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832.106

Beschluss betreffend die obligatorische Aufnahme in die Krankenversicherung gewisser Kategorien von Ausländern

vom 02. March 1994
(Stand am 02.03.1994)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 3, 17a Buchstabe e, 18 Absatz 1, 20a Absätze 1 und 2 und 20b Absatz 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979;
  • eingesehen die Artikel 10 und 10a der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 24. November 1993;
  • eingesehen den Artikel 14a Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931;
  • eingesehen den Artikel 9 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986;
  • eingesehen den Artikel 53 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Departements der Sozialdienste,

beschliesst:

Art. 1

Die Asylbewerber und die Ausländer mit provisorischem Aufenthalt in unserem Kanton sind für Arzt- und Apothekerkosten bei einer Krankenkasse obligatorisch zu versichern.

Art. 2

Die Dienststelle für Sozialwesen ist ermächtigt, im Einverständnis mit dem Bundesamt für Flüchtlingswesen, eine kollektive Krankenversicherung für die Aufnahme der Asylbewerber sowie der Personen, die sich provisorisch im Kanton aufhalten, abzuschliessen.

Art. 3

Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt sofort in Kraft.