Inhaltsverzeichnis

850.301

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VIBU)

vom 01. December 2021
(Stand am 01.01.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 11. Februar 2021 (GIBU);
  • eingesehen die Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 (InkHV);
  • auf Vorschlag des mit dem Sozialwesen beauftragten Departements,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung und Ergänzung der Bestimmungen des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIBU) sowie der Bestimmungen der Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV).

2 Diese Verordnung regelt auch die Verfahren zum Inkasso und zur Eintreibung von Forderungen der Inkasso- und Bevorschussungsstelle (nachfolgend: IBU) abweichend von der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren.

2 Inkasso

Art. 2 Zur Eröffnung des Dossiers erforderliche Unterlagen (Art. 8 Abs. 4 GIBU und 9 InkHV)

1 Die IBU erstellt eine Liste der zur Eröffnung eines Dossiers erforderlichen Unterlagen. Das Gesuch um Inkassohilfe muss die in Artikel 9 InkHV aufgeführten Informationen und Unterlagen enthalten. Die IBU benötigt zur Erfüllung ihrer Aufgabe insbesondere folgende weitere Unterlagen:

  1. a. Wohnsitzbescheinigung des Gläubigers;
  2. b. Identitätsausweis bei Gläubigern Schweizer Nationalität bzw. Aufenthaltstitel bei Personen ausländischer Nationalität;
  3. c. Bekanntgabe, ob bereits ein Verfahren in Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen gegen den Schuldner anhängig ist;
  4. d. Schul-/Studienbescheinigung, Ausbildungsverlauf und Ausbildungsplan, wenn der Gläubiger ein Kind über 16 Jahren ist.

2 Wenn der Schuldner im Ausland wohnhaft ist und ein Gesuch um Inkasso der Beiträge im Ausland gerechtfertigt ist, kann die IBU darüber hinaus die zusätzlichen erforderlichen Unterlagen anfordern.

Art. 3 Dossiereröffnungsgespräch

Wenn der IBU alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, können der Gläubiger oder sein gesetzlicher Vertreter zu einem Gespräch zwecks Dossiereröffnung eingeladen werden.

Art. 4 Informationspflicht des Gläubigers in Sachen Inkasso (Art. 10 InkHV)

Der Gläubiger hat die IBU unverzüglich zu informieren, insbesondere:

  1. a. wenn Unterhaltsbeiträge vollständig oder teilweise direkt an ihn bezahlt werden, ohne dass der Betrag zunächst über die IBU geht;
  2. b. über die bestehende oder künftige Zahlung einer Kinderrente der AHV/IV in Zusammenhang mit der Rente des Schuldners;
  3. c. über jegliche Veränderungen der Einnahmen und des Vermögens des volljährigen Kindes;
  4. d. über jegliche Wohnsitzänderungen einer der Personen, denen der Unterhaltsbeitrag zusteht;
  5. e. über jegliche Abänderungen des Unterhaltstitels oder des Sorgerechts sowie über jegliche laufenden Gerichtsverfahren, die die Unterhaltspflicht betreffen;
  6. f. über jegliche Umstände, durch die sich der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag ändern kann, insbesondere bei Beendigung der Ausbildung, Änderung des Ausbildungsplans oder Wiederverheiratung;
  7. g. über jegliche die finanzielle, wirtschaftliche und persönliche Lage des Schuldners betreffende Umstände, die zur Erleichterung des Inkassos oder Änderung des Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag geeignet sind.
Art. 5 Beizug von Inkassounternehmen (Art. 9 Abs. 2 GIBU)

Die IBU kann Inkassounternehmen beiziehen:

  1. a. wenn der Schuldner im Ausland wohnhaft ist, oder
  2. b. um Informationen zur finanziellen Situation oder zum Wohnsitz des Schuldners zu erhalten, oder
  3. c. um durch Verlustscheine, Schuldanerkennungen oder ähnliche Titel gesicherte Forderungen einzutreiben, wenn der laufende Unterhaltsbeitrag nicht mehr geschuldet wird oder das Mandat der IBU beendet ist.
Art. 6 Von den Inkassounternehmen zu erfüllende Voraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GIBU)

Die beigezogenen Inkassounternehmen:

  1. a. dürfen keine Massnahmen zur Einschüchterung des Schuldners durchführen;
  2. b. müssen vermeiden, dem Schuldner übermässige und ungerechtfertigte Kosten in Rechnung zu stellen;
  3. c. müssen der Löschung der Betreibung zustimmen vorbehaltlich der Begleichung der Kosten für Zeitaufwand und aufgewandte Ausgaben;
  4. d. müssen die Datensicherheit garantieren;
  5. e. dürfen die personenbezogenen Daten ausschliesslich zum Inkasso der Forderung verwenden.
Art. 7 Inkassounternehmen und Honorare (Art 10 Abs. 2 GIBU)

Bei einem Beizug von Inkassounternehmen werden die Honorare im Verhältnis zur Höhe ihrer Forderung auf den Staat und den Gläubiger verteilt.

