Inhaltsverzeichnis

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Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe (VES)

vom 21. April 2021
(Stand am 01.10.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 10. September 2020 (GES);
  • auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements,

verordnet[1]:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Recht auf Wahrung der Würde und der Persönlichkeit (Art. 3 Abs. 1 Bst. a GES)

1 Die um Hilfe ersuchende Person hat Anspruch auf die Wahrung ihrer Würde und Persönlichkeit.

2 Alle mit der Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) oder dieser Verordnung beauftragten Personen oder Behörden achten darauf, keinen Zwang auf eine Person oder ihren gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der freien Wahl ihres Wohn- oder Arbeitsortes auszuüben. Die Bestimmungen bezüglich Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und die besonderen Bestimmungen über die jungen Erwachsenen und die Paare bleiben vorbehalten.

Art. 2 Subsidiarität (Art. 3 Abs. 1 Bst. b GES)

Die Sozialhilfe greift nur, wenn die Person nicht selbst für sich sorgen kann und wenn alle anderen verfügbaren Hilfsmöglichkeiten nicht rechtzeitig und ausreichend erhalten werden können.

Art. 3 Individualisierung (Art. 3 Abs. 1 Bst. c GES)

Die Sozialhilfehilfeleistungen werden anhand der persönlichen und finanziellen Situation der Mitglieder der Unterstützungseinheit im Rahmen des Ermessens der Sozialhilfebehörde und der rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt.

Art. 4 Verhältnismässigkeit der Hilfe (Art. 3 Abs. 1 Bst. d GES)

1 Die Empfänger dürfen finanziell nicht bessergestellt sein als die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Personen ohne Anspruch auf Hilfe.

2 Der Anspruch auf eine materielle Hilfe für in einem stabilen Konkubinat lebende Personen berechnet sich gleich wie bei einem verheirateten Paar.

3 Die Entscheidungen und Pflichten, die den Empfängern auferlegt werden, müssen ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe darstellen.

Art. 5 Leistung und Gegenleistung (Art. 3 Abs. 1 Bst. e GES)

1 Im Gegenzug für die gewährte Hilfe muss der Begünstigte aktiv an der Aufrechterhaltung oder der Wiederherstellung seiner Selbständigkeit sowie der Verringerung seines Hilfsbedarfs mitwirken, indem er insbesondere:

  1. a. jede zumutbare Anstellung, die eine teilweise oder vollständige Bestreitung des Lebensunterhalts für sich oder die Mitglieder der Unterstützungseinheit ermöglicht, sucht und annimmt;
  2. b. die zu seiner Eingliederung oder Wiedereingliederung notwendigen Schritte unternimmt, insbesondere an den Eingliederungsmassnahmen teilnimmt;
  3. c. ohne Verzögerung seinen Anspruch auf finanzielle Mittel geltend macht;
  4. d. übermässige Fixkosten verringert.

2 Als zumutbar betrachtet wird eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und der persönlichen Situation des Sozialhilfeempfängers entspricht. Die Anstellung darf sich nicht auf den ursprünglichen oder bereits ausgeübten Beruf beschränken.

Art. 6 Professionalität und Qualität (Art. 3 Abs. 1 Bst. f GES)

Die Empfänger müssen professionell beraten und begleitet werden durch Fachleute mit fachspezifischen Kompetenzen.

Art. 7 Rechtsübergang (Art. 31 und 56 GES)

1 Die Sozialhilfebehörde, die einer Person ausländischer Nationalität eine materielle Hilfe gewährt, während eine finanzielle Garantieerklärung eines Dritten vorliegt, tritt in die Rechte des Begünstigten gegenüber dem Garantiegeber ein.

2 Die Sozialhilfebehörde übt die mit dem Gemeinwesen verbundenen Rechte gemäss dem Zivilgesetzbuch aus.

Art. 8 Bericht über die soziale Lage (Art. 6 GES)

1 Der Bericht über die soziale Lage muss einen Überblick über die soziale Lage im Wallis ermöglichen und als Werkzeug für die Gestaltung der Sozialpolitik dienen.

2 Die Behörden sowie die im Kanton tätigen privaten Institutionen stellen die zur Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen kostenlos zur Verfügung.

3 Das mit dem Sozialwesen beauftragte Departement (nachfolgend: Departement) kann einen externen Experten mit der Erstellung dieses Berichts betrauen.

2 Organisation der Sozialhilfe

Art. 9 Verfügungsarten der Sozialhilfebehörden (Art. 7 GES)

1 Die Sozialhilfebehörde trifft namentlich die folgenden Verfügungen:

  1. a. Gewährung der materiellen Hilfe mit oder ohne Bedingungen;
  2. b. Umsetzung von Eingliederungsmassnahmen;
  3. c. Gewährung von Dringlichkeitsmassnahmen für die Dauer der Prüfung;
  4. d. Aufhebung oder Verweigerung der materiellen Hilfe;
  5. e. Sanktion und Kürzung der materiellen Hilfeleistungen;
  6. f. Rückerstattungspflicht;
  7. g. teilweiser oder vollständiger Erlass der Sozialhilfeschuld.

2 Gemäss Artikel 7 Absatz 2 GES kann die Sozialhilfebehörde die Zuständigkeit für den Erlass von Verfügungen aus Absatz 1 vollständig oder teilweise an das sozialmedizinische Zentrum delegieren.

Art. 10 Sozialmedizinische Zentren (Abs. 8 GES)

1 Das Kantonsgebiet ist in fünf Regionen unterteilt:

  1. a. das Oberwallis;
  2. b. den Bezirk Siders;
  3. c. die Bezirke Sitten, Ering und Gundis;
  4. d. die Bezirke Martinach und Entremont;
  5. e. die Bezirke Saint-Maurice und Monthey.

2 Jede Region verfügt über ein sozialmedizinisches Zentrum.

3 Für die Erfüllung der im GES vorgesehenen Aufgaben müssen die Sozialhilfebehörden ein regionales sozialmedizinisches Zentrum beauftragen.

4 Die Sozialhilfebehörde und das sozialmedizinische Zentrum regeln ihre finanziellen Beziehungen bezüglich der Sozialhilfe sowie die Zuständigkeitsdelegationen per Vereinbarung, welche der mit dem Sozialwesen beauftragten Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) zur Information übermittelt wird.

5 Sämtliche Finanztransaktionen in Zusammenhang mit der materiellen Hilfe werden vom sozialmedizinischen Zentrum durchgeführt. Die Sozialhilfebehörden stellen dem sozialmedizinischen Zentrum ausreichend Umlaufkapital zur Erledigung dieser Aufgabe zur Verfügung.

6 Das Organigramm der sozialmedizinischen Zentren, das eine Liste der Funktionen, Berufe und Qualifikationen enthält, wird dem Departement zur Genehmigung vorgelegt und dient als Grundlage für die Anerkennung der Betriebsbudgets der sozialmedizinischen Zentren.

Art. 11 Dachorganisation der sozialmedizinischen Zentren (Art. 9 GES)

1 Die Dachorganisation erstellt ihre Statuen. Diese werden vor ihrer Annahme durch die Generalversammlung dem Departement zur Genehmigung vorgelegt.

2 In den Statuten der Dachorganisation werden insbesondere die Verpflichtungen ihrer Mitglieder sowie ihre Vertretung gegenüber den Gemeindebehörden und den verschiedenen Partnern festgelegt.

Art. 12 Dienststelle für Sozialwesen (Art. 12 GES)

1 Die Dienststelle stellt die erforderlichen Formulare zur Abklärung und Verwaltung der Dossiers der materiellen Hilfe bereit.

2 Sofern von der Dienststelle nicht anders angegeben, ist die Verwendung dieser Formulare obligatorisch.

3 Die Dienststelle legt Form und Inhalt der Informationen, der regelmässigen Abrechnungen und der Personalkostenabrechnungen, die ihr zu übermitteln sind, sowie die erforderlichen Ausführungsmodalitäten fest.

Art. 13 Bescheinigung (Art. 12 Abs. 1 Bst. n GES)

1 Die von der Dienststelle ausgestellte Bescheinigung gibt an, ob und in wieweit die Person eine Sozialhilfeschuld hat.

2 Die sozialmedizinischen Zentren und die Sozialhilfebehörden können vereinfachte Bescheinigungen ausstellen, die angeben, ob die Person derzeit oder in einem bestimmten Zeitraum eine materielle Hilfe bezieht.

3 Für die Ausstellung der oben genannten Bescheinigungen wird keine Gebühr erhoben.

Art. 14 Sozialrat (Art. 13 GES)

1 Der Sozialrat besteht aus 9 bis 15 Mitgliedern, die aus den verschiedenen Regionen des Kantons ausgewählt werden und Vertreter der Gemeinden sowie der betroffenen Organisationen umfassen.

2 Den Vorsitz führt der Vorsteher des Departements oder eine andere Person, welche vom Staatsrat bestimmt wird. Für das Sekretariat ist die Dienststelle zuständig.

3 Der Sozialrat kommt mindestens einmal pro Jahr zusammen.

4 Er kann je nach Fragestellung externe Personen heranziehen.

3 Örtliche Zuständigkeit

Art. 15 Wohnsitzvermutung (Art. 14 GES)

1 Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

2 Personen, die der Einwohnerkontrolle ihre Ankunft gemeldet haben, oder Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, gelten ausser bei Vorliegen besonderer Umstände als dort wohnhaft.

