1 Jede Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, aufgrund eines Auftrags oder einer Funktion Kontakt zu Kindern hat, unabhängig davon, ob sie dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch untersteht oder nicht, namentlich die Mitglieder von Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden, die Mitglieder von Gemeindebehörden und Gemeindeangestellte, die Mitglieder von Bildungseinrichtungen und des Lehrkörpers, die Mitarbeitenden von Tagesbetreuungsstrukturen und Pflegeeltern, Gesundheitsfachpersonen, die Mitglieder von religiösen Behörden und die Leiter religiöser Organisationen, die Akteure in den Bereichen Religion, Sport oder Musik, Sozialarbeiter, Erzieher, Psychomotoriker und Logopäden, sei es hauptberuflich, nebenberuflich oder aushilfsweise, Kenntnis von einer Situation hat, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet, und nicht selbst Abhilfe schaffen kann, muss ihren Vorgesetzten oder, falls es keinen Vorgesetzten gibt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen.
2 Falls eine Meldung beim Vorgesetzten erfolgt, ist dieser gehalten, unverzüglich zu handeln, insbesondere um die Gefahrensituation zu beenden, um alle notwendigen Massnahmen im Interesse des Kindes zu treffen und um Beweise zu sichern.
3 Strafbare Handlungen, die von Amtes wegen geahndet werden, sind der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Besteht Zweifel darüber, ob dieser Schritt erforderlich ist, kann das Departement konsultiert werden.
4 Die Person, die den Fall angezeigt hat, wird über den Verlauf des Verfahrens angemessen informiert.
5 Diese Bestimmung stellt eine Erweiterung der Meldepflicht im Sinne von Artikel 314d Absatz 3 ZGB dar. Vorbehalten bleiben die bundes- oder kantonalrechtlichen Sonderbestimmungen.