Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 25 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Änderung des Ersten Titels des Bundesgesetzes betreffend Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911;
- eingesehen Artikel 4 des Dekretes vom 18. November 1966 betreffend die Anwendung dieses Bundesgesetzes;
- auf Antrag des Sanitätsdepartementes,
beschliesst:
1 Organisation
1 Der Staatsrat ernennt alle vier Jahre für die laufende Legislaturperiode folgende Schiedsrichter für den Entscheid von Streitigkeiten zwischen Versicherungskassen (SUVA, Krankenkassen) einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischem Hilfspersonal, Laboratorien und Spitälern anderseits:
- a. den Präsidenten des kantonalen Versicherungsgerichtes als Vorsitzenden;
- b. einen Vertreter der SUVA;
- c. einen Vertreter der Krankenkassen;
- d. einen Vertreter der Ärztegesellschaft;
- e. einen Vertreter des Apothekervereins des Kantons Wallis;
- f. einen Vertreter der Chiropraktoren;
- g. einen Vertreter der Hebammen;
- h. einen Vertreter des medizinischen Hilfspersonals;
- i. einen Vertreter der Laboratorien;
- j. einen Vertreter der Spitäler;
- k. einen Ersatzmann für jeden Vertreter.
2 Diese sind vor der Wahl ihres Vertreters anzuhören.
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern nebst einem Gerichtsschreiber. Von Fall zu Fall zeigt der Präsident aus den vom Staatsrat ernannten Schiedsrichtern jene als Beisitzer herbei, welche die am Verfahren beteiligten Gruppen vertreten.
2 Der Gerichtsschreiber wird vom Präsidenten bezeichnet.
1 Die Mitglieder des Schiedsgerichtes und der Gerichtsschreiber haben in den Ausstand zu treten oder können von den Parteien abgelehnt werden: in eigener Sache, in Sachen ihrer Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, in allen Graden und in der Seitenlinie bis und mit dem vierten Grad.
2 Die Schiedsrichter können wegen des mittelbaren Interesses, das sie als Vertreter der Suva oder der Berufsverbände am Ausgang des Prozesses haben mögen, nicht abgelehnt werden.
3 Streitigkeiten über Ausstand und Ablehnung entscheidet endgültig der Präsident.
4 Handelt es sich um die Ablehnung des Präsidenten, so entscheidet der Präsident des Kantonsgerichts.
2 Verfahren
2.1 Vorverfahren
1 Das Schiedsgericht kann nur angerufen werden, wenn das Versöhnungsverfahren vorausgegangen ist, es sei denn, dass ein anderer, vertraglich vereinbarter Schlichtungsversuch erfolgt ist.
2 Der Versöhnungsversuch findet vor dem Präsidenten des Schiedsgerichtes statt.
1 Das Verfahren wird durch Einreichung einer Denkschrift in zwei Doppeln beim Präsidenten des Schiedsgerichtes eingeleitet.
2 Die Klage hat eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes und genaue Rechtsbegehren zu enthalten.
1 Der Präsident stellt die Klage der Gegenpartei zu und fordert sie auf, innert bestimmter Frist zu antworten. Gleichzeitig lädt er die Parteien ein, vor ihm zu erscheinen, um in freier mündlicher Verhandlung den Streitfall zu erörtern.
2 Ist das geschehen, so befragt sie der Präsident über die Tatsachen die ihm erheblich erscheinen und lässt darauf, was zugegeben und bestritten ist, zu Protokoll nehmen.
3 Das Protokoll ist von den Parteien, vom Richter und Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
Der Präsident erlässt hierauf endgültig den schriftlichen Beweisbeschluss. Dieser bezeichnet:
- a. was zu beweisen ist;
- b. die beweispflichtige Partei;
- c. die Frist, während er Beweismittel zu hinterlegen oder zu bezeichnen sind;
- d. die Kostenvorschüsse der Parteien.
1 Innert der gesetzten Frist haben die Parteien dem Präsidenten ihre Beweiseingabe mitsamt Belegen einzureichen.
2 Steht ein Beweismittel den Parteien nicht zur Verfügung, so teilen sie das dem Präsidenten mit. Dieser trifft die notwendigen Massnahmen, um es zu beschaffen. Zu diesem Zweck kann er Dritte zur Zeugnisabgabe verpflichten.
