Inhaltsverzeichnis

850.402

Reglement über die verschiedenen Einrichtungen für die Jugend (RüvEJ)

vom 09. May 2001
(Stand am 01.09.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 8, 9, 9a, 18, 48, 49, 50, 56 und 57 des Jugendgesetzes vom 11. Mai 2000 (JG);
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, *

beschliesst:

1 Jugendkommission

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die Jugendkommission setzt sich aus 7 bis 15 repräsentativen Mitgliedern der Walliser Jugend zusammen.

2 Der Präsident und die Mitglieder werden durch den Staatsrat für eine Zeitdauer von 2 Jahren ernannt. Ihr Mandat kann dreimal erneuert werden.

3 Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder müssen im Zeitpunkt der Erneuerungswahl jünger als 30 Jahre alt sein.

Art. 2 Betrieb

1 Die Jugendkommission versammelt sich mindestens viermal pro Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn 5 Mitglieder dies verlangen.

2 Die Entscheide werden nach dem Mehrheitsprinzip der anwesenden Mitglieder gefällt. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil; im Falle von Stimmengleichheit obliegt ihm die Entscheidung. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel.

3 Im Falle von Abstimmungen bezüglich einer Organisation oder einer Körperschaft, in welcher ein Kommissionsmitglied in Verantwortung steht, muss letzteres in Ausstand treten.

4 Das Kommissionssekretariat wird durch den Jugenddelegierten sichergestellt, welcher an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

Art. 3 Allgemeiner Auftrag

Die Jugendkommission verfolgt namentlich folgende Ziele:

  1. a. die Feststellung der Bedürfnisse der jungen Menschen und der Jugendvereine;
  2. b. die Ermunterung und die Förderung der Aktivitäten im schulexternen Bereich (sportlich, soziokulturell, usw.);
  3. c. die Erstellung eines Aktionsplanes am Jahresanfang; dieses Aktionsprogramm wird der beratenden Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz zur Genehmigung und Unterstützung unterbreitet;
  4. d. der Jugend die Möglichkeit eröffnen, Projekte und Ideen für Aktivitäten vorzuschlagen;
  5. e. der Jugend die Möglichkeit geben, im Rahmen des Aktionsprogramms Verantwortung wahrzunehmen;
  6. f. die öffentlichen Körperschaften anzuhalten, ihre Anstrengungen im Bereiche der Jugendarbeit zu verstärken.
Art. 4 Aufgaben

Die Jugendkommission sorgt namentlich für:

  1. a. die Unterstützung von jungen Menschen zwecks Erarbeitung von Vorschlägen und deren systematische Darstellung;
  2. b. die Sammlung und das Studium der eingebrachten Vorschläge;
  3. c. die Förderung des Dialogs und der Verbindung zwischen den jungen Menschen, den Jugendvereinen und den Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz;
  4. d. die Unterbreitung von Projekten der jungen Menschen und der Jugendvereine;
  5. e) *. die Abfassung einer Vormeinung zuhanden des Departementvorstehers oder des Chefs der kantonalen Dienststelle für die Jugend (nachfolgend: die Dienststelle) zu Finanzierungsbegehren. Die Kommission kann diese Zuständigkeit an den Jugenddelegierten übertragen;
  6. f. die Unterstützung des Jugenddelegierten zur Durchführung der Jugendpolitik;
  7. g. die Übernahme anderer Aufgaben mit dem Ziel, die Jugend zu fördern und zu unterstützen.

1a Jugendparlament

Art. 4a * Zuständigkeiten der Dienststelle

1 Das Jugendparlament ist der Dienststelle zugeordnet.

2 Die Dienststelle sorgt durch den Jugenddelegierten für einen reibungslosen Jugendparlamentsbetrieb, indem sie dessen Tätigkeiten angemessen begleitet und unterstützt. In diesem Rahmen verfügt die Dienststelle insbesondere über folgende Zuständigkeiten:

  1. a. sie ist berechtigt, an den Sitzungen der Jugendparlamentsorgane mit beratender Stimme teilzunehmen;
  2. b. sie gibt Empfehlungen ab und begleitet das Jugendparlament bei der Verwaltung der gewährten Kredite;
  3. c. sie kann Personen vorschlagen, die als Gäste oder Sachverständige an den Sitzungen der Jugendparlamentsorgane teilnehmen dürfen;
  4. d. sie unterstützt das Jugendparlament insbesondere dadurch, dass sie allgemeine Fragen beantwortet oder in beratender Funktion beleuchtet, das Vorgehen des Jugendparlaments im Zusammenhang mit externen Personen erleichtert und unterstützt;
  5. e. sie beteiligt sich an der Ausarbeitung und an etwaigen Änderungen des internen Reglements des Jugendparlaments.
Art. 4b * Ansprechpartner in Bildungseinrichtungen

1 Das Jugendparlament verfügt über Ansprechpartner in den Bildungseinrichtungen. Zu diesem Zweck bezeichnen die Bildungseinrichtungen eine Ansprechperson. Die Dienststelle für Unterrichtswesen und die Dienststelle für Berufsbildung arbeiten hierfür zusammen.

