1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe der im Anhang 1 und Anhang 2 aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die im Anhang 1 mit zwei Sterne (**) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsgeräte werden nur leihweise abgegeben.
2 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:
- a. die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 aufgeführt sind; und
- b. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
3 Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach Artikel A1-2 des Anhanges 1 werden nur für die Hauspflege leihweise abgegeben.
5 Die Anschaffungs-, Montage- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist. Die Montagekosten dürfen die ortsüblichen Ansätze nicht übersteigen.
6 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.
7 Die auf den Listen im Anhang 1 und Anhang 2 bei der jeweiligen Hilfsmittel-Position aufgeführten Bedingungen für eine Kostenrückvergütung sind massgebend.