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Verordnung über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (VRIMB)

vom 01. December 2021
(Stand am 01.01.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen vom 31. Januar 1991 (GRIMB) und dessen Änderung vom 6. Mai 2021, insbesondere Artikel 40;
  • auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1 Der Staatsrat regelt den Vollzug des Gesetzes mit der vorliegenden Verordnung.

2 Die nachfolgenden Bestimmungen erfolgen mit dem Zweck, die Rechte der Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, Benachteiligungen zu vermeiden und die Inklusion zu fördern.

3 Ausserdem wird die Tätigkeit des Staates in Bezug auf Aufsicht, Koordination und Finanzierung näher bestimmt.

2 Prävention

Art. 2 Zusammenarbeit

Das Departement unternimmt in Ergänzung zur Prävention, die vom medizinischen Sektor durchgeführt wird, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Institutionen oder, falls notwendig, selbständig Präventionsmassnahmen in den Bereichen des Sozialwesens.

Art. 3 Präventionsmassnahmen

Die Präventionsmassnahmen werden namentlich in den Bereichen Information, Beratung, Dokumentation, Animation durchgeführt.

3 Erziehung und schulische Ausbildung

Art. 4 Zuständigkeit

Zuständig für diesen Bereich ist das mit der Erziehung beauftragte Departement in Zusammenarbeit mit dem für das Sozialwesen zuständige Departement.

4 Berufliche, gesellschaftliche und kulturelle Inklusion

4.1 Berufliche Inklusion

4.1.1 Inklusion in Gemeinwesen und suventionierten Institutionen

Art. 5 Gemeinwesen und subventionierte Institutionen

Gemeinwesen und subventionierte Institutionen engagieren sich aktiv für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Unter Gemeinwesen sind die Kantonsverwaltung, die kantonalen Einrichtungen und die Gemeindeverwaltungen zu verstehen. Als subventionierte Institutionen sind die im Rahmen ihrer Aktivitäten vom Staat subventionierten Institutionen zu verstehen.

Art. 6 Beseitigung der architektonischen Barrieren

Die Verantwortlichen der Gemeinwesen und der subventionierten Institutionen ordnen die Beseitigung der architektonischen Barrieren an ihren bestehenden Gebäuden und Anlagen an. Sie berücksichtigen die Erhaltung von wertvollen Gesamtheiten in den alten Städten und alten Dörfern oder übermässige Kosten, die verursacht werden könnten.

Art. 7 Sensibilisierung

Die Gemeinwesen und suventionierten Instituionen werden für die besonderen Bedürfnisse der Menschen mit  Behinderungen, insbesondere bezüglich deren beruflichen Inklusion, sensibilisiert.

Art. 8 Umschulung

Die Umschulung des Personals der Gemeinwesen und subventionierten Institutionen, für welches infolge Krankheit oder Unfall die Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich ist, muss sobald als möglich und, wenn notwendig, mit der Hilfe der IV durchgeführt werden. Die Wiedereingliederung soll vorrangig im gleichen Gemeinwesen bzw. der gleichen subventionierten Institution vorgenommen werden.

Art. 9 Anstellung

Bei der Anstellung des Personals geben die Gemeinwesen und subventionierten Institutionen den Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen wie den anderen Kandidaten.

Art. 10 Arbeitsplatz

Falls notwendig wird der Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderungen an deren Bedürfnisse angepasst.

Art. 11 Dienstverhältnis

Die reglementarischen Bestimmungen über die Anstellung des Personals müssen es den Menschen mit Behinderungen erlauben, vom gleichen Dienstverhältnis zu profitieren wie die übrigen Angestellten.

Art. 12 Anstellung von Menschen mit Behinderungen

1 Die Anstellung von Menschen mit Behinderungen soll deren berufliche Inklusion fördern.

2 Zu diesem Zweck stellen die Gemeinwesen und subventionierten Institutionen Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf deren Inklusion vorübergehend an. Es handelt sich namentlich um Lehrlinge, Praktikanten und Personen in der Wiedereingliederungsphase.

3 Sie stellen Menschen mit Behinderungen für ein Jahr in halbgeschützter Beschäftigung an. Jedes Gemeinwesen und jede subventionierte Institution bestimmt von Fall zu Fall die Dauer der Probezeit, die, falls die Beteiligten zufrieden sind, in eine Anstellung für ein Jahr übergeht. Diese Anstellung kann von Jahr zu Jahr erneuert werden, sofern die in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und wenn keine Anstellungsmöglichkeiten gefunden werden konnten.

Art. 13 Bedingungen

1 Die Anstellung von Menschen mit Behinderungen unterliegt folgenden Bedingungen:

  1. a. Nachweis der Notwendigkeit der Anstellung;
  2. b. nützliche und den Fähigkeiten der Person angepasste Arbeiten;
  3. c. positive Stellungnahme einer anerkannten spezialisierten Stelle.