2 Die bezeichnete Ansprechperson führt in den Einrichtungen ein Wahlverfahren ein, mit dem die Mitglieder des Jugendparlaments unter den Personen in Ausbildung bestimmt werden können.

3 Die bezeichnete Ansprechperson arbeitet mit den gewählten Mitgliedern ihrer Einrichtung zusammen, gibt Informationen aus dem Jugendparlament weiter und stellt dabei sicher, dass unter Berücksichtigung beider Sprachgemeinschaften kommuniziert wird.

Art. 4c * Zusammensetzung

1 Das Jugendparlament setzt sich aus 60 Mitgliedern aus den verschiedenen Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II zusammen, die für ein 2-jähriges Mandat gewählt werden und deren Verteilung im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler erfolgt.

2 Die Mitglieder werden von den Personen in Ausbildung jeweils nach einem schuleigenen Wahlverfahren bestimmt.

3 Im Jugendparlament sind keine Parteien vertreten.

4 Die Jugendparlamentsmitglieder sind zwischen 14 und 20 Jahre alt und im Kanton Wallis wohnhaft.

5 Das Jugendparlament wird nach Ende der Mandatszeit komplett neu gewählt. Für Mitglieder unter 18 Jahren kann das Mandat in der Regel einmal erneuert werden.

6 Das interne Reglement sieht eine ausgeglichene Vertretung der Geschlechter, der beiden Sprachgemeinschaften, der Regionen, der ideologischen Ansichten und der sozialen und beruflichen Hintergründe vor.

7 Die Mitglieder des Jugendparlaments treten ihr Amt in der Parlamentssession an, die auf die Wahlen folgt.

8 Das Mandat der Mitglieder im Jugendparlament endet:

  1. a. nach Ablauf der in Artikel 4c Absatz 1 des vorliegenden Reglements festgesetzten Dauer;
  2. b. durch Rücktritt, der schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten gerichtet wird, die oder der die Dienststelle darüber informiert und das Datum nennt, an dem der Rücktritt wirksam wird, oder
  3. c. sobald das 20. Lebensjahr vollendet ist.
Art. 4d * Generalversammlung a) Allgemeine Bestimmungen

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Jugendparlaments. Sie vereint alle amtierenden Mitglieder.

2 Das interne Reglement bestimmt die Entschädigung, die an die Jugendparlamentsmitglieder für das Beiwohnen an den Sessionen ausgerichtet wird.

Art. 4e * b) Einberufung

1 Die Generalversammlung wird vom Büro einberufen oder wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies schriftlich bei der Direktion beantragt.

2 Die Einberufung erfolgt in Fällen, die im internen Reglement festgelegt sind, mindestens jedoch dreimal pro Jahr. Sie muss mindestens drei Wochen vor dem geplanten Sitzungsdatum verschickt werden.

Art. 4f * c) Beschlussfassung

1 Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens eine Mehrheit der Mitglieder (50% + 1) anwesend sein.

2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das Mehrheitsprinzip der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

3

Art. 4g * d) Teilnahme Dritter

Wenn es ihm zweckmässig erscheint, kann das Büro punktuell externe Personen (Beobachtende, Sachverständige und Medienschaffende) einladen, an den Plenarsitzungen teilzunehmen und dort zu sprechen.

Art. 4h * e) Zuständigkeiten

Die Generalversammlung behandelt Angelegenheiten, die gemäss vorliegendem Reglement nicht in den Zuständigkeitsbereich des Büros fallen. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Aufgaben:

  1. a. das Büro aus den Reihen der Mitglieder für die gesamte Zweijahresperiode oder bis zum Ende des Mandats wählen (Art. 4c Abs. 1);
  2. b. aus den Reihen der Mitglieder Arbeitsgruppen bilden, um bestimmte Themen zu untersuchen, dem Büro einen Bericht und Vorschläge zu unterbreiten und die getroffenen Beschlüsse vorzubereiten oder umzusetzen;
  3. c. ein Tätigkeitsprogramm für das kommende Jahr erstellen, insbesondere zu aktuellen Themen im Zusammenhang mit der Jugendpolitik;
  4. d. Tätigkeitsbericht, Budget und Jahresrechnung verabschieden;
  5. e. konkrete Massnahmen ergreifen;
  6. f. das interne Reglement des Jugendparlaments auf Antrag des Büros verabschieden.
Art. 4i * f) Vorschläge

1 Die vom Plenum zu behandelnden Geschäfte werden von einem oder mehreren Mitgliedern, den kantonalen Behörden oder aber externen Personen vorgeschlagen; in diesem Fall wird der Vorschlag von einem oder mehreren Mitgliedern eingebracht.

