837.101

Reglement über die Organisation und die Führung der öffentlichen Arbeitslosenkasse

vom 17. January 1996
(Stand am 01.03.2017)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 77 und 79 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG);
  • eingesehen die Bundesverordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV);
  • eingesehen das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995 (BMAG);
  • auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Träger, Name der Kasse und Führungssystem

1 Der Kanton Wallis, als Träger, führt unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis eine Kasse gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung.

2 Die Kasse wird von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sowie vom Staatsrat, durch das Volkswirtschaftsdepartement, überwacht. Dieses stellt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Rat zusammen.

Art. 1a * Rat

1 Die Ratsmitglieder der kantonalen Arbeitslosenkasse werden vom Volkswirtschaftsdepartement für fünf Jahre ernannt. Das Amt kann erneuert werden.

2 Der Rat der kantonalen Arbeitslosenkasse besteht aus einem Präsidenten, der zugleich Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements ist, sowie aus mindestens zwei Mitgliedern aus diesem Departement. Der Direktor der Kasse nimmt ebenfalls an den Sitzungen teil.

3 Der Rat der kantonalen Arbeitslosenkasse trifft sich sooft es das Interesse der Kasse verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr, um die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu nehmen.

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Rechtsstand

1 Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes unterstellt ist.

2 Der Sitz der Zentralverwaltung befindet sich in Sitten.

Art. 3 Organisation

Die Kasse besteht aus:

  1. a. der Zentralverwaltung;
  2. b. der ihr unterstellten Zweigstellen.
Art. 4 Direktion

1 Der Direktor wird vom Staatsrat ernannt; sein Lohn (Lohnklasse) bildet Bestandteil des entsprechenden Entscheids. Das Vertragsverhältnis ist im Sinne des Obligationsrechts privatrechtlicher Natur.

2 Jegliche Änderung der Lohnklasse muss Gegenstand eines Entscheids des Staatsrats bilden. Dieser delegiert an den Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements die Regelung aller anderen Vertragsmodalitäten.

3 Die vom Direktor vorgenommene Bezeichnung seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter sowie der anderen Direktionsmitgliedern ist dem Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 5 Personal

1 Das Personal der Kasse wird vom Direktor auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages nach den Bestimmungen des Obligationsrechtes angestellt.

2 Die Bundesverordnung betreffend der Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen ist anwendbar.

3 Der Personalbestand ist nicht im Organigramm des Staates eingeschlossen.

Art. 6 Unterschriftsberechtigung

1 Die Kasse verpflichtet sich durch Unterschrift des Direktors, oder in dessen Abwesenheit durch diejenige seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter.

2 Der Direktor kann die Zeichnungsbefugnis an von ihm bezeichnende Mitarbeiter übertragen.

Art. 7 Unterschriftsberechtigung in Finanzsachen

1 Bis zum Betrage von 3'000 Franken verpflichtet sich die Kasse durch Einzel-unterschrift des Direktors oder eines der Mitarbeiter, die vom Direktor dazu bestimmt wurden.

2 Im übrigen verpflichtet sich die Kasse durch Kollektivunterschrift zu zweien des Direktors oder eines derjenigen Mitarbeiter, die er dazu bestimmt hat.

3 Der Direktor kann an von ihm bezeichnete Zweigstellenmitarbeiter Kollektivunterschrift zu zweien für die Geschäftsführung des Arbeitslosenleistungsvorschusskontos verleihen.

Art. 8 Aufgaben

1 Der Direktor vertritt die Kasse gegen aussen und verordnet die Massnahmen, die die Erfüllung der Kasse übertragenen Aufgaben erfordert. In dessen Abwesenheit sind dafür sein oder seine Stellvertreter zuständig.

2 Er vertritt die Interessen des Trägers.

3 Er bestimmt in Form von internen Reglementen die Organisation, das Personalstatut sowie die Lohntabelle entsprechend der Entwicklung der Kasse, und unterbreitet diese sowie sämtliche Änderungen derselben dem Staatsrat zur Genehmigung.

4 Die Zentralverwaltung und ihre Zweigstellen erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch:

  1. a. das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung; und
  2. b. das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen übertragen werden.

2 Bundesrecht

Art. 9 Bundesrecht

Die Kasse erfüllt die Aufgaben, die ihr aufgrund des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung obliegen, und zwar unter Beachtung der Anordnungen und Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO), welches als Aufsichtsbehörde fungiert.

Art. 10 Kontrolle

1 Die Kontrolle der Geschäftsführung, die Revision der Zahlungen sowie die Aufsicht erfolgt im Sinne der Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben c und d, 110 und 111 AVIG.

2 Die Kasse übermittelt dem Staatsrat eine Kopie des Jahresberichtes, der zuhanden der Ausgleichsstelle erstellt wird.

3 Sie unterbreitet dem Staatsrat zur Information eine Kopie des Berichts über die Revision der Jahresrechnung, welcher von den vom SECO ernannten Revisoren erstellt wird.

3 Kantonales Recht

Art. 11 Kantonales Recht

1 Die Kasse verwaltet den Kantonalen Beschäftigungsfonds (KBF) in Bezug auf die verschiedenen Finanzierungsarten.

2 Sie führt die Zahlungen der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung aus.

3 Sie richtet die Beiträge an die bezeichneten Leistungsempfänger auf der Grundlage von Verfügungen aus, die diesen durch den Staatsrat oder die zuständige Behörde eröffnet werden.

4 Sie übermittelt vierteljährlich eine Zwischenaufstellung der Finanzlage des Fonds an die zuständige Behörde gemäss Artikel 40 und 41 des Reglements über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAR).

Art. 12 Kontrolle

Die Kasse übermittelt dem Kontrollorgan, dem kantonalen Finanzinspektorat, am Ende jeden Rechnungsjahres eine Abrechnung des Fonds.

Art. 13 Verwaltungskosten des Fonds

Am Jahresende erstellt die Kasse zuhanden des Staatsrates die Abrechnung der Verwaltungskosten, die sie vorgängig dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als Aufsichtbehörde zur Genehmigung unterbreitet hat.

4 Schlussbestimmungen

Art. 14 Haftung

Die Haftung des Kantons als Träger der Kasse ist durch Artikel 82 AVIG bestimmt.

Art. 15 Selbstverwaltung

1 Die Vorschriften des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben vorbehalten.

2 Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und aus diesen Grunde an anderen kantonalen Bestimmungen nicht unterworfen.

Art. 16 Aufhebung

Dieses Reglement hebt das Reglement über die Organisation der öffentlichen kantonalen Arbeitslosenkasse vom 21. Februar 1990 auf, und zwar einschliesslich der Änderungen vom 2. Dezember 1992.

Art. 17 Inkrafttretung

Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) und tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.