2 Das Departement prüft für die Kantonsverwaltung und die kantonalen Einrichtungen, ob die Bedingungen erfüllt sind.

Art. 14 Vergebung von Arbeiten

1 Die Gemeinwesen und subventionierten Institutionen fördern die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, indem sie ihnen Arbeiten anvertrauen.

2 Bei gleichen Bedingungen werden die Arbeiten der Gemeinwesen und subventionierten Institutionen vorrangig an diese Werkstätten vergeben.

4.1.2 Inklusion im Privatsektor

Art. 15 Privatsektor

Der Privatsektor wirkt mit bei der Inklusion der Menschen mit Behinderungen. Das Departement gewährt Beratung und finanzielle Hilfe.

4.2 Gesellschaftliche und kulturelle Inklusion

Art. 16 Behindertengerechtes Bauen

1 Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegebene Norm (SIA 500) ist anwendbar:

  1. a. Gebäudekategorie A: Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Gesetzes;
  2. b. Gebäudekategorie B: Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes.

2 Bei Sonderbauten, die höheren Ansprüchen zu genügen haben, zum Beispiel Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabilitationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sowie Wohnungen für Menschen mit Behinderungen und betagte Personen, müssen Vorschriften beachtet werden, die zum Teil über die Forderungen der Norm SIA 500 hinausgehen. Für solche Bauten sind die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen vorrangig.

3 Das Beratungs- und Konsultationsorgan informiert die Gemeinwesen, die subventionierten Institutionen und die Privaten über die Massnahmen, die bezüglich des behindertengerechten Bauens zu treffen sind. Es bietet seine Hilfe an bei der Planung von Bauten und Umbauten.

4 Das Departement bezeichnet ein Organ, das auf Ebene der Kantonsverwaltung für das behindertengerechte Bauen verantwortlich ist. Die Gemeinden bezeichnen ebenfalls ihr Organ und teilen dieses der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung der für das Sozialwesen zuständigen Dienststelle mit, welche beauftragt ist, die notwendige Koordination wahrzunehmen.

Art. 17 Mehrfamilienhaus

Ein Wohngebäude mit 4 und mehr Wohnungen ist als Mehrfamilienhaus im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 des Gesetzes zu betrachten.

Art. 18 Spezialisierte Institutionen

1 Die spezialisierten Institutionen bieten Wohnmöglichkeiten oder Arbeitsräume an, die den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen entsprechen.

2 Der Standort der Institution und deren Ausgestaltung müssen so gewählt werden, dass sie die Durchführung von Massnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen ermöglichen.

3 Die Arbeit und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen tragen nebst einer eventuellen wirtschaftlichen Leistung der Entfaltung der Personen und der Art ihrer Behinderung Rechnung.

4 Der Grad der Autonomie der Menschen mit Behinderungen bestimmt die Wohnform und das benötigte Personal.

5 Die spezialisierten Institutionen sind, was die Ausschreibung und die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen anbelangt, den Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt.

Art. 19 Platzierung in einer Institution

1 Platzierungen in einer Institution erfolgen über das Zentrum für Indikation und Begleitung (ZIB), welches sich aus je einem Vertreter der mit dem Sozialwesen beauftragten Dienststelle, der Institutionen und der psychiatrischen Dienste Wallis zusammensetzt. Das ZIB fällt in den Zuständigkeitsbereich der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung, welche auch die Leitung des ZIB inne hat.

2 Gesuche für eine Platzierung werden über die anerkannten Beratungsstellen dem ZIB zur Beurteilung vorgelegt. Die anerkannten Beratungsstellen analysieren die Situation, machen dem ZIB einen Vorschlag und begleiten die Person mit einer Behinderung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Einrichtungen.

3 Die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung fällt einen beschwerdefähigen Entscheid und erteilt einer Institution den Auftrag für die Umsetzung.

4 Die Platzierungen müssen durch die Beratungsstellen in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und der Institution regelmässig evaluiert werden.

5 Beiträge an die spezialisierten Institutionen und finanzielle Hilfen

5.1 Beiträge an die spezialisierten Institutionen

Art. 20 Vertrag

Die in Artikel 25 Buchstabe b des Gesetzes vorgesehenen Verträge (Rahmenvertrag und Leistungsauftrag) zwischen dem Staat und den als gemeinnützig anerkannten spezialisierten Institutionen umschreiben insbesondere deren Tätigkeitsbereich und deren Leistungen sowie die Leistungen des Staates. Die Einzelheiten werden in einer Richtlinie des Departements geregelt.