2 Wenn der Vorschlag vom Plenum angenommen wird, wird das Dossier dem Büro oder einer Arbeitsgruppe zugewiesen, die einen Bericht über ihre Arbeit sowie einen Vorschlag in einer späteren Plenarsitzung vorlegt, in der ein Beschluss gefasst wird.

Art. 4j * g) Beschlüsse

1 Der vom Plenum gefasste Beschluss erfolgt in Form:

  1. a. einer Rücksendung des Dossiers ans Büro oder eine Arbeitsgruppe für einen neuen Vorschlag;
  2. b. einer Umsetzung eines Projekts für die Jugend;
  3. c. eines Vorschlags, der an die kantonalen Behörden gerichtet wird;
  4. d. einer Stellungnahme, die an die kantonalen Behörden gerichtet wird;
  5. e. einer Schliessung des Dossiers;
  6. f. einer Verabschiedung einer Resolution.

2 Jede vom Plenum beschlossene Ausgabe muss im öffentlichen Interesse getätigt werden. Die Kassierin oder der Kassier informiert die Versammlung über den aktuellen Stand der Konten.

Art. 4k * Büro a) Allgemeine Bestimmungen

1 Das Büro ist das ausführende Organ des Parlaments. Es setzt sich zusammen aus:

  1. a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
  2. b. 2 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;
  3. c. der Sekretärin oder dem Sekretär;
  4. d. der Kassierin oder dem Kassier.

2 Die Mitglieder des Büros können grundsätzlich einmal wiedergewählt werden, wenn die Mitglieder unter 18 Jahre alt sind.

Art. 4l * b) Einberufung

Das Büro versammelt sich auf Einberufung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag von drei Mitgliedern des Büros so oft, wie es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal pro Jahr.

Art. 4m * c) Zuständigkeiten

1 Das Büro ist für die Verwaltung des Parlaments und dessen Vertretung zuständig. Es hat folgende Zuständigkeiten:

  1. a. der Generalversammlung ein Tätigkeitsprogramm für das kommende Jahr vorschlagen, insbesondere zu aktuellen Themen im Zusammenhang mit der Jugendpolitik;
  2. b. Tätigkeitsbericht, Budget und Jahresrechnung des Jugendparlaments verfassen;
  3. c. konkrete Massnahmen voerschlagen;
  4. d. nach Validierung durch das Plenum Vernehmlassungen beantworten, die von kantonalen Behörden, Arbeitsgruppen, einem oder mehreren Mitgliedern oder externen Personen ausgehen, deren Vorschläge von einem oder mehreren Mitgliedern eingebracht werden;
  5. e. nach Validierung durch das Plenum Vorschläge an die zuständigen Dienststellen, den Staatsrat oder den Grossen Rat richten;
  6. f. für den reibungslosen Jugendparlamentsbetrieb und Verlauf der Plenarsitzungen sorgen, insbesondere durch deren rechtzeitige Planung und die Festlegung der Liste der zu behandelnden Geschäfte;
  7. g. das interne Reglement des Parlaments ausarbeiten, das die Bestimmungen des vorliegenden Reglements ergänzen soll;
  8. h. die Dienststelle regelmässig über seine Projekte und Tätigkeiten informieren, insbesondere durch die systematische Zusendung der Einberufungen zu den Sitzungen der Parlamentsorgane, der entsprechenden Protokolle, des Tätigkeitsberichts, der Vorschläge, der Stellungnahmen, des Budgets und der Jahresrechnung;
  9. i. Einladungen zuhanden des Jugendparlaments annehmen;
  10. j. die Jugendparlamentsmitglieder regelmässig über laufende Geschäfte informieren.

2 Die Zuständigkeiten der Mitglieder des Büros sind im internen Reglement aufgeführt.

2 Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz

Art. 5 Zusammensetzung

1 Die Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz setzt sich aus 9 bis 15 repräsentativen Mitgliedern der interessierten Kreise zusammen.

2 Seine Mitglieder werden durch den Staatsrat für eine Zeitdauer von 4 Jahren ernannt. Ihr Mandat kann zweimal erneuert werden.

3 Der Chef der Dienststelle, der Chef des kantonalen Amtes für Kindesschutz, ein Jugendrichter und ein Vertreter der Jugendkommission sind von Amtes wegen Mitglieder.