Art. 8 Kosten (Art. 17 ff. InkHV)

1 Wenn Dritte zur Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen intervenieren oder Leistungen erbringen, sind die Kosten vom Schuldner zu tragen.

2 Ist es nicht möglich, die Erstattung der Kosten vom Schuldner zu erwirken, kann die IBU die Kosten Dritter in Zusammenhang mit einem Verfahren im Ausland und die Übersetzungskosten dem Gläubiger in Rechnung stellen, wenn dieser über ausreichende Mittel verfügt.

3 Die Mittel des Gläubigers gelten als ausreichend, wenn er über ein anrechenbares Einkommen verfügt, mit dem er keinen Anspruch auf eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen auf Grundlage von Artikel 16 hat.

4 Wenn der IBU aufgrund einer Verletzung der Informationspflicht des Gläubigers Kosten entstehen, können diese dem Gläubiger unabhängig von seinen finanziellen Mitteln in Rechnung gestellt werden.

5 Bei der Durchsetzung eines Gesuchs einer ausländischen Behörde zur Feststellung des Kindesverhältnisses oder einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehepartner oder einem Kind gemäss den internationalen Abkommen werden die Kosten, insoweit gemäss den internationalen Abkommen zulässig, dem Gläubiger in Rechnung gestellt.

Art. 9 Anrechnung eingehender Zahlungen (Art. 10 GIBU)

Die für den laufenden Unterhaltsbeitrag eingehenden Beträge werden vorrangig zur Deckung des gewährten Vorschusses für den laufenden Monat verwendet.

3 Vorschüsse

Art. 10 Anspruch auf Bevorschussung (Art. 11 GIBU)

1 In einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet sich der Gläubiger, wenn sein anrechenbares Einkommen und sein Vermögen unter den in Artikel 16 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen liegen.

2 Das anrechenbare Einkommen wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Personen, die der wirtschaftlichen Bezugseinheit (nachfolgend: WBE) im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung angehören, ermittelt.

Art. 11 Wirtschaftliche Bezugseinheit

1 Die WBE der volljährigen Kinder mit eigenem Haushalt, d.h. diejenigen, die selbst ein Kind haben oder verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind oder waren, und der Ex-Ehepartner besteht aus folgenden Personen:

  1. a. dem Inhaber des Unterhaltsanspruchs, für den das Bevorschussungsgesuch gestellt wird;
  2. b. seinem Ehepartner oder eingetragenen Partner. Getrennte Personen fallen nicht darunter;
  3. c. seinem Konkubinatspartner, mit dem er zusammenwohnt, sofern das Konkubinat stabil ist. Das Konkubinat gilt als stabil im Sinne dieser Verordnung, wenn alternativ:
  4. d. ihren minderjährigen Kindern und ihren volljährigen Kindern in Ausbildung, die noch keine geeignete Ausbildung haben, und die mit ihnen in einer Wohnung leben oder
  5. e. ihren minderjährigen Kindern und ihren volljährigen Kindern in Ausbildung, die noch keine geeignete Ausbildung haben, aus Ausbildungsgründen in einer anderen Wohnung wohnen, aber ihren zivilrechtlichen Wohnsitz noch unter der Anschrift des Anspruchsinhabers haben.

2 Die WBE der minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder in Ausbildung ohne eigenen Haushalt ist das Elternteil, das das Sorgerecht hat, bzw. das Elternteil, bei dem sie leben.

3 Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens wird das Einkommen der minderjährigen Kinder nicht berücksichtigt.

Art. 12 Vorschüsse für Ex-Ehepartner (Art. 11 Abs. 2 GIBU)

Ex-Ehepartner, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, haben keinen Anspruch auf Vorschüsse mehr.

Art. 13 Bevorschussungsentscheid (Art. 11 Abs. 6 GIBU)

Die IBU lässt den betroffenen Personen und Organen, namentlich der Wohnsitzgemeinde des Empfängers, eine Kopie ihres Bevorschussungsentscheids zukommen.