3 Solche besonderen Umstände können insbesondere vorliegen, wenn:

  1. a. die Person nicht am angegebenen Ort wohnt;
  2. b. der Aufenthalt früher oder später begonnen hat;
  3. c. der Aufenthalt nur vorübergehend ist.
Art. 16 Wohnsitz minderjähriger Kinder

1 Minderjährige Kinder haben unabhängig von ihrem Aufenthaltsort den gleichen Wohnsitz wie ihre Eltern.

2 Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, hat das minderjährige Kind seinen Wohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend lebt.

3 Es hat einen eigenständigen Wohnsitz:

  1. a) *. in der Gemeinde, in der das Kind oder seine Eltern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vormundschaft oder deren Änderung wohnen oder wohnten;
  2. b) *. am in Artikel 15 festgelegten Ort, wenn es einer Erwerbstätigkeit nachgeht und normalerweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann;
  3. c. am letzten gemäss den Absätzen 1 und 2 festgelegten Wohnsitz, wenn es nicht dauerhaft bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt;
  4. d. in den übrigen Fällen an seinem Aufenthaltsort.

4 Das Departement kann per Weisung Ausnahmen von diesen Grundsätzen vorsehen.

Art. 17 Wohnsitz von Bewohnern von Heimen und anderen Einrichtungen sowie von volljährigen Personen in Familienpflege

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung in Familienpflege begründen grundsätzlich keinen Wohnsitz.

Art. 18 Wohnsitzwechsel

Wenn die Person bereits materielle Hilfe bezog, bleibt bei einem Wechsel des Wohnsitzes die Sozialhilfebehörde des vorherigen Wohnsitzes während dem darauffolgenden Monat für die Bezahlung der materiellen Hilfe zuständig, um zu ermöglichen, dass die neue Sozialhilfebehörde eine Verfügung über den Leistungsanspruch erlassen kann.

Art. 19 Prüfung der Zuständigkeit (Art. 16 GES)

1 Die Sozialhilfebehörde und das sozialmedizinische Zentrum, bei denen ein Sozialhilfegesuch eingereicht wird, prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung des tatsächlichen Wohnorts der Person können sie das Polizeiorgan beauftragen, das eine Ermittlung durchführt und einen offiziellen Bericht erstellt.

3 Halten sie sich für nicht zuständig, kontaktieren sie die Behörde oder das sozialmedizinische Zentrum, welche sie für zuständig halten, bevor sie ihnen das Dossier übergeben.

4 Im Falle von Streitigkeiten reichen sie das Dossier der Dienststelle ein, welche die zuständige Sozialhilfebehörde bestimmt (Art. 12 Abs. 1 Bst. f GES).

Art. 20 Getrennter Haushalt (Art. 17 Abs. 2 GES) a) Paar

1 Verheiratete Personen und eingetragene Partner haben unabhängig von ihrem Wohnsitz eine gegenseitige Unterstützungs- und Unterhaltspflicht.

2 Bei getrennten Haushalten ohne Trennungsabsicht werden die zusätzlichen Kosten für getrennte Wohnungen nur berücksichtigt, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist.

3 Absatz 2 gilt per Analogie für stabile Konkubinatspaare, die ohne Trennungsabsicht das Zusammenleben unterbrechen.

Art. 21 b) Junge Erwachsene

1 Als junge Erwachsene gelten alle Personen zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr.

2 Junge Erwachsene, die nicht finanziell selbständig sind und keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, sind unabhängig von ihrem Wohnsitz von ihren Eltern zu unterstützen (Art. 4 Abs. 5 GES).

3 Junge Erwachsene, die eine materielle Hilfe beantragen, müssen ausser in von einem Arzt oder einer sonstigen entscheidungsberechtigten Stelle ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen im Haushalt eines ihrer Elternteile leben.

4 Wenn der junge Erwachsene in einem separaten Haushalt leben darf, ist die günstigste Wohnlösung zu bevorzugen.

5 Weigert der junge Erwachsene sich unberechtigterweise, bei einem seiner Elternteile zu leben, wird keine materielle Hilfe gewährt.

4 Instrumente des Sozialhilfesystems

Art. 22 Eingliederungsvertrag (Art. 18 GES)

1 Der Eingliederungsvertrag wird im Monat, der auf die Erstbeurteilung folgt, oder im Fall der Beantragung einer Befreiung von dieser Beurteilung im Monat, der auf die Eröffnung des Dossiers materieller Hilfe folgt, abgeschlossen.

2 Für jede Unterstützungseinheit wird mindestens ein Eingliederungsvertrag erstellt.

3 Er kann jedes Mitglied der Unterstützungseinheit über 16 Jahre betreffen.

4 Er wird von jedem betroffenen Begünstigten der Unterstützungseinheit, vom sozialmedizinischen Zentrum und von der Sozialhilfebehörde unterzeichnet.

5 Verweigert ein Begünstigter die Unterzeichnung, kann die Sozialhilfebehörde eine Verfügung zur Verringerung oder Streichung der materiellen Hilfe erlassen.

6 Der Vertrag umschreibt das mittelfristige Eingliederungsvorhaben sowie die mit dessen Ausführung verbundenen Begleitmassnahmen, festgelegten Fristen und alle weiteren besonderen Bedingungen.

7 Das Eingliederungsvorhaben wird zwischen dem sozialmedizinischen Zentrum und dem Begünstigten besprochen und festgelegt. Die angestrebten Ziele können beruflicher und/oder nicht beruflicher Art sein. Es handelt sich insbesondere um:

  1. a. die Eingliederung auf dem ordentlichen Arbeitsmarkt;
  2. b. die Eingliederung in einem Sozialunternehmen oder bei einem Massnahmenorganisator;
  3. c. die Erhaltung oder die Verbesserung der materiellen Situation, besonders durch Hilfe bei der Verwaltung und bei der finanziellen Sanierung;
  4. d. den Erwerb oder die Verbesserung der beruflichen Ausbildung, besonders für Jugendliche;
  5. e. die Verbesserung oder die Festigung der persönlichen und familiären Situation sowie die soziale Selbstständigkeit, dank therapeutischen oder sozialen Massnahmen.

8 Das Eingliederungsvorhaben trägt der persönlichen und familiären Situation, der beruflichen Ausbildung, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Begünstigten sowie der Erstbeurteilung Rechnung.

9 Der Eingliederungsvertrag ist auf 6 Monate begrenzt. Er wird unter Berücksichtigung der Beurteilungsberichte verlängert.

10 Der Eingliederungsvertrag kann vor seinem Ablauf verlängert werden, wenn eine Veränderung der Situation dies erfordert.

Art. 23 Zusammenarbeit (Art. 3 Abs. 1 Bst. g, 8 Abs. 1 Bst. j und 19 GES)

1 Wenn die Verhängung einer Schutzmassnahme geboten zu sein scheint, übermittelt das sozialmedizinische Zentrum der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung.

2 Die Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) sowie ihre Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 24 Vertrauensarzt (Art. 20 Abs. 2 GES)

1 Wenn es gilt, die physischen oder psychischen Fähigkeiten des Begünstigten zu bestimmen, muss dieser ordnungsgemässe ärztliche Zeugnisse einreichen. Das sozialmedizinische Zentrum bestimmt die Häufigkeit.

2 Bei Bedarf entbindet der Sozialhilfeempfänger seinen behandelnden Arzt im nötigen Umfang vom Arztgeheimnis, damit letzterer dem sozialmedizinischen Zentrum Informationen zulassen kommen kann und im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) an Netzwerkgesprächen teilnehmen kann.

3 Wenn es notwendig ist, Präzisierungen über die physischen oder psychischen Fähigkeiten des Begünstigten zu erhalten, kann die Sozialhilfebehörde über die Dienststelle den Vertrauensarzt einschalten.

4 Das Departement kann per Weisung festlegen, in welchen Situationen eine Einschätzung des Vertrauensarztes verlangt werden kann.

Art. 25 Vertrauenszahnarzt (Art. 20 Abs. 3 GES)

1 Das Departement kann per Weisung festlegen, in welchen Situationen eine Voreinschätzung des Vertrauenszahnarztes erforderlich ist.

2 Nach der Voreinschätzung des Vertrauenszahnarztes entscheidet die Sozialhilfebehörde über den im Rahmen der materiellen Hilfe übernommenen Betrag.

3 Nur die vom Vertrauenszahnarzt anerkannten Kosten werden in die Aufteilung gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung (nachfolgend: das Harmonisierungsgesetz) aufgenommen.

Art. 26 Elektronisches Datenverwaltungssystem (Art. 22 GES)

1 Das Departement kann die Nutzung des EDV-Tools verpflichtend machen.

2 Die Entwicklungs- und Nutzungskosten, mit Ausnahme der Anschlusskosten, die ausschliesslich zu Lasten der Gemeinden gehen, werden gemäss dem Harmonisierungsgesetz aufgeteilt.

5 Soziale Prävention

Art. 27

1 Die umgesetzten Massnahmen und Projekte in Zusammenhang mit der sozialen Prävention können sich an die gesamte Bevölkerung oder einzelne Bevölkerungsgruppen richten.

