850.600

Reglement betreffend die Gewährung von Investitionsbeiträgen aufgrund des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen

vom 19. January 1994
(Stand am 11.02.1994)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 27, 28, 29 und 30 des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991;
  • eingesehen Artikel 27 des Dekretes vom 24. Juni 1992 betreffenddie Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991;
  • auf Antrag des Departementes der Sozialdienste und des Baudepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Reglement findet Anwendung bei der Errichtung, dem Ausbau, der Erneuerung, der Anpassung, dem Umbau, der Einrichtung und dem Erwerb von spezialisierten Institutionen, nachfolgend Institutionen genannt:

  1. a. die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung durchführen;
  2. b. die sich um die Beherbergung, die Aufnahme und die Beschäftigung behinderter Personen kümmern;
  3. c. die allen Personen offen stehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und Behinderung erfüllen;
  4. d. die von fachlich ausgewiesenen Personen geleitet werden;
  5. e. die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um die Ausgaben zu decken.
Art. 2 Bedingungen zur Beitragsberechtigung

1 Um Investitionsbeiträge zu erhalten, müssen die in Artikel 25 des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen festgelegten Bedingungen erfüllt sein.

2 Die allgemeinen Bedingungen und Auflagen für die Gewährung von Investitionsbeiträgen sind im Anhang 1 festgelegt.

Art. 3 Grundsätzliches Vorgehen

Das Vorgehen im Hinblick auf eine Beitragsberechtigung beinhaltet mehrere, aufeinanderfolgende Phasen, wobei der Abschluss einer Phase den Beginn der nächsten erlaubt. Wenn notwendig, können zwischen den beteiligten Parteien Abweichungen vereinbart werden.

Art. 4 Adressierung der Korrespondenz im Zusammenhang mit Beitragsgesuchen

1 Die Korrespondenz im Zusammenhang mit Beitragsgesuchen ist zu richten an das Departement der Sozialdienste, kantonales Amt für behinderte Personen, Staat Wallis, 1951 Sitten.

2 Die Korrespondenz und die Unterlagen betreffend die Beitragsgesuche und die Abklärungen sind dem obgenannten Amt in dreifacher Ausführung zuzustellen.

2 Einrichtungen

Art. 5 Vorgehen bei der Anschaffung von Einrichtungen

1 Einrichtungen, für die Beiträge gewährt werden, sind im Anhang 2 umschrieben.

2 Die Anschaffung von Einrichtungen, die mit dem Bau, der Erweiterung, dem Umbau, der Erneuerung und dem Erwerb einer Institution im Zusammenhang stehen, wird gemeinsam mit dem betreffenden Vorhaben behandelt.

3 Für Einrichtungen, die im Budget vorgesehen sind und die während eines Jahres angeschafft werden, kann grundsätzlich nach Ablauf des Rechnungsjahres ein Gesuch um Gewährung eines Beitrages eingereicht werden. Diesem Gesuch sind die Originalrechnungen und die Zahlungsbelege beizulegen sowie eine Zusammenstellung der Rechnungen enthaltend einerseits Gegenstand, Datum und Betrag der Rechnung, andererseits Begründung der Anschaffung.

4 Für kostspielige Einrichtungen ist vor der Anschaffung ein Gesuch mit Begründung unter Beilage der Offerten zu unterbreiten.

5 Die im Reglement betreffend die Ausschreibung und die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen vom 9. April 1986 vorgesehenen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

3 Neu- und Umbauten

3.1 Projektanmeldung

Art. 6 Anmeldung

Das Projekt muss schriftlich gemäss folgendem allgemeinen Schema angemeldet werden.

Art. 7 Trägerschaft

Es sind alle notwendigen Angaben über Natur und Organisation der Trägerschaft (Stiftung, Verein, öffentlich-rechtliche Körperschaft usw.) mitzuteilen. Zu diesem Zweck werden Statuten, Stiftungsurkunde, Reglemente, Gründungsvertrag usw. sowie das Verzeichnis der verantwortlichen Organe mit Angabe der Adressen und Telefonnummern beigelegt.

Art. 8 Zweckbestimmung

Es sind folgende Angaben zu machen:

  1. a. eine genaue Umschreibung des Personenkreises, für den das Bauvorhaben bestimmt ist, insbesondere Art der Behinderung, altersmässige Begrenzung und Aufnahmebedingungen;
  2. b. die Angabe der insgesamt vorgesehenen Anzahl Plätze und, falls das Projekt für verschiedene Kategorien von Personen bestimmt ist, die Anzahl Plätze pro Kategorie;
  3. c. eine Umschreibung der in der geplanten Institution vorgesehenen Tätigkeiten (Art der Massnahmen).
Art. 9 Bedürfnis und Standort

1 Es ist nachzuweisen, dass das Projekt einem Bedürfnis entspricht. Insbesondere ist der vorgesehene Standort anzugeben und zu begründen sowie das Einzugsgebiet geographisch und demographisch zu umschreiben. Es ist anzugeben, inwieweit das Projekt die Bedürfnisse abdecken soll.

