1 Das vorliegende Gesetz konkretisiert den Grundsatz der Solidarität.
2 Es hat folgende Zwecke:
- a. Stärkung des sozialen Zusammenhalts;
- b. Ursachenforschung und Vorbeugung der Ursachen der sozialen Notlagen;
- c. Ermöglichung eines menschenwürdigen und eigenständigen Lebens für alle;
- d. Unterstützung von Personen, die Schwierigkeiten bei der Integration haben oder denen die notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt oder für die Deckung unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehlen;
- e. Förderung der Selbständigkeit und der sozialen und beruflichen Eingliederung Bedürftiger;
- f. Festlegung der Organisation der Sozialhilfe;
- g. Gewährleistung der Koordination der Sozialhilfe im Kanton;
- h. Begünstigung eines umfassenden Ansatzes durch die Entwicklung von übergreifenden und koordinierten politischen Ansätzen.