Dieser Beschluss legt die Gebühren fest, welche die kantonale Dienststelle für die Jugend erhebt.
Beschluss über die Festlegung der Gebühren der kantonalen Dienststelle für die Jugend
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998;
- eingesehen den Artikel 60 des Jugendgesetzes vom 11. Mai 2000;
- auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,
beschliesst:
Das ZET erhebt für seine Leistungen die folgenden Gebühren:
- a. Leistungen, die von den Krankenkassen übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit den Krankenkassen;
- b. Leistungen, die durch die Invalidenversicherung übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung;
- c. Expertisen, welche durch die Gerichte oder die Versicherungen beantragt werden: (Taxpunkt: 2 Franken) (die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Untersuchungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt):
- d. Supervision gemäss folgenden Stundentarifen: (die Supervision im Rahmen ihrer Berufstätigkeit von Kleinkinderer-zieherinnen, von Lehrpersonen und von Mitarbeitern der Dienststelle wird nicht in Rechnung gestellt):
- e. Stundentarif für Tätigkeiten in sozialpädagogischen und heilpädagogischen Institutionen für Kinder und Jugendliche
Die Leistungen des kantonalen Amtes für Kindesschutz sind wie folgt verrechnet:
- a. Adoption (Pauschale) (die Spesen für die Erstellung eines Arztzeugnisses werden direkt dem Arzt bezahlt):
- b. Sozialabklärung, Beurteilung, Anhörung des Kindes. Die durch die Gerichte beantragten Berichte werden nach zeitlichem Aufwand (Aktenstudium, Ermittlung, Gespräch, Berichterstellung) zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet. Die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Abklärungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt;
- c. Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle. Die Abklärungs-berichte, welche durch die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle beantragt werden, namentlich bezüglich der Namens-änderung oder der Familienzusammenführung werden nach zeitlichem Aufwand zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet;
- d. Bewilligung zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung:
Die vorzunehmenden Abklärungen und Studien zwecks Bewilligung zur Führung einer Ferienkolonie und Internats werden wie folgt in Rechnung gestellt:
- a. Pauschale für die Betriebsbewilligung
- b. Pauschale für die Bewilligungserneuerung
Erbringen Mitarbeiter der Dienststelle besondere Leistungen, die nicht zu ihren angestammten Aufgaben gehören (Fachreferate, Beteiligung an Projekten usw.) kann die Dienststelle den zeitlichen Aufwand zum Ansatz von 150 Franken pro Stunde, sowie die üblichen Spesen in Rechnung stellen.
Pauschale für eine Mediation: Fr. 50.
In Fällen finanzieller Schwierigkeiten oder in begründeten Sonderfällen kann der Dienstchef einen teilweisen oder totalen Verzicht der Gebühr beschliessen.
Der Gebührenbetrag wird jeweils dann angepasst, wenn der Schweizerische Konsumentenindex eine Veränderung von 20 Punkten seit Inkrafttreten dieses Beschlusses erfährt (Basisindex 2010 = 100 Punkte).
Dieser Beschluss erhebt den Beschluss des Staatsrates vom 9. Mai 2001.
Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig in Kraft.