2 Sie sind grundsätzlich von kantonaler Reichweite, können aber, wenn dies begründet ist, von regionaler Reichweite sein.

3 Das Departement und die Sozialhilfebehörden achten insbesondere darauf, bestimmte Bevölkerungsgruppen mit einem grösseren Risiko, unter Armut und sozialem Ausschluss zu leiden, und zwar namentlich junge Erwachsene ohne Ausbildung und Personen über 50 Jahre, zu berücksichtigen.

4 Der in Artikel 27 GES vorgesehene kantonale Fonds für die berufliche und soziale Eingliederung kann für die Massnahmen und Projekte verwendet werden.

6 Persönliche Hilfe

Art. 28 (Art. 25 GES)

1 Personen, die eine schwierige Lebenssituation nicht alleine bewältigen können, haben Anspruch auf eine persönliche Hilfe.

2 Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person geleistet. Das sozialmedizinische Zentrum bietet sie aus eigener Initiative an, wenn es einen entsprechenden Bedarf erkennt.

3 Die persönliche Hilfe ist nicht an ein spezifisches Verfahren oder an die Zahlung einer materiellen Hilfe gebunden.

4 Wenn die Person nicht zur Verwaltung ihrer Einkünfte oder ihres Vermögens in der Lage ist und eine diesbezügliche persönliche Hilfe sich als unzureichend erweist, informiert das sozialmedizinische Zentrum die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

7 Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung

Art. 29 Allgemeines (Art. 26 GES)

Die sozialen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen bilden die wesentlichsten wesentlichsten Instrumente für die Verwirklichung der im Eingliederungsvertrag festgelegten Ziele.

Art. 30 Weisung (Art. 26 Abs. 8 GES)

1 Das Departement erlässt eine Weisung zur Präzisierung des Massnahmenkatalogs sowie der Bedingungen und Verfahrensweisen in Zusammenhang mit den Eingliederungsmassnahmen.

2 In der Weisung werden auch die Höhe der Anreizzulagen, die dem Begünstigten zusätzlich zu seinem Budget gezahlt werden, sowie die Betreuungskosten festgelegt.

Art. 31 Subsidiarität (Art. 26 Abs. 5 GES)

Die in Anwendung des GES umgesetzten Massnahmen sind subsidiär, insbesondere gegenüber den Massnahmen der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung.

Art. 32 Teilnahmepflicht (Art. 33 Abs. 1 Bst. f und 36 Abs. 1 Bst. c GES)

1 Personen, die eine materielle Hilfe beantragen, sind verpflichtet, an den zumutbaren Massnahmen, d.h. solchen, die zur Verbesserung der Fähigkeit zur sozialen und/oder beruflichen Eingliederung, zur Förderung der teilweisen oder vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit geeignet sind oder die Möglichkeit zu neuen, an die Situation angepassten Verdienstmöglichkeiten bieten, teilzunehmen.

2 Im Falle einer unbegründeten Weigerung gelten die Bestimmungen zur gekürzten Hilfe.

Art. 33 Begünstigte (Art. 26 Abs. 6 GES)

1 Das Departement legt per Weisung die Massnahmen fest, die den Personen, die keine materielle Hilfe beziehen, offenstehen.

2 Um eine Armutssituation zu vermeiden oder wenn es aufgrund einer besonderen Situation gerechtfertigt ist, kann die Dienststelle entscheiden, ausnahmsweise einer Person, die keine materielle Hilfe bezieht, die Teilnahme an einer anderen Massnahme zu erlauben.

Art. 34 Verfahren (Art. 26 Abs. 8 GES)

1 Das sozialmedizinische Zentrum legt für jedes Dossier, bei Bedarf mithilfe der interinstitutionellen Zusammenarbeit, die Art der für den Begünstigten geeigneten Massnahmen fest.

2 Der Massnahmenvorschlag wird der Dienststelle zur Stellungnahme eingereicht. Es werden nur die Kosten in Zusammenhang mit Massnahmen, für die eine positive Stellungnahme abgegeben wurde, in die Verteilung aufgenommen.

3 Vor Beginn der Massnahmen wird ein Vertrag zwischen folgenden Parteien abgeschlossen:

  1. a. dem Begünstigten oder seinem gesetzlichen Vertreter;
  2. b. der Sozialhilfebehörde, und/oder
  3. c. dem Organisator oder dem Arbeitgeber.

4 In diesem Vertrag werden die mit der Massnahme verfolgten Ziele, ihre Dauer, der Beschäftigungsgrad, der Organisator oder der Arbeitgeber, die eventuellen Kosten und Anreizzulagen sowie die Finanzierung festgelegt.

5 Nach Vertragsende oder im Falle eines Abbruchs wird der Dienststelle eine Beurteilung übermittelt.

6 Im Falle eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Kantons werden die laufenden Massnahmen fortgesetzt. Sie können, wenn dies gerechtfertigt ist, einem anderen Organisator übertragen werden.

7 Bei Streichung der materiellen Hilfe, namentlich aufgrund einer Arbeitsaufnahme, können die laufenden Massnahmen bis zum vorgesehenen Termin für den Begünstigten und die übrigen Mitglieder der Unterstützungseinheit fortgesetzt werden, wenn dies zweckmässig ist.

Art. 35 Entwicklung (Art. 26 Abs. 9 und 10 GES)

1 Die Dienststelle achtet darauf, dass die verfügbaren Massnahmen für die Bedürfnisse der Begünstigten geeignet sind.

2 Die Dienststelle kann Pilotversuche durchführen.

Art. 36 Kantonaler Fonds für die berufliche und soziale Eingliederung (Art. 27 GES)

1 Der Fonds wird von der mit dem Sozialwesen beauftragen Dienststelle verwaltet für die beruflichen und sozialen Eingliederungsmassnahmen zugunsten derjenigen Personen, welche in den Zuständigkeitsbereich dieser Dienststelle fallen.

2 Es gelten die üblichen Regeln zu finanziellen Zuständigkeiten.

3 Jegliche Zahlungen aus dem Fonds erfolgen auf Basis einer Verfügung oder eines Leistungsauftrags.

4 Die Dienststelle reicht am Ende jedes Rechnungsjahres dem kantonalen Finanzinspektorat als Kontrollorgan die Abrechnung des Fonds ein.

5 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Modalitäten für die Verwendung des Fonds fest.

8 Materielle Hilfe

8.1 Allgemeines

Art. 37 Allgemeines (Art. 28 GES)

1 Die materielle Hilfe ist unübertragbar und unpfändbar.

2 Die materielle Hilfe orientiert sich am Bedarfsdeckungsprinzip. Sie erbringt nur Leistungen, die auf eine konkrete und aktuelle Bedürftigkeit bezogen sind. Sie richtet keine rückwirkenden Leistungen aus.

3 Das Departement legt in einer Weisung die Modalitäten zur Erstellung des Budgets, auch für besondere Situationen und die Festlegung des finanziellen Beitrags Dritter, namentlich im Falle von Konkubinat und besonderer Haushaltszusammensetzung, vorbehaltlich der nachfolgenden Artikel fest.

Art. 38 Begriff der Unterstützungseinheit (Art. 29 GES)

1 Die zur Unterstützungseinheit gehörenden Kinder, sind die Kinder, die nicht finanziell selbstständig sind und die:

  1. a) *. minderjährig sind, oder
  2. b) *. volljährig sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung befinden, ohne eine angemessene Ausbildung abgeschlossen zu haben.

2 Die zu unterstützenden Kinder, die sich aufgrund eines Studiums oder einer Ausbildung vorübergehend nicht am Wohnsitz des Hilfesuchenden aufhalten, werden als mit dem Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebende Personen betrachtet. Der Betrag für den Grundbedarf wird jedoch entsprechend angepasst.

Art. 39 Inhaber des Dossiers (Art. 29 Abs. 3 GES)

1 Wenn die Unterstützungseinheit aus mehreren Personen besteht, wird das Dossier auf den Namen der volljährigen Mitglieder eröffnet.

2 Im Falle einer Platzierung und in den gemäss den Weisungen des Departements vorgesehenen Fällen wird das Dossier auf den Namen des minderjährigen Kindes oder des jungen Erwachsenen eröffnet.

Art. 40 Subsidiarität (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und 30 GES)

1 Die materielle Hilfe ist subsidiär, insbesondere gegenüber:

  1. a. den Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit oder selbständigen Tätigkeit oder jedweder sonstigen Tätigkeit;
  2. b. den Leistungen der Sozial- und/oder Privatversicherungen;
  3. c. den Stipendien und Ausbildungsdarlehen;
  4. d. den sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Leistungen;
  5. e. den Spenden und freiwilligen Hilfen Dritter, in bar oder Naturalien;
  6. f. den gesetzlichen oder freiwilligen Beiträgen der Verwandtschaft;
  7. g. den vom Staat gezahlten Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträgen;
  8. h. dem beweglichen oder unbeweglichen Vermögen in der Schweiz oder im Ausland.

2 Wenn die Person über eine infolge der finanziellen Garantieerklärung eines Dritten gewährte Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die materielle Hilfe gegenüber dem Beitrag des besagten Dritten in bar oder Naturalien subsidiär.