4 Der Jugenddelegierte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 6 Betrieb

Die Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz versammelt sich im Minimum zweimal pro Jahr. Sie wird vom Departementvorsteher präsidiert.

Art. 7 Auftrag

Die Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz studiert die allgemeinen Fragen bezüglich der Förderung und Schutz der Jugend und sichert die Verbindung zwischen der Behörde und den privaten oder halbprivaten Einrichtungen, welche sich mit jungen Menschen beschäftigen.

Art. 8 Aufgaben

Die beratende Kommission zur Jugendförderung und zum Jugendschutz hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. die Genehmigung des Aktionsplanes, welcher von der Jugendkommission vorgestellt wird;
  2. b. den Jugenddelegierten bei der Durchführung der Jugendpolitik unterstützen;
  3. c. in Zusammenarbeit mit der Jugendkommission die Verbindung zwischen den Jugendorganisationen und solchen die sich mit der Jugend befassen, namentlich die Elternvereinigungen, soziokulturelle und sportliche Vereine, und den politischen Entscheidungsorganen sicherzustellen;
  4. d. ihre Vormeinung zu gesetzgeberischen Entwürfen und Verwaltungsakten bezüglich der Jugendförderung und dem Jugendschutz abgeben sowie zu allen ihr unterbreiteten Fragen Stellung beziehen;
  5. e. an die zuständige Behörde die Vorschläge und Anregungen vorbringen, welche ihr zweckmässig erscheinen, namentlich zur Schaffung neuer Einrichtungen und der Unterstützung bestehender Einrichtungen;
  6. f. die Kenntnisnahme des Planungsberichtes der sozialpädagogischen Einrichtungen des Kantons;
  7. g. die Kenntnisnahme des Präventionskonzepts und der Präventionsprogramme, welche für die Jugend bestimmt sind;
  8. h. die Einreichung ihrer Vormeinung über alle Fragen bezüglich der Jugend, welche der Departementsvorsteher ihr vorlegt.

3 Amt für Kindesschutz

Art. 9 Zuständiges Amt

1 Das Amt im Sinne des Artikel 18 JG ist das kantonale Amt für Kindesschutz (AK).

2 Der Verantwortungsbereich dieser Amtsstelle ist der Schutz der Kinder, die auf dem Territorium des Kantons Wallis wohnen oder sich aufhalten.

Art. 10 Partner

Nebst den Eltern und Kinder sind die Partner der Amtsstelle:

  1. a. die Gerichtsbehörden;
  2. b) *. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
  3. c. die kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden;
  4. d. die Schulbehörden und die Lehrerschaft;
  5. e. die Vereine und Stiftungen für die Kinderhilfe;
  6. f. die Jugendorganisationen;
  7. g. die Elternvereine, die soziokulturellen und sportlichen Vereine;
  8. h. die Amtsstelle für die Studien- und Berufsberatung;
  9. i. die sozialmedizinischen Regionalzentren;
  10. j) *. die Gesundheitsfachleute, die Spitäler, die Institutionen für psychische Gesundheit;
  11. k) *. die Berufsbeistandschaften.
Art. 11 Auftrag

Der Auftrag der Amtsstelle ist es:

  1. a. präventive Massnahmen zu ergreifen;
  2. b. den Schutz von Kindern, die im Kanton wohnansässig oder sich aufhalten, sicherzustellen;
  3. c. die Platzierung von Kindern gemäss den entsprechenden kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen zu überwachen;
  4. d) *. Sozialabklärungen und Gutachten in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (nachfolgend: ZET) auf Gesuch von Gerichts-, Verwaltungs-, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vornehmen, sofern dies im Interesse eines Kindes liegt;
  5. e) *. im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Artikel 307 Absatz 3 und 308 ZGB ergreifen und/oder beim Vollzug dieser mitzuwirken, wenn diese durch Drittpersonen vorgenommen werden;
  6. f. die Koordination der verschiedenen Instanzen im Falle internationaler Entführung von Kindern sicherzustellen;
  7. g. den Eltern und Kindern Unterstützung und Beratung zukommen zu lassen, sofern sie dies anfordern;
  8. h. bei einem Platzierungsgesuch im Hinblick auf eine Adoption, eine Abklärung der erzieherischen Ressourcen der zukünftigen Adoptiveltern gemäss den Bestimmungen des ZGB und der eidgenössischen Verordnung über die Platzierung von Kindern vornehmen;
  9. i. sofern es das Interesse des Kindes erfordert, eine Anhörung des Kindes gemäss der Konvention über die Rechte der Kinder vornehmen;
  10. j) *.
  11. k) *.
  12. l. im Rahmen seiner Möglichkeiten die Beiratsvertretung im Interesse des Kindes wahrzunehmen;
  13. m) *. die Notplatzierungen im Sinne von Artikel 23 JG vorzunehmen;
  14. n) *. die Obhut (Art. 310 ZGB) im Interesse des Kindes sicherzustellen;
  15. o. weitere Sonderaufgaben im Interesse des Kindes wahrnehmen.
Art. 12 Amtschef

Die Amtsstelle steht unter der Leitung des Chefs des kantonalen Amtes.

