900.101

Verordnung über die kantonale Wirtschaftspolitik (VkWPol)

vom 17. May 2000
(Stand am 01.01.2001)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 14 Absatz 1 und den Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Februar 2000;
  • eingesehen die Artikel 18 und 32 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bezüglich der vierjährigen Planung und der Delegation der Finanzkompetenzen;
  • auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verwaltungsgrundsätze

1 Zur wirksamen Umsetzung der drei Hauptachsen der kantonalen Wirtschaftspolitik definiert der Staatsrat eine Strategie und Massnahmen, welche im speziellen fördern:

  1. a. die Steigerung der Wertschöpfung und die Stärkung der verschiedenen Bereiche der Walliser Wirtschaft;
  2. b. eine günstige Entwicklung der Beschäftigung und der Kaufkraft der Bevölkerung;
  3. c. die Abnahme der Disparitäten und Aufwertung der regionalen Potenziale;
  4. d. eine dauerhafte und qualitativ hochstehende Entwicklung des Walliser Wirtschaftsgefüges und seiner Unternehmen;
  5. e. eine optimale Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Walliser Wirtschaft;
  6. f. die Partnerschaften mit dem Bund, den anderen Kantonen sowie den grenzüberschreitenden und internationalen Institutionen, welche im Bereiche der regionalen Entwicklung tätig sind;
  7. g. die Zusammenarbeit mit dem Netz der Schweizer Hochschulen;
  8. h. eine wirtschaftliche, koordinierte und gezielte Verwendung der Gelder aufgrund der durch die verschiedenen Wirtschaftsgesetzgebungen und aller Massnahmen, die es erlauben, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen;
  9. i. die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau.

2 Der Staatsrat setzt die kantonale Wirtschaftspolitik über Leistungsaufträge um, und schliesst in den Botschaften zuhanden des Grossen Rats eine systematische Evaluation der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahmen ein.

3 Die Umsetzung über Leistungsaufträge umfasst:

  1. a. der Politikkontrakt zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat gemäss Artikel 4 des Gesetzes, nach Konsultation der Wirtschaftsakteure sowie des Wirtschafts- und Sozialrates;
  2. b. das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft (Managementkontrakt);
  3. c. die Ausführungskontrakte zwischen einem Departementsvorsteher und Dritten zur Realisierung eines Teils des Aktionsprogramms der Regierung.
Art. 2 Wirtschaftsakteure

Als Wirtschaftsakteure gelten:

  1. a. die privaten und öffentlichen Akteure, welche zur kantonalen Wirtschaftsentwicklung beitragen, und die durch den Staatsrat zur Erarbeitung der Wirtschaftspolitik und des Politikkontrakts beigezogen werden können;
  2. b. die politisch Verantwortlichen für die Anwendung des Gesetzes über die Wirtschaftspolitik, nämlich der Grosse Rat und der Staatsrat;
  3. c. die Auftragnehmer, welche mit der Realisation und Erbringung von Leistungen beauftragt sind.
Art. 3 Politikkontrakt

1 Der Politikkontrakt, welcher für die Dauer von vier Jahren zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat, nach Absprache mit der durch den Grossen Rat bestimmte Kommission und Konsultation der Wirtschaftsakteure sowie des Wirtschafts- und Sozialrates abgeschlossen wird, legt die Ziele des Staates im Bereiche der Wirtschaftspolitik fest.

2 Er enthält folgende Elemente:

  1. a. die konkreten Ziele, Wirkungen und Resultate (Leistungskriterien), die in den vier Jahren zu erreichen sind, um die in den Artikeln 3, 5, 6, 7 des Gesetzes aufgezählten Aufgaben zu realisieren;
  2. b. das zur Verfügung stehende vierjährige Globalbudget;
  3. c. die Modalitäten, die die Nachführung und die Anpassung des Politikkontrakts ermöglichen (controlling).

3 Der Staatsrat entwickelt in der Botschaft zum Politikkontrakt die Strategie des Kantons im Bereiche der Wirtschaftspolitik.

4 Er verfasst zuhanden des Grossen Rats einen jährlichen Bericht über den Vollzug des Politikkontrakts, welcher die Zwischenergebnisse, die notwendigen Anpassungen und die zugesprochenen Finanzhilfen beinhaltet.

Art. 4 Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft

1 Zur Erreichung der im Politikkontrakt festgelegten Ziele definiert der Staatsrat ein Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft in einem Managementkontrakt, welcher für die Dauer von vier Jahren mit dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements abgeschlossen wird.