3 Die materielle Hilfe greift ein, wenn die Person aufgezeigt hat, dass sie mit ihren eigenen Mitteln nur ungenügend oder nicht rechtzeitig für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. In Erwartung einer finanziellen Leistung, insbesondere aus einer Sozial- oder Privatversicherung, der Verwertung eines Vermögenswertes, der Erbteilung oder aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung kann Sozialhilfe unter gewissen Voraussetzungen gewährt werden.

4 Das Departement legt mittels Weisung die Berechnung des Budgets der materiellen Hilfe fest, insbesondere die Höhe der berücksichtigten Ressourcen und des berücksichtigten Vermögens sowie die Berechnung des Beitrags der Verwandtschaft an den Kosten der materiellen Hilfe und den Platzierungskosten.

8.2 Verpflichtungen des Sozialhilfeempfängers

Art. 41 Mitwirkungspflicht (Art. 33 GES)

1 Die in Artikel 33 GES vorgesehene Pflicht beinhaltet unter anderem für die Begünstigten, mit sämtlichen mit der Beurteilung ihrer Situation oder mit ihrer sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung beauftragten Personen und Organen zusammen zu arbeiten; insbesondere mit:

  1. a. den Sozialhilfebehörden;
  2. b. sozialmedizinischen Zentren;
  3. c. den Behörden der Arbeitslosenversicherung;
  4. d. allen anderen Sozial- oder Privatversicherungen oder weiteren Organen, die für die Leistung einer finanziellen Hilfe oder einer Hilfe zur sozialen oder beruflichen Eingliederung in Frage kommen.

2 Die Zusammenarbeit mit den Behörden der Arbeitslosenversicherung bedeutet, dass der Begünstigte sich als Stellensuchender anzumelden hat, selbst wenn er keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, sofern er arbeitsfähig ist.

3 Die Sozialhilfebehörden können die materielle Hilfe an zu erfüllende Bedingungen im Hinblick auf die Wiedererlangung der sozialen und finanziellen Selbständigkeit des Begünstigten knüpfen. Die Person muss vorab über die Folgen der Nichterfüllung der ihr auferlegten Bedingungen bezüglich Mitwirkung informiert werden.

Art. 42 Auskunftspflicht (Art. 34 GES)

1 Die Begünstigten müssen sämtliche Angaben zu ihrem Vermögen und ihren finanziellen Ressourcen machen. Jegliche von Dritten der Unterstützungseinheit gewährten Wirtschafts-, Finanz- oder Sachhilfen sind umgehend der Sozialhilfebehörde zu melden.

2 Alle Mitglieder der Unterstützungseinheit sind verpflichtet, der Behörde sämtliche Änderungen ihrer Situation, die eine Anpassung oder eine Aufhebung des Hilfsbetrages nach sich ziehen können, ohne Verzug zu melden. Dies gilt insbesondere für:

  1. a. eine Änderung der Haushaltsgrösse oder -zusammensetzung, der Lasten der Unterstützungseinheit oder des Zivilstands;
  2. b. einen Wechsel des Aufenthaltsortes oder des Wohnsitzes;
  3. c. eine Abweichung des monatlichen Einkommens eines Mitglieds der Unterstützungseinheit;
  4. d. den Erhalt einer Geldsumme (insbesondere Kapital oder Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung, Erbschaft, Lotteriegewinn, Verwertung eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswertes, finanzielle Hilfe eines Dritten);
  5. e. die Einreichung eines Gesuchs für finanzielle Hilfe gegenüber Dritten (Stipendium, Alimentenbevorschussung, Sozial- oder Privatversicherung) oder ein laufendes Verfahren für den Erhalt einer Geldsumme (Erbschaftsliquidation, gerichtliches oder aussergerichtliches Verfahren).

8.3 Ordentliche Sozialhilfe

Art. 43 Allgemeines (Art. 36 GES)

1 Das Departement erlässt eine Weisung zur Präzisierung der Berechnung des Budgets der materiellen Hilfe, der Gewährungsmodalitäten sowie der Sonderfälle vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.

2 Die Feststellung des Anspruchs auf materielle Hilfe stützt sich auf das GES, diese Verordnung, die Weisungen des Departements und subsidiär auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Art. 44 Sonderfälle (Art. 36 Abs. 4 GES) a) Junge Erwachsene und Personen in Ausbildung

1 Der Grundbedarf für junge Erwachsene ist tiefer. Die Beträge und Ausnahmen werden vom Departement in einer Weisung festgelegt.

2 Der Erwerb einer beruflichen Grundausbildung ist bei Erwachsenen ohne Ausbildung, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern. Die Möglichkeit zu einer solchen Ausbildung ist in diesen Fällen systematisch zu prüfen.

3 Wenn er keine Ausbildung machen will, unterliegt er den normalen Grundsätzen der materiellen Hilfe. Falls er arbeitsfähig ist, muss er sich insbesondere als arbeitslos anmelden und eine Stelle suchen.

4 Das Departement legt mittels Weisung die Bedingungen, Modalitäten und Vorgehensweisen zur Übernahme einer Ausbildung, auch für Personen über 25 Jahre oder für Zweitausbildungen, fest.

Art. 45 b) Selbstständigerwerbende

1 Als Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, gelten Personen, die als solche einer AHV-Kasse angeschlossen sind oder sein könnten.

2 Gleiches gilt für Personen, die als Gesellschafter, Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens oder auch als Inhaber einer finanziellen Beteiligung am Unternehmen die Entscheidungen des Arbeitgebers treffen – oder sie erheblich beeinflussen können.

3 Grundsätzlich haben Selbstständigerwerbende keinen Anspruch auf Leistungen der materiellen Hilfe. Ausnahmsweise kann ihnen eine zeitlich begrenzte Hilfe gewährt werden, sofern davon auszugehen ist, dass ihre Tätigkeit nach Ablauf dieser Frist existenzfähig ist. Bei Bedarf kann der existenzfähige Charakter von einem neutralen Spezialisten ermittelt werden.

4 Die mit dem Unternehmen verbundenen Betriebskosten sind nicht im Budget der materiellen Hilfe enthalten.

5 Das Departement legt mittels Weisung die Ausnahmen, Bedingungen und Modalitäten sowie die Berechnung dieser Hilfe fest.

Art. 46 c) Ausländer

1 Die materielle Hilfe, die Ausländern, mit Ausnahme derer aus dem Asylbereich, gezahlt wird, wird gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung sowie den internationalen Abkommen und Vereinbarungen zum Anspruch auf materielle Hilfe von Ausländern festgelegt. Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2 Inhaber einer Kurzaufenhaltsbewilligung (Ausweis L) und die von ihnen zu unterstützenden Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe, wenn sie eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben oder wenn sie andere in einer Weisung des Departements festgelegte Bedingungen erfüllen. Andernfalls wird nur Nothilfe gewährt.

3 Ausländer ohne gültige Aufenthaltsbewilligung müssen grundsätzlich das Kantonsgebiet verlassen und haben keinen Anspruch auf eine ordentliche oder eine gekürzte Sozialhilfe.

4 Das Departement legt mittels Weisung die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung der materiellen Hilfe für Ausländer fest.

8.4 Gekürzte Hilfe

Art. 47 Sanktion (Art. 38 und 39 GES)

1 Die Sanktion besteht entweder:

  1. a. aus einer Kürzung des Grundbedarfs;
  2. b. der Zahlung einer Nothilfe;

2 Die Sanktion wird grundsätzlich nur bei den Personen angewandt, die ein fehlerhaftes Verhalten aufgezeigt haben.

3 Vorbehaltlich der Fälle von Rechtsmissbrauch muss die Person mindestens Nothilfe erhalten.

4 Das Departement legt mittels Weisung die Modalitäten der gekürzten Hilfe fest.

Art. 48 Hypothetisches Einkommen (Art. 32, 40 und 41 GES)

1 Der Verzicht ist namentlich erwiesen, wenn eines der Mitglieder der Unterstützungseinheit:

  1. a. auf Einkommens- oder Vermögenselemente verzichtet hat, ohne rechtlich dazu gehalten gewesen zu sein und ohne eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben;
  2. b. durch sein Verhalten die Festlegung oder Zahlung einer finanziellen Hilfe, die ihm von Dritten zustehen würde, verhindert.

2 Wenn das massgebliche Einkommen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens die anerkannten Ausgaben übersteigt, ist die materielle Hilfe grundsätzlich nicht mehr zu gewähren.

3 Das Departement legt in einer Weisung die Modalitäten zur Berechnung und Berücksichtigung eines solchen Einkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der besonders schutzbedürftigen Begünstigten, fest.

8.5 Nothilfe

Art. 49 (Art. 42 GES)

1 Die Nothilfe kann vorbehaltlich der in Artikel 43 GES vorgesehenen Fälle einer Person auch dann nicht verweigert werden, wenn diese selbst für ihre Lage verantwortlich ist.

2 Sie umfasst grundsätzlich:

  1. a. eine Unterbringungslösung, auch in einer Sammelunterkunft;
  2. b. die Aushändigung von Lebensmitteln und Hygieneartikeln;
  3. c. die unabdingbare medizinische Versorgung;
  4. d. bei nachgewiesenem Bedarf die Gewährung von anderen Erstversorgungsleistungen.