Art. 13 Regionalzentren

1 Die Amtsstelle setzt sich aus Regionalzentren zusammen.

2 Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders, Visp und Brig. Sofern die Umstände es erfordern, kann diese Lokalisation verändert und Subzentren gegründet werden.

Art. 14 Leiter des Zentrums

Ein Leiter des Zentrums wird ernannt.

Art. 15 Berufliche Qualifikation

1 Die Mitarbeiter der Amtsstelle verfügen namentlich über eine universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung einer Fachhochschule im Bereiche der Sozialarbeit oder in einem durch das Departement als gleichwertig beurteilten Bereiche.

2 Sie müssen sich über eine theoretische und praktische Ausbildung in bezug auf ihre Funktion ausweisen können.

3 Es obliegt ihnen, ihre Kenntnisse und Kompetenzen mittels Weiterbildung regelmässig zu aktualisieren.

4 Interne Weisungen regeln die Fort- und die Weiterbildung innerhalb der Amtsstelle.

Art. 16 Akten

1 Die Akte lautend auf den Namen des Kindes wird bis zum Zeitpunkte der Erreichung der Mündigkeit aufbewahrt. In allen Fällen müssen mindestens 10 Jahre zwischen dem letzten Eintrag und der Archivierung oder Vernichtung der Akte verstrichen sein.

2 Der junge Mensch, der urteilsfähig ist - im gegenteiligen Falle die Eltern oder der gesetzliche Vertreter - hat das Recht, Einblick in die Akte zu nehmen und sich den Inhalt erklären zu lassen.

3 Dieses Recht erstreckt sich nicht auf Angaben von oder betreffend Drittpersonen, welche der beruflichen oder behördlichen Geheimhaltungspflicht unterstehen.

4 Der mit der Aktenführung beauftragte Mitarbeiter, bei dessen Abwesenheit der Chef der kantonalen Amtsstelle, ist anwesend bei der Konsultation der Akte.

5 Wenn eine spezialisierte Instanz Einsicht in die Akte wünscht, ist vorgängig die Zustimmung des urteilsfähigen jungen Menschen - im gegenteiligen Falle die der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters - einzuholen.

6 Eine Weisung  des Departements regelt die Einsichtnahme, Aufzeichnung und Aufbewahrung der in den Akten enthaltenen Daten sowie die Archivierung und Übermittlung der Akten an Strafverfolgungs- und Justizbehörden.

4 Amt, das für sonderpädagogische Massnahmen (Logopädie und Psychomotorik), Erziehungsberatung und Schulpsychologie zuständig ist

4.1 …

Art. 17 Zuständige Amtsstelle

1 Das für sonderpädagogische Massnahmen (Logopädie und Psychomotorik) sowie Erziehungsberatung und Schulpsychologie zuständige Amt gemäss Artikel 49 JG ist das ZET.

  1. a) *.
  2. b) *.

2 Diese Amtsstelle wird beauftragt durch präventive und ambulante therapeutische Leistungen die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und der Jugendlichen auf dem Kantonsgebiet zu fördern.

3 Der Chef des ZET untersteht direkt dem Dienstchef.

Art. 18 Partner

Die Partner der Amtsstelle sind ausser den Kindern und den jungen Menschen:

  1. a. die Eltern und ihre Vereinigungen;
  2. b. die Lehrerschaft und die Schulbehörden;
  3. c. die Gesundheitsfachleute, die Spitäler, die Institutionen für psychische Gesundheit;
  4. d) *. die Gerichts- und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
  5. e. die Vereinigungen, die Institutionen, die privaten und öffentlichen Fachleute.
Art. 19 Auftrag

Der Auftrag der Amtsstelle ist die Durchführung präventiver Massnahmen, von Konsultationen, Abklärungen, Expertisen, Behandlungen und der Ausbildung. Es obliegen ihr im besonderen folgende Aufgaben:

  1. a. die Verfolgung präventiver Ziele;
  2. b. Behandlungen, welche die Kompetenzen eines pluridisziplinären Teams erfordern;
  3. c. die Ausbildung von Fachleuten im Bereiche der psychischen Gesundheit.