2 Das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft wird im Rahmen der Regierungsrichtlinien und Finanzplans präsentiert.

3 Es legt namentlich für die Dauer von vier Jahren folgende Elemente fest:

  1. a. die Leistungs- und Finanzierungsprogramme aufgeteilt nach spezifischen wirtschaftlichen Aktionsbereichen sowie die kantonalen Projekte im Bereich der Wirtschaft gemäss Prioritätenordnung;
  2. b. die Arten von Finanzhilfen und die Bedingungen für den Finanzhilfebezug der Unternehmen;
  3. c. die Modalitäten für die Innovations- und Technologietransferunterstützung sowie die Massnahmen bezüglich der Raumplanung, die von wirtschaftlicher Bedeutung sind;
  4. d. die prioritären Bereiche (Clusters) im Bereiche Wirtschaftsförderung;
  5. e. die interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der Wirtschaftspolitik;
  6. f. die Aufgabenverteilung unter den verschiedenen Departementen und Leistungserbringern im Bereiche der Verbesserung der Rahmenbedingungen;
  7. g. die Modalitäten, die die Nachführung und die Anpassung des Aktionsprogramms der Regierung ermöglichen.
Art. 5 Ausführungskontrakte

1 Gemäss dem Aktionsprogramm der Regierung erarbeitet und schliesst der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements mit den privaten, öffentlichen oder parastaatlichen Leistungserbringern, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt sind, einen Ausführungskontrakt ab.

2 Falls eine Leistung im Zusammenhang mit der Wirtschaftspolitik durch eine Dienststelle oder eine Institution sichergestellt wird, welche einem anderen Departement als dem Volkswirtschaftsdepartement zugehörig ist, leitet der betroffene Departementsvorsteher die Erarbeitung des Ausführungskontrakts und mitunterschreibt diesen.

3 Der Ausführungskontrakt enthält die Liste der zu erbringenden Leistungen und Produkte, die diesbezüglichen Qualitäts- und Leistungskriterien, die geforderten jährlichen und mehrjährigen Ergebnisse, die zugewiesenen Mittel sowie die Modalitäten des Controlling und der Information, welche die Evaluation und die Anpassung des Kontrakts im Zusammenhang mit der Entwicklung des Wirtschaftsgefüges und der Konjunktur ermöglicht.

4 Das Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis sorgt für die operationelle Koordination zwischen den verschiedenen Leistungsbeauftragten.

5 Der Ausführungskontrakt zwischen dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements und dem Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis unterliegt der Zustimmung des Staatsrates.

Art. 6 Qualitätssicherung und Globalbudget

1 Die Modalitäten der Erarbeitung der Wirtschaftsstrategie und der verschiedenen Verträge, die Entscheidsprozesse sowie die Nachführungsmodalitäten der Wirtschaftspolitik (Controlling) werden in einem Qualitätshandbuch zusammengefasst, welches unter der Leitung der Wirtschaftsdelegation des Staatsrates erstellt und durch den Staatsrat angenommen ist.

2 Die Finanzverwaltung erfolgt über ein vierjähriges Globalbudget, das auf den verschiedenen Vertragsstufen spezifiziert wird; es handelt sich um einen Rahmenkredit im Sinne eines Budgetkredites.

3 Das Qualitätshandbuch und die Leistungsaufträge präzisieren die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der finanziellen Geschäftsführung.

2 Organe

Art. 7 Grosse Rat

1 Der Grosse Rat legt in dem Politikkontrakt, auf Vorschlag des Staatsrats und in Konzertation mit ihm, die Ziele sowie die Qualitäts- und Leistungskriterien fest, welche in den drei Hauptachsen der kantonalen Wirtschaftspolitik zu erreichen sind.

2 Er spricht den Rahmenkredit in Form eines vierjährigen Globalbudgets zwecks Erreichung dieser Zielsetzungen aus.

3 Er kann jährlich die Zielsetzungen, die Kriterien und das Globalbudget anpassen. Der Politikkontrakt legt die Modalitäten fest, mit welchen diese Anpassungen möglich sind.

4 Er stellt das parlamentarische Controlling über den Politikkontrakt sicher und wacht darüber, dass die Zielsetzungen, wie sie definiert wurden, erreicht werden.

Art. 8 Staatsrat

1 Der Staatsrat ist verantwortlich für die Umsetzung des Politkontraktes; zu diesem Zweck bestimmt er das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft, und übt dessen Controlling aus.

