831.300

Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR)

vom 09. December 1998
(Stand am 01.01.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 19. März 1965 (ELG) und die diesbezüglichen Verordnungen (ELV und ELKV);
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 29. September 1998 (AGELG);
  • auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,

beschliesst:

1 Anspruch auf Leistungen

Art. 1 Anspruchsbedingungen

1 Ergänzungsleistungen kann beantragen, wer zum Kreise der Bezugsberechtigten im Sinne der Artikel 4 und 6 AGELG gehört.

2 Der Anspruch auf Leistungen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Art. 2 Wohnsitz

Der Wohnsitz wird durch die Artikel 23 bis 25 des Zivilgesetzbuches geregelt. Die Zuständigkeit entspricht dem Grundsatz von Artikel 21 Absatz 1 ELG.

2 Anerkannte Ausgaben

Art. 3 Begrenzung der Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital

1 Die Grenzen für die Berücksichtigung der Aufenthaltskosten in einem Heim oder Spital werden durch den Staatsrat festgesetzt.

2

Art. 4 Betrag, der den Pensionären überlassen wird

Der Jahresbetrag, der den in Heimen oder Spitälern wohnenden Personen für ihre persönlichen Auslagen überlassen wird, wird auf 32 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG festgelegt. Auf 21 Prozent für Personen im AHV-Alter oder für Bezüger einer Altersrente der AHV.

Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten

1 Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten können, gegen Vorweisung der Rechnungen, im Rahmen des Reglements über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) zurückvergütet werden.

2

3 Die kantonale Ausgleichskasse (nachstehend: Kasse) regelt das Verfahren bezüglich der Gesuchstellung und der Rückvergütung.

3 Anrechenbare Einnahmen

Art. 6 Bewertung des Vermögens

Gemäss Artikel 17 Absatz 1 ELV ist das Vermögen in der Regel nach den Grundsätzen der kantonalen Steuergesetzgebung zu bewerten.

Art. 7 Berücksichtigung von selbstbewohntem Wohneigentum

Der Wert des selbstbewohnten Wohneigentums ist in der Regel nach den Grundsätzen der kantonalen Steuergesetzgebung festzulegen. Davon ist beim Vermögen nur jener Wert zu berücksichtigen, der den gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG festgelegten Betrag übersteigt.

Art. 8 Liegenschaften, die nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen

1 Bei Liegenschaften, die dem Gesuchsteller oder einer Person, die in der Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, wird der Verkehrswert dieser Güter gemäss Artikel 17 Absatz 4 ELV berücksichtigt.

2 Der Verkehrswert entspricht in der Regel dem in den zwei vorangegangenen Jahren beim Verkauf von Liegenschaften im selben Ortskreis erzielten Durchschnittspreis. Sollte der Steuerwert dem Verkehrswert entsprechen, ist dieser für die Ergänzungsleistungsberechnung massgebend. Ist der Steuerwert offensichtlich zu niedrig oder zu hoch, wird durch die Kasse in Zusammenarbeit mit der kommunalen Kommission für die Katasterschatzungen eine neue Schatzung vorgenommen.

Art. 9 * Rentenbezüger in Heimen oder Spitälern

Der bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen als Einkommen anzurechnende Vermögensverzehr beträgt 1/10 des berücksichtigten Vermögens.

4 Aufgaben und Pflichten bei den EL

Art. 10 Aufgaben der AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter

1 Den AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter des Wohnsitzes obliegt die Pflicht, jedem Gesuchsteller beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich zu sein, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde zu prüfen, ob die erteilten Auskünfte den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig entsprechen, die Richtigkeit der Auskünfte zu bestätigen und das Gesuch zu unterzeichnen.

2 Die AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter halten sich strikt an die Vorschriften der Kasse.

Art. 11 Auskunftspflicht

Die Kasse kann den Personen und Organen, welche zur Ausführung des Gesetzes notwendige Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen beizubringen haben, eine Frist auferlegen. Die Frist ist je nach Schwierigkeit der Auskunfts- oder Unterlagenbeschaffung festzulegen, darf jedoch drei Monate nicht übersteigen.

Art. 12 Verpflichtungen der Gemeinden

1 Die Gemeindebehörde des Wohnsitzes hat kostenlos auf dem von der Kasse eigens dafür ausgehändigten Formular eine detaillierte Aufstellung der Liegenschaften des Gesuchstellers, seines Ehegatten und seiner an der AHV- oder IV-Rente beteiligten Kinder zu erstellen. Dasselbe gilt auch für jene Güter, auf die die obgenannten Personen verzichtet haben. Sie hat kostenlos den Verkehrswert von Liegenschaften, die in der EL-Berechnung angerechnet werden, sowie solche, die bei der Ermittlung des Wertes des rückerstattungspflichtigen Nachlasses unter den Voraussetzungen des Artikels 16a ELG zu berücksichtigen sind,festzusetzen.