3 Diese Leistungen können in Form von Naturalien oder in bar gewährt werden.

8.6 Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung der materiellen Hilfe

Art. 50 (Art. 43 GES)

1 Wenn die Bedingungen von Artikel 43 Absatz 1 GES erfüllt sind, hat die Person keinen Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Artikel 42 GES.

2 Das Departement legt mittels Weisung die Fälle fest, in denen eine materielle Hilfe an eine Person, die sich nicht oder nicht mehr im Kantonsgebiet aufhält, gezahlt werden kann.

3 Wenn die Hilfe ausgesetzt oder verweigert wird, weil die finanziellen Ressourcen oder das Vermögen die anerkannten Ausgaben oder Freibeträge übersteigen, teilt das sozialmedizinische Zentrum oder die Sozialhilfebehörde der Person schriftlich mit, wie viele Monate sie finanziell unabhänig sein muss und keine ordentlichen materielle Hilfe mehr beziehen kann. Das Departement legt mittels Weisung die Berechnungsmodalitäten fest.

8.7 Verfahren

Art. 51 Gesuch um materielle Hilfe

1 Das sozialmedizinische Zentrum empfängt den Gesuchsteller materieller Hilfe in den Tagen nach der Kontaktaufnahme zu einem Gespräch.

2 Stellt die um materielle Hilfe ersuchende Person ihr Gesuch durch einen Bevollmächtigten, wird dessen Honorar nicht als Ausgaben der materiellen Hilfe anerkannt.

Art. 52 Beginn und Ende der Leistungen

1 Die Hilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Hilfsgesuch als im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 GES eingereicht gilt, gewährt.

2 Der Begünstigte muss zum Nachweis seiner Bedürftigkeit monatlich ein Dokument über seine finanzielle Situation und die Zusammensetzung seiner Unterstützungseinheit ausfüllen und alle im Laufe des Monats eingetretenen Veränderungen angeben.

3 Die Hilfe endet, wenn eine der Bedingungen aus Artikel 43 GES erfüllt ist.

4 Sie endet auch, wenn der Begünstige sich nicht mehr an das sozialmedizinische Zentrum wendet oder wenn er nicht die zum Nachweis seiner Bedürftigkeit und seines Anspruchs auf materielle Hilfe erforderlichen monatlichen Unterlagen einreicht.

Art. 53 Instruktion des Dossiers (Art. 46 GES)

1 Das sozialmedizinische Zentrum gibt den Mitgliedern der Unterstützungseinheit die für die Prüfung der Situation notwendigen Unterlagen schriftlich bekannt und legt eine Frist für die Einreichung fest, unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen 30-tägigen Frist für den Erlass der Verfügung der Sozialhilfebehörde. Es macht die Personen auf die gemäss Artikel 45 Absatz 2 GES vorgesehenen Folgen im Falle einer verspäteten Einreichung aufmerksam.

2 Wenn sich herausstellt, dass eine materielle Hilfe gerechtfertigt ist, lässt das sozialmedizinische Zentrum sämtliche volljährigen Mitglieder der Unterstützungseinheit die für die Einreichung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen unterzeichnen.

Art. 54 Dringlichkeitsmassnahmen (Art. 46 Abs. 4 GES)

1 Auf Gesuch der Person erlässt die Sozialhilfebehörde ohne Verzug eine Verfügung über Dringlichkeitsmassnahmen, aber spätestens innert 5 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

2 Werden die Dringlichkeitsmassnahmen von der Sozialhilfebehörde abgelehnt oder entscheidet diese nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist, kann der Gesuchsteller beim Staatsrat Beschwerde erheben. Die Dienststelle ist berechtigt, Dringlichkeitsmassnahmen zu ergreifen.

3 Die Dienststelle erlässt eine formelle Verfügung über Dringlichkeitsmassnahmen und eröffnet diese den Parteien. Das sozialmedizinische Zentrum bevorschusst die beschlossenen Beträge. Die Sozialhilfebehörde ist wegen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht befugt, die Verfügung anzufechten.

Art. 55 Verfügung der Sozialhilfebehörde (Art. 47 GES)

1 Ausser auf ausdrückliches Verlangen des Gesuchstellers ist die Behörde bei einfachen Auskunftsbegehren nicht verpflichtet, eine formelle Verfügung zu erlassen.

2 Entscheidet sie nicht innerhalb der in Artikel 47 GES vorgesehenen Frist, wird ihr Stillschweigen einem ablehnenden Entscheid gleichgesetzt.

3 Verfügt die Sozialhilfebehörde innerhalb dieser Frist nicht über sämtliche, für die Budgeterstellung notwendigen Informationen, ohne dass ein Verschulden des Gesuchstellers vorliegt und ist die Bedürftigkeit bewiesen, erlässt sie eine provisorische Verfügung. Die Gemeinde eröffnet diese dem Gesuchsteller und informiert ihn darüber, dass eine endgültige Verfügung erlassen wird, sobald sie im Besitz aller zweckdienlicher Unterlagen und Informationen ist. Bei Bedarf gewährt die Gemeinde dem Gesuchsteller eine Frist, um die fehlenden Unterlagen einzureichen.

4 Ist ein Budget erstellt worden, wird dieses dem Gesuchsteller zusammen mit der Verfügung eröffnet, damit er von der für die Verfügung massgeblichen Berechnung Kenntnis erhält.

5 Wenn sich die persönlichen Umstände häufig ändern oder wenn ein unregelmässiges Einkommen vorliegt, so kann die Verfügung als Rahmenverfügung erstellt werden und lediglich die Berechnungsprinzipien enthalten. Das sozialmedizinische Zentrum erarbeitet anschliessend monatliche Budgets aufgrund der tatsächlichen Situation. Die Budgets werden dem Sozialhilfeempfänger auf Gesuch ausgehändigt.

Art. 56 Abänderung (Art. 48 GES)

1 Wenn eine Verfügung abgeändert oder widerrufen werden muss, erlässt die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine neue Verfügung.

2 Das Gesuch um erneute Überprüfung kann vom Begünstigten mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Art. 57 Beschwerde (Art. 49 GES)

1 Hat die Sozialhilfebehörde ihre Verfügung nicht innert der Frist von 30 Tagen seit dem Gesuch um materielle Hilfe eröffnet, kann der Gesuchssteller jederzeit beim Staatsrat Beschwerde erheben. Er muss unter Berücksichtigung seiner Bedürftigkeitssituation innerhalb einer vernünftigen Frist handeln.

2 Die Kosten des Rechtsvertreters werden begrenzt und nur für besonders komplexe Situationen anerkannt.

Art. 58 Erstbeurteilungsverfahren (Art. 51 GES)

1 Die Erstbeurteilung ist für alle Mitglieder der Unterstützungseinheit über 16 Jahren verpflichtend.

2 Vom Beurteilungsverfahren befreit werden können:

  1. a. Personen, die einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit von mindestens 80 Prozent nachgehen oder in den 6 Monaten vor dem Gesuch nachgegangen sind;
  2. b. Personen in schulischer oder beruflicher Ausbildung;
  3. c. Personen, deren Arbeitsunfähigkeit über 50 Prozent durch ein weniger als einen Monat altes ärztliches Zeugnis bescheinigt wird;
  4. d. Personen, die alleine die elterliche Sorge eines Kindes von unter 4 Monaten ausüben;
  5. e. Personen, die das Frührentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben;
  6. f. Personen, die in den 6 Monaten vor dem Gesuch mindestens einen Monat lang an einer Massnahme eines anerkannten Organisators teilgenommen haben;
  7. g. weitere Personen aufgrund eines ordnungsgemäss begründeten Gesuchs des sozialmedizinischen Zentrums, welches der Dienststelle zur Genehmigung vorgelegt wird.

3 Das sozialmedizinische Zentrum informiert die Dienststelle über das geplante Beurteilungsverfahren oder die Befreiungsgründe.

4 Wenn die Erstbeurteilung in Form einer Massnahme erfolgt, gelten die Artikel 27 GES und Artikel 29 und folgende dieser Verordnung entsprechend.

5 Innert 3 Monaten nach dem Unterstützungsentscheid leitet die Sozialhilfebehörde der Dienststelle für Sozialwesen den Beurteilungsbericht weiter. Dieser umfasst:

  1. a. die zu Beginn der Beurteilung vereinbarten Ziele;
  2. b. die während der Beurteilung durchgeführten Massnahmen;
  3. c. die Bewertung der Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit;
  4. d. die zweckdienlichen Empfehlungen für die Ausfertigung des Eingliederungsvertrags.

6 Wenn der Befreiungsgrund nicht länger gegeben ist, entscheidet das sozialmedizinische Zentrum, ob eine Beurteilung erforderlich ist und führt sie gegebenenfalls durch.

Art. 59 Eröffnung eines Dossiers (Art. 50 GES)

1 Die Dienststelle legt die zur Eröffnung eines Dossiers materieller Hilfe erforderlichen Unterlagen fest.

2 Diese Unterlagen sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Entscheid über die materielle Hilfe von der Sozialhilfebehörde der Dienststelle zu übermitteln.