2 Die Wirtschaftsdelegation des Staatsrates leitet den Erarbeitungsprozess für den Politikkontrakt und das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft (Managementkontrakt); sie schlägt vor und vereinbart die notwendigen Anpassungen dieser Kontrakte.

3 Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements:

  1. a. präsidiert die Wirtschaftsdelegation des Staatsrats und beteiligt sich am Wirtschafts- und Sozialrat;
  2. b. überwacht die Umsetzung der Ausführungskontrakte, die er unterschreibt, und passt diese nach Bedürfnis und Entwicklung des Wirtschaftsgefüges an;
  3. c. koordiniert und erteilt Aufträge und Finanzhilfen anhand seiner Kompetenz, gemäss den in Kraft stehenden spezifischen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 9 Wirtschafts- und Sozialrat

1 Der Wirtschafts- und Sozialrat ist beauftragt, den Staatsrat in seinen strategischen Überlegungen zu unterstützen.

2 Es setzt sich aus sieben bis neun Persönlichkeiten aus sozialwirtschaftlichen Kreisen zusammen. Diese Persönlichkeiten und ihr Präsident werden durch den Staatsrat für die Dauer von zwei Jahren ernannt und nach Massgabe der Kompetenzen, der Erfahrung und dem nationalen und internationalen Beziehungsnetz, über die sie verfügen, ausgewählt.

3 Der Wirtschafts- und Sozialrat

  1. a. informiert den Staatsrat über die Auswirkungen und die Zweckmässigkeiten für die Wirtschaftsentwicklung des Kantons, welche durch die wirtschaftliche und soziale Entwicklung auf schweizerischer und internationaler Ebene verursacht worden sind;
  2. b. beurteilt die Walliser Wirtschaftsstrategie;
  3. c. schlägt dem Staatsrat die Initiativen vor, welche geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons zu verstärken;
  4. d. beurteilt zuhanden des Staatsrates die Evaluationen betreffend die Entwicklung der Walliser Wirtschaft und die Auswirkungen der kantonalen Wirtschaftspolitik.

4 Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich ein Arbeitsprogramm. Er verfügt über ein Verwaltungsbudget und kann Experten beiziehen.

Art. 10 Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis

1 Das Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis ist das Koordinations- und Unterstützungsinstrument des Staatsrats im Bereich der Wirtschaft und bildet den einzigen Ansprechpartner innerhalb der Kantonsverwaltung.

2 Es unterstützt den Staatsrat in seiner Tätigkeit betreffend der Realisierung der durch das Gesetz vorgesehenen Aufgaben.

3 Es kann, zum Vollzug seiner Aufgaben und auf Delegation des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements, Verträge mit privaten, öffentlichen und parastaatlichen Partnern abschliessen. Zu diesem Zwecke kann der Staatsrat dem Chef des Sekretariats der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis eine Finanzkompetenz zum Abschluss von Verträgen bis zu 500'000 Franken erteilen. Er kann eine analoge Finanzkompetenz an Dienststellen delegieren, welche im Bereich der Wirtschaft aktiv sind.

3 Regionale Verbindungsstellen

Art. 11 Rolle der regionalen Verbindungsstellen

1 Der Staatsrat unterstützt die Schaffung und die Tätigkeit von zwei bis drei regionalen Verbindungsstellen der Wirtschaftsförderung und des Wissens- und Technologietransfers sowie der Fort- und Weiterbildung, wovon eine im Oberwallis angesiedelt wird.

2 Die Verbindungsstellen arbeiten mit den kantonalen verantwortlichen Organen der Wirtschaftspolitik, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Fortbildung eng zusammen.

3 Sie üben aus:

  1. a. eine Funktion eines Ansprechpartners für die Unternehmen der Region (Information und Förderung der Finanzhilfen und Unterstützungen, die auf kantonaler Ebene vorhanden sind; Partnerschaft für die kantonale Ansprechstelle; lokaler Empfang zur Niederlassung interessierter ausländischer Unternehmen; Animation des regionalen Wirtschaftsgefüges);
  2. b. eine Funktion als Ansprechpartner für Dienstleistungen im Bereiche des Wissens- und Technologietransfers dank einer Information und Weichenstellung der Unternehmen in Richtung Kompetenzzentren im Wallis, in der Schweiz und Europa;
  3. c. ein Initiations- und Evaluationsauftrag für Fort- und Weiterbildungsaktionen, welche den Bedürfnissen der Unternehmen und der Arbeitnehmer der Region entsprechen; diese Aktionen werden durch kompetente Institutionen organisiert und realisiert.
Art. 12 Schaffung und Betrieb der regionalen Verbindungsstellen

1 Die Bildung von regionalen Verbindungsstellen bildet Gegenstand eines Projektwettbewerbs, welcher durch den Staatsrat durchgeführt wird. Im Rahmen des Wettbewerbes, schlagen die regionalen Akteure die Organisation und den gewünschten Leistungsauftrag sowie das entsprechende Budget vor.