2 Die Standortbegründung umfasst einen Ortsplan oder einen Auszug einer Landeskarte im Massstab 1:25'000 mit eingezeichnetem Standort des vorgesehenen Bauobjektes und Angaben über die Verbindungen, das Ausmass des zur Verfügung stehenden Grundstückes, die Geländebeschaffenheit und die Besonnung.

Art. 10 Allgemeine Konzeption

1 Es sind die verschiedenen Funktionen der Institution und deren Organisation genau zu umschreiben. Ferner ist auf einem Organigramm die Gesamtorganisation der Institution darzustellen.

2 Es ist unter anderem folgendes zu präzisieren:

  1. a. für eine berufliche Eingliederungsstätte, die vorgesehenen Ausbildungs-möglichkeiten;
  2. b. für eine geschützte Werkstatt, die Art der vorgesehenen Arbeiten.
Art. 11 Raumprogramm

Das Raumprogramm enthält die Aufzählung der Räume mit Angaben der Fläche und der Anzahl Personen, denen sie zur Verfügung stehen müssen. Die Räume sind nach folgenden Funktionen zu gruppieren:

  1. a. Wohnen;
  2. b. berufliche Wiedereingliederung;
  3. c. Arbeit:
  4. d. Therapie;
  5. e. Freizeit;
  6. f. Versorgung samt Nebenräumen;
  7. g. Verwaltung;
  8. h. externe Dienste;
  9. i. Personalunterkünfte;
  10. j. Anlagen im Freien.
Art. 12 Kostenschätzung und Finanzierungsmöglichkeiten

Verlangt werden eine grobe Kostenschätzung aufgrund des Raumprogramms sowie Angaben über die vorgesehene Finanzierung des Projektes.

Art. 13 Vergebung von Planungsaufträgen und Auftragserteilung an den Architekten

1 Für die Vergebung von Planungsaufträgen sind die Bestimmungen des Reglementes betreffend die Vergebung von Planungs- und Bauleitungsaufträgen vom 11. Februar 1987 anwendbar.

2 Die Art der Auftragserteilung an den Architekten wird wie folgt geregelt:

  1. a. für kleine Projekte (weniger als Fr. 1'000'000; BKP 2+3) kann der Auftrag für die Ausarbeitung und Ausführung des Projektes einem oder mehreren qualifizierten Architekten erteilt werden;
  2. b. für Projekte mittlerer Grösse (bis zu Fr. 6'000'000; BKP 2+3) werden mehrere Architekten mit der Ausarbeitung eines Vorprojektes beauftragt. Der Bauherr überträgt die Projektstudie nach Absprache mit dem kantonalen Hochbauamt einem von ihm gewählten Architekten;
  3. c. für grosse Projekte (über Fr. 6'000'000; BKP 2+3) wird ein Projektwettbewerb im Sinne der SIA Norm 152 durchgeführt.

3 Die Kosten für den Wettbewerb werden subventioniert, soweit dieser der SIA Norm 152 entspricht und in Zusammenarbeit mit der kantonalen Dienststelle für Hochbau durchgeführt wurde. Die Jury muss den finanziellen Gesichtspunkt in ihre Vorschläge einbeziehen.

4 Artikel 7 des obgenannten Vergebungsreglementes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3.2 Vorprojekt

Art. 14 Vorbedingung

Der Übergang zum Vorprojekt verlangt die Bereinigung der in Kapitel 3.1 erwähnten Punkte unter Zustimmung aller Beteiligten: kantonale und eidgenössische Behörden, Gesuchsteller.

Art. 15 Darstellung

1 Zum Vorprojekt gehören grundsätzlich folgende Unterlagen:

  1. a. ein offizieller Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000 mit eingezeichnetem Bauobjekt und den Grundstückgrenzen;
  2. b. Grundrisse, Schnitte und Fassaden skizziert im Massstab 1:200 oder 1:100 mit folgenden Angaben:

2 Im Falle eines Ausbaus, eines Umbaus oder einer Erneuerung müssen auf den Plänen die zu belassenden Gebäudeteile in schwarz, die abzubrechenden in gelb und die zu erstellenden in rot eingezeichnet werden.

3 Im Falle eines Liegenschaftserwerbs sind für die Schätzung zusätzlich folgende Angaben und Unterlagen zu unterbreiten:

  1. a. Baujahr;
  2. b. Wert des Grundstückes ohne Gebäude;
  3. c. Brandversicherungs- und Steuerwert;
  4. d. Wert des Gebäudes ohne Grundstück aufgrund der Belege;
  5. e. Ertragswert;
  6. f. ortsüblicher Quadratmeterpreis;
  7. g. Grundbuchauszug.

