Dieses Reglement findet Anwendung bei der Errichtung, dem Ausbau, der Erneuerung, der Anpassung, dem Umbau, der Einrichtung und dem Erwerb von spezialisierten Institutionen, nachfolgend Institutionen genannt:
- a. die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung durchführen;
- b. die sich um die Beherbergung, die Aufnahme und die Beschäftigung behinderter Personen kümmern;
- c. die allen Personen offen stehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und Behinderung erfüllen;
- d. die von fachlich ausgewiesenen Personen geleitet werden;
- e. die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um die Ausgaben zu decken.