2 Die zu erwartenden Ergebnisse der regionalen Verbindungsstellen sowie die Budgets werden auf der Basis der berücksichtigten Vorschläge des Wettbewerbes ausgehandelt und in einem Ausführungskontrakt, im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung, zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Departement zuständig für Wissens- und Technologietransfer einerseits und der regionalen Verbindungsstelle anderseits präzisiert.

3 Die Wirtschaftsdelegation des Staatsrates führt das Controlling der Aktivitäten der regionalen Verbindungsstellen durch.

4 Finanzhilfen

Art. 13 Hilfen zugunsten von Unternehmen

1 Die Finanzhilfen an Unternehmen, welche die Bedingungen, wie sie im Artikel 11 des Gesetzes festgelegt sind, erfüllen, können namentlich in Form von Bürgschaften, teilweiser Übernahme von Zinskosten, der Zurverfügungstellung von Risikokapital, Kapital der Nähe, Steuerbefreiung, Geldmittel zur Unterstützung der Gründung eines Innovationsprojekts, der Mitfinanzierung von Beratungen erteilt werden.

2 Um eine Finanzhilfe zu erhalten, muss das Unternehmen ein Dossier zuhanden der angefragten Instanz einreichen.

3 Die angefragte Instanz kann namentlich verlangen:

  1. a. die detaillierte Präsentation des Projekts, der verlangten Finanzierung und der Finanzierungsteilnehmer;
  2. b. den Handelsregisterauszug;
  3. c. die Auflistung der Produkte und Dienstleistungen, welches das Unternehmen erbringt;
  4. d. die Marketingstrategie des Unternehmens;
  5. e. die Verwaltungsberichte und Bilanzen der letzten fünf Jahre;
  6. f. eine Information bezüglich der Arbeitsbedingungen.
Art. 14 Kompetenzzentrum für Finanzhilfen

1 In Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Gesetzes über die kantonale Wirtschaftspolitik unterstützt der Staatsrat die Gründung eines Kompetenz-zentrums für die Erteilung von Bürgschaften, die Übernahme von Zinskosten und für die Erteilung von Risikokapital und Kapital der Nähe.

2 Die Finanzbeteiligung des Kantons an den Aktivitäten des Kompetenzzentrums, wie auch der zu erreichenden Ergebnisse werden in einem mehrjährigen Ausführungskontrakt mit dem Kompetenzzentrum für Finanzhilfen festgelegt.

3 Die Wirtschaftsdelegation des Staatsrats übt das Controlling über die Aktivitäten des Kompetenzzentrums aus.

4 Die Gesellschaft GEWAG AG wird beauftragt, bis Dezember 2001 die Modalitäten der Vereinigung und der Zusammenarbeit mit der Gesellschaft Val-création SA und mit der Genossenschaft "Office valaisan de cautionnement mutuel pour les artisans et commerçants", gegebenenfalls mit anderen Finanzpartnern, zu verhandeln, zur Schaffung eines Kompetenzzentrums für Finanzhilfen. Dieses Kompetenzzentrum muss durch den Staatsrat genehmigt werden.

5 Falls dieses Kompetenzzentrum nicht innert vorgeschriebener Frist gegründet wird, werden die Erteilungskompetenzen für Finanzhilfen, wie in Absatz 1 dieses Artikels dargelegt, einer adhoc-Kommission bestehend aus privaten und öffentlichrechtlichen Partnern oder an andere Organismen, mittels einem Leistungsauftrag anvertraut.

Art. 15 Hilfen zugunsten von Vereinigungen und Körperschaften

1 Die Beiträge zugunsten von Vereinigungen und Körperschaften, welche durch die Wirtschaftspolitik des Kantons vorgesehene Aufgaben erfüllen, können namentlich folgende Ausgestaltung haben:

  1. a. Subventionen, sofern die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden;
  2. b. Ausführungskontrakt, welcher die Gegenleistung zugunsten des Staates mittels Gewährung eines Finanzbeitrags abgedeckt wird;
  3. c. die Mitfinanzierung von Aufträgen und Studien;
  4. d. die zeitweilige Zurverfügungstellung von Wissen;
  5. e. die Kapitalbeteiligung an diesen Vereinigungen und Körperschaften.