4 Bei Gebäuden, die nicht ausschliesslich beitragsberechtigten Zwecken dienen, sind die einzubeziehenden Räume auf den Plänen farbig zu kennzeichnen.

3.3 Definitives Projekt und Beitragsgesuch

Art. 16 Vorbedingung

Der Übergang zum definitiven Projekt setzt die Zustimmung aller Beteiligten zum Vorprojekt sowie dessen Annahme durch den Staatsrat voraus.

Art. 17 Inhalt des Beitragsgesuches

1 Das Gesuch enthält eine Zusammenfassung der gemäss Kapitel 3.1 und 3.2 vorgenommenen Abklärungen und formuliert klar die gewünschten Beitragsleistungen.

2 Es sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. a. definitives Projekt;
  2. b. Schätzung der Auswirkung auf die Betriebskosten;
  3. c. andere Unterlagen.
Art. 18 Definitives Projekt

Das definitive Projekt umfasst:

  1. a. Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb;
  2. b. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000 mit eingezeichnetem Bauprojekt und Grundstücksgrenzen;
  3. c. Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:100, denen folgende Angaben entnommen werden können:
  4. d. Kostenzusammenstellung, aufgestellt nach Baukostenplan BKP der schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB (Hauptpositionen dreistellig) mit Angabe des Preisstandes. Die Kostenvoranschläge sind nach Objekten zu trennen;
  5. e. Kubische Berechnung, erstellt nach SIA, mit überprüfbarem Schema;
  6. f. Angabe der Kubikmeter-Preise nach BKP-Gruppe 2 und 2+3;
  7. g. Schätzung der Mehrkosten oder der gesamten Kosten für Zivilschutzanlagen und dergleichen, für welche im Rahmen des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen keine Beiträge gewährt werden;
  8. h. Bericht und Formular über die energetischen Charakteristiken des Baus (die Formulare sind bei der kantonalen Dienststelle für Hochbau zu beziehen).
Art. 19 Auswirkungen auf die Betriebskosten

Die finanziellen Auswirkungen sind genau zu berechnen:

  1. a. Betriebsaufwand: Personalkosten, Verpflegung, Pflege, Kapitalzinsen, Abschreibungen auf Gebäude, Mobiliar und Maschinen, Rückstellungen usw.;
  2. b. Erträge: Leistungen der IV, Beteiligung der behinderten Personen oder der Versorger, eigene Erträge, Beiträge des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), eigene Mittel, vom Kanton zu erwartende Beiträge usw.
Art. 20 Andere Unterlagen

Die anderen Unterlagen umfassen:

  1. a. Kopie des Kaufvertrages bei Liegenschaftserwerb;
  2. b. Kopie des Baurechtsvertrages beim Bauen im Baurecht;
  3. c. Finanzierungsplan mit entsprechenden Zusicherungen;
  4. d. Art der Deckung eines allfälligen Defizits;
  5. e. Organigramm und Personaletat sowie Angaben über die bereits unternommenen Schritte zur Anstellung des Personals;
  6. f. Kopie der Baubewilligung;
  7. g. Baubeginn und voraussichtliche Bauzeit;
  8. h. abschliessende Stellungnahme der eidgenössischen Behörde;
  9. i. Aufstellung über die jährlich erforderlichen Mittel zur Deckung der Kosten während der Bauzeit;
  10. j. Stellungnahme des Arbeitsinspektorates bei geschützten Werkstätten mit industriellem Charakter.
Art. 21 Entscheid

1 Der Beitrag wird nur gewährt, wenn das definitive Projekt den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht und wenn sich die Ausgaben in einem vernünftigen Rahmen bewegen.

2 Der Grosse Rat gewährt auf Vorschlag des Staatsrates auf dem Dekretsweg den Beitrag. Der Staatsrat bleibt zuständig innerhalb des Rahmens, wie er in Artikel 29 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 festgelegt ist.

Art. 22 Ausschreibung und Vergebung der Arbeiten

Die Ausschreibung und die Vergebung der Arbeiten muss gemäss den Bestimmungen des Reglementes vom 9. April 1986 betreffend die Ausschreibung und die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen erfolgen. Die spezialisierten Institutionen sind den für die Schulhausbauten vorgesehenen Bestimmungen unterstellt.

Art. 23 Bauabrechnung

Die Bauabrechnung mit den Unterlagen gemäss Anhang 3 muss dem Amt im Prinzip spätestens ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten eingereicht werden.

Art. 24 Ausbezahlen der Beiträge

Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Staates ausbezahlt.

4 Schlussbestimmungen

Art. 25 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ersetzt dasjenige vom 2. Dezember 1981.