3 Der Beweiseingabe können die Fragebogen an die Parteien und Zeugen beigelegt werden.
4 Für die Abhör auswärts wohnender oder kranker Zeugen, sowie bei Gutachten und Ortsschau ordnet der Präsident das Nötige an.
2.2 Hauptverfahren
Ist der Handel vorbereitet, so bestimmt der Präsident Ort, Tag und Zeit der Schlussverhandlung.
1 Nach der Eröffnung hört das Schiedsgericht zuerst den Kläger, dann den Beklagten.
2 Es erledigt endgültig aufgeworfene Vorfragen und prüft dann die Beweismittel in der vom Präsidenten bestimmten Ordnung.
1 Das Gericht erhebt und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.
2 Wenn nötig, kann es auch Beweise anordnen, die von den Parteien nicht beantragt worden sind.
Nach Prüfung der Beweise können die Parteien ihre Schlussvorträge halten.
1 Darauf hält das Gericht die Beratungen und fällt das Urteil aus.
2 Das Urteil muss begründet sein, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und den Parteien spätestens binnen dreissig Tagen seit Ausfällung zugestellt werden.
Gegen die Mitglieder des Schiedsgerichts und gegen den Gerichtsschreiber kann jederzeit wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung beim Präsidenten des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden.
2.3 Säumnisverfahren
1 Die Parteien haben an den Sitzungen persönlich zu erscheinen.
2 Sie können sich von einem Anwalt verbeiständen lassen.
3 Bei gehörig bescheinigter Krankheit, dringender Abwesenheit oder andern wichtigen Gründen kann eine Vertretung im Vorverfahren vom Präsidenten, im Hauptverfahren vom Schiedsgericht bewilligt werden.
1 Die Partei, die im Vorverfahren nicht erscheint, wird mit einer Busse von 20 Franken belegt.
2 Der Präsident setzt unverzüglich einen neuen Verhandlungstermin an.
3 Zu diesem sind die Parteien mit der Androhung vorzuladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben des Klägers oder beider Parteien Abstand von der Klage und bei unentschuldigtem Ausbleiben des Beklagten Anerkennung oder vom Kläger vorgebrachten Tatsachen und Verzicht auf Einreden angenommen werde.
1 Erscheint eine Partei nicht zur Hauptverhandlung, so wird die Sitzung mit der andern Partei abgehalten.
2 Erscheinen beide Parteien nicht, so prüft das Gericht die vom Präsidenten erhobenen Beweismittel und fällt das Urteil.
2.4 Besondere Verfahren bei Tarifstreitigkeiten
1 Bei Tarifstreitigkeiten braucht der Präsident die Parteien nicht vorzuladen. In diesem Fall fordert er den Beklagten unter Ansetzung einer kurzen Frist zur schriftlichen Vernehmlassung auf.
2 Darauf entscheidet das Gericht auf Grund der Akten.
2.5 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Kann diesem Reglement keine Bestimmung entnommen werden, so bestimmt der Präsident, beziehungsweise das Gericht das Vorgehen.
Dem Präsidenten, beziehungsweise dem Schiedsgericht stehen zur Durchführung des Schiedsverfahrens alle Zwangsmittel zu wie dem Richter im ordentlichen Verfahren.
Urteile des Schiedsgerichtes sowie Verfügungen des Präsidenten betreffend Ordnungsbussen und Kosten gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
3 Kosten
Der Präsident kann den Kläger auffordern, innert bestimmter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.
1 In der Regel wird die unterliegende Partei zu den Kosten verurteilt.
2 Im übrigen ist Artikel 302 ZPO anwendbar.
Braucht das Schiedsgericht nicht zusammenzutreten, so setzt der Präsident die Gerichtskosten fest und entscheidet, wer sie zu tragen hat.
Kostenlistenbestreitungen entscheidet der Präsident des Kantonsgerichtes.
Das vorliegende Reglement tritt sofort in Kraft. Damit sind alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Verordnung des Staatsrates betreffend das Schiedsgericht für die Erledigung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten oder Apothekern anderseits vom 15. Februar 1916.