Art. 60 Zahlungsmodalitäten der materiellen Hilfe

1 Die materielle Hilfe ist grundsätzlich in den ersten Tagen des Monats für den laufenden Monat zu zahlen.

2 Kann das Budget aufgrund eines Verschuldens des Empfängers nicht erstellt werden, so ist die Behörde befugt, die Bedürftigkeit der Person anzweifeln. Sie kann die Gewährung von materieller Hilfe mit der Einreichung von Belegen innert einer festgelegten Frist verbinden. Werden die Belege ohne guten Grund nach dieser Frist eingereicht, prüft die Behörde, ob die Hilfe nur für die verbleibenden Tage des laufenden Monats gezahlt werden muss.

3 Im Allgemeinen wird die materielle Hilfe in bar durch Überweisung auf ein Bank- oder Postkonto gewährt. Das sozialmedizinische Zentrum prüft monatlich und mit Sorgfalt den Zustand der finanziellen und familiären Situation des Empfängers, insbesondere die Verwendung der gewährten Beträge oder die aussergewöhnlichen Geldeingänge.

4 Wenn der Empfänger die Beträge der materiellen Hilfe nicht für seinen Unterhalt oder für den der von ihm zu unterstützenden Personen verwendet oder wenn er erwiesenermassen nicht dazu fähig ist, kann die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen treffen, insbesondere:

  1. a. Überweisen der Hilfe in Raten;
  2. b. direktes Bezahlen gewisser Rechnungen, insbesondere des Mietzinses, medizinischer Kosten, Stromkosten, Versicherungsprämien;
  3. c. ausbezahlen der finanziellen Leistungen an ein Mitglied der Unterstützungseinheit, welches über bessere Verwaltungsfähigkeiten verfügt;
  4. d. gewähren gewisser Leistungen in Naturalien in aussergewöhnlichen Fällen.

5 Diese besonderen Modalitäten müssen das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten und die Person dazu ermutigen, ihre Selbstständigkeit in der Führung ihrer Angelegenheiten schrittweise wiederzuerlangen. Diese Modalitäten sind Gegenstand einer schriftlichen Übereinkunft zwischen den Parteien oder einer ordnungsgemäss begründeten Verfügung.

6 Reichen die ergriffenen Massnahmen nicht aus, untersucht das sozialmedizinische Zentrum die Zweckmässigkeit, den Fall der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuzeigen.

8.8 Rückerstattung

Art. 61 Rechtmässig bezogene ordentliche Sozialhilfeleistungen (Art. 52 GES)

1 In den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben f und g GES vorgesehenen Fällen prüft die Sozialhilfebehörde ob die Rückerstattung der gezahlten Leistungen zu verlangen ist.

2 Die Rückerstattung muss in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b GES gefordert werden, wenn der Begünstigte einen über die im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (ELG) vorgesehenen Freibeträge hinausgehenden Betrag erhält.

3 Das Departement erlässt eine Weisung über die Bedingungen, die Berechnung und die Modalitäten der Rückerstattungen.

4 Die Sozialhilfebehörde kann nach Vormeinung der Dienststelle von Amtes wegen oder auf Gesuch hin einen teilweisen oder vollständigen Erlass gewähren.

5 Die in Artikel 52 Absatz 4 GES genannten Personen sind auch bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe f GES nicht zur Rückerstattung verpflichtet.

Art. 62 Verjährungsfrist (Art. 53 GES)

Hat ein Sozialhilfeempfänger die zuständige Behörde wissentlich über seine finanzielle Situation irregeleitet, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Moment zu laufen, ab welchem der Irrtum entdeckt worden ist, wenn diese Entdeckung nach dem Ende der Ausrichtung von materieller Hilfe erfolgt ist.

Art. 63 Rückerstattung von unberechtigterweise überwiesenen Leistungen (Art. 54 GES)

1 Die Hilfe wird aufgrund des Verhaltens des Begünstigten zu Unrecht gezahlt, insbesondere:

  1. a. wenn dieser nicht gutgläubig war;
  2. b. wenn die Leistungen infolge von falschen oder unvollständigen Angaben des Begünstigten gezahlt wurden oder wenn dieser Sachverhalte verschwiegen hat;
  3. c. wenn der Begünstigte die Sozialhilfebehörden auf irgendeine sonstige Weise irregeführt oder in ihrem Irrtum bestärkt hat.

2 In dem in Artikel 54 Absatz 2 GES vorgesehenen Fall ist die Rückerstattung mit einem Zinssatz von 5 Prozent ab der Zahlung der unrechtmässigen Leistung unverzüglich fällig.

3 Ist die Person noch Bezügerin von materiellen Hilfeleistungen, so nimmt die Behörde eine Verrechnung der unberechtigterweise bezogenen Beträge mit den künftigen Leistungen vor:

  1. a. indem sie im in Artikel 54 Absatz 2 GES vorgesehenen Fall mindestens Nothilfe gemäss Artikel 42 des Gesetzes garantiert;
  2. b. indem sie im in Artikel 54 Absatz 3 GES vorgesehenen Fall den Grundbedarf um höchstens 15 Prozent kürzt.

4 Wenn die Hilfe von einer nicht mehr für die Zahlung der materiellen Hilfe zuständigen Sozialhilfebehörde zu Unrecht bezogen wurde, fordert die aktuell zuständige Sozialhilfebehörde die nicht geschuldeten Beträge gemäss entsprechender Anwendung von Absatz 3 zurück und leitet die erhaltenen Beträge an die andere Sozialhilfebehörde weiter.

5 Im in Artikel 54 Absatz 3 GES vorgesehenen Fall, kann die Sozialhilfebehörde, wenn die Person durch die Rückerstattung der materiellen Hilfe in eine finanzielle Notlage gerät, nach Vormeinung der Dienststelle von Amtes wegen oder auf Gesuch hin einen teilweisen oder vollständigen Erlass gewähren.

Art. 64 Rückerstattung der durch eine freiwillige Hypothek oder eine andere Garantie gesicherten Hilfe (Art. 55 GES)

1 Eigentümer von Immobilien, die nicht mit einem Grundpfand belastet sind oder deren Pfandbetrag tiefer ist als ihr Veräusserungswert, verfügen über Vermögen; sie erfüllen grundsätzlich die Bedingungen zur Gewährung von ordentlicher Sozialhilfe nicht.

2 Es besteht kein Anspruch auf Erhaltung einer Immobilie.

3 Wenn der Verkauf verlangt wird, alle zum Verkauf erforderlichen Massnahmen veranlasst wurden, die Person kurzfristig keine verfügbaren Ressourcen hat und sofern eine Rückerstattung im Sinne von Absatz 4 oder 5 gewährleistetet ist, kann die materielle Hilfe für die zum Verkauf der Immobilie erforderliche Dauer als Vorschuss gewährt werden und ist zurückzuerstatten, sobald das Immobilienvermögen verwertet wurde.

4 Wenn die Person eine materielle Hilfe als Vorschuss erhalten möchte, muss sie der Eintragung eines Grundpfands zugunsten der Sozialhilfebehörde im Grundbuch zustimmen, damit die Sozialhilfebehörde die geleisteten Vorschüsse zurückfordern kann.

5 Ausnahmsweise kann die Sozialhilfebehörde nach Vormeinung der Dienststelle auf diese Eintragung verzichten. In diesem Fall hat der Begünstigte sich schriftlich zu verpflichten, die vorschussweise ausgezahlten Beträge umgehend nach dem Verkauf oder der Übertragung der Immobilie zurückzuerstatten. Diese Verpflichtung gilt als Schuldanerkenntnis.

6 Mit einem Grundpfand belastet werden können die im Grundbuch auf den Namen eines der volljährigen Mitglieder der Unterstützungseinheit eingetragenen Immobilien. Ist die Immobilie im Miteigentum, so erfolgt die Eintragung des Pfandes auf dem Anteil des Sozialhilfeempfängers.

7 Verlangt der Eintrag eines Grundpfandes die Zustimmung eines Dritten und dieser verweigert sie, insbesondere im Falle einer Erbschaft, entscheidet die Sozialhilfebehörde, ob sie vom Begünstigten die Einleitung der Schritte zur Verwertung der Immobilie velangen soll und verlangt, dass er sich schriftlich verpflichtet, die vorschussweise ausgezahlten Beträge umgehend nach dem Verkauf oder der Übertragung der Immobilie zurückzuerstatten gemäss Absatz 3.

8 Die Sozialhilfebehörde bestimmt sowohl die Form des Grundpfandes, das heisst eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief im Sinne von Artikel 793 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs als auch den Notar. Sie legt den einzutragenden Betrag fest, indem sie die bereits überwiesene materielle Hilfe und die voraussichtliche materielle Hilfe für die kommenden 2 Jahre berücksichtigt.

9 Der auf dem Grundpfand eingetragene Höchstzinssatz beträgt 5 Prozent. Er findet nur bei in betrügerischer Absicht erhaltener materieller Hilfe Anwendung.

10 Bei Verwertung der Immobilie wird die Sozialhilfebehörde unverzüglich vergütet, unabhängig von der finanziellen Situation des Eigentümers. Die Rückerstattung der Leistungen ist ebenfalls zumutbar, sobald der Sozialhilfeempfänger die in Artikel 52 GES vorgesehenen ordentlichen Voraussetzungen erfüllt.

