1 Das Departement legt das Zutrittsalter und das vorgeschlagene gesetzliche Alter der Kinder für Filmaufführungen auf Vormeinung der Kommission fest.
2 Ab Jahresbeginn, in dem sie das 7. Altersjahr erreichen, können die Kinder an Filmvorführungen teilnehmen, welche ausdrücklich für sie bestimmt sind oder solche, die einen instruktiven oder erzieherischen Charakter aufweisen.
3 Ab Jahresbeginn, in dem sie das 12. Altersjahr erreichen, werden die Kinder zur Besichtigung von Unterhaltungsfilmen zugelassen, welche keine Gewalt- oder Erotikszenen beinhalten, welche geeignet wären, Kinder in ihrem Schamgefühl zu verletzen.
4 Während diesen Vorführungen sind die Ausstrahlung von Alkohol- oder Tabakwerbung sowie die Publikation von Szenen oder Texten, welche die Gewalt preisen, den sexuellen Anstand verletzen oder das Kind traumatisieren, verboten.
5 Bei Filmen, welche namentlich aufgrund von gewalttätigen oder pornographischen Szenen die Empfindsamkeit oder die Urteilsfähigkeit eines Kindes verwirren oder aufgrund der Verherrlichung von Verhalten, welche der menschlichen Würde widersprechen, kann das Departement die Ausstrahlung eines Filmes für Kinder verbieten.
6 Der Bewirtschafter oder der mobile Anbieter von Filmaufführungen kann in Einzelfällen den Zutritt eines Kindes in Begleitung seiner Eltern, eines Elternteils, oder eines Angehörigen, zulassen, wenn der Unterschied des festgelegten Alters und demjenigen des Kindes nicht grösser als 2 Jahre ist.