4.2 …

Art. 20 Aufgaben des ZET

Folgende Aufgaben obliegen dem ZET:

  1. a) *. Prävention: die Prävention von Entwicklungsstörungen (psychische, beziehungsmässige, verhaltensbezogene, psychomotorische, der gesprochenen und geschriebenen Sprache, Lernstörungen) und der Kindsmisshandlung; die Aus-, Weiterbildung und ,Aufsicht der schulischen Mediatoren für den Kanton Wallis;
  2. b) *. Aufsicht und Beratung: die Erziehungsberatung für Eltern; die strukturierte oder gelegentliche Zusammenarbeit mit der Schule (Kindergarten, Primarschule, Orientierungsschule, Mittelschule und Berufsschule), den Einrichtungen für die familienexterne Tagesbetreuung von Kindern, den sozialpädagogischen Einrichtungen, den heilpädagogischen Institutionen, den im Sozialbereich tätigen Fachleuten; die Bereitschaftsdienst während der Öffnungszeiten;
  3. c) *. Abklärungen und Expertisen: Psychologische Tests und Psychodiagnostik; die psychologischen, logopädischen und psychomotorischen Abklärungen; die Expertisen betreffend die Entwicklungsstörungen, die Situation von Risikofamilien, die verschiedenen Formen der Kindsmisshandlung und die Anhörung des Kindes und des Jugendlichen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kindesschutz und/oder auf Verlangen der dafür zuständigen Behörden; Teilnahme an den audiovisuellen Befragungen als definierte Fachperson im Sinne von Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d StPO;
  4. d. Konsultation und Therapie: die Therapien und die Konsultationen bezüglich Entwicklungsstörungen (psychische, beziehungsmässige, verhaltensbezogene, logopädische, psychomotorische und lernpsychologische); die Einzel-, Familien- und Gruppenpsychotherapien; die psychologische Unterstützung von Gewaltopfern;
  5. e. Ausbildung: die Praktika für Logopäden, Psychologen, Psychomotoriktherapeuten sowie Ausbildungspraktika für Psychotherapeuten.
Art. 21 * …
Art. 22 * …
Art. 23 * …

4.3 …

Art. 24 Amtschef

Das ZET steht unter der Leitung des Chefs des kantonalen Amtes.

Art. 25 Regionalzentren

1 Das ZET besteht aus regionalen pluridisziplinären Teams. Diese Teams bilden ein Regionalzentrum.

2 Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders, Visp und Brig. Falls die Umstände es erfordern, kann der Standort verändert werden. Im Prinzip wird pro Schulregionen eine Aussenstelle für die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, insbesondere die Logopädie, gemäss dem Prinzip der Nähe bedient.

Art. 26 Leiter der Zentren

Der Leiter des Zentrums wird unter den in Artikel 27 aufgeführten Berufsleuten ausgewählt.

Art. 26a * Pädagogisch-therapeutischer Koordinator

Der Leiter des Zentrums wird von einem pädagogisch-therapeutischen Koordinator unterstützt.

Art. 27 Berufliche Qualifikationen

Die Mitarbeiter des ZET sind namentlich Logopäden, Psychologen, Psychomotoriktherapeuten und Psychotherapeuten. Sie müssen eine theoretische und praktische Ausbildung in Bezug auf ihre Funktion besitzen. Es obliegt ihnen, ihre Kenntnisse und Kompetenzen durch eine regelmässige Weiterbildung auf den neuesten Stand zu bringen. Interne Weisungen, die mit den Bestimmungen der Berufsverbände auf nationaler Ebene koordiniert sind, regeln die Fort- und Weiterbildung innerhalb des ZET.

Art. 28 Dossier

1 Das Dossier lautend auf den Namen des Kindes oder des Jugendlichen wird bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit aufbewahrt. In allen Fällen müssen 10 Jahre zwischen dem letzten Eintrag und der Archivierung oder Vernichtung des Dossiers verstrichen sein.

2 Das Kind oder der Jugendliche, der urteilsfähig ist - andernfalls die Eltern oder der gesetzliche Vertreter - hat das Recht Einblick in das Dossier zu nehmen und sich dessen Inhalt erklären zu lassen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf Angaben von oder betreffend Drittpersonen, welche dem Amtsgeheimnis und der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterstehen. Der betroffene Mitarbeiter beziehungsweise sein Vorgesetzter haben das Recht zu verlangen, bei der Konsultation anwesend zu sein.