11 Das Departement legt die Bedingungen in Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Verkauf, den Eintrag sowie die Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen fest.

Art. 65 Immobilien im Ausland (Art. 55 GES)

1 Wenn sich die Immobilie im Ausland befindet, muss sie verkauft werden.

2 Das Departement legt die Ausnahmen von diesem Grundsatz in einer Weisung fest.

3 Der Begünstigte hat sich in jedem Fall schriftlich zu verpflichten, die vorschussweise ausgezahlten Beträge umgehend nach dem Verkauf oder der Übertragung der Immobilie zurückzuerstatten. Diese Verpflichtung gilt als Schuldanerkenntnis.

4 Wenn der Verkauf verlangt wird, aber noch nicht durchgeführt ist, wird die materielle Hilfe degressiv gezahlt, sofern die Person nachweist, dass alle für den Verkauf erforderlichen Massnahmen am Laufen sind. Das Departement legt in einer Weisung die Modalitäten dieser degressiven Hilfe fest.

5 Weigert die Person sich, die erforderlichen Massnahmen zu veranlassen oder fortzuführen, wird die materielle Hilfe verweigert oder eingestellt.

Art. 66 Bewegliches Vermögen (Art. 55 Abs. 5 GES)

1 Ist der Begünstigte Eigentümer von beweglichem Vermögen, dessen Wert den für die Unterstützungseinheit zulässigen Freibetrag übersteigt, muss grundsätzlich die Verwertung verlangt werden.

2 Ist dies nicht kurzfristig möglich und hat die Person kurzfristig keine anderen verfügbaren Ressourcen, kann die materielle Hilfe für die zur Verwertung des Vermögens erforderliche Dauer als Vorschuss gewährt werden und ist zurückzuerstatten, sobald das Vermögen verwertet wurde.

3 Wenn es zweckmässig ist, auf die Verwertung zu verzichten, muss die Gewährung der materiellen Hilfe grundsätzlich an die Errichtung eines Faustpfands geknüpft werden.

4 Ist die Errichtung eines Faustpfands nicht möglich oder zweckmässig, hat der Begünstigte sich schriftlich zu verpflichten, die vorschussweise ausgezahlten Beträge umgehend nach der Verwertung oder der Übertragung des Vermögens zurückzuerstatten. Diese Verpflichtung gilt als Schuldanerkenntnis.

Art. 67 Rückerstattung der materiellen Leistungen, die als Vorschuss für eine finanzielle Leistung ausgezahlt wurden (Art. 56 GES)

1 Wenn die materielle Hilfe als Vorschuss auf eine Leistung gezahlt wird, informiert die Sozialhilfebehörde unverzüglich den betroffenen Dritten, wobei sie bei Bedarf die vom Begünstigten unterzeichnete Abtretung vorlegt.

2 Die gewährten Vorschüsse sind unabhängig von der finanziellen Lage des Begünstigten zu diesem Zeitpunkt umgehend bei Erhalt der Leistung rückzahlbar.

Art. 68 Verfahren (Art. 58 GES)

1 Zur Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags berücksichtigt die Sozialhilfebehörde die gesamte Unterstützungsschuld vor der Verteilung gemäss dem Harmonisierungsgesetz.

2 Die erhaltenen Rückerstattungen werden dem Unterstützungskonto zugeschrieben, welches der Verteilung zwischen Kanton und Gemeinde unterliegt. Der anwendbare Ansatz entspricht dem zum Zeitpunkt der Rückerstattung im Harmonisierungsgesetz geltenden Ansatz.

9 Dringende Pflege und Transporte

Art. 69 Dringende Pflege und Transporte (Art. 59 GES)

1 Die Übernahme der Kosten für dringende Pflege oder Transporte unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip und kann erst nach Ausschöpfen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Eintreibung der Forderung durch Betreibung oder über eine Inkassofirma erfolgen.

2 Nicht als Unterstützungsausgaben anerkannt und daher von der Übernahme durch die Sozialhilfe ausgeschlossen sind:

  1. a. die Kosten für erfolglose Suchaktionen;
  2. b. die aufgewandten Kosten, wenn es keine beteiligte Person gibt oder wenn die Identität der beteiligten Person nicht bekannt ist;
  3. c. die mit dem Verfahren für die Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten der Pflege- oder Transportorgane, insbesondere Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten;
  4. d. die von der Dienststelle wegen fehlender Sorgfalt des Transportunternehmens, des Spitals oder des Arztes zurückgewiesenen Rechnungen.

3 Die unter Absatz 2 Buchstabe a und b erwähnten Kosten werden von der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation übernommen. Die unter Absatz 2 Buchstabe c und d erwähnten Kosten gehen ausschliesslich zulasten der Pflege- oder Transportorgane.

4 Im Falle von mangelnder Sorgfalt der Gemeinde unterliegen die als Unterstützungsausgaben anerkannten Kosten nicht der Verteilung gemäss Harmonisierungsgesetz und werden gesamthaft von der entsprechenden Gemeinde getragen.

5 Im Falle einer Ablehnung der Übernahme oder der Verteilung der Kosten wegen mangelnder Sorgfalt erlässt die Dienststelle auf Gesuch des Pflege- oder Transportorgans oder der Gemeinde eine Verfügung.

6 Das Departement regelt per Weisung die Modalitäten und das Verfahren der Übernahme.

10 Datenschutz und Informationsaustausch

Art. 70 Amtsgeheimnis und Schweigepflicht (Art. 60 GES)

1 Artikel 60 GES betrifft insbesondere die Mitarbeiter der sozialmedizinischen Zentren, der Dienststelle sowie der privaten Institutionen und Organisationen, die mit der Anwendung des Gesetzes befasst sind, die Mitglieder der Organe der Vereinigung der Gemeinden und der Gemeindebehörden.

2 Amtsgeheimnis und Schweigepflicht bleiben über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.

3 Gemäss Artikel 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) wird wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, auf Antrag mit Busse bestraft.

Art. 71 Datenaustausch (Art. 61 bis 63 GES)

1 Die Daten können auf Gesuch oder von Amtes wegen mündlich, schriftlich oder über das EDV-Programm übermittelt und eingeholt werden.

2 Personen, die Sozialhilfe beziehen oder beantragen, müssen darauf aufmerksam gemacht werden, dass von den in Artikel 62 GES genannten Personen und Behörden Auskünfte eingeholt werden können.

3 Die gemäss Artikel 62 GES eingeholten Auskünfte sind Bestandteil des Dossiers der Person, welche sie auf Gesuch jederzeit einsehen kann.

Art. 72 Auskunftsrecht (Art. 63 GES)

Die in Artikel 63 Absatz 2 GES genannten Behörden können einen Onlinezugang zum EDV-Programm beantragen, um personenbezogene Daten, einschliesslich sensiblen Daten und Persönlichkeitsprofile, abzurufen, die sie benötigen, um zu erfahren:

  1. a. ob die Person Sozialhilfeleistungen bezieht oder bezogen hat sowie die Höhe der Sozialhilfeschuld;
  2. b. ob ein Rechtsübergang zugunsten einer Sozialhilfebehörde besteht.

11 Fachinspektion

Art. 73 Inspektionsauftrag (Art. 65 GES)

1 Der Inspektionsauftrag wird von der Dienststelle für Sozialwesen von Amtes wegen oder auf Gesuch der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (DAA), durch deren für die Beschäftigungs- und Sozialhilfeinspektion zuständige Abteilung erteilt.

2 Der Auftrag muss den Verdacht begründenden Sachverhalt und die zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Daten enthalten.

3 Die Fachinspektoren werden vereidigt und müssen über die zur Ausübung des Auftrags erforderlichen Rechts- und Ermittlungskenntnisse verfügen.

Art. 74 Observation (Art. 67 GES)

1 Die Dauer der Observation muss verhältnismässig bleiben. Bei Vorliegen ausreichender Gründe kann der Chef der mit der Inspektion beauftragten Abteilung beim Vorsteher des mit dem Sozialwesen beauftragten Departements eine Verlängerung der in Artikel 67 Absatz 4 vorgesehenen Frist beantragen.

2 Als öffentlich zugängliche Orte gelten sämtliche öffentlichen oder privaten Bereiche, bei denen im Allgemeinen ein Zutritt der Öffentlichkeit toleriert wird.

3 Nicht als von einem öffentlich zugänglichen Ort aus frei einsehbar gelten sämtliche Orte, die unter die Privatsphäre der zu observierenden Person fallen, insbesondere:

  1. a. das Innere einer Wohnung, einschliesslich der von aussen durch ein Fenster einsehbaren Zimmer;
  2. b. die direkt zu einem Haus gehörenden umschlossenen Plätze, Höfe und Gärten, die gewöhnlich nicht von aussen einsehbar sind.
Art. 75 Aufbewahrung, Konsultation und Vernichtung des gesammelten Materials (Art. 69 Abs. 4 GES)

1 Das gesammelte Material wird auf sichere und geeignete Weise aufbewahrt, so dass es nicht beschädigt werden kann.

2 Abweichend von Artikel 69 Absatz 2 GES obliegt es, wenn die Ermittlung zu einer Strafanzeige führt, der Strafbehörde, über das Recht des Begünstigten auf Zugang zu den gesammelten Daten zu entscheiden.