Art. 21 Investitionsbeiträge

1 Die Beitragsgesuche für den Kauf, den Bau, die Vergrösserung, die Renovation, die Anpassung, den Umbau und die Ausstattung von Einrichtungen sind an die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung der für das Sozialwesen zuständigen Dienststelle zu richten.

2 Der Staatsrat erlässt ein Reglement betreffend die Gewährung von Investitionsbeiträgen.

Art. 22 Betriebsbeiträge

1 Die Betriebsbeiträge werden gemäss den in den Leistungsaufträgen festgelegten Modalitäten ausbezahlt.

2 Bei Institutionen ohne Leistungsaufträge werden die Betriebsbeiträge auf Grund des vom Staat anerkannten Defizits berechnet. Das Departement genehmigt alljährlich die Budgets dieser Institutionen.

3 Die Gewährung von Betriebsbeiträgen an spezialisierte Institutionen wird in Richtlinien des Departements geregelt.

Art. 23 Vorschüsse

Den Institutionen ohne Leistungsaufträge können je nach Bedarf an Barmitteln auf der Basis der vom Departement genehmigten Budgets Vorschüsse bis höchstens 80 Prozent des voraussichtlichen Betriebsbeitrages gewährt werden.

Art. 24 Betriebskapital und Reservefonds

Die Institution verfügt über ein Betriebskapital und über einen Reservefonds, deren Bildung und Höhe im Einvernehmen mit dem Departement, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes, festgesetzt werden.

Art. 25 Prüfung der Rechnung

Die Geschäftsführung und der Finanzhaushalt der subventionierten spezialisierten Institutionen sind der Kontrolle unterstellt, gemäss dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).

Art. 26 Beteiligung

Das Departement meldet den Gemeinden jährlich ihren nach den in Artikel 35 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen errechneten Beitragsanteil.

5.2 Finanzielle Hilfen

Art. 27 Finanzielle Hilfen im Bereich der beruflichen Inklusion

Die finanzielle Hilfe, die im Rahmen der beruflichen Inklusion, insbesondere der Ausbildung, der Wiedereingliederung, der Beschäftigung im Privatsektor und der Fort- und Weiterbildung der Menschen mit Behinderungen vorgesehen ist, wird aufgrund eines Gesuchs von Fall zu Fall von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung geprüft. Das Departement erlässt eine Weisung diesbezüglich.

Art. 28 Finanzielle Hilfen an Organisationen im Bereich Prävention und Inklusionsmassnahmen

1 Die finanzielle Hilfe an Organisationen, die sich mit Prävention und mit Inklusionsmassnahmen und mit gegenseitiger Hilfe beschäftigen, wird aufgrund eines Gesuches von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung gewährt.

2 Der Betrag der finanziellen Hilfen übersteigt 80 Prozent der in Betracht gezogenen Kosten nicht.

Art. 29 Finanzielle Hilfen für die Anpassung von Wohnungen

1 Die finanziellen Hilfen für die Anpassung von Wohnungen für Menschen mit Behinderungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes werden nur in den Fällen gewährt, bei denen das Gesetz über das Wohnungswesen nicht anwendbar ist.

2 Sie werden von Fall zu Fall aufgrund eines Gesuches, der dafür vom Departement anerkannten Beratungsstellen geprüft und von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung gewährt.

Art. 30 Finanzielle Hilfen für die Beherbergung und Betreuung zu Hause

Das Gesuch um eine Hilfe für die Beherbergung in einer Familie und für die Betreuung eines Menschen mit Behinderungen gemäss Artikel 20 des Gesetzes wird von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung in Zusammenarbeit mit der vom Departement beauftragten Sozialberatung geprüft. Die Hilfe muss den finanziellen Möglichkeiten der betreffenden Person Rechnung tragen. Der Betrag übersteigt 80 Prozent der in Betracht gezogenen Kosten nicht. Die Einzelheiten werden in einer Weisung des Departements geregelt.

Art. 31 Finanzielle Hilfen für die Anpassung bestehender Bauten

1 Für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden Bauten, welche vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, können finanzielle Hilfen gewährt werden.

2 Gesuche für finanzielle Hilfen sind an die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich der Behinderung zu richten.

3 In Betracht gezogen werden nur die speziellen durch die Beseitigung der bautechnischen Hindernisse verursachten Auslagen für die gemäss der vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegebenen Norm (SIA 500) vorgesehen unumgänglichen Massnahmen. Die anrechenbaren Kosten werden von der für die Immobilien zuständigen Dienststelle festgelegt.

4 Bei privaten Gebäuden beträgt der Beitrag 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die den Gemeinden gewährte Hilfe für die Beseitigung bautechnischer Hindernisse ist auf 30 Prozent der anrechenbaren Kosten festgesetzt.