2 Das Departement der Sozialdienste ist mit seiner Anwendung beauftragt.

A1 Anhang 1 zu Artikel 2 Absatz 1

Art. A1-1

Allgemeine Bedingungen und Auflagen für die Gewährung von kantonalen Baubeiträgen:

  1. a. die in der Zeit zwischen dem der Kostenberechnung zugrundegelegten Preisstand und dem Baubeginn eingetretene Teuerung wird gemäss Baukostenindex (Zürich) berücksichtigt. Die nach Baubeginn entstehenden teuerungsbedingten Mehrkosten werden nur berücksichtigt, wenn sie in der Bauabrechnung gesondert ausgewiesen sind;
  2. b. an die Kosten für zusätzliche, im genehmigten Projekt nicht vorgesehene grössere Arbeiten und Einrichtungen kann ein Beitrag nur ausgerichtet werden, wenn diese vor der Ausführung bzw. Anschaffung vom Staat als beitragsberechtigt anerkannt worden sind;
  3. c. nicht beitragsberechtigt sind die Versicherungen, die Bauzinsen sowie die Kosten für Aufrichte, Einweihung usw;
  4. d. akontozahlungen können vom Staat auf Gesuch hin entsprechend dem jeweiligen durch den bauleitenden Architekten zu bestätigenden Wert der ausgeführten Arbeiten und der angeschafften Einrichtungen gewährt werden;
  5. e. die Beiträge dürfen nicht abgetreten werden. Zahlungen werden jeweils an die dem Departement anzugebende Stelle (kontoführende Bank) ausgerichtet;
  6. f. die dem Departement im Prinzip spätestens ein Jahr nach Abschluss der Arbeiten zur Ermittlung des endgültigen Beitrages einzureichende Bauabrechnung ist gemäss den Weisungen betreffend die Erstellung der Bauabrechnung (vgl. Anhang 3) zu erstellen;
  7. g. die Institution hat dem dem Beitrag zugrunde gelegten Zweck zu dienen;
  8. h. vor einer Änderung der Zweckbestimmung oder einer Übertragung der Güter auf einen anderen Rechtsträger ist das Departement zu benachrichtigen. Je nach Änderung der Verhältnisse wird die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Beiträge verfügt (Art. 29 des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991);
  9. i. die Bau- und Einrichtungsbeiträge sind in der Rechnungsablage der Institution gesondert auszuweisen;
  10. j. für die subventionierten Anlage- und Einrichtungskosten sind separate Konti zu errichten. Vom zu bilanzierenden Immobilien- und Mobilienwert ist der Beitrag der IV und des Staates abzuziehen. Der Wert des Baulandes ist in der Bilanz gesondert auszuweisen;
  11. k. dem Staat ist jederzeit Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung der Institution zu gewähren;
  12. l. alljährlich sind dem Staat der Jahresbericht und die Jahresrechnung (Betriebs- und Vermögensrechnung) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

A2 Anhang 2 zu Artikel 5 Absatz 1

Art. A2-1

Anschaffung von Einrichtungen:

  1. a. im Zusammenhang mit Bauvorhaben, Ausbau, Vergrösserung, Erneuerung, Anpassung, Umbau und Erwerb:
  2. b. bei Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen in bestehenden Institutionen:

A3 Anhang 3 zu Artikel 23

Art. A3-1 Weisungen betreffend die Erstellung von Bauabrechnungen

Zum Bearbeiten von Bauabrechnungen werden folgende Unterlagen undDaten benötigt:

  1. a. Kostenzusammenstellung, aufgestellt nach Baukostenplan CRB im Doppel. Die Abrechnungen sind nach Objekten zu trennen;
  2. b. Zahlungsbelege bzw. Bestätigung der Bank für den Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen;
  3. c. Bereinigte, der Ausführung entsprechende Pläne, d.h. Grundrisse, Schnitte und Fassaden mit Hauptabmessungen, Zweckbestimmung und Fläche der Räume, Möblierung und Terrainverlauf:
  4. d. Bereinigte, kubische Berechnung erstellt nach SIA mit überprüfbarem Schema;
  5. e. Abrechnung der Luftschutzmehrkosten oder der vollen Kosten von Zivilschutzanlagen oder anderen vom Staat nicht subventionierbaren Einrichtungen;
  6. f. Datum des Baubeginns und der Bauvollendung;
  7. g. detaillierter Nachweis allfälliger Mehrkosten:
  8. h. Aufstellung der im Kostenvoranschlag enthaltenen, bei der Realisierung jedoch nicht ausgeführten Arbeiten;
  9. i. sämtliche Originalrechnungen zur Bauabrechnung nummeriert und geordnet in der Reihenfolge der Kostenzusammenstellung mit Angabe der Baukostenplan-Nummern.