3 Die zusammengetragenen Daten, die nicht als Beweis verwendet werden oder nicht verwendbar sind, müssen unverzüglich vernichtet werden.

4 Die von der DAA aufbewahrten Daten sind spätestens 5 Jahre nach ihrer Übermittlung an die Sozialhilfebehörden zu vernichten. In anderen Gesetzen vorgesehene längere Aufbewahrungsfristen bleiben vorbehalten.

5 Die von der Sozialhilfebehörde, dem sozialmedizinischen Zentrum und der Dienststelle aufbewahrten Daten werden ebenso behandelt wie das Sozialhilfedossier der Person.

12 Strafrechtliche Bestimmungen

Art. 76 Strafrechtliche Sanktionen (Art. 70 LIAS)

1 Die Behörde, die die materielle Hilfe gewährt, zeigt den Strafbehörden jegliche von Amtes wegen verfolgten Widerhandlungen, die nicht bereits von den Fachinspektoren angezeigt wurden, an.

2 Im Falle einer auf Anzeige verfolgten Widerhandlung kann die Behörde auf eine Anzeige verzichten, sofern eine Vereinbarung über die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen oder nicht zurückgezahlten Beträge abgeschlossen wurde. Die Vereinbarung, die in Kopie zur Information der Dienststelle übermittelt wird, gilt als Schuldanerkenntnis im Sinne des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für den angegebenen Betrag.

3 Im Falle einer Verletzung der Schweigepflicht aus Artikel 60 GES sind die Sozialhilfebehörde und die Dienststelle für die Erstattung der Anzeige zuständig.

13 Organisationen mit sozialem Charakter

Art. 77 Definition (Art. 71 GES)

Als Organisationen mit sozialem Charakter im Sinne des GES können insbesondere anerkannt werden:

  1. a. die mit einem spezifischen Auftrag im Bereich soziale Begleitung, Bildung, Schuldensanierung oder Vorbeugung des Ausschlusses beauftragten Organisationen;
  2. b. die Sozialunternehmen, die Sozialhilfeempfänger beschäftigen;
  3. c. die mit der Eingliederung und Betreuung von Sozialhilfeempfängern bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern betrauten Organisationen;
  4. d. die mit der Unterbringung und Unterstützung von armutsbetroffenen Personen betrauten Institutionen.
Art. 78 Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Art. 74 GES)

1 Um als gemeinnützig im Sinne des GES anerkannt zu werden, müssen Organisationen mit sozialem Charakter folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. sie müssen eine juristische Person sein;
  2. b. sie dürfen nicht gewinnorientiert, sondern müssen von allgemeinem interesse im sozialen Bereich sein, und
  3. c. sie müssen ihr Vermögen und ihre Einnahmen ausschliesslich und unwiderruflich für das gemeinnützige Ziel einsetzen.

2 Das Departement kann per Weisung zusätzliche Bedingungen festlegen.

3 Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt werden möchten, müssen bei der Dienststelle ein Gesuch einreichen; diese gibt eine Stellungnahme ab und übermittelt es zur Entscheidung an das Departement. Die Dienststelle benennt die erforderlichen Unterlagen und kann bei Bedarf zusätzliche Informationen von der Organisation einfordern.

Art. 79 Finanzielle Hilfe (Art. 73 und 75 GES)

1 Organisationen, die finanzielle Hilfe erhalten möchten, müssen ein Gesuch entsprechend dem Subventionsgesetz zusammen mit einem ausführlichen Bericht einreichen.

2 Das Departement legt in einer Weisung die Form der Hilfen sowie die Gewährungs- und Kontrollmodalitäten fest.

Art. 80 Rechtsmittel (Art. 71 bis 76 GES)

1 Gegen Verfügungen über die Gewährung, den Widerruf oder die Rückerstattung einer Hilfe kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Entscheid fällenden Behörde Einsprache erhoben werden.

2 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.

3 Im Übrigen gilt die kantonale Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

14 Kostenaufteilung

Art. 81 Beträge, die nicht der Kostenaufteilung unterliegen (Art. 77 Abs. 3 GES)

1 Sind nicht Gegenstand der Kostenaufteilung:

  1. a. die materielle Hilfe, die nicht den Bedingungen, Weisungen oder den im Kanton anwendbaren Grundsätzen entspricht;
  2. b. die Leistungen, die entrichtet worden sind, obwohl die Verpflichtungen bezüglich Prüfung der Situation durch die kommunalen Behörden oder die sozialmedizinischen Zentren nicht befolgt worden sind;
  3. c. die Verwaltungskosten der Sozialhilfebehörden unter Vorbehalt der durch die Dienststelle ausdrücklich zugelassenen Kosten.

2 Die dem Eigentümer einer Immobilie als Vorschuss ausgerichtete materielle Hilfe wird in der Kostenaufteilung zugelassen, sofern die Eintragung des Grundpfands im Grundbuch erfolgt ist und eine Kopie des Aktes der Dienststelle übermittelt worden ist. Wird auf die Eintragung einer Hypothek nach Vormeinung der Dienststelle verzichtet, werden sie zugelassen, sofern die schriftliche Rückerstattungserklärung des Begünstigten der Dienststelle vorgelegt wird.

3 Die Dienststelle kann die Verteilung der von einer Gemeinde oder einem sozialmedizinischen Zentrum gezahlten materiellen Hilfe auch ablehnen, wenn die in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehenen Formen und Fristen zur Ankündigung und Übermittlung der Unterlagen nicht eingehalten wurden:

  1. a. bei der Eröffnung des Dossiers (Art. 59 Abs. 2);
  2. b. bei der halbjährlichen Aufstellung (Art. 78 Abs. 4 GES).

4 Die nicht anerkannten Kosten sind von der betreffenden Gemeinde zu tragen.

Art. 82 Bestattungskosten (Art. 77 Abs. 3 Bst. a GES)

1 Bestattungskosten gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und werden nicht in die Verteilung aufgenommen.

2 Diese Kosten werden, insoweit sie einem bescheidenen Begräbnis entsprechen, von der Unterstützungswohnsitzgemeinde übernommen, wenn sie trotz Sorgfalt des Leistungserbringers nicht von den Erben oder der Person, die die Leistung in Auftrag gegeben hat, eingetrieben werden können.

3 Wenn der Verstorbene keinen Unterstützungswohnsitz in der Schweiz hatte, werden die Kosten von der Aufenthaltsgemeinde übernommen, sofern sich der Verstorbene seit mehr als 30 Tagen dort aufgehalten hat, andernfalls werden sie vom Staat übernommen.

4 Das Departement kann in einer Weisung die Bedingungen und Verfahren, die einzuhalten sind, sowie die Beträge, die übernommen werden können, festlegen.

Art. 83 Krankenversicherung (Art. 77 Abs. 3 Bst. e GES)

1 Die Verpflichtung der Gemeinden besteht in der Kontrolle des Versicherungsbeitritts der versicherungspflichtigen Personen gemäss Artikel 4 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung.

2 Im Falle eines Mangels an Sorgfalt verbleiben die Spital-, Pflege-, oder Transportkosten, die nicht eingefordert werden können, ausschliesslich zulasten der Gemeinde.

Art. 84 Verfahren (Art. 78 GES)

1 Die Sozialhilfebehörde übermittelt der Dienststelle halbjährlich innerhalb der in Artikel 78 Absatz 3 GES festgelegten Fristen eine ausführliche Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen für jede Unterstützungseinheit.

2 Die Dienststelle legt die der Verteilung unterliegenden Beträge fest.

3 Sie lässt die nicht der Verteilung unterliegenden Beträge sowie den daraus entstehenden finanziellen Schaden ausschliesslich die Gemeinden tragen.

4 Gegen den gemäss Artikel 77 Absatz 6 GES gefällten Entscheid kann beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.

5 Die Dienststelle kümmert sich um die kommunale Verteilung der anerkannten Beträge und um die Erstellung der Abrechnung für jede Gemeinde entsprechend den Bestimmungen des Harmonisierungsgesetzes.

Art. 85 Rechnungsstellung für Leistungen des sozialmedizinischen Zentrums (Art. 79 GES)

1 Die anerkannten Betriebskosten der sozialmedizinischen Zentren betreffen lediglich die mit der Anwendung des GES verbundenen Leistungen.

2 Nicht anerkannt werden die Kosten in Zusammenhang mit anderen Leistungen, insbesondere mit solchen, die im Auftrag anderer Organe wie AHV-Stelle oder Berufsbeistandschaft getätigt wurden.

3 Die sozialmedizinischen Zentren führen eine Betriebsabrechnung, die die Identifizierung der Kosten der verschiedenen Leistungen erlaubt.

15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 87 Übergangsbestimmungen

Die Rückerstattung der nach altem Recht bezogenen Sozialhilfe ist weiterhin geschuldet, wenn eine finanzielle Besserstellung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes formell festgestellt wurde.

Art. 88 Schlussbestimmungen

1 Das Departement wacht über die Einhaltung dieser Verordnung und erlässt die erforderlichen Weisungen.

2 Das Departement erlässt eine Weisung betreffend die finanzielle Unterstützung der Personen aus dem Asylbereich, wobei es sich namentlich auf das Bundesasylgesetz und die internationalen Übereinkommen stützt.