Art. 14 Aufenthaltstitel (Art. 13 GIBU)

1 Wenn der Vorschussempfänger über einen Aufenthaltstitel verfügt, dessen Verlängerung noch hängig ist, setzt die IBU die Ausrichtung der Vorschüsse aus, es sei denn, der Empfänger hat eine Niederlassungsbewilligung.

2 Wenn eine Kopie des verlängerten Aufenthaltstitels der IBU innerhalb von 3 Monaten nach dessen Ablauf eingereicht wird, werden die Vorschüsse rückwirkend ausgerichtet.

Art. 15 Verpflichtungen des Vorschussempfängers (Art. 14 GIBU)

Der Empfänger oder sein gesetzlicher Vertreter müssen die IBU über sämtliche Umstände aus Artikel 4 informieren. Er ist ausserdem gehalten, jegliche sonstigen eines der Mitglieder der WBE betreffenden neuen Tatsachen, die sich möglicherweise auf seinen Anspruch auf Vorschüsse auswirken, unverzüglich zu melden, namentlich:

  1. a. eine Änderung der Zusammensetzung der WBE (insbesondere Konkubinat mit einem Dritten, Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit dem Schuldner des Unterhaltsbeitrags, Hinzukommen oder Wegfallen eines Kindes);
  2. b. eine Änderung des Zivilstands.
Art. 16 Höhe der Vorschüsse (Art. 15 GIBU)

1 Die maximale monatliche Höhe des Vorschusses wird anhand des anrechenbaren Einkommens der WBE gemäss der folgenden Tabelle festgelegt:

2 Der gewährte Betrag kann jedoch die Höhe der im Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen.

3 Es wird keinerlei Vorschuss gewährt, wenn das Nettovermögen der WBE mehr als 65'000 Franken beträgt. Die pauschalen Abzüge der Steuerveranlagungen sind für die gesamte WBE auf 60'000 begrenzt.

4 Vorschüsse von insgesamt weniger als 100 Franken werden nicht gewährt.

Art. 17 Anrechenbares Einkommen

1 Das anrechenbare Einkommen, das den Anspruch auf Vorschüsse begründet, basiert auf dem Nettoeinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer 2400) gemäss der zum Zeitpunkt des Bevorschussungsentscheids neusten verfügbaren endgültigen Veranlagungsverfügung:

  1. a. zuzüglich der Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bis zur Höhe des für Angestellte zulässigen Maximalbetrags, der negativen Einkünfte aus Immobilienvermögen sowie der nicht verrechneten Verluste aus selbständiger Tätigkeit;
  2. b. abzüglich der gezahlten Unterhaltsbeiträge, der gemäss der Steuerveranlagung erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie der erhaltenen Kapitalleistungen und der Abzüge für zu unterstützende Kinder gemäss der Steuerveranlagung.

2 Wenn keine endgültige Veranlagung für die 2 Jahre vor dem Bevorschussungsgesuch vorhanden ist, wird das anrechenbare Einkommen anhand der Einkommen so wie bei quellenbesteuerten Personen berechnet.

3 Wenn ein Bevorschussungsgesuch gestellt wurde und der Gesuchsteller Einsprache oder Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung eingereicht hat, kann die IBU die Differenz der Vorschüsse rückwirkend ausrichten, wenn der Einsprache bzw. Beschwerde stattgegeben wird.

Art. 18 Ermessensveranlagung

1 Das auf einer Ermessensveranlagung basierende anrechenbare Einkommen begründet keinen Anspruch auf Vorschüsse.

2 Jedoch kann die IBU im 1. Jahr Vorschüsse entsprechend der Tabelle aus Artikel 16 auf Basis einer Ermessensveranlagung ausrichten, wenn die Einnahmen und das Vermögen der berechtigten Person nicht höher sind als in der Ermessensveranlagung festgesetzt. Die berechtigte Person muss sämtliche Einkommensbelege, insbesondere ihren Lohnausweis, einreichen.

Art. 19 Quellenbesteuerte Personen

1 Bei quellenbesteuerten Personen entspricht das anrechenbare Einkommen 80 Prozent des zu versteuernden Bruttoeinkommens, von dem die gezahlten Unterhaltsbeiträge sowie 6'500 Franken pro zu unterstützendem Kind abgezogen werden.

2 Das anrechenbare Einkommen basiert auf der neusten verfügbaren Quellensteuerbescheinigung.

Art. 20 Einkommensrückgang

1 Wenn das anrechenbare Einkommen der WBE dauerhaft um 30 Prozent oder mehr gesunken ist, kann sich die IBU auf begründetes Gesuch hin auf diese neue Situation stützen. Wenn noch keine neue endgültige Veranlagung erstellt wurde, kann sich die IBU vorläufig auf die Steuererklärung des Mitglieds der WBE stützen, dessen Situation sich wesentlich verändert hat.