3 Sobald eine spezialisierte Instanz (spezialisierter Dienst, Arzt, usw.) den Zugang zum Dossier wünscht, bedarf es notwendigerweise der vorgängigen Zustimmung des jungen Menschen, der urteilsfähig ist - andernfalls der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

4.4 …

Art. 29 * …
Art. 30 * …
Art. 31 * …
Art. 32 * …
Art. 33 * …

4a Bereich Tagesbetreuung

Art. 33a * Zuständiger Bereich

1 Der Bereich Tagesbetreuung ist im Sinne von Artikel 30 und folgenden JG für das Netzwerk der familienergänzenden Betreuung zuständig und der Dienststelle angegliedert.

2 Dieser Bereich hat den Auftrag, sich um eine einheitliche Entwicklung des Netzwerks der familienergänzenden Betreuung im Kanton zu kümmern und die Oberaufsicht über die Tagesbetreuungsstrukturen auszuüben.

Art. 33b * Partner

Nebst Eltern und Kindern sind die Partner des Bereichs:

  1. a. die Gemeinden;
  2. b. die Tagesbetreuungsstrukturen;
  3. c. der Walliser Dachverband für Tageseltern;
  4. d. die regionalen Tageselternvereine.
Art. 33c * Auftrag

Der Auftrag des Bereichs besteht darin:

  1. a. die Gemeinden und Tageselternvereine bei der Planung und Einrichtung eines Netzwerks der familienergänzenden Betreuung zu beraten und zu unterstützen;
  2. b. die Tagesbetreuungsstrukturen zu bewerten, zu genehmigen und zu überwachen;
  3. c. die Verantwortlichen von Tagesbetreuungsstrukturen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen;
  4. d. die Weiterbildung des pädagogischen Personals in den Tagesbetreuungsstrukturen in Zusammenarbeit mit den Bildungseinrichtungen zu gewährleisten.
Art. 33d * Kantonaler Leiter

Es wird ein kantonaler Leiter ernannt.

5 Mediator

Art. 34 Grundsatz

Jedermann, der annimmt, in seinen Rechten gemäss JG verletzt zu sein, kann sich an einen Mediator wenden. Die Unabhängigkeit dieser Person muss gewährleistet sein.

Art. 35 Auftrag

1 Der Mediator ist ein durch den Staatsrat bezeichnetes Organ, dessen Aufgabe darin besteht, die betroffenen Personen anzuhören und sie zu einer Versöhnung zu führen.

2 Er ernennt eine Person pro Sprachregion. Stellvertreter können ernannt werden.

3 Der Mediator kann Klagen namentlich über mögliche berufliche Fehlverhalten von Institutionen oder Diensten, welche Kinder betreuen, entgegennehmen. Im gegebenen Falle tritt er auf die Klage ein, wenn diese vorgängig dem Vorgesetzten des Beklagten zur Kenntnis gebracht worden ist.

Art. 36 Ausstand

Der Mediator muss in Ausstand treten, sobald Gründe bestehen, die an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen. Die Angelegenheit wird dann durch seinen Stellvertreter behandelt.

Art. 37 Amtsgeheimnis

Der Mediator und sein Stellvertreter sind an das Amtsgeheimnis für diejenigen Informationen gebunden, welche sie im Rahmen ihrer Mediationstätigkeit zur Kenntnis nehmen.

Art. 38 Verfahren

1 Die Person, welche sich an den Mediator wenden will, muss eine schriftliche Klage einreichen.

2 Der Mediator lädt nach Erhalt der Klage die Parteien ein. Die Vorladung, welche sich an die von der Klage betroffenen Berufsleute richtet, enthält eine summarische Begründung der Klage.

3 Der Mediator kann beliebige Mittel zu Hilfe ziehen, sofern dies vernünftigerweise zur Lösung der Differenzen führt, welche die Parteien entzweien.

4 Die Parteien müssen persönlich erscheinen.

5 Falls ein Vergleich erzielt wird, unterzeichnen die Parteien ein Protokoll, welches den Vergleich festhält. Falls die Differenz bestehen bleibt, übergibt der Mediator den Parteien ein Dokument, welches das Scheitern der Mediation festhält und informiert diese über die Instanzen, an welche sie gelangen können.

Art. 39 Gebühren

Für die Aussöhnungsschritte wird eine bescheidene Gebühr erhoben. Der Dienstchef kann darauf verzichten oder sie vermindern, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

6 Kinderschutz im Zusammenhang mit kinematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen

Art. 40 Grundsätze

Die Kommission zum Schutze der Kinder im Zusammenhang mit kinematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen überwacht und beschränkt den Zutritt von Filmvorführungen und Vorführungen auf anderen Medienträgern, wenn diese an einem öffentlichen Orte angeboten werden.

Art. 41 Auftrag und Aufgaben

1 Das Departement legt das Zutrittsalter und das vorgeschlagene gesetzliche Alter der Kinder für Filmaufführungen auf Vormeinung der Kommission fest.