6 Rechtsansprüche von Menschen mit Behinderungen

Art. 32 Angemessene Vorkehrungen

1 Kanton, Gemeinden und Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben haben angemessene Vorkehrungen zu treffen um Benachteiligungen zu verhindern. Erscheinen angemessene Vorkehrungen nach Prüfung gemäss Artikel 35d des Gesetzes unverhältnismässig, haben sie auf jeden Fall angemessene Ersatzmassnahmen zu ergreifen.

2 Private Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen haben angemessene Vorkehrungen nach Möglichkeit zu treffen. Dabei sind sowohl der finanzielle Aufwand im Verhältnis zur Betriebsgrösse des jeweiligen Anbieters zu berücksichtigen als auch die Grösse des Zielpublikums. Erscheinen angemessene Vorkehrungen nach Prüfung gemäss Artikel 35d unverhältnismässig, haben sie im Einzelfall angemessene Ersatzmassnahmen zu ergreifen.

Art. 33 E-accessibility und Kommunikation

Kanton, Gemeinden und Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, gestalten ihre Websites gemäss den nationalen und internationalen Informatikstandards, die die Zugänglichkeit von Internetseiten regeln und vom Bund für seine eigenen Websites anerkannt werden. Sie müssen die von diesen Standards geforderte Konformitätsstufe "AA" erreichen.

Art. 34 Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche

Das anwendbare Verfahren und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts ergibt sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

Art. 35 Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

Die nach BehiG klage-und beschwerdeberechtigten Behindertenorganisationen sind zur Durchsetzung der Rechtsansprüche gestützt auf das Gesetz und die Spezialgesetzgebung berechtigt.

7 Verfahren und Organisation des Vollzugs

Art. 36 Büro für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

1 Das Büro ist die Fachstelle in Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen. Es fungiert als Beratungs- und Kontaktstelle für die gesamte Verwaltung und alle mit Behindertengleichstellungsrecht betrauten Stellen sowie für Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen.

2 Das Büro ist Anlaufstelle für alle Fragen und Anliegen betreffend der Umsetzung des Gesetzes für sämtliche Adressaten gemäss Artikel 35a des Gesetzes, d.h. insbesondere für alle Dienststellen der Kantonsverwaltung, die Gemeinden aber auch die privaten Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen wie beispielsweise Restaurants, Kinos, Freizeiteinrichtungen, Coiffeursalons, Geschäfte, etc..

3 Bei seinen Empfehlungen berücksichtigt das Büro die Umsetzung der Rechtsansprüche der Menschen mit Behinderungen insbesondere unter Einbezug der Verhältnismässigkeit.

4 Der Bericht über die Tätigkeit des Büros zuhanden des Departements erfolgt jährlich.

Art. 37 Konsultativkommission für Menschen mit Behinderungen

1 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung der Kommission für jede Legislaturperiode fest. Die Mitglieder der Kommission werden durch einen Entscheid des Staatsrats bestimmt.

2 Der Bericht über die Tätigkeit der Kommission zuhanden des Departements respektive des Staatsrats erfolgt mindestens alle 4 Jahre am Ende der Legislaturperiode.

Art. 38 Aufsicht über Institutionen im Suchtbereich

1 Das Departement ist ebenfalls zuständig für Leistungen im Bereich der Beherbergung und Beschäftigung für erwachsene Personen mit einem Suchtproblem sowie der Bekämpfung der Abhängigkeit von Geldspielen und sonstigen nicht substanzgebundenen Abhängigkeiten.

2 Es schliesst dazu mit der Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis" Verträge (Rahmenvertrag und Leistungsaufträge) ab.

3 Die Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis" ist ausserdem mit der Koordinierung der Institutionen beauftragt, die sich im Kanton mit suchtbedingten Abhängigkeiten befassen.

4 Die Institutionen im Suchtbereich, welche im Bereich Beherbergung und Beschäftigung aktiv sind, sind der Aufsicht des Departements unterstellt. Die Bestimmungen des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung sind für diese gleichermassen anwendbar.

Art. 39 Betriebsbewilligung

Das Departement regelt die Einzelheiten betreffend die Erteilung einer Betriebsbewilligung an Institutionen für die Beherbergung und Beschäftigung von erwachsenen Personen mit einer Behinderung oder mit Suchtabhängigkeiten, welche der Aufsicht des Departements unterstellt sind, in einer Richtlinie.

Art. 40 Information und Koordination

1 Das Departement durch die mit dem Sozialwesen beauftragte Dienststelle und durch die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung ist das offizielle kantonale Organ für die Information und Koordination auf dem Gebiet der Inklusion von Menschen mit Behinderungen.

2 Es arbeitet hiezu mit den betroffenen Dienststellen, Ämtern und Institutionen zusammen.