2 Die Änderung tritt in dem Monat in Kraft, der auf die Einreichung aller zur Berechnung des neuen Anspruchs auf die Vorschüsse erforderlichen Unterlagen folgt.

Art. 21 Modalitäten der Ausrichtung der Vorschüsse (Art. 16 GIBU)

1 Übernimmt ein Gemeinwesen den Unterhalt des Kindes in Höhe des Vorschusses oder darüber hinaus, insbesondere im Falle von platzierten Kindern, erhält es die Vorschüsse in voller Höhe.

2 Schulden sich die Eltern gegenseitig Unterhaltsbeiträge, namentlich für Kinder, die jeweils bei einem der beiden Elternteile sind, wird bis zur Höhe des niedrigsten Unterhaltsbeitrags kein Vorschuss bezahlt.

Art. 22 Beginn der Vorschüsse (Art. 17 GIBU)

1 Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge kann ab dem Monat, der auf die Einreichung aller zur Festsetzung des Anspruchs erforderlichen Dokumente folgt, gewährt werden.

2 Ist der Empfänger ein volljährig gewordenes Kind, können die Vorschüsse ab dem auf das Erreichen der Volljährigkeit folgenden Monat rückwirkend gewährt werden, sofern der IBU alle geforderten Unterlagen bis zum Ende des auf das Erreichen der Volljährigkeit folgenden Monats eingereicht wurden.

3 Wenn der Empfänger ins Wallis umzieht, können die Vorschüsse rückwirkend gewährt werden, sofern der IBU alle geforderten Unterlagen bis zum Ende des auf die Anmeldung in der Wohnsitzgemeinde folgenden Monats eingereicht wurden.

4 Werden die Vorschüsse nicht oder nicht mehr ausgerichtet, weil der Schuldner den laufenden Unterhaltsbeitrag jeden Monat entrichtet, und stellt er die Zahlungen anschliessend ein oder bezahlt er diese unregelmässig, können die Vorschüsse ab dem Zahlungsunterbruch wiederaufgenommen werden, sofern der IBU alle geforderten Unterlagen bis zum Ende des Folgemonats eingereicht wurden.

Art. 23 Aussetzung der Ausrichtung der Vorschüsse (Art. 18 Abs. 2 GIBU)

1 Wenn es die Situation nicht oder nicht mehr ermöglicht, den Anspruch auf die Vorschüsse zu bestimmen, setzt die IBU dem Gesuchsteller eine Frist zur Einreichung der erforderlichen Informationen und Unterlagen. Bis zu ihrem Erhalt kann sie die Ausrichtung von Vorschüssen aussetzen.

2 Gehen die Unterlagen und Informationen innerhalb der festgelegten Frist ein, kann die Ausrichtung der Vorschüsse ab dem Unterbruch wiederaufgenommen werden. Andernfalls wird die Ausrichtung für die Zukunft ab dem auf den Eingang aller geforderten Unterlagen folgenden Monat wiederaufgenommen.

3 Wenn der Gesuchsteller wichtige Tatsachen verschweigt oder zweckmässige Unterlagen verschleiert, können die Vorschüsse verweigert oder gestrichen werden und die Rückerstattung der unberechtigten Beträge verlangt werden.

Art. 24 Veränderung der familiären Situation (Art. 19 GIBU)

Im Falle einer Veränderung der familiären Situation wird diese unverzüglich berücksichtigt. Wenn durch diese neue Situation jedoch ein Anspruch auf höhere Vorschüsse für den Empfänger entsteht, wird sie erst ab dem Monat berücksichtigt, der auf die Meldung der Veränderung durch den Empfänger zusammen mit den zur Neuberechnung des Anspruchs auf die Vorschüsse erforderlichen Unterlagen folgt.

4 Ermittlung

Art. 25 Ermittlungsauftrag (Art. 32 Abs. 4 GIBU)

1 Der Inspektionsauftrag wird von der IBU der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (DAA), durch deren für die Beschäftigungs- und Sozialhilfeinspektion zuständige Abteilung erteilt.

2 Der Auftrag muss den Verdacht begründenden Sachverhalt und die zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Daten enthalten.

3 Die Fachinspektoren werden vereidigt und müssen über die zur Ausübung des Auftrags erforderlichen Rechts- und Ermittlungskenntnisse verfügen.

4 Artikel 74 der Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe gelangt bei den Observationen analog zur Anwendung.

