Inhaltsverzeichnis

850.9

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

vom 13. December 2002
(Stand am 01.07.2020)
  • In Anbetracht dessen,
  • dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen;
  • dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist;
  • dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist;
  • beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK) *

folgende Vereinbarung:

1 Grundlagen

1.1 Zweck

Art. 1

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.

2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

1.2 Geltungsbereich

Art. 2 Bereiche

1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:

  1. a) *. stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr;
  2. b) *. Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) (Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.):
  3. c. stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich;
  4. d) *. Einrichtungen der externen Sonderschulung:

2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.

3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

Art. 3 Ausnahmen

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.

2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.

3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.

4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.

1.3 Begriffe

Art. 4

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehenden Definitionen verwendet:

  1. a. Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz;
  2. b. Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist;
  3. c. Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist;
  4. d. Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat;
  5. e. Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden;
  6. f. Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 erbringt;
  7. g. Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.

1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Art. 5 * Besondere Zuständigkeit

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.

1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.

2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.

2 Organisation

2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6 Vollzug

1 Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.

2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.

3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:

  1. a. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);
  2. b) *. die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD);
  3. c) *. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.

Art. 7 Organe

1 Organe der IVSE sind:

  1. a. die VK;
  2. b. der Vorstand VK;
  3. c. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
  4. d. die Regionalkonferenzen;
  5. e. die Rechnungsprüfungskommission;

2 Wahlen und Abstimmungen

  1. a. rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Artikel 8 Buchstabe a;
  2. b. bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid;
  3. c. bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8 Vereinbarungskonferenz (VK)

Die VK ist zuständig für:

  1. a. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit;
  2. b. den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.
Art. 9 Vorstand VK

1 Der Vorstand VK ist zuständig für:

  1. a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;
  2. b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;
  3. c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Artikel 40;
  4. d. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
  5. e. die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3;
  6. f. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
  7. g. den Erlass folgender Richtlinien:
  8. h. die Verabschiedung von Empfehlungen;
  9. i. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen;
  10. j. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.

2.2 Verbindungsstellen

Art. 10 Bezeichnung

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:

  1. a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
  2. b) *. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
  3. c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
  4. d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
  5. e) *. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien

2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.

2.3 Regionalkonferenzen

Art. 12 Zusammenschluss

1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.

2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.

3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13 Zuständigkeit

Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:

  1. a. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
  2. b. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region;
  3. c. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
  4. d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Art. 14 Zusammensetzung

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15 Zuständigkeit

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:

  1. a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Artikel 9 litera e) - h). Anträge gemäss Artikel 9 litera f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;
  2. b. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2;
  3. c. die Instruktion der Verbindungsstellen.

2.5 Rechnungsprüfungskommission

Art. 16 Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.

2.6 Geschäftsführung

Art. 17 Sekretariat

1 Das Zentralsekretariat der SODK führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.

2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

3

Art. 18 Kosten

1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.

2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.

3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie

3.1 Grundsatz

Art. 19 Grundsatz

1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.

2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.

3.2 Leistungsabgeltung

Art. 20 Definition Leistungsabgeltung

1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.

2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.

2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.

3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.

2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Art. 23 Methode

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.

2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.

3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2.

Art. 24 Verechnungseinheit

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.

1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.

1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.

2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.

2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.

3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.

3.3 Kostenübernahmegarantie

Art. 26 Ablauf

1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.

2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 27 Modalitäten

1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.

2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.

3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze

1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel 3 (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.

2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.

3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.

3.5 Regeln für den Bereich C

Art. 30

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.

4 Einrichtungen

4.1 Liste der Einrichtungen

Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen

1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtung in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.

2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

Art. 32 Liste

1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.

2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.

4.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit

Art. 33

1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.

4.3 Kostenrechnung

Art. 34

1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.

2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

5 Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35 * Streitbeilegung

1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

2

Art. 35bis * Sitz

Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35ter * Anwendbares Recht

Es gilt das Recht des Sitzkantons.

6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

6.1 Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 37 Verfahren

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.

2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.

3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.

4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.

6.2 Kündigung der IVSE

Art. 38 Kündigung

1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.

4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

6.3 Inkrafttreten der IVSE

Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.

2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

Art. 39bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018

1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.

2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.

3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.

6.4 Aufhebung der IVSE

Art. 40 IVSE

1 Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.

2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.

3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41 Kostenübernahmegarantien

Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

6.5 Übergangsregelung IHV/IVSE

Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog.

2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Art. 43 Liste

1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32 IVSE überführt.

2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.

A1 Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE

Art. A1-1 Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE erfüllt sind:

1 Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erreicht ist und die IVSE auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekretariates SODK.

2 Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gem. Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können.

3 Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren.

Art. A1-2 Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK

1 Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 das Inkrafttreten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt.

2 Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1. Januar 2006

Art. A1-3 * Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpassungen

1 Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt.

2 Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per: 1. Januar 2008

A2 Anhang 2: Abkürzungen

Art. A2-1

AE = anrechenbarer Ertrag

A3 Anhang 3: Liste der Vereinbarungskantone

Art. A3-1 *

Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)