Direktion geführt.
Art. 5 Die Generalversammlung1 Die ordentliche Generalversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Sie wird vom Präsidenten geleitet.
2 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Antrag des Staatsrates, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder statt.
Art. 6 Einberufung der Generalversammlung Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzuberufen.
1 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es erhält für finanzielle Leistungen, die über den Jahresbeitrag hinausgehen, für je 500 Franken eine weitere Stimme.
2 Kein Mitglied darf mehr als einen Zehntel aller in der Generalversammlung vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen.
Art. 8 Beschlussfähigkeit Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig. Sie beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Art. 9 Kompetenzen der Generalversammlung Die Generalversammlung:
- a. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichts des Revisors;
- b. beschliesst über die Anträge einzelner Mitglieder. Solche Anträge müssen mindestens zehn Tage zum voraus schriftlich eingereicht werden;
- c. behandelt die ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte;
- d. wählt vier Vorstandsmitglieder.
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
2 Die Walliser Tourismuskammer, die Walliser Landwirtschaftskammer, die Walliser Industrie- und Handelskammer, sowie der Dachverband der Valais Excellence zertifizierten Unternehmen haben Anrecht auf je ein Mitglied im Vorstand. Dieses Anrecht wird jeweils durch den Präsidenten der erwähnten Organisationen wahrgenommen.
3 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Vierjahresperiode gewählt und sind wieder wählbar.
4 Die Generalversammlung wählt vier Mitglieder des Vorstands. Der Präsident des Vorstandes wird vom Staatsrat ernannt.
Art. 11 Kompetenzen des Vorstands Der Vorstand:
- a. beschliesst die Unternehmensstrategie;
- b. beschliesst das Jahresprogramm;
- c. ernennt die Direktion;
- d. beschliesst über interne Reglemente;
- e. erlässt ein Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal, welches dem Staatsrat unterbreitet wird;
- f. beschliesst und genehmigt den Voranschlag.
Der Direktion obliegt die gesamte Geschäftsführung von Valais/Wallis Promotion. Sie vertritt Valais/Wallis Promotion gegenüber Dritten und fällt alle Entscheide, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 13 Die Revisionsstelle Das Kantonale Finanzinspektorat ist die Revisionsstelle und prüft die Jahresrechnung und Bilanz. Der schriftliche Revisionsbericht wird der Generalversammlung unterbreitet. Der detaillierte Bericht wird dem Vorstand der Gesellschaft und den anderen im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG) festgehaltenen Instanzen zugestellt.
1 Die Einnahmen von Valais/Wallis Promotion setzen sich zusammen aus dem Beitrag des Kantons, den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den freiwilligen Beiträgen sowie den Abgeltungen für direkt anrechenbare Dienstleistungen und weiteren Beiträgen.
2 Die Ausgaben halten sich im Rahmen der Einnahmen während einer vierjährigen Programmperiode, welche auf einer vom Grossen Rat verabschiedeten Programmvereinbarung beruht.
3 Für die Verbindlichkeiten haftet Valais/Wallis Promotion allein mit seinem Vermögen.
Art. 15 Finanzhaushaltführung1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Die Finanzhaushaltsführung von Valais/Wallis Promotion richtet sich nach den Bestimmungen des FHG.
Wird Valais/Wallis Promotion aufgehoben oder aufgelöst, so verfügt der Staatsrat über das Vermögen und regelt das Liquidationsverfahren.
1 Valais/Wallis Promotion untersteht der Aufsicht des Staatsrates, der durch das für die Volkswirtschaft zuständige Departement handelt.
2 Die internen Reglemente bedürfen der Genehmigung durch den Staatsrat.
3 Dem Staatsrat sind alljährlich ein Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung samt Budget zur Kenntnis zu bringen.
Die vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.