2 Ab Jahresbeginn, in dem sie das 7. Altersjahr erreichen, können die Kinder an Filmvorführungen teilnehmen, welche ausdrücklich für sie bestimmt sind oder solche, die einen instruktiven oder erzieherischen Charakter aufweisen.

3 Ab Jahresbeginn, in dem sie das 12. Altersjahr erreichen, werden die Kinder zur Besichtigung von Unterhaltungsfilmen zugelassen, welche keine Gewalt- oder Erotikszenen beinhalten, welche geeignet wären, Kinder in ihrem Schamgefühl zu verletzen.

4 Während diesen Vorführungen sind die Ausstrahlung von Alkohol- oder Tabakwerbung sowie die Publikation von Szenen oder Texten, welche die Gewalt preisen, den sexuellen Anstand verletzen oder das Kind traumatisieren, verboten.

5 Bei Filmen, welche namentlich aufgrund von gewalttätigen oder pornographischen Szenen die Empfindsamkeit oder die Urteilsfähigkeit eines Kindes verwirren oder aufgrund der Verherrlichung von Verhalten, welche der menschlichen Würde widersprechen, kann das Departement die Ausstrahlung eines Filmes für Kinder verbieten.

6 Der Bewirtschafter oder der mobile Anbieter von Filmaufführungen kann in Einzelfällen den Zutritt eines Kindes in Begleitung seiner Eltern, eines Elternteils, oder eines Angehörigen, zulassen, wenn der Unterschied des festgelegten Alters und demjenigen des Kindes nicht grösser als 2 Jahre ist.

Art. 42 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich aus 3 Mitgliedern und 5 Ersatzleuten zusammen.

2 Die Kommissionsmitglieder und der Präsident sind für 4 Jahre durch den Staatsrat ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden.

3 Das Departement kann der Kommission ein oder mehrere Experten zur Seite stellen.

4 Das Kommissionssekretariat wird durch das Departement sichergestellt.

Art. 43 Arbeitsweise

1 Die Kommission kann gültig entscheiden, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Experten haben beratende Stimme.

2 Die Kommission gibt dem Departement eine begründete Vormeinung bezüglich des gesetzlichen Alters und dem vorgeschlagenen Zutrittsalter der Kinder zu Filmvorführungen in Kinosälen.

3 Um Kontrollen vorzunehmen haben die Kommissionsmitglieder sowie die eigens vom Staatsrat bezeichneten kantonalen Beamten, mittels Vorzeigen eines vom Departement ausgestellten Ausweises freien Zugang zu allen Filmaufführungen, welche im Kanton gezeigt werden.

4 Die Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

5 Dem Departement ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zu unterbreiten.

Art. 44 Verpflichtungen eines Kinobetriebsführers und anderer Organisatoren von Filmaufführungen

1 Die Kinobetriebsführer und die anderen Organisatoren von Filmaufführun- gen sind verpflichtet dem Departement von sich aus alle Filme, welche Gegenstand einer restriktiven Massnahme bilden könnten, mindestens 15 Tage vor deren Aufführung zu melden.

2 Sie reichen das vollständige Szenario des Filmes unter seinem Originaltitel sowie aller nützlicher Unterlagen ein. Jede Übersetzung oder jede Änderung des Titels muss dem Departement mitgeteilt werden.

3 Das Mindestzutrittsalter, welches durch die Kommission festgelegt wird, ist dem Publikum mittels Bekanntmachung zur Kenntnis zu bringen. Es wird am Kinoeingang angeschlagen.

4 Der Betriebsführer obliegt die Kontrolle, dass das Kind, welches der Filmaufführung beiwohnt, das zulässige Alter für diese Vorstellung hat. Im gegenteiligen Falle verbietet er ihm die Teilnahme an der Filmaufführung .

Art. 45 Kosten

1 Die Kosten für die Projektion der Filme, welche durch die Kommission vor der öffentlichen Aufführung angesehen werden, fallen zu Lasten des Betriebsführers oder Mieters.

2 Das Departement kann die Kosten der Kommission dem Betriebsführer oder Mieter in Rechnung stellen, wenn aufgrund eines Fehlers von einem der beiden keine Entscheidung gefällt werden kann.

3 Das Departement kann einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 46 Sanktionen

Die im JG vorgesehenen Sanktionen, können auf den Betriebsführer oder den mobilen Anbieter von Filmaufführungen angewandt werden, wenn sie die Vorschriften dieses Reglements verletzen oder ihre Kontrollverpflichtungen vernachlässigt.

Art. 47 Inkrafttreten und Vollzug

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.

2 Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.