2 Die Gemeindebehörde bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit sämtlicher Auskünfte und anerkennt somit den Wohnsitz des Gesuchstellers in der Gemeinde.

3 Die Gemeindebehörde hat ausserdem der Kasse spontan sämtliche Auskünfte betreffend den Anspruchsberechtigten und die Mitglieder seiner Familie mitzuteilen, insbesondere jeden Wechsel des Zivilstandes, alle Adresswechsel und jede wesentliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

4 Die Gemeindebehörde hat besonders darauf zu achten, jede Wohnsitzänderung eines Bezügers unverzüglich zu melden, ansonsten wird ihr der Gemeindeanteil für das laufende Jahr verrechnet.

5 Die Gemeindebehörde kontrolliert mit Sorgfalt die Liste jener Bezüger, die in ihrer Gemeinde den Wohnsitz haben. Diese Liste wird ihr am Anfang jedes Jahres von der Kasse übermittelt. Allfällige Beanstandungen, die diese Liste betreffen, sind innert 30 Tagen an die Kasse zu richten. Erfolgt die Beanstandung verspätet, bleibt die Gemeinde für ihren Anteil bis zum letzten Tag des Monats zuständig, in dem sie den Wohnsitzwechsel des Berechtigten gemeldet hat.

Art. 13 Haftung der Gemeinden

Die Gemeinde kann für Schäden, die durch offensichtlich unrichtige Auskünfte, welche sie auf Grund von Artikel 12. Absatz 2 des vorliegenden Reglements bestätigt hat, haftbar gemacht werden.

Art. 14 Erlass der Verfügungen

Die Kasse erlässt die Verfügung spätestens innert 60 Tagen nachdem sie im Besitz sämtlicher notwendigen Informationen ist.

5 Aufteilung der Ausgaben und Buchführung

Art. 15 Bundesbeitrag

Das mit den Finanzen betraute Departement ersucht das Bundesamt für Sozialversicherung um Gewährung der Beiträge. Es stützt sich dabei auf die von der Kasse erstellten Abrechnungen, die ihm bis zum 10. Januar des darauf folgenden Jahres zuzustellen sind (Art. 40a ELV).

Art. 16 Fondsvorschüsse

Am letzten Arbeitstag jedes Monats teilt die Kasse dem mit den Finanzen betrauten Departement den Betrag der geschuldeten Leistungen mit. Dieses lässt die geforderte Summe für den Zweiten des folgenden Monats auf das Postkonto der Kasse überweisen.

Art. 17 Anteil der Gemeinden

1 Der von jeder Gemeinde zu deckende Ausgabenanteil wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 AGELG festgelegt.

2 Wenn eine Person ihren Wohnsitz ins Wallis verlegt hat, um in ein Heim oder in ein Spital einzutreten und Ergänzungsleistungsbezüger wird, so ist der entsprechende Gemeindeanteil auf sämtliche Gemeinden des Kantons aufzuteilen.

3 Für Personen mit Wohnsitz im Wallis begründet der Eintritt in ein Heim oder eine Anstalt, gelegen im Kanton Wallis aber ausserhalb der Wohngemeinde, im Prinzip keinen Wohnsitzwechsel.

Art. 18 Buchhaltung und Geschäftsbericht

1 Die Kasse führt die Buchhaltung über die Ergänzungsleistungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 der ELV.

2 Sie erstellt einen jährlichen Geschäftsbericht zuhanden des Staatsrates und der Bundesbehörden.

Art. 19 Revision

1 Die Kontrolle über den Vollzug der Gesetzesbestimmungen des Bundes und des Kantons betreffend die Ergänzungsleistungen obliegt, gemäss Artikel 23 ELG der Stelle, die mit der Revision der Kasse beauftragt ist.

2 Die Revision hat sich auf die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, die Buchhaltung und die allgemeine Geschäftsführung zu erstrecken.

3 Der jährliche Revisionsbericht hat über die durchgeführten Kontrollen sowie über allfällig gemachte Feststellungen Auskunft zu geben und ist in zwei Exemplaren dem Staatsrat, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Kasse zu unterbreiten.

6 …

Art. 20 Verbleib zu Hause und Hilfsmittel

1 Um den Verbleib zu Hause zu fördern, können die Kosten für einfache und zweckmässige Hilfsmittel und -geräte, die im Anhang 2 RKEL aufgelistet sind, zurückerstattet werden. Die Rückerstattung darf pro Kalenderjahr maximal bis zum Betrag von 35 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG erfolgen.

2

Art. 21 * …
Art. 22 * …
Art. 23 Schlussbestimmungen

1 Das vorliegende Reglement hebt auf:

  1. a. das Reglement betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 26. November 1986;
  2. b. das Reglement betreffend die zusätzlichen kantonalen Zulagen vom 24. Juni 1992;
  3. c. den Beschluss betreffend die Höchstgrenzen des Mietzinsabzuges vom 7. November 1990.

2 Das vorliegende Reglement wird dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.

3 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.