Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994;
- eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz regelt im Kanton die Anwendung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KGV).
2 Seine Zielsetzungen sind:
- a. die Einführung einer obligatorischen Krankenversicherungsordnung;
- b. die Gewährung von Subventionen zur Ermässigung der Prämien der Versicherten und der Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Das vorliegende Gesetz ist auf alle im Kanton Wallis wohnhaften, der Versicherungspflicht unterstellten Personen anwendbar.
2 Obligatorische Krankenversicherung
Art. 3 Versicherungspflichtige Personen Jede Person mit Wohnsitz im Kanton ist gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes versicherungspflichtig.
Art. 4 Kontrolle und Beitritt von Amtes wegen1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die Versicherten liefern den Gemeinden die notwendigen Beitrittsbescheinigungen.
2 Die Gemeinden verfügen den Beitritt von Amtes wegen jeder versicherungspflichtigen Person, die dieser Pflicht nicht Folge geleistet hat.
Art. 5 Wechsel des Versicherers Die Mitgliedschaft in einer früheren Versicherung erlischt erst, wenn der neue Versicherer der betroffenen Person mitgeteilt hat, dass er sie ohne Unterbruch des Versicherungsschutzes gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung versichert.
Art. 6 Nichtbezahlung der Prämien1 Im Falle von Zahlungsunfähigkeit der versicherten Person leitet der Versicherer ein Subventionsgesuch bei dem mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Organ ein.
2 Wenn die Einziehungsverfahren erschöpft sind, treten die Gemeinden, gemäss Gesetzgebung über die Sozialhilfe an die Stelle der Versicherten.
3 Prämienermässigung durch die Subventionen
Art. 7 Subventionen des Kantons1 Der Kanton gewährt den Versicherten und den Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienermässigungen.
2 Der Staatsrat bestimmt jährlich die Subventionen für die Kategorien von Versicherten aufgrund der durch die Versicherer festgehaltenen Prämien und unter Berücksichtigung eines regionalen Durchschnittes.
3 Die Subvention kann jedoch 100 Prozent der effektiven Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen.
Art. 7a * Einkommensgrenzen1 Der Staatsrat legt die massgebenden mittleren Einkommen für alleinstehende Personen mit und ohne Kinder sowie für Paare mit und ohne Kinder fest.
2 Die Einkommensgrenzen, die Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Verbilligungen für Krankenkassenprämien geben, dürfen nicht tiefer als 70 Prozent des massgebenden mittleren Einkommens gemäss Absatz 1 sein.
3 Die Einkommensgrenzen, die Anspruch auf Verbilligungen für Krankenkassenprämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung sowie von Familien mit unteren und mittleren Einkommen geben, entsprechen 100 Prozent des massgebenden mittleren Einkommens gemäss Absatz 1.
Art. 7b * Festsetzung der Prämienverbilligungen1 Der Staatsrat setzt alljährlich die Verbilligungen für Krankenkassenprämien fest und berücksichtigt dabei, dass:
- a. die unbezahlten Forderungen gemäss Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung übernommen werden;
- b. die Empfänger von Ergänzungsleistungen der AHV/IV eine Verbilligung erhalten, die 100 Prozent der Richtprämie im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen entspricht;
- c. die Sozialhilfebezüger eine Verbilligung erhalten, die 100 Prozent der Richtprämie entspricht.
2 Ungeachtet der in Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben passt der Staatsrat alljährlich im Rahmen des Budgets unter Berücksichtigung der durchschnittlichen kantonalen Prämienentwicklung und der verfügbaren Finanzmittel die gesamten Mittelzuweisungen an die Prämienverbilligungen für die Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen an.
1 Die kantonalen Subventionen werden nach der finanziellen und familiären Lage der Empfänger auf der Grundlage des Einkommens und des Vermögens der Steuerveranlagung und gemäss einer durch den Staatsrat bestimmten Skala bewilligt.
2 Der Staatsrat nimmt periodisch eine Anpassung der Einkommensskala und der Vermögensbestandteile, die zur Berechnung der Subventionen dienen, vor.
Der jährliche Betrag der kantonalen Subventionen wird im Budget des Staates mit Angabe des Bundesanteils eingetragen.
1 Die Versicherer, die es wünschen, arbeiten an der Auszahlung der Subventionen durch den Abzug der Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit.
2 Wenn einer der Versicherer nicht zusammenarbeitet, werden die Subventionen den Versicherten gemäss einer durch den Staatsrat festgelegten Zahlungsart ausbezahlt. Gegebenenfalls ist der Artikel 6 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar.
Ein jährlich aufgrund des Voranschlages festzulegender Beitrag wird einem Hilfsfonds zugewiesen, der dazu bestimmt ist, die Versicherten zu unterstützen, die sich aufgrund ausserordentlicher und durch die Grundversicherung nicht abgedeckten Krankheitskosten, in einer finanziell schwierigen Situation befinden.
4 Rekurs
Art. 12 Zuständige Behörde1 Die Entscheide hinsichtlich der Subventionen können Gegenstand einer Einsprache innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung beim zuständigen Departement bilden.
2 Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung gemäss den in der kantonalen Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Formen Gegenstand einer Beschwerde beim Staatsrat bilden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 13 Rückerstattung der Subventionen1 Die zu Unrecht bezogenen Subventionen müssen durch die begünstigte Person oder durch ihre rückerstattet werden.
2 Wenn die betroffene Person gutgläubig war und wenn die Rückerstattung sie übermässig belasten würde, wird die Rückerstattung hingegen nicht verlangt.
Art. 14 Steuerliche Angaben Die Steuerbehörden übermitteln dem Ausführungsorgan die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Angaben.
Art. 15 Geheimhaltungspflicht Die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen müssen unter Vorbehalt des Artikels 83 KVG Dritten gegenüber das Geheimnis über ihre Feststellungen und Beobachtungen wahren.
Der Datenschutz wird mit den Vorbehalten des Artikels 84 KVG über den Datenschutz geregelt.
Art. 17 Organisation und Durchführung1 Der Staatsrat wird mit der Durchführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
2 Er erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen betreffend:
- a. die obligatorische Versicherung:
- b. die kantonalen Subventionen:
- c. der Hilfsfonds:
- d. die Bezeichnung durch den Staatsrat der im Artikel 44 Absatz 2 KVG vorgesehenen Stelle;
- e. die Ausführungsbestimmungen betreffend Zusatzversicherungen (Artikel 12 des KVG und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Inkraftsetzung und die Einführung des KVG vom 12. April 1995);
- f. das Kantonale Versicherungsgericht (Art. 86 und 87 KVG);
- g. das Kantonale Schiedsgericht (Artikel 89 KVG).
Das vorliegende Gesetz hebt, sobald es in Kraft tritt, das Gesetz über die Krankenversicherung vom 17. November 1988, seine Ausführungsbestimmungen und jede zu ihm im Widerspruch stehende Bestimmung auf.
1 Das vorliegende Gesetz ist Gegenstand des fakultativen Referendums.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.03.2020
Die Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 dienen als Grundlage für die Anwendung von Artikel 7b Absatz 2.