1 Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegebene Norm (SIA 500) ist anwendbar:
- a. Gebäudekategorie A: Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Gesetzes;
- b. Gebäudekategorie B: Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes.
2 Bei Sonderbauten, die höheren Ansprüchen zu genügen haben, zum Beispiel Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabilitationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sowie Wohnungen für Menschen mit Behinderungen und betagte Personen, müssen Vorschriften beachtet werden, die zum Teil über die Forderungen der Norm SIA 500 hinausgehen. Für solche Bauten sind die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen vorrangig.
3 Das Beratungs- und Konsultationsorgan informiert die Gemeinwesen, die subventionierten Institutionen und die Privaten über die Massnahmen, die bezüglich des behindertengerechten Bauens zu treffen sind. Es bietet seine Hilfe an bei der Planung von Bauten und Umbauten.
4 Das Departement bezeichnet ein Organ, das auf Ebene der Kantonsverwaltung für das behindertengerechte Bauen verantwortlich ist. Die Gemeinden bezeichnen ebenfalls ihr Organ und teilen dieses der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung der für das Sozialwesen zuständigen Dienststelle mit, welche beauftragt ist, die notwendige Koordination wahrzunehmen.