1 Kantonale Berufspraktika sind Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme in Form einer Erwerbstätigkeit in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen.
2 Von den kantonalen Berufspraktika ausgeschlossen sind Praktika, welche Bestandteil der Grundausbildung des Begünstigten sind oder diese ergänzen sollen.
3 Der Arbeitgeber muss befähigt sein, Lehrlinge auszubilden oder, falls dies nicht der Fall ist, die erforderliche Seriosität gewähren und die Infrastruktur sowie das Personal besitzen, die eine erfolgreiche Massnahme garantieren.
4 Kantonale Berufspraktika können jederzeit zugunsten eines Stellenantritts unterbrochen werden.
5 Sie dürfen in keinem Fall die Existenz von Arbeitsplätzen im Unternehmen gefährden.
6 Am Ende des Praktikums stellt das Unternehmen dem Praktikanten ein Zeugnis aus, welches die ausgeübten Tätigkeiten und die Kenntnisse sowie die spezifischen Fähigkeiten, die er erworben hat, erwähnt.
7 Ein Berufspraktikum kann mit einer Bundesmassnahme für Personen im Genuss einer Rahmenfrist "arbeitsmarktliche Massnahmen" (AMM) AVIG kombiniert werden.