2 Die Kapitalbeteiligung an Vereinigungen und Körperschaften unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat.

3 Um eine Finanzhilfe zu erhalten, wird die Vereinigung oder die Körperschaft vom Staatsrat aufgefordert, ein Dossier zu hinterlegen, welches integrierender Bestandteil der Ausführungskontrakts bilden wird.

4 Dieses Dossier muss enthalten:

  1. a. die Methode und die vorgesehenen Mittel zwecks Erfüllung der geforderten Aufgaben;
  2. b. einen Finanzierungsplan;
  3. c. die präzisen Realisierungsfristen.
Art. 16 Verzeichnis der Finanzhilfen im Bereich der Wirtschaft

1 Um dem Staatsrat die Koordination der zugesprochenen Finanzhilfen im Bereich der Wirtschaft zu ermöglichen, erstellt das Sekretariat für Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis, unter Mitarbeit der kantonalen Finanzver-waltung, ein Verzeichnis über die Gesamtheit der durch den Kanton zugesprochenen Finanzhilfen unter Angabe der verschiedenen Wirtschaftsgesetzgebungen.

2 Dieses Verzeichnis beinhaltet gemäss den Artikeln 11, 12 und 13 des Gesetzes über die kantonale Wirtschaftspolitik die Beiträge an die Unternehmen, an die Vereinigungen und an Infrastrukturen, die in allen Wirtschaftsgesetzgebungen vorgesehen sind, unabhängig davon, ob es sich um Subventionen, Zahlungen als Ausgleich von Gegenleistungen oder anderer Hilfen handelt.

5 Steuerung und Kontrolle (controllling)

Art. 17 Definition und Grundsatz des Controllings

1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument und ein Element des Qualitätssicherungssystems. Es stellt die Prozesse und die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Festlegung der Zielsetzungen, der Verwaltungsführung, der Ergebniskontrolle und dem Beschluss von Korrekturmassnahmen sicher.

2 Das externe Controlling entspricht dem parlamentarischen Controlling, welches sich aufgrund des Politikkontrakts und auf die Aktivitäten des Sekretariats für Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis angewendet wird. Die detaillierte Organisation des Controllings wird durch den Grossen Rat festgelegt.

3 Das interne Controlling entspricht dem Controlling auf Stufe Regierung und Departement. Der Staatsrat ernennt die für das Controlling verantwortlichen Instanzen und präzisiert ihre Aufgaben und Kompetenzen im Qualitätshandbuch (Art. 6).

Art. 18 Verantwortlichkeit des Controllings des Aktionsprogramms der Regierung im Bereich der Wirtschaft

Das Controlling des Aktionsprogramms der Regierung im Bereich der Wirtschaft (Managementkontrakt), wie demjenigen der regionalen Verbindungsstellen und dem Kompetenzzentrum für Finanzhilfen wird unter die Verantwortung der Wirtschaftsdelegation des Staatsrates gestellt.

Art. 19 Verantwortlichkeit des Controllings der Ausführungskontrakte

Das Controlling der Leistungskontrakte wird unter die Verantwortung des betreffenden Departementsvorsteher gestellt.

Art. 20 Externes Audit

1 Das externe Audit (Finanzkontrolle und Effizienzkontrolle der Verwaltung) wird durch das kantonale Finanzinspektorat ausgeübt.

2 Sie übt die Finanz- und Verwaltungskontrolle aus, wie sie im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt definiert ist. Sie übt ebenfalls die Kontrolle der Kohärenz zwischen den Leistungsaufträgen sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen aus.

Art. 21 Evaluation der Entwicklung des Wirtschaftsgefüges und der Auswirkungen der kantonalen Wirtschaftspolitik

1 Der Staatsrat und der Grosse Rat führen periodisch und im Minimum alle vier Jahre eine Evaluation der Entwicklung des Wirtschaftsgefüges sowie der Ergebnisse und der Auswirkungen der kantonalen Wirtschaftspolitik durch.

2 Der Staatsrat kann während der Legislaturperiode punktuelle Evaluationsaufträge an die befugten kantonalen Dienste oder an Dritte erteilen.

6 Schlussbestimmungen

Art. 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert, damit sie gemeinsam mit dem Gesetz in Kraft tritt.

2 Alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Organisationsmassnahmen werden bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes realisiert sein.

3 Ab seinem Inkrafttreten informiert der Staatsrat den Grossen Rat und die Wirtschaftsakteure über die Termine und Modalitäten zur Erarbeitung des Politikkontrakts über die kantonale Wirtschaftspolitik.