Art. 26 Aufbewahrung, Konsultation und Vernichtung des gesammelten Materials (Art. 35 Abs. 5 GIBU)

1 Das gesammelte Material wird auf sichere und geeignete Weise aufbewahrt, so dass es nicht beschädigt werden kann.

2 Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 GIBU obliegt es, wenn die Ermittlung zu einer Strafanzeige führt, der Strafbehörde, über das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den gesammelten Daten zu entscheiden.

3 Die zusammengetragenen Daten, die nicht als Beweis verwendet werden oder nicht verwendbar sind, müssen unverzüglich vernichtet werden.

4 Die von der DAA aufbewahrten Daten sind spätestens 5 Jahre nach ihrer Übermittlung an die IBU zu vernichten. In anderen Gesetzen vorgesehene längere Aufbewahrungsfristen bleiben vorbehalten.

5 Die von der IBU aufbewahrten Daten werden ebenso behandelt wie das Dossier der Person.

5 Inkasso- und Eintreibungsverfahren

Art. 27 Rechnungsstellung

1 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die IBU mit Sorgfalt.

2 Grundsätzlich muss sich die Rechnung auf einen Unterhaltstitel, einen Entscheid oder ein als Schuldanerkennung geltendes Dokument stützen.

Art. 28 Schulderlass

1 Für Forderungen, die nicht dem Staat, sondern dem Gläubiger, der die IBU beauftragt hat, gehören, liegt die Zuständigkeit für den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung und/oder der Zinsen beim Gläubiger.

2 Schuldnern, die in Not geraten oder aus anderen Gründen in eine Lage versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Forderung und/oder der Zinsen zu einer grossen Härte würde, können die gegenüber dem Staat geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden, sofern grundsätzlich keine Aussicht auf Verbesserung ihrer finanziellen Situation besteht und kein laufender Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet wird.

3 Bei der Behandlung der Erlassgesuche wird nicht nur der finanziellen Situation des Schuldners Rechnung getragen, sondern auch seinem Verhalten.

4 Wenn die IBU mit dem Dossier befasst wird, liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Erlassgesuche für dem Staat gehörende Forderungen:

  1. a. bis 5'000 Franken beim Verantwortlichen der IBU;
  2. b. bis 10'000 Franken beim Vorsteher der Koordinationsstelle für soziale Leistungen (KSSL);
  3. c. bis 50'000 Franken beim Vorsteher der Dienststelle für Sozialwesen (DSW);
  4. d. bis 200'000 Franken beim Vorsteher des Departements für Sozialwesen;
  5. e. darüber hinaus beim Staatsrat.
Art. 29 Verrechnung

Der Staat kann Forderungen Dritter ihm gegenüber mit seinen Forderungen gegenüber denselben Dritten gemäss den Bestimmungen, die sich aus einer analogen Anwendung der Artikel 120 fortfolgende des Obligationenrechts (OR) ergeben, verrechnen.

Art. 30 Annullierung der Rechnung

Eine Rechnung kann nur im Falle eines Fehlers oder aufgrund der Tatsache, dass der Betrag nicht geschuldet wird, insbesondere bei einer rückwirkenden Änderung des Unterhaltstitels, ganz oder teilweise annulliert werden.

Art. 31 Abschreibung der Forderung

1 Eine gänzliche oder teilweise Abschreibung der Forderung wird vorgenommen bei:

  1. a. Ausstellung eines Verlustscheins nach Pfändung;
  2. b. Ausstellung eines Verlustscheins nach Konkurs;
  3. c. Erlöschen der Forderung aufgrund eines Nachlassvertrages;
  4. d. starker Vermutung der Uneinbringlichkeit der Forderung;
  5. e. ausländischem Wohnsitz oder unbekanntem Aufenthalt des Schuldners, wenn kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet wird;
  6. f. Kosten, die dem Schuldner nicht auferlegt werden können;
  7. g. Schulderlass;
  8. h. Unmöglichkeit der Geltendmachung der Forderung infolge eines Todesfalls;
  9. i. unverhältnismässig hohen Aufwendungen im Verhältnis zum erhofften Eintreibungsergebnis.

2 Bei Forderungen, die nicht dem Staat, sondern dem Gläubiger gehören, der die IBU beauftragt hat, liegt die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Abschreibung von Forderungen bei der IBU.

3 Bei dem Staat gehörenden Forderungen sind die Entscheidungskompetenzen hinsichtlich der Abschreibung von Forderungen gemäss Artikel 26 Absatz 4 dieser Verordnung geregelt. In den Fällen aus den vorstehenden Buchstaben a, b und h verfügt die IBU über uneingeschränkte Kompetenz.